Vollzug des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Zuordnung von
Krankenhäusern zur Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 4. April 2025, Az. 24-K9000-2022/928-648
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erlässt auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 135d Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über die Zuordnung von Krankenhäusern zur Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V (AV Level F) vom 27. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 323), Az. 24a-K9000-2022/928-425 wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
- 2. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2025 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1
I.
Mit der AV Level F vom 27. Juni 2024 wurde bestimmten Gruppen von bayerischen Krankenhäusern die Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V a. F. zugeordnet.
Danach wurde die Versorgungsstufe „Level F“, den Plankrankenhäusern in Bayern, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Fachkrankenhaus ausgewiesen sind (Nr. 1.1.1.), den Krankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus mit lediglich einer somatischen Fachrichtung im Krankenhausplan gelistet sind (Nr. 1.1.2), den Krankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhaus des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus ausschließlich mit der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) oder ausschließlich der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) oder ausschließlich mit diesen beiden Fachrichtungen im Krankenhausplan gelistet sind (Nr. 1.1.3) sowie den im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesene Außenstellen eines Krankenhauses an einem anderen Krankenhaus (Nr. 1.1.4) zugeordnet, soweit die genannten Krankenhäuser im Staatsgebiet des Freistaates Bayern gelegen sind.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) wurde § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 geändert und um einen Teilsatz ergänzt. Nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V n. F. ordnet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Fachkrankenhäusern, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, die Versorgungsstufe „Level F“ zu, wenn sie mindestens 80 % der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 zu § 135e SGB V genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben. Bei der Bestimmung der Gesamtzahl der abgerechneten Fälle bleiben die Fälle der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie außer Betracht. Zudem werden die Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention als eine Leistungsgruppe gezählt.
II.
Die Aufhebung der AV Level F erfolgt auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft zu erfolgen, soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist als Krankenhausplanungsbehörde gemäß §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 44 Abs. 3 SGB X, § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayKrG für die Aufhebung zuständig.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Insbesondere ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die bei Erlass der AV Level F vorgelegen haben.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 l Nr. 400) wurde § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 wie unter I. dargestellt geändert. Mithin hat eine rechtliche Änderung der für die Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“ maßgeblichen Grundlage stattgefunden. Diese Änderung ist auch für alle in der AV Level F genannten Fallgruppen an Krankenhäusern wesentlich, da die AV Level F nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen in dieser Form nicht mehr erlassen werden dürfte.
Eine generelle Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“ – wie sie in der AV Level F getroffen wurde – an die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesenen Fachkrankenhäuser, ausgewiesenen Außenstellen eines Krankenhauses an einem anderen Krankenhaus und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus mit lediglich einer somatischen Fachrichtung im Krankenhausplan gelistet sind, kann aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr erfolgen. Die Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“ an diese Krankenhäuser folgte der Annahme, dass sämtliche dieser Einrichtungen unter die zum Zeitpunkt des Erlasses der AV Level F geltende Definition subsumiert werden konnten. Mit Blick auf die nunmehr geltende Fassung des § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V und der Koppelung der Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“ an die Anzahl an Leistungsgruppen kann an dieser Betrachtungsweise nicht mehr festgehalten werden. Auf Grundlage der neuen Gesetzesfassung muss für jedes Krankenhaus eine eigenständige Prüfung erfolgen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob mindestens 80 % der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Fälle in höchsten vier der in Anlage 1 zu § 135e SGB V genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht wurden. Insbesondere dieses Kriterium wird nicht generell von ausgewiesenen Fachkrankenhäusern, Außenstellen oder Vertragskrankenhäusern mit nur einer somatischen Fachrichtung erfüllt. Für Fachkrankenhäuser, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausschließlich mit der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) oder der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) oder ausschließlich mit diesen beiden Fachrichtungen ausgewiesen sind, ergibt sich die Wesentlichkeit zudem bereits aus dem Umstand, dass psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser nicht in die mit Wirkung zum 12. Dezember 2024 in Kraft getretene Krankenhausreform des Bundes eingeschlossen sind. Demgemäß definiert das KHVVG in Anlage 1 zu § 135e SGB V nur somatische Leistungsgruppen. Krankenhäuser mit einer Spezialisierung außerhalb des somatischen Bereichs können daher schon kein Leistungsspektrum vorweisen, welches zu 80 % in maximal vier (somatischen) Leistungsgruppen liegt. Gleiches gilt auch für die Fallgruppe der Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus ausschließlich mit den Fachrichtungen PSY und/oder PSO gelistet sind. Während die frühere Gesetzesfassung auch eine Zuordnung an Krankenhausstandorte mit allein psychiatrischem oder psychosomatischem Leistungsspektrum ermöglichte, scheidet dies infolge der Gesetzesänderung und der Verknüpfung der Versorgungsstufe „Level F“ mit einem bestimmten Leistungsspektrum innerhalb der Leistungsgruppensystematik des KHVVG nunmehr aus.
Aufgrund der wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist die AV Level F mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, sodass abweichend von Satz 1 eine Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen sollte, liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der AV Level F eine Begünstigung für die Betroffenen enthalten würde.
Zu Nr. 2
Das bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der einzelnen Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgungsstufe „Level F“ nur zugeordnet werden kann, wenn die dortigen neuen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur unter diesen Voraussetzungen darf sodann ein Krankenhaus mit der Versorgungsstufe „Level F“ im Transparenzverzeichnis ausgewiesen werden. Das Transparenzverzeichnis dient der Information von Patientinnen und Patienten und soll eine größere Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung für die Bevölkerung herstellen, sodass diese darauf aufbauend eigenverantwortliche Auswahlentscheidungen treffen können. Es steht damit im besonderen öffentlichen Interesse, dass das Transparenzverzeichnis so aktuell wie möglich ist. Ohne sofortige Vollziehbarkeit würde dieser Zweck jedoch konterkariert. Die Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“ hat zudem Relevanz für die Zuweisung von Leistungsgruppen. Nach § 135e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SGB V n. F. können Krankenhäuser, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet hat, die in Anlage 1 zu § 135e SGB V im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ genannten Voraussetzungen auch in Kooperation erbringen. Auch vor diesem Hintergrund besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, denn nur so wird sichergestellt, dass die Zuweisung der Leistungsgruppen auf zutreffender Grundlage erfolgt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass nur für Krankenhäuser, die die aktuellen Voraussetzungen der „Level F-Zuordnung“ erfüllen, abweichend von den sonst zu beachtenden Qualitätsvoraussetzungen der Leistungsgruppen ausnahmsweise weitergehende Kooperationen anerkannt werden. Diesen öffentlichen Interessen steht das individuelle und vor allem wirtschaftliche Interesse der einzelnen Krankenhäuser an der Zuordnung der Versorgungsstufe „Level F“, insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Erleichterungen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen, gegenüber. Denn nur bei Zuweisung einer Leistungsgruppe können künftig die entsprechenden Entgelte abgerechnet werden. Diese vor allem wirtschaftlichen Interessen treten jedoch mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer zutreffenden Information von Patientinnen und Patienten als Basis für fundierte Entscheidungen zur eigenen medizinischen Versorgung zurück. Zudem dient die Begrenzung der Ausnahmen von den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und damit die Begrenzung von Kooperationsmöglichkeiten insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung. Auch demgegenüber treten individuelle Interessen zurück.
Zu Nr. 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor