Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 18 vom 15.01.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): C3125E5FBA486A1503F42BC7E8DAE984B04A93750FFEBA5130B0F59FBD5856A1

Verwaltungsvorschrift

360-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
  • Gerichtliches Kostenwesen

360-J

Änderung der Bekanntmachung über die Neufassung der Kostenverfügung
(KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 30. Dezember 2024, Az. B2 - 5600 - VI - 12075/2024

  1. 1. Teil 1 Nr. 17.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 9. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 521, 530) wird durch folgende Nr. 17.1 ersetzt:
„17.1
1Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG oder § 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (etwa des Feststellungsbescheides), sofern sich der Wert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt. 2Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. 3Für die Aufbewahrung dieser Bescheide gilt § 3 Abs. 8 der Aktenordnung entsprechend.“
  1. 2. Diese Änderung der Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent