Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 125 vom 19.03.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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Änderung der Bekanntmachung über die Gemeinsamen Empfehlungen zur
Zusammenarbeit von Schule und Sportverein des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Landes-Sportverbands im
Benehmen mit dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und
dem Bayerischen Landkreistag

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. Februar 2025, Az. VIII.7-BK7403.0/3/11

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Landes-Sportverbands im Benehmen mit dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Landkreistag vom 23. Oktober 1990 (KWMBl. I S. 362) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gemeinsame Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein im Rahmen des Kooperationsmodells „Sport-nach-1 in Schule und Verein“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Bayerischen Landes-Sportverbands und des Bayerischen Sportschützenbundes im Benehmen mit dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Landkreistag

1.2
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.2.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Schulsport ist in Bayern ein unaustauschbarer Bestandteil umfassender Bildung und Erziehung. In einer von zunehmendem Bewegungsmangel geprägten Gesellschaft kommt dem Schulsport mit Blick auf sein gemeinschaftsstiftendes, persönlichkeitsbildendes und gesundheitsförderndes Potenzial eine wichtige Bedeutung zu. Sein zentrales Ziel, junge Menschen auch über die Schulzeit hinaus für Sport und Bewegung zu begeistern, kann insbesondere dann gelingen, wenn Schule und Sportvereine gut zusammenarbeiten.“

1.2.2
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.2.3
Abs. 3 wird zu Abs. 2 und wie folgt geändert:
1.2.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „Die zunehmende Freizeit“ durch die Wörter „Der zunehmende Stellenwert von Freizeit“ ersetzt.
1.2.3.2
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Ein gelungener Brückenschlag vom Schul- zum Vereinssport bietet Vereinen die Möglichkeit, junge Talente zu sichten und zu fördern sowie dauerhaft als Mitglieder zu gewinnen. Darüber hinaus kann er den Zugang zu ehrenamtlichem Engagement im Bereich des Sports eröffnen.“

1.2.3.3
Im bisherigen Satz 2 wird nach dem Wort „notwendig“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der letzte Teilsatz gestrichen.
1.3
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 4 wird nach den Wörtern „Bayerische Landes-Sportverband“ die Angabe „(BLSV)“ eingefügt.
1.3.2
In Abs. 8 wird der erste Spiegelstrich aufgehoben.
1.3.3
Im bisherigen dritten Spiegelstrich werden die Wörter „Bayerischen Landes-Sportverband“ durch die Wörter „BLSV, den Bayerischen Sportschützenbund (BSSB)“ ersetzt.
1.3.4
Der bisherige vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„−
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung in Sport (z. B. Angebote der Sportfachverbände, des BLSV, der Bayerischen Sportjugend (BSJ) im BLSV und des BSSB für Lehrer, gemeinsame Veranstaltungen für Lehrer, Übungsleiter und Trainer, Einbeziehung von Referenten der Sportfachverbände in die staatliche Lehrerfortbildung)“
1.3.5
Der bisherige fünfte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„−
Weiterführende Kooperationsmöglichkeiten insbesondere zur Gestaltung des Sportangebotes im offenen oder gebundenen Ganztag durch den Sportverein sowie der Übernahme der Trägerschaft von Ganztagsangeboten durch den Sportverein“
1.3.6
Im bisherigen siebten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Übungsleitern“ die Angabe „bzw. Trainern“ eingefügt.
1.3.7
Im bisherigen neunten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Sportfeste“ die Wörter „, Durchführung des Deutschen Sportabzeichens“ ergänzt.
1.3.8
Der bisherige dreizehnte Spiegelstrich wird aufgehoben.
1.4
In Nr. 2.1.1 Satz 1 wird das Wort „Haupt-“ durch das Wort „Mittel-“ ersetzt und der Klammerzusatz „(dritte und vierte Pflichtsportstunde)“ gestrichen.
1.5
Nr. 2.1.2 wird aufgehoben.
1.6
Nr. 2.1.3 wird zu Nr. 2.1.2 und wie folgt geändert:
1.6.1
Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sportarbeitsgemeinschaften sind dem Bayerischen Landesamt für Schule als Landesstelle für den Schulsport anzuzeigen.“

1.6.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Die SAGs „Schule und Sportverein“ sind unabhängig vom Ort der Durchführung Schulveranstaltung; es besteht entsprechender Versicherungsschutz.“

1.6.3
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger“ durch die Wörter „kann nur im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger erfolgen“ ersetzt.
1.6.4
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1.6.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„SAGs können auf freiwilliger Basis eingerichtet werden.“

1.6.4.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Antragstellung erfolgt hierbei schuljahresweise über ein seitens des Bayerischen Landesamts für Schule als Landesstelle für den Schulsport bereitgestelltes Online-Verfahren.“

1.6.4.3
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „In dem Vertrag“ durch das Wort „Dabei“ ersetzt.
1.6.4.4
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verein setzt Vereinsübungsleiter mit anerkannter Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz zur Betreuung ein; werden Lehrer vom Verein als Übungsleiter eingesetzt, können diese ihre Eignung alternativ auch durch die Qualifikation für den Basis- beziehungsweise Differenzierten Sportunterricht nachweisen.“

1.6.4.5
Folgende Sätze 5, 6 und 7 werden angefügt:

„Soll ein Vereinsübungsleiter in einer SAG eingesetzt werden, ist der Schulleitung vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Art. 60a und Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei regelmäßigem Tätigwerden des Vereinsübungsleiters ist in Abständen von drei Jahren gemäß Art. 60a Abs. 3 Satz 3 BayEUG eine erneute Vorlage erforderlich. Die Vorgaben zur Vorlage eines Masernschutznachweises gemäß § 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zu beachten.“

1.6.4.6
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Übungsleiter bzw. Trainer unterliegen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen hierfür klären Übungsleiter und Trainer mit dem jeweiligen Verein.“

1.6.4.7
Abs. 6 wird aufgehoben.
1.7
Nr. 2.1.4 wird zu Nr. 2.1.3 und wie folgt geändert:
1.7.1
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Landesstelle für den Schulsport“ durch die Wörter „das Bayerische Landesamt für Schule als Landesstelle für den Schulsport“ ersetzt.
1.7.2
Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anerkannte Stützpunkte können vom StMUK im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel schuljahresweise durch Budgetzuschläge zur Erteilung zusätzlichen Differenzierten Sportunterrichts in der jeweiligen Stützpunktsportart gefördert werden.“

1.8
Nr. 2.1.5 wird zu Nr. 2.1.4 und wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 werden die Wörter „beziehungsweise Stützpunkten „Schule und Sportverein ““ und das Wort „, Lehrer“ gestrichen und nach den Wörtern „Kosten für Übungsleiter“ die Angabe „bzw. Trainer“ eingefügt.
1.8.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.9
Nr. 2.1.6 wird aufgehoben.
1.10
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
1.10.2
Abs. 3 wird aufgehoben.
1.11
Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:
2.3
Kommunen

Die Kommunen bemühen sich, die Nutzung von Sportstätten außerhalb des Pflichtsportunterrichts in ausreichendem Umfang für Kooperationsmaßnahmen zwischen Schulen und Sportvereinen zu ermöglichen. Dies gilt besonders für die Schulferien und an Wochenenden, für die die Nutzungsregelung in Absprache mit dem verantwortlichen Übungsleiter/Trainer/Lehrer getroffen wird. Auf bestehende Aktivitäten der Sportvereine soll Rücksicht genommen werden.“

1.12
Nr. 2.4.1 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Fort- und Weiterbildungsangebote der Fachverbände, des BLSV, der BSJ im BLSV und des BSSB für Lehrkräfte der Schulen ergänzen die staatliche und kommunale Lehrerfortbildung.“

1.12.2
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 werden aufgehoben.
1.13
Nr. 2.4.2 wird aufgehoben.
1.14
Nr. 2.4.3 wird zu Nr. 2.4.2. In Satz 2 wird nach dem Wort „Kultus“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „den Präsidenten des BLSV“ die Wörter „sowie den Landesschützenmeister des BSSB“ eingefügt.
1.15
Nr. 2.4.4 wird zu Nr. 2.4.3 und wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 2 werden das Wort „soll“ durch das Wort „wurde“ ersetzt und das Wort „werden“ gestrichen.
1.15.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.16
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Organisatorischer Rahmen einer Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen

Um einen reibungslosen Informationsaustausch zu gewährleisten, wird die Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Kooperationsebenen und -gremien vereinbart: auf LANDESEBENE im LANDESAUSSCHUSS „SPORT IN SCHULE UND VEREIN”, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der landesweiten Aufgaben der Kooperation „Schule und Sportverein”; auf BEZIRKSEBENE in den BEZIRKSAUSSCHÜSSEN „SPORT IN SCHULE UND VEREIN”, um das schulsportliche Wettkampfwesen und die Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen zu koordinieren; und auf KREISEBENE in den ARBEITSKREISEN „SPORT IN SCHULE UND VEREIN” zur Koordination der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein.

Die Schulen werden aufgerufen, Partnerschaften mit Vereinen anzubahnen oder auszubauen und im Sinne der Empfehlungen tätig zu werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor