Vollzug des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
Bundeszuschuss Geburtshilfe:
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zur Verteilung
der Fördermittel für die Geburtshilfe nach § 5 Abs. 2b KHEntgG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 6. März 2025, Az. 24g-K9000-2024/1250-76
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 19. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 108), Az. 24g-K9000-2024/1250-5, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.4 wird die Angabe „bei höchstens 31,8 % lag, erhalten pro Geburt im Jahr 2024 einen zusätzlichen Förderbetrag von 5 Euro“ durch die Angabe „bei unter 31,8 % lag, erhalten pro Geburt im Jahr 2024 einen zusätzlichen Förderbetrag von 5,50 Euro“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.5 Satz 1 wird die Angabe „2 837,75 Euro“ durch die Angabe „3 599,53 Euro“ ersetzt.
- 2.
- Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 20. März 2025 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1
Bei der Berechnung der Förderbeträge im Rahmen des Bundeszuschusses wurde ein Krankenhaus mit der Fachrichtung Geburtshilfe doppelt berücksichtigt. Daher sind die Beträge systembedingt zu ändern. Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 19. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 108), Az. 24g-K9000-2024/1250-5 verwiesen.
Zudem wurde eine sprachliche Ungenauigkeit der ursprünglichen Allgemeinverfügung bereinigt und klargestellt, dass die Zusatzförderung für geringe Kaiserschnittquoten nur bei unter dem Durchschnitt von 31,8 % liegenden Kaiserschnittquoten ausgekehrt wird.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor