2245-WK
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 31. März 2025, Az. K.4-K5112/2/45
1Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden: BLfD) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.Zweck der Zuwendung
1Nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2Ziel ist der Erhalt von Bau- und Bodendenkmälern im Sinne des BayDSchG sowie die Sicherstellung der notwendigen denkmalfachlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern.
2.Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert werden
- a)
- die Erhaltung, Sicherung, Instandsetzung und klimagerechte Anpassung von Denkmälern im Sinne des BayDSchG;
- b)
- die Dokumentation und Präsentation von Denkmälern im Sinne des BayDSchG.
- 2.2
- Nicht gefördert werden
Grabungsausgaben bei Bodendenkmälern, wenn für die Ausgaben eine Berechtigung zum steuerlichen Betriebskostenabzug besteht.
3.Zuwendungsempfänger
Mögliche Zuwendungsempfänger sind die rechtsfähigen Träger der jeweiligen Maßnahmen, insbesondere die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Denkmälern, soweit sie in nichtstaatlichem Eigentum stehen.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
Die geförderten Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem BLfD durchzuführen.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. 2Die Zuwendungen dienen dazu, diese Ausgaben teilweise abzudecken. 3Bei bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen sind insbesondere die Planungsausgaben für Maßnahmen zum Denkmalerhalt sowie die Ausgaben für archäologische Grabungen einschließlich der Dokumentation zuwendungsfähig. 4Kommunale Regiearbeiten werden nicht gefördert.
- 5.3
- Bagatellgrenze
Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 5 000 Euro und im kommunalen Bereich 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.
- 5.4
- Höhe der Zuwendung
1Die Höhe der Zuwendungen wird vom BLfD nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, bei Baudenkmälern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorprüfung durch die Untere Denkmalschutzbehörde (UDB). 2Die verfügbaren Haushaltsmittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchstabe b) entsprechen dabei höchstens 20 v. H. der ausgereichten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchtstabe a).
3Eine Förderquote von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf dabei regelmäßig nicht überschritten werden. 4Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungskraft des Zuwendungsempfängers ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefordert; der Eigenanteil ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel).
5Im Rahmen des Eigenanteils können auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Sachleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind bei Arbeitsleistungen die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)).
- 5.5
- Mehrfachförderung
1Wegen des besonderen Zwecks des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege kann eine Zuwendung auch neben anderen staatlichen Förderprogrammen gewährt werden (Mehrfachförderung). 2Eine Zuwendung aus Mitteln der Denkmalpflege erfolgt nicht, wenn der denkmalpflegerische Mehraufwand durch andere Förderprogramme zu 100 Prozent bezuschusst wird.
6.Verfahren
- 6.1
- Bewilligungsstelle
Das BLfD ist für die Bewilligung der Zuwendungen zuständig.
- 6.2
- Antrag
1Anträge sind vor Vorhabenbeginn
- vorrangig elektronisch über das BayernPortal oder
- schriftlich mit Formblatt
über die jeweils örtlich zuständige Untere Denkmalschutzbehörde (UDB) beim BLfD einzureichen. 2Anträge für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern sind unmittelbar beim BLfD zu stellen.
3Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 4Als Vorhabenbeginn gilt die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn, der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung oder der Vertrag wird unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen. 5Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann schriftlich beim BLfD beantragt werden. 6Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern gilt allgemein als erteilt.
7Für das Angebot der elektronischen Abwicklung des Verwaltungsverfahrens für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) im BayernPortal stellt das BLfD den UDB die nötigen Formulare als zentrale Online-Verfahren auf dem Formularserver des Freistaats Bayern zur Verfügung. 8Die UDB abonnieren diese zentralen Online-Verfahren zur Gewährleistung des Angebots gemäß OZG über das Redaktionssystem des BayernPortals im sogenannten „BayernStore“. 9Sie übermitteln dem BLfD jeweils mit dem Ergebnis ihrer Vorprüfung den bzw. die jeweiligen originalen vom Formularserver mitgeteilten Datensatz bzw. -sätze aus dem Bayernportal.
- 6.3
- Bewilligung
1Das BLfD bewilligt die Zuwendungen durch Zuwendungsbescheid in elektronischer oder schriftlicher Form. 2Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden.
- 6.4
- Auszahlung
Auszahlungsanträge sind dem BLfD bis spätestens 31. Oktober unter Angabe der bis dahin angefallenen Ausgaben vorzulegen, da sonst eine Auszahlung in diesem Haushaltsjahr nicht sichergestellt werden kann.
- 6.5
- Verwendungsnachweis
1Der Nachweis der Verwendung ist von einer vertretungsberechtigten Person über die UDB beim BLfD, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern unmittelbar beim BLfD innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-K genannten Fristen einzureichen. 2Es genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 3Bei mehrjährigen Projekten sind spätestens mit dem Auszahlungsantrag im zweiten Projektjahr jährliche Zwischenberichte über die im vergangenen Jahr erreichten Projektziele einzureichen.
- 6.6
- Nebenbestimmungen
1In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/K) für verbindlich erklärt werden.
2Die auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass das BLfD, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit vollumfänglich zu prüfen.
3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
4Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 6.7
- Vorprüfungen durch die Untere Denkmalschutzbehörde, Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweis
1Die UDB unterstützen das BLfD durch Vorprüfung der Anträge in rechnerischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, sie prüfen die Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise. 2Die Anträge bzw. Verwendungsnachweise sind mit entsprechenden Stellungnahmen bzw. Prüfungsvermerken zu versehen.
3Verwendungsnachweise über Zuwendungen bis 10 000 Euro werden von den UDB abschließend geprüft; Verwendungsnachweise über Zuwendungen ab 10 000 Euro sind nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die UDB dem BLfD zur Prüfung vorzulegen.
4Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern, die hierfür geforderten Unterlagen sind direkt dem BLfD vorzulegen.
5Unbeschadet der VV Nr. 9.2 zu Art. 44 BayHO ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom BLfD bis zum 1. März jeden Jahres eine nach Haushaltsstellen, Regierungsbezirken sowie Unteren Denkmalschutzbehörden gegliederte Übersicht über die im vorhergehenden Haushaltsjahr bewilligten Zuwendungen und ausgezahlten Mittel vorzulegen.
7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor