2030.2.5-F
Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen
(Mitarbeitergesprächbekanntmachung – MitgBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 7. Januar 2025, Az. 28 PVS-P 1400-5/9
1.
1Das Mitarbeitergespräch ist bereits seit über 25 Jahren etabliert und hat sich in dieser Zeit als eigenes, bilaterales Gesprächsformat zwischen unseren Führungskräften und Mitarbeitenden bewährt. 2Unsere Arbeitswelt ist – wie schon bei der Einführung des Mitarbeitergesprächs – beständig im Wandel. 3Sei es wegen der dauerhaft hohen Anforderungen an die öffentlichen Verwaltungen, wegen der sich in den letzten Jahren vor allem durch die Ausweitung der Homeofficemöglichkeiten stark gewandelten Arbeitsbedingungen oder wegen der sich hin zur KI entwickelnden Digitalisierung, um nur einige Themen zu nennen. 4Aber gerade in Zeiten des hohen Arbeitsdrucks, des räumlich distanzierten Arbeitens und des digitalen Umbruchs ist es umso wertvoller, neben der täglichen Routine, im direkten persönlichen Gespräch miteinander zu bleiben.
5Um den einzelnen Geschäftsbereichen und Behörden einen möglichst weiten Gestaltungsspielraum zu eröffnen und um zu gewährleisten, dass die Festlegungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden können, enthält die Bekanntmachung lediglich Rahmenregelungen von grundsätzlicher und übergreifender Bedeutung.
6Die nähere Ausgestaltung und Regelung der Mitarbeitergespräche obliegen der Verantwortung der einzelnen Geschäftsbereiche.
2.
2.1
1Mitarbeitergespräche sind grundsätzlich mit allen Beschäftigten des Freistaates Bayern zu führen. 2Ausgenommen sind beurlaubte oder vollständig vom Dienst freigestellte Beschäftigte.
2.2
1Gesprächspartner sind grundsätzlich die unmittelbare Führungskraft und ihre Mitarbeiterin oder ihr Mitarbeiter. 2Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehrere Führungskräfte, empfiehlt sich jeweils ein Gespräch mit jeder Führungskraft, sodass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter letztlich mehrere Mitarbeitergespräche geführt hat.
3Im Falle der Abordnung sollen die Gespräche, abhängig von der voraussichtlichen weiteren beruflichen Verwendung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, mit den Führungskräften der aufnehmenden oder abgebenden Behörde geführt werden. 4Nach Absprache zwischen den Gesprächspartnern können die jeweils anderen Führungskräfte beigezogen werden.
2.3
Ein Mitarbeitergespräch ist mindestens alle zwei Jahre zu führen.
2.4
1Die Abfassung eines Gesprächsprotokolls oder das schriftliche Festhalten einzelner Inhalte ist nicht unbedingt erforderlich, kann jedoch erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Führungskraft oder beide dies wünschen, gegebenenfalls auch nur für vereinbarte Maßnahmen oder bestimmte Ziele. 2Die Einhaltung eines festgelegten Protokolls ist dabei nicht geboten. 3Wird ein Dokument über den Inhalt des Mitarbeitergesprächs erstellt, so ist es von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. 4Jeder Gesprächspartner erhält eine Ausfertigung zum Verbleib.
5Ist von den Gesprächspartnern keine Dokumentation des Gesprächsinhalts gewünscht, genügt die gegenseitige Bestätigung in Textform, dass und wann das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
2.5
Ein Leitfaden zu den Zielen und dem Inhalt der Mitarbeitergespräche ist von den jeweiligen Stellen vorzuhalten und erforderlichenfalls zu ändern.
2.6
Die einschlägigen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts, des Schwerbehindertenrechts sowie des Gleichstellungsgesetzes sind bei Änderungen der Regelungen zum Mitarbeitergespräch bei den Behörden zu beachten.
2.7
Die Führung von Mitarbeitergesprächen erfordert ein hohes Maß an Engagement und speziell hierauf abgestimmte Fähigkeiten, die gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen der verantwortlichen Stellen vermittelt werden sollen.
3.
1Das Mitarbeitergespräch soll folgende Themenbereiche umfassen:
- a)
- Arbeitsumfeld und Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen,
- b)
- Arbeitsaufgaben und persönliche Situation,
- c)
- Zusammenarbeit mit der Führungskraft,
- d)
- Entwicklung und Veränderung.
2Jedes Mitarbeitergespräch rückt die Situation der einzelnen Mitarbeiterin bzw. des einzelnen Mitarbeiters in den Mittelpunkt. 3Daher sollte jedes Mitarbeitergespräch vor allem ein offener – und vor allem gegenseitiger – Austausch von Erfahrungen, Meinungen, Erwartungen und Informationen zwischen der oder dem Mitarbeitenden und der Führungskraft auf Augenhöhe sein.
4.
- 4.1
- 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
- 4.2
- Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen vom 28. Mai 1998 (FMBl. S. 142, StAnz Nr. 24), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 2009 (FMBl. S. 38, StAnz Nr. 9) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor