2030.2.2-I
Konzept der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration
und für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung
im fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
(VV-FachV-Fw)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst
vom 10. Februar 2025, Az. Z3-0421-4-13 und L.5-M1324.4.0/13/6
Auf Grund des Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit §§ 33 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgendes Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung:
1.Geltungsbereich
Dieses Konzept der modularen Qualifizierung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an den Staatlichen Feuerwehrschulen, an den Regierungen (Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz) und der Technischen Universität München.
2.Zuständigkeit und Verfahren
- 2.1
- 1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 34 Abs. 2 und § 40 Satz 3 FachV-Fw auf die in den anliegenden Übersichten festgelegten Stellen übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 4Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 34 Abs. 3 und § 40 Satz 3 FachV-Fw. 5Die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten obliegt den örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern (§ 7 FachV-Fw).
- 2.2
- Für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung müssen neben dem positiven Feststellungsvermerk in der periodischen Beurteilung (Art. 20 Abs. 4 LlbG) folgende Ämter erreicht sein:
- für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 (§ 36 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (§ 35 FachV-Fw),
- für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (§ 40 Satz 1 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
- 2.3
- 1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Regierungen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und für die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität München durch die Technische Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.
3.Inhalt und Dauer der Maßnahmen
- 3.1
- Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen ergeben sich aus § 36 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 FachV-Fw und den Übersichten in der Anlage.
- 3.2
- Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung nach Abschluss der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liegen.
- 3.3
- 1Fortbildungen und sonstige Qualifikationsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die nach Inhalt, Art und Umfang den Maßnahmen der modularen Qualifizierung entsprechen, können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden. 2Nach Abschluss der Maßnahme der modularen Qualifizierung ist auch im Fall einer Anrechnung von Fortbildungen eine Prüfung abzulegen.
4.Teilnahmebescheinigung, Prüfung
- 4.1
- 1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 2.3 Satz 1 zuständige Stelle wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme die Entscheidung schriftlich. 3Ein Abdruck der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind zum Personalakt zu nehmen.
- 4.2
- 1Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 1 FachV-Fw ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht (§ 36 Abs. 2 FachV-Fw). 2Spätestens drei Monate nach Abschluss der drei Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 FachV-Fw ist eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw). 3Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 4Das Ergebnis der Prüfung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fall von § 36 FachV-Fw schriftlich und im Fall von § 41 FachV-Fw mündlich mitgeteilt. 5Der Vorsitzende der Prüfungskommission übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Anschluss an die Prüfung schriftlich das Ergebnis und im Fall des Nichtbestehens eine Stellungnahme über die Prüfung. 6Ist die Prüfung nicht bestanden, begründet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.
5.Abschluss der modularen Qualifizierung
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beziehungsweise die Technische Universität München stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14.
6.Übergangsbestimmungen
Für Beamtinnen und Beamte, die mit der modularen Qualifizierung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Konzepts vom 28. November 2013.
7.Beteiligung und Genehmigung
- 7.1
- Bei der Erstellung des Konzepts sind beteiligt worden:
- der Hauptpersonalrat bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 BayPVG,
- die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX,
- die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
- 7.2
- Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. November 2013 (AllMBl. S. 552) außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner Ministerialdirektor |
Dr. Rolf-Dieter Jungk Ministerialdirektor |
Anlage
(zu Nr. 3.1)
Übersicht 1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab BesGr A 10
Für Ämter der 3. Qualifikationsebene absolvieren alle Beamtinnen und Beamten zunächst das nachfolgend genannte fünfwöchige Basismodul und anschließend eines der nachfolgend genannten Spezialisierungsmodule.
Basismodul 3. QE Feuerwehr (Dauer 5 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Recht |
|
3 Tage | Staatliche Feuerwehrschule Geretsried |
Berufsalltag, Arbeitsplatz und Dienstbetrieb |
|
14 Tage | |
Vorbeugender Brandschutz |
|
2 Tage | |
Einsatztaktik und Einsatzvorbereitung |
|
1,5 Tage | |
Einsätze zur Brandbekämpfung |
|
1 Tag | |
Einsätze zur technischen Hilfeleistung |
|
1,5 Tage | |
ABC-Einsätze |
|
1 Tag | |
Sonstige Ausbildungsteile |
|
1 Tag | |
25 Lehrgangstage |
Spezialisierungsmodule
Spezialisierung „Zugführer im Einsatzdienst“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Recht |
|
2 Tage | Staatliche Feuerwehrschule Geretsried |
Menschen- und Personalführung |
|
1 Tag | |
Vorbeugender Brandschutz |
|
1 Tag | |
Einsatztaktik und Einsatzvorbereitung |
|
23 Tage | |
Einsätze zur Brandbekämpfung |
|
2 Tage | |
Einsätze zur technischen Hilfeleistung (THL) |
|
1 Tag | |
ABC-Einsätze |
|
3 Tage | |
Mündliche Prüfung | Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im Einsatzdienst nachzuweisen. | 2 Tage | |
Praktische Prüfung | Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des Einsatzdienstes denken und handeln können. | ||
35 Lehrgangstage |
Spezialisierung „Aus- und Fortbildung“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Ausbildung der Ausbilder (AdA-Schein) Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung |
|
10 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern oder der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) |
Lehrgang zum „geprüften Dozenten“ |
|
13 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der BVS |
Mentoring mit fachspezifischem Workshop |
11 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Bayern (AGBF Bayern) | |
Mündliche Prüfung | Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Ausbilder nachzuweisen. Die mündliche Prüfung schließt an die praktische Prüfung an. Neben den fachspezifischen Fragen durch die Prüfer erläutert der zu Prüfende in diesem Prüfungsabschnitt auch sein zuvor erstelltes Unterrichtskonzept. | 1 Tag | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der AGBF Bayern |
Praktische Prüfung | Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie handlungsorientiert unterrichten und lehren können. | ||
35 Lehrgangstage |
Spezialisierung „Bevölkerungsschutz“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Rechtsgrundlagen |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BVS |
Bevölkerungsschutz |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ) |
Beschaffung und Logistik |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BVS |
Gefahrenabwehrplanung |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried |
Stabsarbeit |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der BABZ |
Führungskultur |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern |
Praktische Anwendung |
|
4 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried |
Mündliche Prüfung | Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im Bevölkerungsschutz nachzuweisen. | 1 Tag | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit den Staatlichen Feuerwehrschulen und der AGBF Bayern |
Praktische Prüfung | Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des Bevölkerungsschutzes denken und handeln können. | ||
35 Lehrgangstage |
Spezialisierung „Integrierte Leitstelle“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Praktische Qualifizierung | IuK-Themen Wissen und Anwenden der lokalen IuK-Strukturen
|
20 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern |
|
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) | ||
Standortspezifische Besonderheiten
|
Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern | ||
Schichtleiterlehrgang |
|
14 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern und der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried |
Mündliche Prüfung | Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit in einer ILS nachzuweisen. | 1 Tag | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern |
Praktische Prüfung | Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne der Arbeit in einer ILS denken und handeln können. | ||
35 Lehrgangstage |
Spezialisierung „Vorbeugender Brandschutz“ (Dauer 7 Wochen)
Qualifizierungsbereich | Lehrinhalt | Dauer | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes |
|
5 Tage | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern |
Grundlagen der Feuerbeschau |
|
5 Tage | |
Durchführung der Feuerbeschau |
|
5 Tage | |
Sonderthemen Feuerbeschau |
|
4 Tage | |
Baulicher Brandschutz |
|
5 Tage | |
Anlagentechnischer Brandschutz |
|
5 Tage | |
Organisatorischer Brandschutz und Veranstaltungssicherheit |
|
5 Tage | |
Mündliche Prüfung | Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz nachzuweisen. | 1 Tag | Oberste Dienstbehörde in Kooperation mit der AGBF Bayern |
Praktische Prüfung | Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Teilnehmenden nachzuweisen, dass sie ganzheitlich im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes denken und handeln können. | ||
35 Lehrgangstage |
Die praktische und mündliche Prüfung nach Abschluss der Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 FachV-Fw) wird durch eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte Prüfungskommission nach § 8 FachV-Fw abgenommen.
Übersicht 2:
Modulare Qualifizierung für Ämter der BesGr A 14
Die Maßnahmen erfolgen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw in Anlehnung an die theoretischen Inhalte der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung.
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr |
Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme | Durchführende Stelle |
---|---|---|---|
A 13 | Modul 3.1 – Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement
|
25 Tage (5 Wochen) |
Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge |
A 13 | Modul 3.3 – Recht und Management Teil 1 Vermittlung der folgenden Rechtsgrundlagen:
|
20 Tage (4 Wochen) |
Verwaltungsakademie Berlin |
A 13 | Modul 3.3 – Recht und Management Teil 2
|
15 Tage (3 Wochen) |
Feuerwehrakademie Hamburg |
Das Ausstellen der Teilnahmebescheinigungen erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw. Die mündliche Prüfung nach Abschluss der Maßnahmen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw) wird durch eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte Prüfungskommission nach § 8 FachV-Fw abgenommen.