Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 142 vom 02.04.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte
am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des TV-Ärzte sowie
Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. März 2025, Az. 25-P2600.2-1/15

1Im Anhang wird der Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Dezember 2024 zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274) zum Vollzug bekanntgegeben.

2Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte/Tarifvertrag TV-Ärzte Bereitschaftsdienst Bayern) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anhang

Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag vom 13. April 2007 über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte
am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und
über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
(TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern)

vom 12. Dezember 2024

Zwischen dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

einerseits

und

dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Änderung des Tarifvertrages

  1. 1. Im Rubrum werden die Worte „§ 1 Abs. 4 und“ gestrichen.
  2. 2. § 1 wird gestrichen.
  3. 3. Die bisherigen „§§ 2 und 3“ werden zu „§§ 1 und 2“.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

München, den 12. Dezember 2024