Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 19 vom 15.01.2025

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Übernahme von Wahlämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes;
Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Aufruf des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 3. Januar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Für die Bildung der Wahlvorstände benötigen die Gemeinden eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

Besonders die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind aufgrund ihrer Stellung und ihrer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Staat aufgerufen, sich für das unsere Demokratie prägende Element der Wahl als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer einzusetzen. Es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Inneren Verwaltung mit gutem Beispiel vorangehen und sich für die Übernahme von Wahlehrenämtern bereit erklären würden.

Angehörigen der Allgemeinen Inneren Verwaltung, die als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bei der Bundestagswahl mitgewirkt haben, kann für die Beanspruchung am Wahlsonntag Freizeitausgleich von einem Tag gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beschäftigte, die nur zur Stimmenauszählung nach Schließung der Wahllokale eingesetzt waren, können einen halben Tag Freizeitausgleich erhalten. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Wahlhelferschulung möglich, wir bitten dies mit Ihrer Personalstelle abzustimmen.

Bei Interesse zur Übernahme des Wahlehrenamts wenden Sie sich an das Wahlamt der Gemeinde, in der Sie wahlberechtigt sind (diese bietet eine Anmeldung möglicherweise auch direkt über ihre Internetseite an), sofern nicht Ihre Personalstelle die Anmeldung bei der Gemeinde übernimmt.

Wie bisher bleiben von diesem Appell allerdings Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Angehörige des IuK-Betriebspersonals der Polizei grundsätzlich ausgenommen, da deren Einsatzstärke nicht durch die Übernahme eines Wahlehrenamts beeinträchtigt werden darf. Die jeweiligen Dienststellenleitungen können in geeigneten Einzelfällen und nach fachlicher Prüfung jedoch vereinzelt Ausnahmen zulassen. In diesen Fällen sind die vorgenannten Regelungen hinsichtlich des Freizeitausgleichs anzuwenden.

Vielen Dank für die Bereitschaft zum staatsbürgerlichen Engagement.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor