Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 17 vom 15.01.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2153-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Feuerwehrwesen

2153-I

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern
zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens
(Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 23. Dezember 2024, Az. D1-2244-1-207

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Landkreise

nachrichtlich
Landesfeuerwehrschulen

1Der Freistaat Bayern fördert gemäß Art. 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.

1.Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach diesen Richtlinien sollen den Zuwendungsempfängern die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Baumaßnahmen und Beschaffungen ermöglichen. 2Damit soll erreicht werden, dass die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen, ausrüsten und unterhalten können, dass diese einen wirksamen abwehrenden Brandschutz und eine effektive technische Hilfeleistung für das Gemeindegebiet gewährleisten können. 3Zugleich sollen die Landkreise dabei unterstützt werden, die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen. 4Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes bleiben unberührt.

2.Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1
Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch
  • Neubau eines Feuerwehrhauses,
  • Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude,
  • folgende Erweiterungsmaßnahmen:
    • Anbau von notwendigen weiteren Stellplätzen an ein bestehendes Feuerwehrhaus,
    • Neubau von notwendigen weiteren Stellplätzen, die nicht in das bestehende Feuerwehrhaus integriert oder unmittelbar angebaut werden können, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
    • Einrichtung von notwendigen weiteren Stellplätzen in ein im Eigentum der Gemeinde stehendes oder in ein zur Einrichtung eines Feuerwehrhauses und zu dieser Nutzung erworbenes Gebäude, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
  • Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude.
2.2
Generalsanierung von Feuerwehrhäusern

1Eine Generalsanierung dient der grundlegenden Überholung eines Feuerwehrhauses und bringt dieses auf denselben baulichen Stand, den es im Fall eines Neubaus aufweisen müsste. 2Eine an sich erforderliche Neuerrichtung eines Neubaus wird damit vermieden.

2.3
Ersatz von baulich nicht UVV-gerechten Stellplätzen durch neu errichtete Stellplätze, auch wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze führt.
2.4
Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen.
2.5
Kauf von Fahrzeugen, Anhängern, Ausstattung und Geräten, soweit in Anlage 2 aufgeführt.
2.6
Neubau von Übungshäusern für die Ausbildung (entsprechend Baubeschreibung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration).
2.7
Ersatzerrichtung und Ersatzbeschaffung der unter den Nrn. 2.1 bis 2.6 genannten Fördergegenstände.
2.8
Erstmalige Schaffung von geschlechtergetrennten Sanitärräumen (WC-Anlagen, Waschbecken und Duschen) in bestehenden Feuerwehrhäusern.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände erhalten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

1Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein. 2Bei Beschaffungsmaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 3Bei der Stellplatzförderung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Fahrzeug, das auf diesem Stellplatz untergebracht werden soll, um ein förderfähiges Fahrzeug handelt; ausreichend ist, dass das Fahrzeug

  • für die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und bei der technischen Hilfeleistung

oder

  • für die Erfüllung der Pflichtaufgabe der Landkreise für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich

erforderlich ist.

4.2
Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3
Technische Vorschriften
4.3.1
Feuerwehrhäuser

1Bei der Planung und Ausführung von Feuerwehrhäusern (auch bei Generalsanierungen) sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 enthaltenen Festlegungen zur Sicherheit sowie zur Notstromversorgung mit Ersatzstromerzeuger (Mindestausstattung: ein mobiler Stromerzeuger nach DIN/TS 14684 zur externen Gebäudeeinspeisung) zu beachten. 2Für die Planung wird zudem empfohlen, auch die übrigen fachlichen Inhalte der DIN 14092 Teil 1, 3 und 7 zugrunde zu legen; bei Atemschutz-Übungsanlagen wird empfohlen, die DIN 14093 der Planung zugrunde zu legen.

4.3.2
Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte

1Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). 2Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein. 3Es muss sichergestellt sein, dass Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte ordnungsgemäß im Feuerwehrhaus untergebracht werden.

