2126.8-G
Änderung der Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 10. März 2025, Az. 22b-K9300-2023/3-207
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über die Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser (KleinK-FöR) vom 15. April 2024 (BayMBl. Nr. 206) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Satz 1 der Einleitungsformel wird die Angabe „kleinere Krankenhäuser“ durch die Angabe „Krankenhäuser zur Unterstützung der Patientenversorgung“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Vielfach leisten aber auch größere Kliniken und Kliniken in Verdichtungsräumen in herausgehobener Weise einen maßgeblichen Beitrag zur notwendigen Versorgung des ländlichen Raums.“
- 1.2.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum“ wird durch die Angabe „Diese Krankenhäuser“ ersetzt und nach der Angabe „oder“ wird die Angabe „– insbesondere kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum –“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 werden die Angabe „kleineren“ und die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
- 1.3.2
- In Satz 2 Buchst. a wird nach der Angabe „Krankenhaus zur“ die Angabe „Sicherung der Versorgungsaufgabe für den ländlichen Raum, insbesondere zur“ eingefügt und die Angabe „ , insbesondere“ wird durch die Angabe „oder“ ersetzt.
- 1.3.3
- In Satz 3 wird die Angabe „jeweiligen Krankenhausstandort“ durch die Angabe „oder die jeweiligen Krankenhausstandorte“ ersetzt.
- 1.3.4
- Folgende Sätze 4 bis 9 werden angefügt:
„4In den Untersuchungsraum sollen in der Regel sämtliche somatischen Kliniken im Versorgungsgebiet einbezogen werden. 5Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er allen nach Satz 4 betroffenen Kliniken im Versorgungsgebiet eine Beteiligung am Strukturgutachten oder Umsetzungskonzept angeboten hat. 6In aller Regel müssen dabei Fragen der Bedarfsnotwendigkeit bei Verlagerung, Neuerrichtung und Wegfall medizinischer Angebote unter Einbeziehung auch telemedizinischer Aspekte erörtert und Analysen insbesondere zur Sicherstellung der stationären Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der sogenannten Tracer-Diagnosen, und der Erreichbarkeit der Geburtshilfe enthalten sein. 7Der Begutachtung sind die Leistungsgruppen gemäß dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und der auf Basis des KHVVG erlassenen Rechtsverordnungen mitsamt den jeweiligen Struktur- und Qualitätsvoraussetzungen zugrunde zu legen. 8Weiterhin können erforderliche kommunikative Maßnahmen von Kliniken zur Unterstützung im krankenhausplanerischen Interesse liegender Überlegungen und Entwicklungen gefördert werden. 9Hierzu zählen insbesondere
- Kommunikationskonzepte zur Umsetzung regional konsentierter Strukturüberlegungen, vor allem auf der Grundlage gutachterlicher Untersuchungen,
- Mediationskonzepte oder Mediationen mit dem Ziel der Konsentierung struktureller Überlegungen zur Anpassung der Krankenhauslandschaft innerhalb einer Versorgungsregion,
- Organisation und Durchführung von moderierten Veranstaltungen zur Umsetzung regionaler Dialoge oder zur Durchführung von Regionalkonferenzen, soweit es sich um für die Durchführung notwendige Kosten handelt.“
- 1.4
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 wird die Angabe „nur“ gestrichen und nach der Angabe „Sozialgesetzbuch“ wird die Angabe „(SGB V)“ eingefügt.
- 1.4.2
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„3Empfänger von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a und b und für vergleichbare Maßnahmen, die jeweils lediglich akutstationären Zwecken dienen, sowie von Zuwendungen nach Nr. 2.1 Satz 3 bis 9 können auch Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V sein, die mehr als 200 Planbetten am jeweiligen Krankenhausstandort aufweisen, wenn sie krankenhausplanerisch bestätigt in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen.“
- 1.4.3
- Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
- 1.4.4
- In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 3.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Soweit Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 im Rahmen von Kooperationen verschiedener Krankenhausträger umgesetzt werden, ist ein Träger als Maßnahmeträger und Ansprechpartner zu bestimmen.“
- 1.6
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „nur“ wird gestrichen.
- 1.6.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend hiervon können Zuwendungen für jeweils lediglich akutstationären Zwecken dienende Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. a und b und vergleichbare Maßnahmen sowie Zuwendungen nach Nr. 2.1 Satz 3 bis 9 auch für Standorte gewährt werden, die nicht in den in Satz 1 liegenden Teilräumen liegen, aber krankenhausplanerisch bestätigt in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen.“
- 1.7
- Nach Nr. 4.2 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 8 und 9 sind insgesamt maximal bis zum Förderhöchstbetrag förderfähig.“
- 1.8
- Nr. 4.5 wird wie folgt gefasst:
„1Für Vorhaben nach Nr. 2.1 Satz 3, die in der Zeit vom 27. Februar 2024 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurden, und für Vorhaben nach Nr. 2.1 Satz 3 von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 Satz 3 und Nr. 4.1 Satz 2, die in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum [Datum Inkrafttreten der Änderungsbekanntmachung] begonnen wurden, ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zugelassen. 2Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.“
- 1.9
- In Nr. 5.2.1 wird die Angabe „Maßgeblich“ durch die Angabe „Soweit einschlägig,“ ersetzt und nach der Angabe „gemäß Nr. 5.2.2“ wird die Angabe „maßgeblich“ eingefügt.
- 1.10
- Nr. 5.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Höhe der Zuwendung beträgt im Falle von Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a bis c sowie vergleichbarer Maßnahmen jeweils höchstens 2,5 Millionen Euro, im Fall von Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 3 höchstens 250 000,00 Euro für einen förderfähigen Krankenhausstandort, für ein gemeinsames Gutachten für mehr als einen förderfähigen Krankenhausstandort maximal 500 000,00 Euro, und im Fall von Maßnahmen nach den Sätzen 8 und 9 höchstens 200 000,00 Euro für einen förderfähigen Krankenhausstandort, für gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen für mehr als einen förderfähigen Krankenhausstandort maximal 400 000,00 Euro.“
- 1.11
- In Nr. 8.3 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
- 1.12
- In Nr. 9.5 wird die Angabe „festzusetzten“ durch die Angabe „festzusetzen“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 27. März 2025 in Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor