Ausschreibung der Stellen für Schulleiter und Weitere Ständige Vertreter
an staatlichen beruflichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 18. März 2025, Az. VII.7-BP9001.1/108/9
1.Die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters (m/w/d) ist mit Wirkung vom 1. August 2025 an folgenden Schulen zu besetzen:
- 1.1
- Berufliche Oberschule Holzkirchen, Staatliche Fachoberschule
Die Staatliche Fachoberschule Holzkirchen mit den Ausbildungsrichtungen Internationale Wirtschaft, Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung besuchten im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 672 Schülerinnen und Schüler.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht.
- 1.2
- Berufliche Oberschule Pfarrkirchen, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule
Die Staatliche Fachoberschule Pfarrkirchen mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung besuchten im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 469 Schülerinnen und Schüler. Die Staatliche Berufsoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung wurde von 34 Schülerinnen und Schülern besucht.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht.
2.Die Stelle der Weiteren Ständigen Vertreterin/des Weiteren Ständigen Vertreters (m/w/d) der Schulleiterin/des Schulleiters ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt an folgender Schule zu besetzen:
Staatliche Berufsschule Regen mit Beruflicher Oberschule, Staatliche Fachoberschule
Die Staatliche Berufsschule Regen führt Klassen in den Berufsfeldern Bautechnik, Ernährung und Versorgung, Fahrzeugtechnik, Holztechnik, Metalltechnik, Wirtschaft und Verwaltung sowie in der Berufsvorbereitung (inkl. Berufsintegration). Diese besuchten im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 966 Schülerinnen und Schüler. Die Staatliche Fachoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung wurde von 212 Schülerinnen und Schülern besucht.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern in Betracht. Sie müssen die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einschlägiger Fachrichtung nachweisen. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Für die Stellen an Beruflichen Oberschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die nicht mit anderen beruflichen Schulen organisatorisch verbunden sind bzw. in Personalunion mitgeführt werden, kommen auch Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht; diese Bewerberinnen und Bewerber müssen mehrjährige Unterrichts- und Schulverwaltungserfahrung an staatlichen Beruflichen Oberschulen nachweisen. Für die Stellen an Wirtschaftsschulen kommen auch Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht; diese Bewerberinnen und Bewerber müssen mehrjährige Unterrichts- und Schulverwaltungserfahrung an staatlichen Wirtschaftsschulen nachweisen.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt.
Schwerbehinderte Menschen werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt.
Es wird erwartet, dass die künftigen Funktionsinhaberinnen bzw. Funktionsinhaber am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung eine Wohnung nehmen bzw. wohnhaft sind.
Für die Besetzung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters müssen die Bewerberinnen und Bewerber Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Funktionsamt Schulleiterin oder Schulleiter dem Führungs- und Vorgesetztenverhalten beigemessen, bei sonstigen Bewerberinnen oder Bewerbern dem Führungsverhalten. Bewerbungen von Schulleiterinnen und Schulleitern werden nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn die bisherige Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter weniger als vier Jahre ausgeübt wurde.
Bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters werden Bewerberinnen und Bewerber vorrangig berücksichtigt, wenn sie im Laufe der letzten fünf Jahre bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht mit mindestens der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtspflichtzeit an dieser Schule eingesetzt waren.
Für die Besetzung der Stelle der Ständigen Vertreterin/des Ständigen Vertreters müssen die Bewerberinnen und Bewerber Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Bewerberinnen und Bewerbern dem Führungsverhalten beigemessen.
Die Stellen der Ständigen Vertreterin/des Ständigen Vertreters bzw. der Weiteren Ständigen Vertreterin/des Weiteren Ständigen Vertreters können auch in Teilzeit (mit einer Unterrichtspflichtzeit von mindestens 16 Wochenstunden) wahrgenommen werden.
Bewerbungen sind unter Angabe einer privaten oder dienstlichen E-Mail-Adresse für die im Zusammenhang mit der Bewerbung notwendige Kommunikation spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Bayerischen Ministerialblatt bei der Schulleitung der Bewerberin bzw. des Bewerbers einzureichen. Den Bewerbungen sind eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs, Nachweise über besuchte Führungsfortbildungen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7)), der Nachweis eines aktuellen Betriebspraktikums (vgl. KMS vom 9. September 2019, Az. VI.7-BP9010.1-7b.78 770) und eine Kopie der letzten dienstlichen Beurteilung (bitte ohne Bewerbungsmappe, Kunststoffhefter oder Heftklammern) beizulegen. Die Schulleitung leitet die Bewerbung über die für sie zuständige Regierung bzw. bei Beruflichen Oberschulen über die für sie zuständige MB-Dienststelle dem Staatsministerium zu.
Zu den Bewerbungen ist Stellung zu nehmen:
- a)von der Schulleitung, die die Bewerbungsunterlagen unverzüglich an die für sie zuständige Regierung bzw. MB-Dienststelle weiterleitet (Falls die letzte dienstliche Beurteilung länger als 18 Monate zurückliegt, muss die Stellungnahme ausführlich auf die fachliche Leistung sowie Eignung und Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Funktionstätigkeit eingehen. Gleiches gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte und die Beförderung oder Betrauung mit der Funktion länger als zwölf Monate zurückliegt.),
- b)von der für die Schule der Bewerberin/des Bewerbers zuständigen Regierung bzw. MB-Dienststelle; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und ggf. den Personalakten binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen beim Staatsministerium vorzulegen. Es ist ggf. eine Zweitschrift der Stellungnahme der Regierung bzw. MB-Dienststelle, in deren Bereich die Stelle zu besetzen ist, zur Kenntnis zuzuleiten.
Auf die Mitwirkung der Bewerberinnen und Bewerber bei überörtlichen schulischen Aufgaben ist ausdrücklich hinzuweisen.
Um die Stellenbesetzungen im vorgegebenen Zeitrahmen abschließen zu können, wird von den nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Lehrkräften mit Versetzungsabsicht an eine Schule, für welche der Geltungsbereich des Masernschutzgesetzes eröffnet ist, ein Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes benötigt (vgl. KMS vom 19. Mai 2020, Az. VI.7-BP9009-7b.20 077).
Die Schulleitungen geben die Ausschreibung den Lehrkräften über die an der jeweiligen Schule üblichen Kommunikationswege bekannt.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor