Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
(BaySozKiPädG);
Prüfung des Bachelorstudiengangs „Pädagogik der Kindheit“
der Technischen Hochschule Rosenheim
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 3. April 2025, Az. V4/6513.01-1/144
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende befristete
Allgemeinverfügung
- 1. Der Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Technischen Hochschule Rosenheim erfüllt sowohl mit dem berufsbegleitenden als auch mit dem ausbildungsintegrierenden Studiengangsmodell die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.
Begründung
Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung stellt fest, dass der Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Technischen Hochschule Rosenheim die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG sowohl mit dem berufsbegleitenden als auch mit dem ausbildungsintegrierenden Studiengangsmodell erfüllt.
- Anbieter des Studiengangs: Technische Hochschule Rosenheim
- Studienstandort: Mühldorf am Inn
- Bezeichnung des Studiengangs: Pädagogik der Kindheit
- Abschlussgrad: Bachelor of Arts (B.A.); bei der ausbildungsintegrierenden Variante wird zusätzlich der Berufsabschluss staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher erworben
- Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebs: Wintersemester 2016/2017
- Regelstudienzeit: Sieben Semester im Vollzeitstudium
- Anzahl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS): 210
Der Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Technischen Hochschule Rosenheim wurde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (AVBaySozKiPädG) insbesondere mit folgenden relevanten Unterlagen dokumentiert:
- a)
- Selbstbericht unter anderem mit Angaben zur personellen Ausstattung und Ressourcenausstattung, Angaben zum Prüfungssystem und zur Studierbarkeit
- b)
- Studienverlaufsplan und Studienplan, Informationen zum Qualitätsmanagement und zur Evaluation, Kooperationsverträge von kooperierenden Fachakademien für Sozialpädagogik, Lehrverflechtungsmatrix für hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte, Profil der Lehrenden, Diploma Supplement
- c)
- Modulhandbuch
- d)
- Allgemeine Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Rosenheim und die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“
- e)
- Beschluss und Bescheid des Akkreditierungsrates
- f)
- Akkreditierungsbericht zur Programmakkreditierung der AHPGS Akkreditierung gGmbH
Der Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Technischen Hochschule Rosenheim erfüllt die in Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen.
Insgesamt 35 Module zuzüglich Praktikum vermitteln den Studierenden die für die Tätigkeit als staatlich anerkannte Kindheitspädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Kindheitspädagoge erforderlichen Kompetenzen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BaySozKiPädG.
Es werden vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele vermittelt.
Der Studiengang erfüllt die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySozKiPädG. Der Studiengang setzt Schwerpunkte bei der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion, der sprachlichen Kommunikation, der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung.
Bei der Studienprogrammentwicklung wird auf die Anforderungen der Berufspraxis Rücksicht genommen. Durch die Qualifikation der hauptamtlich Lehrenden und der Lehrbeauftragten ist die für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften typische Theorie-Praxis-Verbindung erkennbar.
Der Studiengang vermittelt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BaySozKiPädG ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen im Bereich der Kinderrechte und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung.
Die im Modulhandbuch enthaltene Modulübersicht lässt Art und Umfang der Module und die Verteilung der Module auf die einzelnen Semester erkennen. Die Angaben zum Anforderungsprofil der Technischen Hochschule Rosenheim an die Lehrenden entsprechen den für die Praxis relevanten Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Bezügen zu den relevanten Arbeitsfeldern, die praxisgerecht und im notwendigen Umfang vermittelt werden.
Neben den geforderten Qualifikationszielen umfasst der Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern sowie Praxisanteile von mindestens 100 Tagen. Der Bachelorstudiengang „Pädagogik der Kindheit“ der Technischen Hochschule Rosenheim erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BaySozKiPädG.
Nach Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung gilt auf Grundlage von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Feststellung nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG vom 1. Oktober 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2033. Das Verfahren zur (Re-)Akkreditierung und zum Vollzug des BaySozKiPädG zur Prüfung kindheitspädagogischer Bachelorstudiengänge nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG soll nach Möglichkeit zeitlich parallel verlaufen, um den Aufwand für die Hochschulen zu reduzieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Post- und Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Philipp Späth
Ministerialdirigent