4.4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrhäuser und Feuerwachen, Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie Übungshäuser
4.4.1
Schlauchpflegeeinrichtungen und deren Geräteausstattungen

1Die Schlauchpflege nach DIN 14092-7 soll aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen durch leistungsfähige Feuerwehren, durch die Errichtung von Schlauchpflegeeinrichtungen, die durch mehrere andere Feuerwehren mitbenutzt werden oder durch die Mitbenutzung von bereits vorhandenen Schlauchpflegeeinrichtungen sichergestellt werden; dies ist Voraussetzung für die Förderung des Baus sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der zur Schlauchpflege erforderlichen Gerätegrundausstattung oder der Beschaffung von vollautomatischen Kompaktanlagen (Anlagen zum Waschen, Prüfen und Wickeln von Druckschläuchen). 2Für die Schlauchpflegeeinrichtungen wie auch Kompaktanlagen müssen die nach DIN 14092-7 erforderlichen Räume vorhanden sein.

4.4.2
Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie deren Geräteausstattungen

1Atemschutzwerkstätten nach DIN 14092-7 und Atemschutz-Übungsanlagen nach DIN 14093 sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. 2Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden.

4.4.3
Übungshäuser

1Übungshäuser sollen von den Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden. 2Der Bau und die Geräteausstattungen dieser Anlagen können deshalb in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis grundsätzlich nur einmal gefördert werden. 3Eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zugewiesenen Kontingente.

4.4.4
Die Förderung des Baus der in den Nrn. 4.4.1 bis 4.4.3 genannten Einrichtungen und der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Einrichtung nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid festzulegenden Voraussetzungen auch anderen Feuerwehren zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen.
4.4.5
1Für Berufsfeuerwehren und Ständige Wachen werden bei Neubau und Erweiterung eines Feuerwehrhauses neben den notwendigen Stellplätzen, dem Bau von Schlauchtürmen, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen sowie der Beschaffung der technischen Grundausstattung in Schlauchtürmen und der Geräteausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen zusätzlich pauschal Flächen von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt (siehe Anlage 1). 2Bei der Beurteilung der Notwendigkeit ist die DIN 14092 zugrunde zu legen.
4.4.6
Bei der Generalsanierung von Feuerwehrhäusern sind zudem folgende Fördervoraussetzungen einzuhalten:
  • Eine Generalsanierung wird nur gefördert, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 100 000 Euro überschreiten.
  • Die Ausgaben der Generalsanierung dürfen nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sein; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme des Feuerwehrhauses fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
  • Es ist ein Sanierungskonzept vorzulegen, in dem die einzelnen Maßnahmen nach Art und Umfang dargestellt werden.
4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Feuerwehrfahrzeuge, -anhänger und -geräte
4.5.1
(Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeuge (H)LF 20 werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein großes Gefahrenpotenzial (zum Beispiel mehrspurige Straße, größeres Gewerbe- und Industriegebiet) belegt werden kann und dies vom zuständigen Kreisbrandrat oder Stadtbrandrat oder Leiter der Berufsfeuerwehr in seiner fachlichen Stellungnahme bestätigt wird.
4.5.2
Sofern es im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erforderlich und sachgerecht ist, kann die Regierung ausnahmsweise für die Beschaffung eines größeren als des fachlich notwendigen Fahrzeugs eine Förderung mit dem Förderfestbetrag, der für das fachlich notwendige Fahrzeug in Anlage 2 vorgesehen ist, bewilligen, sofern es sich um ein Fahrzeug derselben Klasse handelt (Löschgruppenfahrzeuge: LF 10 – LF 20; Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge: HLF 10 – HLF 20; Tanklöschfahrzeuge: TLF 3000 – TLF 4000).
4.5.3
Der Gerätewagen-Tragkraftspritze GW-TS wird gefördert
  • für Feuerwehren, deren einziges Einsatzmittel bisher ein Tragkraftspritzenanhänger TSA ist;
  • für Feuerwehren, deren einziges Einsatzmittel ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (ohne Atemschutz) ist, sofern der Stellplatz im Feuerwehrhaus nicht die Anforderungen für die UVV-gerechte Unterbringung eines TSF nach aktuell geltender DIN-Norm erfüllt.
4.5.4
Das Kleinalarmfahrzeug KLAF wird ausschließlich für Berufsfeuerwehren und Feuerwehren mit ständig besetzter Wache gefördert.
4.5.5
1Die Druckluftschaumanlage DLS nach DIN EN 16327 wird nur bei Neu- oder Ersatzbeschaffung von MLF, (H)LF 10, (H)LF 20, LF 20 KatS, TLF-WB, TLF 3000 und TLF 4000 gefördert. 2Eine Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen ist nicht förderfähig.
4.5.6
1Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) und Gerätewagen Atem-/Strahlenschutz werden nur nach Maßgabe eines Stationierungsplans gefördert. 2In jedem Landkreis oder jeder kreisfreien Gemeinde werden maximal drei Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) mit Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ oder AB Schlauch (Modul „Wasserversorgung“ gemäß DIN 14555-22 oder ein anderes für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem) gefördert; auf diese Anzahl sind die bereits durch den Freistaat Bayern geförderten Systeme anzurechnen, die noch der Bindungsfrist unterliegen. 3Über den Ort der Stationierung entscheidet der Kreisbrandrat oder Stadtbrandrat oder Leiter der Berufsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Regierung. 4Die Regierungen können in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere Systeme zulassen, wenn ein unter Beteiligung des Kreisbrandrats erstelltes Stationierungskonzept für den Landkreis einen weiteren Bedarf schlüssig belegt; sofern am vorgesehenen Stationierungsort bereits ein GW-L2 als Trägerfahrzeug vorhanden ist, ist die Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ auch einzeln förderfähig.
4.5.7
1Tanklöschfahrzeuge (TLF) sollen nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügt. 2Das TLF 4000 soll nur gefördert werden, wenn die Feuerwehr bereits mit mindestens zwei (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeugen ausgestattet ist und die fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr ein großes Gefahrenpotenzial (zum Beispiel mehrspurige Straße, größeres Gewerbe- und Industriegebiet) bestätigt; abweichend davon kann auch eine Förderung nach einem unter Beteiligung des Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr erstellten Stationierungskonzept des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. 3Für das TLF 3000 ist abweichend von der nach der einschlägigen Fahrzeugnorm vorgesehenen Fahrzeugkabine für einen Trupp auch eine Ausstattung mit einer Staffelkabine förderfähig. 4Abweichend von Satz 1 sollen TLF 3000 mit Staffelkabine nur gefördert werden, wenn die Feuerwehren innerhalb der Gemeinde über mindestens ein (Hilfeleistungs-)Löschgruppenfahrzeug verfügen.
4.5.8
Wechselladersysteme (Trägerfahrzeuge und die in Anlage 2 genannten Abrollbehälter) sollen nur gefördert werden, wenn entsprechende schlüssige Konzepte vorgelegt und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme gegenüber der Beschaffung konventioneller Feuerwehrfahrzeuge nachgewiesen werden.
4.5.9
1Eine fahrbare Drehleiter wird nur als Drehleiter DLAK 23/12 oder DLAK 18/12 gefördert. 2Anstelle einer DLAK 23/12 oder DLAK 18/12 wird auch ein Teleskop-Gelenkmast in vergleichbarer Ausführung zur Brandbekämpfung gefördert, sofern er bei den Feuerwehren einer Gemeinde als Ergänzung für eine sonst notwendige zweite oder weitere Drehleiter beschafft werden soll. 3Diese Entscheidung ist unter einsatztaktischen Gesichtspunkten unter Mitwirkung des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr und Beachtung der Nr. 4.3.2 eigenverantwortlich vor Ort zu treffen; Nr. 7.2 bleibt unberührt.
4.5.10
Mehrzweckfahrzeuge MZF werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens ein Löschgruppenfahrzeug oder Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug verfügt.
4.5.11
Mannschaftstransportwagen MTW werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über ein Löschfahrzeug mit Atemschutz (mindestens vier Pressluftatmer) verfügt.
4.5.12
1Einsatzleitwagen ELW 1 werden nur gefördert, wenn die Feuerwehr über mindestens zwei Züge nach FwDV 3 verfügt. 2Eine Förderung erfolgt auch, sofern die Feuerwehr in einem auf Landkreisebene unter Beteiligung des Kreisbrandrats erstellten Stationierungskonzept für die Einsatzleitung mit entsprechenden Aufgaben vorgesehen ist.
4.5.13
Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) ohne Zusatzbeladung Modul „Wasserversorgung“ und Versorgungs-Lkw werden ausschließlich zur Verwendung als Logistikfahrzeuge gefördert.
4.5.14
1Verkehrssicherungsanhänger VSA und Vorwarneinrichtungen werden nur gefördert, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn oder einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt. 2Im Fall der Beschaffung durch einen Landkreis teilt der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme (Nr. 7.1.1) mit, bei welcher Feuerwehr die Stationierung erfolgen soll. 3Vorwarneinrichtungen werden entweder als Vorwarneinrichtung mit Dachträger oder als Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger gefördert. 4Die Feuerwehr muss für den Verkehrssicherungsanhänger VSA über ein geeignetes, möglichst schweres Zugfahrzeug und für den Anhänger mit LED-Vorwarnanzeiger oder für den Dachaufsetzer über ein geeignetes Zug- oder Trägerfahrzeug verfügen. 5Die Förderung einer Vorwarneinrichtung setzt zudem voraus, dass durch die Alarmierungsplanung sichergestellt wird, dass die Vorwarneinrichtung immer zusammen mit einem Verkehrssicherungsanhänger VSA zum Einsatz kommt. 6Die Vorwarneinrichtung muss den Anforderungen des Merkblatts „Vorwarneinrichtung – Mindestanforderungen des StMI“ entsprechen.
4.5.15
1Tragkraftspritzen werden auf Feuerwehrfahrzeugen, sofern sie dort nach DIN oder Baubeschreibung als Standardbeladung vorgesehen sind, ausschließlich als Standardbeladung und in der dort beschriebenen Leistungsklasse gefördert. 2Für Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz LF 20 KatS wird die PFPN 10-2000 separat nur zum Zweck der ausfallbedingten Ersatzbeschaffung gefördert.
4.5.16
1Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge (jedoch keine Anhänger) nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet. 2Darüber hinaus sind für Vorführfahrzeuge folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
  • das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein;
  • die bisherige Laufleistung des Fahrzeuges darf nicht mehr als 25 000 km betragen (Tachostand);
  • sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (zum Beispiel bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen;
  • die Bereifung, die Lackierung und die Batterien müssen neuwertig sein;
  • für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen;
  • in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 dürfen lediglich die Hersteller- oder Aufbaufirma sowie der Fahrzeughändler als Vorbesitzer eingetragen sein.

3Sofern ein Feuerwehrfahrzeug oder -anhänger in Eigenregie von einer Feuerwehr selbst vollständig oder teilweise ausgebaut wird und durch diesen Eigenausbau die Gewährleistungspflicht des Fahrgestell- oder Aufbauherstellers eingeschränkt oder die Vornahme der Abnahmeprüfung durch den damit Beauftragten zurückgewiesen wird, wird eine Förderung nicht gewährt.

4.5.17
Neu- und Ersatzbeschaffungen der Gerätegrundausstattung einer Vollstraße oder Halbstraße für die Schlauchpflege oder für die Geräteausstattung einer Atemschutzwerkstatt oder Atemschutz-Übungsanlage werden nur gefördert, wenn sich aufgrund der zu beschaffenden Gerätschaften ein Zuwendungsbetrag von mindestens 5 000 Euro ergibt.
4.6
Baukostenzuschuss beim Bau von Feuerwehrhäusern

1Sofern ein Vorhaben für den Bau eines Feuerwehrhauses von einem anderen Bauträger als dem Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt wird und sich der Zuwendungsempfänger daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, können ihm Zuwendungen zu seinem Baukostenzuschuss gewährt werden. 2Auf VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO wird dazu hingewiesen. 3Voraussetzung ist, dass

  • das Vorhaben des Bauträgers dem Zuwendungsempfänger die Last der eigenen Baumaßnahme eines Feuerwehrhauses abnimmt,
  • der Zuwendungsempfänger dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor Beginn der Maßnahme zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO (das heißt erst nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder Erlass des Zuwendungsbescheids) endgültig erteilt werden,
  • die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (für Neubau, Einbau, Erweiterung eines Feuerwehrhauses) sichergestellt ist,
  • die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Maßnahme innerhalb der nach Nr. 7.4 geltenden Bindungsfrist sowie ein dem Baukostenzuschuss entsprechendes Benutzungsrecht des Zuwendungsempfängers während dieser Zeit dinglich gesichert sind (insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs),
  • der Bauträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
  • der Bauträger sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten und er mit dem Vorhaben erst beginnt, wenn der Zuwendungsempfänger dem Baubeginn zugestimmt hat,
  • die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.

4Für den Fall einer Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 7.4 angegebenen Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger dem Freistaat Bayern die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zurückzuerstatten. 5VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO ist dabei zu beachten. 6Eine Zuwendung zum Baukostenzuschuss kann dabei nur bis zu der Höhe bewilligt werden, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Baumaßnahme durch den Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien bewilligt werden könnte.

4.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:

  • Der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt). Der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen.
  • Es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 2 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.
4.8
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen beim Bau von Feuerwehrhäusern mit alternativen Finanzierungsmodellen (insbesondere Mietkauf)

1Der Bau von Feuerwehrhäusern kann – im Rahmen einer Erprobungsphase während der Laufzeit dieser Richtlinien – in begründeten Einzelfällen unter folgenden Voraussetzungen auch bei Mietkauf gefördert werden:

  • Die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt, dass
    • die vereinbarten Mietkaufzahlungen der Kommune rechtsaufsichtlich genehmigungsfähig sind,
    • die Errichtung des Feuerwehrhauses im Wege des Mietkaufs wirtschaftlich sinnvoll ist, insbesondere wirtschaftlicher, als wenn die Gemeinde mit einer herkömmlichen Kreditfinanzierung selbst baut,
    • der Eigentumserwerb der Gemeinde am Feuerwehrhaus im Vertrag festgelegt und gegen das Insolvenzrisiko des Mietkaufgebers ausreichend abgesichert ist (zum Beispiel Absicherung einer dauerhaften zweckentsprechenden Nutzung durch Nießbrauch und des Eigentumserwerbs zum Beispiel durch Auflassungsvormerkung) und
    • im Vertrag Regelungen enthalten sind, wer während der Laufzeit des Vertrags haftet, wenn das Objekt zerstört wird, Mängel auftreten oder das Objekt zufällig untergeht.
  • Die staatliche Förderung erfolgt als Investitionszuschuss. Im Mietkaufvertrag muss daher eine Zahlung auf den Mietkaufpreis mindestens in Höhe der Zuwendung nach Anlage 1 vereinbart werden. Eine Verwendung der Zuwendung für laufende Mietzahlungen ist nicht zulässig.
  • Der Zuwendungsempfänger wird im Bewilligungsbescheid verpflichtet, den finalen Eigentumsübergang der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

2Diese Regelungen gelten bei anderen alternativen Finanzierungsmodellen entsprechend. 3Die Förderung von Mietkauflösungen ist noch nicht Bestandteil des Standardinstrumentariums der Feuerwehrförderung.

5.Kommunale Kooperationen

5.1
Gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -anhängern durch mehrere Kommunen

1Beschaffen mehrere Kommunen notwendige baugleiche Feuerwehrfahrzeuge gemeinsam in der Weise, dass die Beschaffung jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Kommune erfolgt, erhöht sich der für das jeweilige Feuerwehrfahrzeug nach Anlage 2 vorgesehene Basisfestbetrag um zehn Prozent; Abrollbehälter für Wechselladersysteme nach DIN 14505 sowie Feuerwehranhänger gelten dabei als Feuerwehrfahrzeuge. 2Die Förderfähigkeit setzt zudem voraus, dass im Wege der Sammelbestellung baugleiche Feuerwehrfahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beschafft werden. 3Für Feuerwehranhänger gilt dies, soweit anwendbar, entsprechend. 4Ausnahmen nach Nr. 7.2 (Abweichung von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln) können hier nur für alle im Rahmen einer Sammelbestellung beschafften Fahrzeuge beantragt werden. 5Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme (Nr. 7.5) vorzustellen. 6Die Baugleichheit ist durch den mit der Abnahme Beauftragten im Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu bestätigen.

5.2
Gemeinschaftliche Feuerwehrhäuser mehrerer Kommunen, gemeinsame Atemschutz-Übungsanlagen, Atemschutzwerkstätten oder Schlauchpflegeeinrichtungen mehrerer Kommunen
5.2.1
1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit ein gemeinschaftliches Feuerwehrhaus unter Erwerb des Eigentums neu, werden die für die Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge jeder beteiligten Kommune notwendigen Stellplätze für die Festsetzung der insgesamt nach Anlage 1 möglichen Förderung addiert. 2Die Verteilung der nach Anlage 1 entsprechend der Anzahl aller notwendigen Stellplätze möglichen Förderung erfolgt stellplatzweise nacheinander abwechselnd; sie beginnt mit dem ersten Stellplatz der Kommune, die im gemeinschaftlichen Feuerwehrhaus die geringste Anzahl an Stellplätzen errichtet. 3Der Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses durch mehrere Kommunen gleichgestellt ist die Einrichtung eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck von den beteiligten Kommunen erworbenes Gebäude sowie der Einbau eines neuen gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der beteiligten Kommunen stehendes Gebäude durch Schaffung notwendiger Stellplätze im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit. 4Errichten am Bau beteiligte Kommunen jeweils die gleiche Anzahl notwendiger Stellplätze, wird die Förderung auf die beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen aufgeteilt. 5Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Feuerwehrhauses in interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich die nach Anlage 1 für Stellplätze vorgesehenen Basisfestbeträge um zehn Prozent.
5.2.2
1Errichten mehrere Kommunen im Wege interkommunaler Zusammenarbeit eine gemeinschaftliche Atemschutz-Übungsanlage oder Atemschutzwerkstatt oder eine Einrichtung zur Schlauchpflege unter Erwerb des Eigentums neu, kann jeder beteiligten Kommune eine Förderung entsprechend der Höhe ihres Anteils an den Gesamtkosten der Errichtung gewährt werden, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Nr. 4.4) vorliegen. 2Dies gilt auch für die gemeinschaftliche Beschaffung der Geräteausstattung einer Einrichtung nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2. 3Die an die beteiligten Kommunen gewährten Zuwendungen dürfen dabei insgesamt die für diese Maßnahmen nach Anlage 1 und Anlage 2 Tabellen 2.1 und 2.2 vorgesehenen Festbeträge nicht übersteigen. 4Im Fall interkommunaler Zusammenarbeit erhöhen sich sowohl für die Baumaßnahme als auch für die Beschaffung der notwendigen Geräteausstattung die einschlägigen Basisfestbeträge um zehn Prozent.

6.Art und Umfang der Zuwendung

6.1
Art der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
6.2.1
1Für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -anhängern sind dem Grunde nach zuwendungsfähig:
  • das Fahrgestell,
  • der feuerwehrtechnische Aufbau,
  • die feuerwehrtechnische Beladung,

wie in den einschlägigen technischen Vorschriften (Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften) vorgesehen. 2Nicht zuwendungsfähig sind optionale Beladungen sowie Sonderausstattungen.

6.2.2
1Für den Bau von Feuerwehrhäusern, Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen, die Generalsanierung von Feuerwehrhäusern und die erstmalige Errichtung geschlechtergetrennter Sanitärräume sind zuwendungsfähig die Ausgaben für Maßnahmen zur Schaffung und Ausstattung der Räumlichkeiten, wie sie in den einschlägigen Normen vorgesehen sind. 2Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören (Kostengruppen gemäß DIN 276:2018-12):
Kostengruppe Zuwendungsfähig Nicht zuwendungsfähig
100 Grundstück --- insgesamt
200 Vorbereitende Maßnahmen Nichtöffentliche Erschließung (230)
(soweit erforderlich)
  • Herrichten (210)
  • Öffentliche Erschließung (220)
  • Ausgleichsabgaben (240)
  • Übergangsmaßnahmen (250), insbesondere Anmietungen zur Ausweichunterbringung
300

400
Bauwerk – Baukonstruktion
Bauwerk – Technische Anlagen
Insgesamt; mit Ausnahme der: Wohnräume
500 Außenanlagen und Freiflächen Soweit nach DIN 14092 Teil 1 erforderlich Alle übrigen Ausgaben
700 Baunebenkosten Architekten- und Ingenieurleistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn diese Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme von: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Dokumentation) Alle übrigen Ausgaben
800 Finanzierung --- insgesamt

3Kommunale Eigenregieleistungen sind nicht zuwendungsfähig. 4Unentgeltliche freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen gehören als Eigenleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Für Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gemachten zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. 6Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.

6.3
Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge für Feuerwehrhäuser, für zusätzlich notwendige Flächen bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen, für die erstmalige Schaffung geschlechtergetrennter Sanitärräume in bestehenden Feuerwehrhäusern sowie für Schlauchtürme, Atemschutzwerkstätten, Atemschutz-Übungsanlagen und Übungshäuser richtet sich nach Anlage 1. 2Die Festbeträge für Feuerwehrhäuser decken dabei nicht nur anteilig die Kosten der Errichtung der notwendigen Stellplätze, sondern aller Räumlichkeiten ab, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Feuerwehrhauses erforderlich sind. 3Bei Generalsanierungen richtet sich die Höhe der Förderung nach der Anzahl der notwendigen Stellplätze, die nach der Maßnahme bestehen; die nach Anlage 1 mögliche Förderung darf dabei 40 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4Für Neu- und Ersatzbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten, von technischen Ausstattungen von Schlauchtürmen sowie von Geräteausstattungen für besondere Einrichtungen in Feuerwehrhäusern richtet sich die Höhe der Festbeträge nach Anlage 2. 5Im Fall der Nr. 4.5.2 beschränkt sich die Förderung auf den Festbetrag des kleineren Fahrzeugtyps. 6Die Festbeträge gelten bei Feuerwehrfahrzeugen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug übernommen wird. 7Für Kommunen, die nach den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) gehören, gelten die besonderen Festbeträge für den RmbH (in Anlagen 1 und 2 jeweils gesondert ausgewiesen). 8Diese besonderen Festbeträge sind um fünf Prozent gegenüber dem Basisfestbetrag erhöht. 9Diese Erhöhungen werden automatisch gewährt, wenn der Zuwendungsberechtigte im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns im Sinne der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO zu den besonders förderwürdigen Kommunen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf zum jeweils geltenden Stand gehört (Anlage 7). 10Die Vorteile bei der Förderung bei kommunalen Kooperationen nach Nr. 5 werden daneben zusätzlich gewährt. 11Für Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuge HLF 10 und Rüstwagen RW erfolgt eine gegenüber dem Basisfestbetrag um 25 Prozent erhöhte Förderung, wenn im Schutzbereich der Feuerwehr ein Abschnitt einer Bundesautobahn oder einer mehrspurig ausgebauten Schnellstraße liegt.

6.4
Mehrfachförderung

1Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für eine Maßnahme neben Mitteln nach diesen Richtlinien auch andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (siehe Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). 2Werden für ein Vorhaben neben der Förderung aus Feuerschutzsteuermitteln nach diesen Richtlinien ausnahmsweise auch Fördermittel in Anspruch genommen, die zu einem anderen als dem unmittelbar nach Nr. 1 verfolgten Förderzweck, die Kommunen bei der Sicherstellung von abwehrendem Brandschutz und technischem Hilfsdienst zu unterstützen, bereitgestellt sind (zum Beispiel Förderungen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Förderung der Elektromobilität oder zum Klimaschutz, auch aus Programmen der im Auftrag der Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo), ist das grundsätzlich zugelassen. 3Gleiches gilt auch für andere Förderprogramme (zum Beispiel des Bundes), sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist.

7.Verfahren

7.1
Form des Zuwendungsantrags, Unterlagen
7.1.1
1Abweichend von VV Nrn. 3 und 14 zu Art. 44 BayHO erfolgt das Antragsverfahren (Anlage 3) ausschließlich digital und online über das BayernPortal. 2Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln. 3Im Rahmen der Antragstellung sind dem Zuwendungsantrag insbesondere beizufügen:
  • Bei Baumaßnahmen (auch bei Generalsanierungen) ein Übersichtsplan (Maßstab 1 : 5 000), ein Lageplan (Maßstab 1 : 1 000) sowie Baupläne, aus denen sich Art und Umfang des Bauvorhabens nachprüfbar ergeben (Grundrisse, Ansichten, Schnitte).
  • Eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandrats oder Stadtbrandrats oder des Leiters der Berufsfeuerwehr. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, ob er die Maßnahme unter Berücksichtigung der Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren für notwendig hält und befürwortet.
  • Bei der Förderung des Baus von besonderen Einrichtungen nach den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 in Feuerwehrhäusern sowie der Beschaffung der entsprechenden Geräteausstattungen und technischen Ausstattung eine gesonderte Begründung der fachlichen Notwendigkeit für die Errichtung und Beschaffung.
  • Bei Generalsanierungen ein Sanierungskonzept, das Art und Umfang der geplanten Maßnahmen beschreibt, sowie eine Kostenschätzung (Anlage 8).
  • Beim Bau von Feuerwehrhäusern mit alternativen Finanzierungsmodellen (insbesondere Mietkauf) eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zur Bestätigung der unter Nr. 4.8 Satz 1 Spiegelstrich 1 genannten vier Voraussetzungen.
7.1.2
Vorzeitige Beschaffung, vorzeitiger Baubeginn

1Die Regierung kann, insbesondere wenn mit der Anfinanzierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, unter Beachtung der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO in dringenden Einzelfällen zur Sicherstellung des Förderzwecks der Beschaffung oder dem Baubeginn noch vor der Bewilligung zustimmen. 2Hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration jährliche Höchstbeträge für die Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. 3Die Zustimmung ist auf Antrag schriftlich zu erteilen. 4Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) zu versehen. 5Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nicht besteht und der Antragsteller das Risiko auf sich nehmen muss, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. 6Die Zustimmung zur vorzeitigen Beschaffung oder zum vorzeitigen Baubeginn ist zu befristen.

7.2
Entscheidung über den Zuwendungsantrag

1Die Regierung entscheidet über den Zuwendungsantrag; sie hat dabei insbesondere die Ausstattung anderer Feuerwehren in der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren zu berücksichtigen. 2Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.3.2 genannten technischen Vorschriften und Regeln gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Feuerwehrförderung, zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen von den technischen Vorschriften entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 5Bei Antrag auf Förderung einer Generalsanierung erfolgt im Rahmen der Bewilligung eine Festsetzung der Zuwendung nur unter Vorbehalt (Vorbehaltsfestsetzung nach VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO).

7.3
Bewilligung

1Die ANBest-K sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht nach dieser Bekanntmachung Abweichungen vorgesehen sind. 2Bei Beschaffungen ist die Verpflichtung zur Abnahme nach Nr. 7.5 als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

7.4
Bindungsfrist

1Die Bindungsfrist für Feuerwehrhäuser sowie Schlauchpflegeeinrichtungen, Atemschutzwerkstätten, Atemschutz-Übungsanlagen und Übungshäuser (mit Nebenanlagen) beträgt 25 Jahre; dies gilt auch für Generalsanierungen nach Nr. 2.2. 2Für die Geräteausstattungen und die technischen Ausstattungen der in den Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 genannten Einrichtungen beträgt sie 15 Jahre, für Feuerwehrfahrzeuge (einschließlich Abrollbehälter) mit Ausnahme von Mehrzweckfahrzeugen (MZF), Mannschaftstransportwagen (MTW), Einsatzleitwagen (ELW 1) und Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF) 20 Jahre und bei Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen 15 Jahre, für alle übrigen Fördergegenstände (wie auch für Tragkraftspritzen PFPN, MZF, MTW, ELW 1 und TSF) zehn Jahre.

7.5
Abnahme

1Fahrzeuge und Anhänger einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Ausstattung und Beladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung und Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 genannten Anforderungen unter Berücksichtigung nach Nr. 7.2 Satz 2 gestatteter Abweichungen geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft werden. 2Fahrzeuge und Anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind gemeinsam zur Abnahme vorzustellen (siehe auch Nr. 5.1). 3Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen. 4Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerwehren und Ständigen Wachen vorgenommen werden; Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. 5Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zu erstellen. 6Darin ist im Fall der Nr. 5.1 durch den mit der Abnahme Beauftragten auch die Baugleichheit zu bestätigen.

7.6
Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung ist ausschließlich digital und online über das BayernPortal vorzulegen; hinsichtlich der Vorlagefrist wird auf Nr. 6.1 ANBest-K verwiesen. 2Abweichend von VV Nrn. 10 und 14 zu Art. 44 BayHO und Nr. 6 ANBest-K ist dafür das Formblatt nach Anlage 4, „Verwendungsbestätigung“, zu verwenden. 3Zusammen mit dem Nachweis der Verwendung sind bei

  • Generalsanierung eines Feuerwehrhauses Anlage 8 mit der Bestätigung der zuwendungsfähigen Kosten,
  • Fahrzeugbeschaffungen das Protokoll über die Abnahme des Feuerwehrfahrzeugs nach Anlage 5 sowie gegebenenfalls die Bestätigung über die Beseitigung von vorhandenen Mängeln und über die Prüfung der Mindestausrüstung vorzulegen; werden baugleiche Fahrzeuge nach Nr. 5.1 beschafft, haben die an der gemeinschaftlichen Sammelbestellung beteiligten Gemeinden dies schriftlich zu bestätigen.
7.7
Beteiligungsverzicht

Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO unterbleibt auch dann, wenn die vorgesehene Zuwendung des Staates 1 000 000 Euro übersteigt.

8.Schlussbestimmungen

8.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 2Die Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien vom 17. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 46), die durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 337) geändert worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft; sie bleiben jedoch für alle vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Maßnahmen anwendbar.

8.2
Übergangsregelung

Für alle Anträge und erteilten Bewilligungen, für die ein Maßnahmebeginn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung noch nicht erfolgt ist, kommen die in den Anlagen 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an vorgesehenen Förderfestbeträge in Betracht.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor



Anlagen