Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 102 vom 26.02.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 31941701E032A9B27B0CA8C647174B62DEDF92718CD4C050493B9232C3631EB2

Verwaltungsvorschrift

2122.1-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Ärzte und sonstige Heilberufe
  • Heilpraktiker

2122.1-G

Vollzug des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 11. Februar 2025, Az. 32a-G8584.1-2024/10-4

Zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) – 1. DV – in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 17f in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.Erfordernis der Erlaubnis

1Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinn des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. 2In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG. 3Aber auch bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert. 4Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig. 5Daneben kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. 6Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung unter Ausschluss möglicher Kontraindikationen ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen kann.

2.Erlaubnisvoraussetzungen

1Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 HeilprG und § 2 der 1. DV sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden. 2Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der 1. DV erfüllt. 3Zu beachten ist Folgendes:

  • § 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DV (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, Az.: 1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, S. 2290).
  • Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DV ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957, Az.: I C 194.54, BVerwGE 4, S. 250).
  • Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DV ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1967, Az.: I C 52.64, DÖV 1967, S. 493).

3.Erlaubnisverfahren

3.1
Zuständigkeit

1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde entscheidet die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Kreisverwaltungsbehörde. 2In der Regel ergeht die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV unter Beteiligung der Abteilung oder des Fachbereichs Gesundheit der in Nr. 4.1 genannten Kreisverwaltungsbehörde (im Folgenden: Gesundheitsamt), es sei denn, eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt nach den Nrn. 5.2.1 oder 5.3.4.

3.2
Antragsunterlagen

1Bei der Antragstellung sind der Kreisverwaltungsbehörde folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:

  • eine Geburtsurkunde,
  • ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf,
  • ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • ein behördliches Führungszeugnis (Belegart „O“), das nicht älter als drei Monate sein darf,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und
  • ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.

2Bei der Antragstellung muss außerdem angegeben werden, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.

3.3
Versagungsgründe

1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der 1. DV genannten Versagungsgründe vorliegen. 2Ist dies der Fall, lehnt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch das Gesundheitsamt bedarf. 3Andernfalls leitet sie den Vorgang dem zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu.

3.4
Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

1Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az.: 3 C 34.90, NJW 1993, S. 2395). 2Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz. 3Als rechtlich unbedenklich kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.

3.5
Auf das Gebiet eines Gesundheitsfachberufs beschränkte Erlaubnis

1Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie oder er die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Gesundheitsfachberufs ausüben will (z. B. Physiotherapie, Podologie oder Ergotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. 2Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. 3Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. 4Als rechtlich unbedenklich kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [Bezeichnung des Gesundheitsfachberufs]“ empfohlen werden.

3.6
Begründung und Zustellung des Bescheids

1Der Bescheid ist nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen und, wenn die Erlaubnis versagt oder unter Auflagen erteilt wird, zu begründen (§ 3 Abs. 2 der 1. DV, Art. 39 BayVwVfG). 2Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 3Das Gesundheitsamt erhält einen Abdruck des Bescheids. 4Eine Zustellung an die zuständige Ärztekammer nach § 3 Abs. 2 der 1. DV entfällt.

4.Kenntnisüberprüfung

1Das Bundesministerium für Gesundheit hat Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017 (BAnz. AT 22.12.2017 B5) bekanntgemacht (Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien). 2Diese sind für den Inhalt und die Durchführung der Kenntnisüberprüfung maßgeblich. 3Ergänzend gelten die in den nachfolgenden Nummern festgelegten Vorgaben.

4.1
Zuständiges Gesundheitsamt

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV nimmt in jedem Regierungsbezirk, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg zuständig ist, das am Sitz der jeweiligen Regierung bestehende Landratsamt als staatliches Gesundheitsamt vor (§ 3 Abs. 10 der Heilberufeverordnung).

4.2
Zweck der Überprüfung

1Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. 2Die Überprüfung dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen. 3Sie ist aber keine Prüfung im Sinn einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung. 4Daraus folgt, dass sie sich auf die Feststellung beschränken muss, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte. 5In diesem Rahmen muss die Überprüfung die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind. 6Hierzu gehören notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. 7Ebenso sind die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache und Kenntnisse der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. 8Durch die Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Grenzen ihrer oder seiner Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern kennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr oder sein Handeln danach auszurichten.

4.3
Organisation des Überprüfungsverfahrens
4.3.1
Die zuständigen Gesundheitsämter sollen je Halbjahr einen Überprüfungsdurchgang durchführen, sodass das jeweilige Verfahren möglichst innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden kann.
4.3.2
Die Ladungen zu jedem Teil der Überprüfung sollen spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin an die Antragstellerin oder den Antragsteller versandt werden.

5.Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung

Bei den nachfolgend genannten Fallgruppen gilt Nr. 4 mit folgenden Maßgaben:

5.1
Antragstellerin und Antragsteller mit abgeschlossenem Medizinstudium

1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die – ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein – das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der am 27. Juni 2002 geltenden Fassung, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der am 14. Juli 1987 geltenden Fassung oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Gegenstände nach Nr. 1.1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien. 2Die Überprüfung ist in Form eines Gesprächs zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamts vorzunehmen. 3Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.

5.2
Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
5.2.1
1Wird anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachgewiesen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und war das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand einer Abschluss- oder Modulprüfung, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen. 2Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit. 3Ergeben sich in diesen Fällen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplom- oder Masterurkunden oder Prüfungszeugnisse, wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren unmittelbar an die ausstellende Hochschule.
5.2.2
1Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung entfällt ferner für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, entspricht und das auch einen Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. 2Der in Nr. 5.2.1 genannten Diplom- oder Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt. 3Bei Zweifelsfragen in diesen Fällen kann von der Kreisverwaltungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingeholt werden. 4Empfehlenswert ist auch eine Internetrecherche in der Anabin-Datenbank der ZAB.
5.2.3
1Im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV achtet die Kreisverwaltungsbehörde insbesondere in den Fällen der Nr. 5.2.2 darauf, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um ohne Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit und des einzelnen Menschen die heilkundliche Psychotherapie ausüben zu können. 2Im Zweifelsfall holt die Kreisverwaltungsbehörde eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamts ein.
5.2.4
In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Az.: 3 C 34.90, NJW 1993, S. 2395) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995 (Az.: 7 B 94.4171, VGHE 48, S. 88) wie folgt zu verfahren:
5.2.4.1
1Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt eine Bewertung „nach Aktenlage“ der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweise auf dem Gebiet der Psychotherapie vor. 2Erforderlichenfalls fordert die Kreisverwaltungsbehörde auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers ein Sachverständigengutachten an (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). 3Hierauf ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unter Mitteilung der voraussichtlichen Kosten vor Einholung des Gutachtens hinzuweisen.
5.2.4.2
1Steht nach Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht fest, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über Kenntnisse des Fachs „Klinische Psychologie“ verfügt, ist eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt im Sinn der Nr. 5.2.5 durchzuführen. 2Diese Kenntnisüberprüfung darf sich – abweichend von Nr. 1.5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien – nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie erstrecken. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vielmehr, um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild nachweisen und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
5.2.4.3
1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat danach in der Überprüfung darzutun, ob sie oder er insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeutinnen und Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. 2In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich. 3Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen – wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung – stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind.
5.2.4.4
In der Überprüfung ist nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf zu achten, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränkt und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie zu den den Ärztinnen und Ärzten sowie den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern vorbehaltenen Bereichen der Heilkunde beachten wird.
5.2.5
1Für die Durchführung der Überprüfung gelten Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien und Nr. 4.3 dieser Bekanntmachung mit folgenden Maßgaben. 2Als Beisitzerin oder Beisitzer für den mündlichen Teil der Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
  • eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder für Neurologie jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder eine Ärztin oder ein Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder „Psychotherapie“ oder eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut und
  • ein Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.

3Eine Ausnahme von Satz 2 Spiegelstrich 1 ist möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Satz 2 Spiegelstrich 2 herangezogen werden.

5.3
Auf das Gebiet eines Gesundheitsfachberufs beschränkte Erlaubnis
5.3.1
1Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist nachzuweisen, dass sie oder er eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf erfolgreich abgeschlossen hat. 2Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
5.3.2
1Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie) eingeschränkte Kenntnisüberprüfung durchzuführen. 2Dabei hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu zeigen, dass sie oder er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. 3Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
5.3.3
1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er bei im Rahmen des ausgeübten Gesundheitsfachberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die die Patientin oder der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). 2Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung. 3Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
5.3.4
1Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich – das heißt mit einer bestandenen Prüfung – abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. 2Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.
5.3.5
Für die Durchführung der Überprüfung gelten Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien und Nr. 4.3 dieser Bekanntmachung mit folgenden Maßgaben.
5.3.5.1
Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.
5.3.5.2
1Als Beisitzerin oder Beisitzer für die Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
  • eine Fachärztin oder ein Facharzt aus einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem Krankheitsbilder behandelt werden, die auch in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beabsichtigten Tätigkeitsgebiet relevant sind oder eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der als Lehrkraft an einer Berufsfachschule für den Gesundheitsfachberuf tätig ist, der Gegenstand der Überprüfung ist und
  • ein Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis, das Gegenstand der Überprüfung ist.

2Eine Ausnahme von Satz 1 Spiegelstrich 1 ist möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Satz 1 Spiegelstrich 2 herangezogen werden.

6.Kosten des Überprüfungsverfahrens; Entschädigung der Beisitzerinnen und Beisitzer

6.1
Kostenträger und Kostenerhebung

Die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

6.1.1
1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus dem Zuständigkeitsbereich des überprüfenden Gesundheitsamts richtet sich die erhöhte Gebühr nach der Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. 2Darin sind die Gebühr für die Erlaubnis nach § 1 HeilprG und die Entschädigung für die Sachverständigentätigkeit des eigenen Gesundheitsamts enthalten. 3Die Entschädigung für die Beisitzerinnen und Beisitzer im mündlichen Teil der Überprüfung ist daneben als Auslage von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben.
6.1.2
1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus dem Zuständigkeitsbereich von Gesundheitsämtern, die keine Überprüfungen durchführen, erhebt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Gebühr für die Erlaubnis nach Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses. 2Gleichzeitig erhebt das überprüfende Gesundheitsamt unmittelbar von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Sachverständigenentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen in Verbindung mit § 6 der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) und Tarif-Nr. 3.9 der Anlage zur GGebV.
6.2
Aufwand für die Überprüfung

1Der Aufwand für die Überprüfungen, einschließlich der Auslagen für Beisitzerinnen und Beisitzer sowie des Aufwands für die zentrale Vorbereitung der Fragen der schriftlichen Überprüfung, ist vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu tragen. 2Diesen fließen die entsprechenden Einnahmen nach den Nrn. 6.1.1 oder 6.1.2 zu.

6.3
Vergütung für die Beisitzerinnen und Beisitzer

1Die beteiligten Beisitzerinnen und Beisitzer erhalten eine Vergütung. 2Sie beträgt je zu überprüfende Person bei Beisitzerinnen und Beisitzern nach Nr. 4 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien 60 € und bei Beisitzerinnen und Beisitzern nach Nr. 5.2.5 sowie nach Nr. 5.3.5.2 80 €. 3Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten. 4Das gilt nicht für Reisekosten. 5Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt. 6Die Reisekostenabrechnungen sind an das überprüfende Gesundheitsamt zu richten.

7.Gutachterausschuss

7.1
Anhörung

1Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde und vor der Zurücknahme einer Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde ist ein Gutachterausschuss anzuhören (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 der 1. DV). 2Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gutachterausschuss vor jeder Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde oder die Zurücknahme einer Erlaubnis anzuhören ist. 3Die Anhörung des Gutachterausschusses ist nur geboten, wenn es sich um Fragen der fachlichen Eignung oder beruflichen Zuverlässigkeit handelt, also in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. f und i der 1. DV. 4Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn die der Antragstellerin oder dem Antragsteller anhaftenden sittlichen Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erteilung der Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen erscheint.

7.2
Zusammensetzung

1Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. DV, wobei in den Fällen der Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils zwei Ärztinnen oder Ärzte und zwei weitere Mitglieder im Sinn der Nrn. 5.2.5 und 5.3.5.2 berufen werden sollen. 2Als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses soll eine Person mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden.

7.3
Berufung der Mitglieder

1Für Bayern besteht ein gemeinsamer Gutachterausschuss (§ 4 Abs. 2 der 1. DV), dessen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention berufen werden. 2Der Ausschuss übt nur eine beratende Funktion aus. 3Das Verfahren richtet sich nach den für Ausschüsse geltenden Vorschriften des BayVwVfG.

7.4
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

1Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist. 2Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

7.5
Vergütung der Mitglieder und der Schriftführerin oder des Schriftführers

1Die Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses erhalten eine Vergütung. 2Sie beträgt je abschließend behandelten Vorgang 55 € im Fall einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und 77 € im Fall einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer des Gutachterausschusses erhält eine Entschädigung von 16,50 € je Vorgang, unabhängig von der Art der Erledigung. 4Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten. 5Das gilt nicht für Reisekosten. 6Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt. 7Die Anträge auf Vergütungen und Reisekosten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. 8Die Regierungen setzen die Höhe der Vergütung und Reisekosten fest und ordnen die Zahlung an die einzelnen Mitglieder des Gutachterausschusses an. 9Vergütung und Reisekosten sind bei Kap. 03 08 Tit. 412 01 zu verrechnen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2030 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über den Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 27. Januar 2010 (AllMBl. S. 21), die durch Bekanntmachung vom 10. September 2012 (AllMBl. S. 642) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor