Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 130 vom 26.03.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.4-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

2038.3.4-K

Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation
als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 6. März 2025, Az. V.5-BS4061.0/17/1

1.Art, Aufgabe und Durchführung der Praktika

1Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist der Nachweis der erfolgreichen Ableistung der Praktika nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2025 geändert worden ist, zu erbringen. 2Für die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abzuleistenden Praktika gelten die besonderen Bestimmungen des § 110 Abs. 5 LPO I.
3Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft sind die Praktikumsnachweise nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPO I zu erbringen. 4Bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft gelten die besonderen Bestimmungen des § 112 Abs. 5 LPO I.
5Darüber hinaus haben die Studierenden die Praktika abzuleisten, die im Zusammenhang mit dem weiteren Fach bzw. den weiteren Fächern stehen (vgl. insbesondere § 34 LPO I).
6Die im Folgenden genannten Praktika sind in der Regel und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.

1.1
Praktika im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1.1.1
Unterrichtsbezogene Praktika gemäß § 34 LPO I

1Die Organisation und Durchführung der Praktika gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LPO I richten sich nach den Bekanntmachungen

  • über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
  • über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
  • über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

in der jeweils geltenden Fassung.

2Diese Praktika beziehen sich nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt. 3Wenn die oder der Studierende einer Schule zugewiesen worden ist, an der auch Unterricht in Psychologie erteilt wird, kann ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, außerhalb des zeitlichen Rahmens der Praktika gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LPO I auch im Unterricht des Fachs Psychologie zu hospitieren.

1.1.2
Praktisch-psychologische Tätigkeiten gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LPO I
1.1.2.1
1Aufgabe und Ziel der praktisch-psychologischen Tätigkeiten an öffentlichen Schulen oder einer Staatlichen Schulberatungsstelle ist die Einführung der bzw. des Studierenden in die Praxis der schulpsychologischen Beratung gemäß den in der Bekanntmachung über die Schulberatung in Bayern genannten Aufgabenfeldern. 2Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung obliegt einer staatlichen Schulpsychologin oder einem staatlichen Schulpsychologen. 3Nach einer Periode der Beobachtung soll die bzw. der Studierende die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung üben, z. B. bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der schulpsychologischen Diagnostik Aufgaben übernehmen; verantwortlich für die Maßnahmen und ihre Auswertung bleibt in jedem Fall die betreuende Schulpsychologin bzw. der betreuende Schulpsychologe.

4Die Praktika sind abzuleisten

  • an einer Schule, die dem studierten Lehramt angehört, und
  • einer Schule, die nicht dem studierten Lehramt angehört, oder an einer Staatlichen Schulberatungsstelle,

an der eine staatliche Schulpsychologin oder ein staatlicher Schulpsychologe den Dienstsitz hat.

1.1.2.2
1Die Praktika müssen jeweils einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Leistungspunkten (mindestens 160 Zeitstunden) entsprechen. 2Die Praktika umfassen in der Regel jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum.

3Die Praktika sollen in der Regel nicht vor dem vierten Fachsemester abgeleistet werden, so dass zu Beginn der Praktika eine ausreichende Basis an Fachkenntnissen vorhanden ist. 4Für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zuständig.

1.1.2.3
1Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann das zuständige Praktikumsamt die Ableistung des Praktikums auch an einer kommunalen schulpsychologischen Beratungseinrichtung oder an einer nichtstaatlichen Schule – unter sinngemäßer Anwendung der für das Praktikum erlassenen Vorschriften – zulassen. 2Voraussetzung ist, dass die Aufgaben und Ziele des Praktikums erfüllt werden können und die Betreuung durch eine Berufspsychologin bzw. einen Berufspsychologen gesichert ist.
1.1.3
Praktisch-psychologische Tätigkeit an außerschulischen Einrichtungen gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I
1.1.3.1
1Das Praktikum an einer außerschulischen Einrichtung soll der bzw. dem Studierenden ermöglichen, pädagogische Bereiche im Umfeld der Schule kennenzulernen sowie sich über Berufsfelder psychologischer Praxis – unter Berücksichtigung vor allem der Bereiche, die zur schulpsychologischen Tätigkeit in engerer Beziehung stehen oder Felder schulpsychologischer Kooperationen betreffen – zu orientieren und in ihnen die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben.

2Das Praktikum kann abgeleistet werden an:

a)
Kindergärten, in denen die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinn des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sichergestellt ist, oder Kinderhorten oder Einrichtungen der Jugendarbeit; letztere müssen über mindestens eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft mit Hochschulausbildung verfügen, die dort bereits seit mindestens zwei Jahren tätig ist, und von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden,
b)
außerschulischen Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche (Tagesstätten, Heimen) oder Kinderheimen und Einrichtungen der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII (insbesondere Heimen mit heilpädagogischen und therapeutischen Sonderaufgaben und Jugendwohnheimen, die von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden),
c)
Erziehungsberatungsstellen und weiteren Beratungsstellen für Jugendliche,
d)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern.

3Die in Satz 2 Buchst. b, c und d genannten Einrichtungen müssen über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit der Ausbildung Diplompsychologie oder Master of Science (MSc.) Psychologie verfügen. 4Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt in den Fällen des Satz 2 Buchst. a bei der verantwortlichen Leitung der Einrichtung und in den Fällen des Satz 2 Buchst. b bis d bei einer Diplompsychologin bzw. einem Diplompsychologen oder einer bzw. einem MSc. Psychologie und der verantwortlichen Leitung der Einrichtung. 5Die Einrichtungen sollen einen Ausbaustand und eine Inanspruchnahme aufweisen, die der Praktikantin bzw. dem Praktikanten hinreichend breite Erfahrungen vermitteln können.

1.1.3.2
1Das Praktikum umfasst einen zeitlichen Umfang, der mindestens sechs Leistungspunkten (mindestens 160 Zeitstunden) entspricht. 2Das Praktikum erfolgt in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum. 3Das Praktikum soll in der Regel nicht vor dem vierten Fachsemester, bei Nr. 1.1.3.1 Satz 2 Buchst. a nicht vor dem zweiten Fachsemester, abgeleistet werden. 4Für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zuständig.
1.2
Praktikum und Hospitation im Zusammenhang mit dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft
1.2.1
Praktische Tätigkeit an einer Einrichtung der Schulberatung gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I
1.2.1.1
1Aufgabe und Ziel des Praktikums an einer Einrichtung der Schulberatung ist es, der bzw. dem Studierenden einen Einblick in die Tätigkeit der Schulberatung und anderer Beratungseinrichtungen, mit denen die Beratungslehrkraft zusammenarbeitet, zu vermitteln. 2Das Praktikum kann an einer Staatlichen Schulberatungsstelle oder an einem Staatlichen Schulamt abgeleistet werden, an der bzw. an dem eine Beratungslehrkraft koordinierend tätig ist. 3Die Betreuung liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung der Staatlichen Schulberatung.
1.2.1.2
1Das Praktikum umfasst eine in der Regel zusammenhängende Zeit von vier Wochen im zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung.
2Das Praktikum soll in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums und frühestens nach dem zweiten Semester des Studiums für die Qualifikation als Beratungslehrkraft abgeleistet werden.
1.2.2
Hospitationen an verschiedenen Schularten gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I
1.2.2.1
1Die Hospitationen an verschiedenen Schularten haben die Aufgabe, der bzw. dem Studierenden einen Einblick in die Schulpraxis der einzelnen Schularten zu geben. 2Die Hospitationen umfassen einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von je einer Unterrichtswoche (fünf Unterrichtstage) mit mindestens je 20 besuchten Unterrichtsstunden
a)
an einer öffentlichen Grundschule oder Mittelschule,
b)
an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Förderschule,
c)
an einer öffentlichen beruflichen Schule,
d)
an einer öffentlichen Realschule,
e)
an einem öffentlichen Gymnasium.

3Die Betreuung der Praktikantin bzw. des Praktikanten wird jeweils von der Beratungslehrkraft der Schule wahrgenommen. 4Sie lässt die Praktikantin bzw. den Praktikanten als Hörerin bzw. Hörer an ihrem Unterricht teilnehmen und führt sie bzw. ihn in die spezifischen pädagogischen Probleme der jeweiligen Schulart ein. 5Dabei werden Gesichtspunkte der Schullaufbahn und der Lern- und Verhaltensschwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern besonders berücksichtigt. 6Die Beratungslehrkraft vermittelt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten nach Möglichkeit auch Hospitationen bei anderen Lehrkräften ihrer Schule; im Bereich der Grundschule und Mittelschule nach Möglichkeit auch der jeweiligen anderen Schulart. 7Die Gesamtaufsicht über das Praktikum liegt bei der Leitung der jeweiligen Schule. 8Diese vermittelt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten auch Einblicke in spezifische Fragen des Schulrechts und der Schulorganisation der jeweiligen Schulart.

1.2.2.2
Die Hospitationen sollen in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums und frühestens nach dem zweiten Semester des Studiums für die Qualifikation als Beratungslehrkraft abgeleistet werden.

2.Praktikumsämter: Meldung zu den Praktika

2.1
Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
2.1.1
Für die Meldung zu den unterrichtsbezogenen Praktika nach Nr. 1.1.1 gelten die für die verschiedenen Lehrämter erlassenen Bestimmungen (vgl. Nr. 1.1.1).
2.1.2
1Die Abwicklung der Praktika nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 wird durch die Praktikumsämter bei den Ministerialbeauftragen für die Gymnasien im Benehmen mit den Einrichtungen der Staatlichen Schulberatung übernommen. 2Die bzw. der Studierende wendet sich je nach Hochschule und studiertem Lehramt an das Praktikumsamt bei der bzw. dem Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in
  • München

für die Ludwigs-Maximilians-Universität München für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für Sonderpädagogik und

für die TU München für das Lehramt an Beruflichen Schulen,

  • Oberbayern-Ost

für die Ludwig-Maximilians-Universität München für die Lehrämter an Realschulen und an Gymnasien,

  • Oberbayern-West

für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt für alle Lehrämter,

  • Oberfranken

für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg für alle Lehrämter.

3Die Praktikumsämter stellen die für die Organisation der Praktika erforderlichen Unterlagen (Anmeldebogen, Bescheinigungsformulare gemäß Anlagen 1 bis 4) in ihrem Interauftritt zur Verfügung.

2.1.3
1Die Meldung für ein Praktikum nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 ist mit dem jeweiligen Anmeldebogen in der Regel zum 15. Januar (bei Praktikumsbeginn ab Ende des Wintersemesters) bzw. zum 1. Juli (bei Praktikumsbeginn ab Ende des Sommersemesters) an das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zu richten.
2Die Einrichtungen, an denen die Praktika abgeleistet werden, wählt die bzw. der Studierende selbst. 3Sie bzw. er wird dabei vom Praktikumsamt in Verbindung mit den für die Ausbildung für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt zuständigen Hochschulinstituten beraten und unterstützt. 4Auf dem Anmeldebogen bestätigt die gewählte Einrichtung, dass die Ableistung des Praktikums möglich ist und dass die Einrichtung den Bestimmungen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 LPO I in Verbindung mit Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 dieser Bekanntmachung entspricht. 5Bei Vorliegen der Voraussetzungen weist das Praktikumsamt die Studierende bzw. den Studierenden der Einrichtung zur Ableistung des Praktikums zu.
2.2
Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft

1Bezüglich der Meldung für das Praktikum nach Nr. 1.2.1 und die Hospitationen nach Nr. 1.2.2 sowie deren Abwicklung gelten Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 entsprechend. 2Für Studierende der Universität Augsburg ist das Praktikumsamt bei der bzw. dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Schwaben für alle Lehrämter zuständig.

3.Bescheinigung über die Praktika und Vorlage des Erfahrungsberichts

3.1
Der bzw. dem Studierenden wird nach erfolgreicher Ableistung des Praktikums eine Bescheinigung entsprechend dem jeweiligen Muster (Anlagen 1 bis 4) ausgestellt.
3.2
1Bei den Praktika nach Nr. 1.1.2 erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch die staatliche Schulpsychologin bzw. den staatlichen Schulpsychologen und die Schulleitung bzw. die Leitung der Staatlichen Schulberatungsstelle, bei dem Praktikum nach Nr. 1.1.3 durch die verantwortliche Leitung der Einrichtung und bei den in den in Nr. 1.1.3.1 Satz 2 Buchst. b bis d genannten Fällen zusätzlich durch die betreuende Diplompsychologin bzw. den betreuenden Diplompsychologen oder die bzw. den MSc. Psychologie. 2Nach Ableistung der drei Praktika nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 LPO I werden die Bescheinigungen durch die Studierende bzw. den Studierenden gesammelt der Leitung des zuständigen Praktikumsamts (vgl. Nr. 2.1.2) zur Unterzeichnung zugeleitet.
3.3
1Der in § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I für das außerschulische Praktikum nach Nr. 1.1.3 geforderte Erfahrungsbericht ist beizufügen. 2Im Erfahrungsbericht (mindestens fünf DIN A4-Seiten) stellt die Studierende bzw. der Studierende die Praktikumseinrichtung, den zeitlichen Verlauf des Praktikums, die gewonnenen Erfahrungen und die Gesichtspunkte dar, die für die Erreichung der Ziele des Praktikums wichtig sind. 3Die sachliche Richtigkeit des Erfahrungsberichts wird durch die jeweilige Betreuerin bzw. den jeweiligen Betreuer bestätigt.
3.4
1Bei dem Praktikum nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch die Leitung der Einrichtung der Staatlichen Schulberatung, bei den Hospitationen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I durch die Beratungslehrkraft der Schule sowie die Schulleitung. 2Nach Ableistung des Praktikums nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I sowie aller Hospitationen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I leitet die bzw. der Studierende die Bescheinigungen gesammelt der Leitung des zuständigen Praktikumsamts (vgl. Nrn. 2.1.2 und 2.2) zur Unterzeichnung zu.
3.5
1Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums setzt voraus, dass die bzw. der Studierende regelmäßig daran teilgenommen hat und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit ausreichendem Ergebnis erledigt hat.
2Bei Praktika, denen eine erfolgreiche Ableistung seitens der Praktikumseinrichtung nicht bescheinigt werden kann, ist die Bescheinigung unter Angabe der wesentlichen Gründe zu versagen; das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nrn. 2.1.2 bzw. 2.2) erhält einen Abdruck dieses Schreibens. 3In diesem Fall ist das Praktikum an einer anderen Schule bzw. Einrichtung zu wiederholen.

4.Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika und Hospitationen

4.1
1Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Praktika und Hospitationen richtet sich im Übrigen nach den jeweils für Lehrkräfte bzw. für das jeweilige Personal der Einrichtung geltenden Bestimmungen. 2Die Studierenden unterstehen während der Praktika und Hospitationen den Weisungen der Leitung der Schule bzw. Einrichtung sowie der jeweiligen Betreuerin bzw. des jeweiligen Betreuers.
4.2
1Zu Beginn eines Praktikums sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Leitung der Praktikumseinrichtung gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. 2Der Nachweis verbleibt an der Einrichtung, an der das Praktikum bzw. die Hospitation abgeleistet wird. 3Das Muster der Belehrung über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Anlage 5) kann verwendet werden.
4.3
1Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 359) geändert worden ist, ergeben, zu belehren (§ 34 Abs. 5a IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek.) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181) geändert worden ist). 2Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. 3Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Leitung der Praktikumseinrichtung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. 4Im Detail gelten die Regelungen der GemBek. und des IfSG.

5Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Praktikumseinrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.

4.4
1Während der Ableistung der Praktika und Hospitationen nach Nrn. 1.1.2 und 1.2 ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des außerschulischen Praktikums nach Nr. 1.1.3 gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. 2Die Haftung der Praktikumseinrichtung, anderer Angehöriger der Praktikumseinrichtung oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit der Einrichtung oder Dritten zugefügt werden. 4Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

5.Ersatz durch andere Praktika

5.1
1Anträge auf Anerkennung von gleichwertigen Praktika nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3, die außerhalb Bayerns abgeleistet werden sollen, sind in der Regel zu den in Nr. 2.1.3 genannten Terminen an das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zu richten. 2Über die konkrete Anerkennung wird nach Eingang der geforderten Nachweise durch das Praktikumsamt entschieden.
5.2
Im Ausland abgelegte Praktika können nur im Fall des Praktikums nach Nr. 1.1.3 anerkannt werden.
5.3
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LPO I wird als Hospitation nach Nr. 1.2.2 für die jeweilige Schulart angerechnet.
5.4
Die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Lehramtsprüfungsordnung I beizufügen.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

6.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. März 2025 in Kraft.
6.2
1Mit Ablauf des 17. März 2025 tritt die Bekanntmachung vom 10. September 2004 (KWMBl. I S. 335) außer Kraft. 2Sie gilt noch für Studierende, die den Bestimmungen des § 125 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 LPO I unterliegen.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen