73-I
Änderung der Bekanntmachung über die
Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 27. Dezember 2024, Az. B3-1512-33-38
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BayMBl. Nr. 481) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- In Satz 1 der Präambel werden vor der Angabe „§ 31 KommHV-Kameralistik“ die Wörter „Teil 3 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) sowie“ eingefügt.
- 1.2
- In der Überschrift der Nr. 1 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „Art. 20 Abs. 5 BayWiVG,“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 1.1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „Teil 3 BayWiVG und aus“ eingefügt.
- 1.4
- In Nr. 1.1.1 Spiegelstrich 2 werden die Wörter „Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A gilt für“ durch die Wörter „Bauaufträge sind“ ersetzt.
- 1.5
- Die Nrn. 1.2.1 bis 1.2.6 werden aufgehoben.
- 1.6
- Nr. 1.2.7 wird Nr. 1.2.4 und wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Bei den nachfolgenden Vergaben steht dem Auftraggeber“ durch die Wörter „Unabhängig vom Auftragswert steht dem Auftraggeber bei den nachfolgenden Vergaben“ ersetzt und Spiegelstrich 1 wird aufgehoben.
- 1.6.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Nrn. 1.2.8, 1.2.9 und 1.2.11“ durch die Angabe „Nrn. 1.2.1 und 1.2.2“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 1.2.8 wird Nr. 1.2.1 und wird wie folgt gefasst:
- „1.2.1
- 1Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWiVG zulässig
- bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
- bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
2Maßgeblich ist bei Bauleistungen der geschätzte Wert je Gewerk, bei Liefer- und Dienstleistungen der geschätzte Wert je Auftrag, der an denselben Auftragnehmer vergeben werden soll. 3Nr. 1.1.1 ist nicht verpflichtend anzuwenden. 4Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr ist zu minimieren. 5Zur Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommen je nach der Eigenart des Auftrags beispielsweise eine formlose Abfrage bei mehreren Anbietern, eine Recherche im Internet oder eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) in Betracht. 6Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. 7Der Wechsel der Unternehmen und die im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. 8Der Wechsel der Unternehmen kann beispielsweise durch Führen einer Liste nach Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) dokumentiert werden. 9Nr. 1.10.4 gilt entsprechend. 10Das Recht eines Auftraggebers, höhere Anforderungen zu stellen als die in den Sätzen 1 bis 9 genannten, bleibt unberührt (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayWiVG). 11§ 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes sind mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar.“
- 1.8
- Nr. 1.2.9 wird Nr. 1.2.2 und wird wie folgt gefasst:
- „1.2.2
- 1Eine Verhandlungsvergabe (entspricht einer Freihändigen Vergabe bei Bauleistungen) und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG zulässig
- bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von einschließlich 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
- bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB.
2Nr. 1.2.1 Satz 2 und 10 gilt entsprechend; im Übrigen gilt Nr. 1.5.“
- 1.9
- Nr. 1.2.10 wird Nr. 1.2.3 und wird wie folgt gefasst:
- „1.2.3
- 1Aufträge für freiberufliche Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind oberhalb der Wertgrenze nach Nr. 1.2.1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dasselbe gilt für Leistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. 3Ein ausreichender Wettbewerb für freiberufliche Leistungen ist gewährleistet, wenn mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, die Auswahl der Bewerber im Sinne der Nr. 1.5.2 ausreichend regional gestreut wird und die Bewerber regelmäßig gewechselt werden. 4Auch bei freiberuflichen Leistungen ist der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr zu minimieren.“
- 1.10
- Nr. 1.2.11 wird aufgehoben.
- 1.11
- Nr. 1.2.12 wird Nr. 1.2.5.
- 1.12
- Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In der Überschrift werden die Wörter „Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung“ durch die Wörter „der Vergabe von Bauleistungen nach Nr. 1.2.2“ ersetzt.
- 1.12.2
- In Satz 1 werden die Wörter „Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 dürfen“ durch die Wörter „Wertgrenzen nach Nr. 1.2.2 dürfen bei der Vergabe von Bauleistungen“ und die Angabe „50 000“ durch die Angabe „250 000“ersetzt.
- 1.12.3
- In Satz 2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Telefon-, Telefaxnummer“ durch das Wort „Telefonnummer“ ersetzt.
- 1.12.4
- In Satz 4 werden die Wörter „dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal“ gestrichen.
- 1.12.5
- Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Nr. 1.2.1 Satz 2 gilt entsprechend.“
- 1.13
- Nr. 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
- „1.4.1
- 1Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich. 2Maßgeblich ist der Wert des vergebenen Auftrags je Auftragnehmer.“
- 1.14
- Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Die Wörter „Dabei sind nach“ werden durch das Wort „Nach“ ersetzt und nach dem Wort „Zuschlagserteilung“ wird das Wort „sind“ eingefügt.
- 1.14.2
- In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Telefon-, Telefaxnummer“ durch das Wort „Telefonnummer“ ersetzt.
- 1.15
- In Nr. 1.4.3 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.16
- Der Nr. 1.5 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Für freiberufliche Leistungen gilt Nr. 1.2.3.“
- 1.17
- In Nr. 1.5.1 Satz 1 werden die Wörter „Bei Verhandlungsvergaben sind in der Regel drei, bei Beschränkten Ausschreibungen sind in der Regel mindestens drei bis zehn“ durch die Wörter „Es sind mehrere, in der Regel mindestens drei“ ersetzt.
- 1.18
- Nr. 1.5.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.18.1
- Die Wörter „ , bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Bewerber“ werden gestrichen.
- 1.18.2
- Die Wörter „die ihre“ werden durch die Wörter „der seine“ ersetzt.
- 1.18.3
- Das Wort „haben“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 1.10 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- In Nr. 1.10.2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „den Nrn. 1.2.8, 1.2.9 und 1.2.11“ durch die Angabe „Nr. 1.2.2“ und die Angabe „Nr. 1.2.7“ durch die Angabe „Nr. 1.2.4“ ersetzt.
- 1.19.2
- Nach Nr. 1.10.2 wird folgende Nr. 1.10.3 eingefügt:
- „1.10.3
- Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen sind abweichend von den Nrn. 1.10.1 und 1.10.2 Streuung und Wechsel sowie die Eignung und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers zu dokumentieren.“
- 1.19.3
- Die bisherigen Nrn. 1.10.3 und 1.10.4 werden die Nrn. 1.10.4 und 1.10.5.
- 1.19.4
- Folgende Nr. 1.10.6 wird angefügt:
- „1.10.6
- Für Direktaufträge gilt abweichend von den Nrn. 1.10.1 bis 1.10.3 und 1.10.5 die Nr. 1.2.1 Satz 7 und 8.“
- 1.20
- Nr. 1.11 wird aufgehoben.
- 1.21
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Ausschreibungen“ ein Komma eingefügt, das Wort „und“ wird gestrichen und nach dem Wort „Verhandlungsvergaben“ werden die Wörter „und Direktaufträgen“ eingefügt.
- 1.21.2
- Folgende Sätze 7 und 8 werden angefügt:
„7Abhängig vom Ausmaß der Binnenmarktrelevanz kann auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Kommune ausreichend sein. 8Je interessanter der Auftrag für potenzielle Bieter aus anderen Mitgliedstaaten ist, desto weiter sollte er bekannt gemacht werden.“
- 1.22
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.22.1
- In Nr. 4.3 Spiegelstrich 4 wird die Angabe „Nr. 1.7“ durch die Angabe „Nr. 1.8“ ersetzt.
- 1.22.2
- In Nr. 4.4 Spiegelstrich 3 werden die Wörter „ , soweit sich aus Nr. 1.11 nichts anderes ergibt“ gestrichen.
- 1.22.3
- Folgende Nr. 4.5 wird angefügt:
- „4.5
- Für die Durchführung von Planungswettbewerben wird die Richtlinie für Planungswettbewerbe in der aktuell in Bayern eingeführten Fassung zur Anwendung empfohlen.“
- 1.23
- Nr. 5 wird aufgehoben und Nr. 6 wird Nr. 5.
- 1.24
- Nr. 6.1 wird Nr. 5.1 und wird wie folgt geändert:
- 1.24.1
- In der Überschrift werden die Wörter „Einführung der elektronischen“ durch das Wort „Elektronische“ ersetzt.
- 1.24.2
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)“ gestrichen und nach dem Wort „durch“ wird das Wort „einfache“ eingefügt.
- 1.25
- Nr. 6.2 wird Nr. 5.2 und wird wie folgt geändert:
- 1.25.1
- Nr. 6.2.1 wird Nr. 5.2.1 und in Satz 3 wird die Fußnote 2 die Fußnote 1.
- 1.25.2
- Nr. 6.2.2 wird Nr. 5.2.2 und in Satz 2 wird die Fußnote 3 die Fußnote 2.
- 1.26
- Nr. 6.3 wird Nr. 5.3, Nr. 6.3.1 wird aufgehoben und die Nummerierung „6.3.2“ wird gestrichen.
- 1.27
- Nr. 6.4 wird Nr. 5.4 und wird wie folgt geändert:
- 1.27.1
- In Satz 2 werden die Wörter „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ durch das Wort „Rückforderungsrichtlinie“ ersetzt.
- 1.27.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.28
- Nr. 6.5 wird Nr. 5.5 und die Fußnote 4 wird die Fußnote 3.
- 1.29
- Nr. 7 wird Nr. 6, die Nummerierung „7.1“ wird gestrichen und Nr. 7.2 wird aufgehoben.
- 1.30
- Nr. 8 wird Nr. 7 und wird wie folgt geändert:
- 1.30.1
- Die Nummerierung „8.1“ wird gestrichen und in Satz 2 wird die Angabe „1. September 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
- 1.30.2
- Nr. 8.2 wird aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor