2245-WK
Richtlinien für die Förderung internationaler Begegnungen
von Laienmusikensembles
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 20. Dezember 2024, Az. K.6-K1620.5.1/8/113
1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über die Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung internationaler Begegnungen von Laienmusikensembles. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Präsentation bayerischer Laienmusikensembles im Ausland sowie die Durchführung internationaler Begegnungen im Interesse der Völkerverständigung.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Eine Förderung für Laienmusikensembles kommt für Auslandsreisen zum Zweck der Teilnahme an einem kulturell bedeutenden und anerkannten internationalen musikalischen Wettbewerb oder Festival sowie bei Konzertreisen ins Ausland, die Begegnungscharakter haben, in Betracht. 2Ein eindeutiger musikalischer Begegnungscharakter ist gegeben, wenn ein kulturelles Gemeinschaftskonzert mit dem konkret benannten ausländischen Laienmusikensemble nachgewiesen werden kann. 3In Ausnahmefällen ist ein musikalischer Begegnungscharakter auch dann anzunehmen, wenn zwar aufgrund der Größe der Ensembles aus organisatorischen Gründen ein gemeinsames Konzert nicht möglich ist, die Reise aber in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bereits fest vereinbarten Gegenbesuch steht.
4Reisen in Länder, zu denen noch kein oder nur ein geringer Kontakt besteht, werden im Rahmen dieser Richtlinien bevorzugt berücksichtigt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien können die Träger der Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern erhalten, die Mitglied in einem Laienmusikdachverband sind, der seinerseits dem Bayerischen Musikrat e. V. angehört. 2Als Zuwendungsempfänger kommt nur eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) in Betracht.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Der musikalische Aspekt der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen; Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter wie z. B. Wein- oder Volksfeste werden nicht gefördert. 2Das Laienmusikensemble muss aus mindestens sechs Personen bestehen, wobei eine Person eine feste Leitungsfunktion innehaben muss; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH. 3Die Förderung ist auf jeweils eine Auslandsreise pro Antragsteller und Jahr begrenzt.
- 4.2
- Nicht gefördert werden
- Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Städtepartnerschaft stehen,
- Nachbarschafts- und Höflichkeitsbesuche,
- Reisen mit überwiegend kommerziellem oder touristischem Charakter,
- Reisen von Ensembles an Hochschulen und allgemeinbildenden Schulen, soweit die Maßnahme überwiegend schulischen bzw. hochschulischen Charakter hat,
- Stornokosten bei Reiseabsagen und
- eintägige Reisen ohne Übernachtung.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungssfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die An- und Abreise und Unterbringung der aktiven Musikerinnen und Musiker. 2Bei Reisen innerhalb Europas mit nur einem Auftritt des antragstellenden Ensembles sind höchstens drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens fünf Reisetage zuwendungsfähig. 3Bei Reisen außerhalb Europas mit nur einem Auftritt des Ensembles sind höchstens fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens zehn Reisetage zuwendungsfähig. 4Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesbezüglich bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten Anträge und des berücksichtigungsfähigen Gesamtantragsvolumens. 2Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert; der bare Eigenmittelanteil darf 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 3Zweckgebundene Geldspenden Dritter dürfen als Eigenmittel eingesetzt werden, wenn diese von Dritten als Eigenmittelersatz zur Verfügung gestellt werden.
4Die Zuwendung für innereuropäische Reisen beträgt höchstens 5 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 15 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
5Die Zuwendung für außereuropäische Reisen beträgt höchstens 10 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 30 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
- 5.4
- Mehrfachförderungen
Auslandsreisen, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Zuständigkeit
Bewilligungsstelle ist die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.
- 6.2
- Antragsfrist und Antragsform
1Anträge sind jeweils bis zum 30. September des Bewilligungsjahres an die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH zu richten (Ausschlussfrist). 2Unvollständige Anträge werden bei der Mittelverteilung nicht berücksichtigt. 3Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Person erkennen lassen.
- 6.3
- Bewilligung
1Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH erlässt die Zuwendungsbescheide und zahlt die abgerufenen Mittel aus. 2Für Vorhaben, bei denen noch keine abgerechneten Ausgaben vorgelegt werden können, erlässt die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH einen vorläufigen Bescheid, der nach Vorlage der Verwendungsbestätigung nach Nr. 6.4 Satz 1 der Richtlinien durch einen Schlussbescheid ersetzt wird.
- 6.4
- Verwendungsnachweis
1Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO) vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung besteht dabei aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 4Die vorzulegende Verwendungsbestätigung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 5Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
- 6.5
- Nebenbestimmungen
1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit unter Einsichtnahme in die Bücher und Belege zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
- 7.
- Erstattungspflicht
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 23. Januar 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor