Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 103 vom 05.03.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitgeberregelungen

2034.6-F

Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 14. Februar 2025, Az. 25-P 2623-1/24

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. September 2022 (BayMBl. Nr. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

„(BayBTBek)“.

2.
Abschn. II wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 1.1 Satz 2 wird die Angabe „ , 90“ gestrichen.
2.2
In Nr. 2.1 wird die Angabe „Gesamtdauer“ durch die Angabe „zeitlichen Höchstgrenzen“ ersetzt.
2.3
Nr. 3.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2.3.1
In Satz 3 wird die Angabe „Ziffer 26.1.4 der Hinweise zur Durchführung des TV-L“ durch die Angabe „Nr. 26.1.8 der Durchführungshinweise zum TV-L“ ersetzt.
2.3.2
Satz 4 wird aufgehoben.
3.
Abschn. III wird wie folgt geändert:
3.1
In Nr. 1.1.2.4 wird wie folgt geändert:
3.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
3.1.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine nicht innerhalb dieser Frist erfolgte Ablehnung hat zur Folge, dass sich die Arbeitszeit und ihre Verteilung in dem von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang verringert und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als festgelegt gilt.“

3.2
In Nr. 1.1.2.6 Satz 1 wird die Angabe „eine/ein anderer von Arbeitgeber bevorzugte Bewerberin/bevorzugter Bewerber“ durch die Angabe „eine andere vom Arbeitgeber bevorzugte Bewerberin/ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor