Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 37 vom 29.01.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Vergütungen und Erstattung von
Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bildungskostenregelung – StMELF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 10. Dezember 2024, Az. A1-7161-1/49

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bildungskostenregelung – StMELF) vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7176-1/49 (BayMBl. 2020 Nr. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 720), wird wie folgt geändert:
1.1
Nach dem Ausfertigungsdatum/Aktenzeichen wird folgender Text eingefügt:

1Die Gewährung von Vergütungen und Erstattungen von Sachkosten für Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Rahmen der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Aufgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes – AGBBiG). 2Die Erstattung der notwendigen Kosten für die u. g. Bildungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz) und ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden Tabelle:“

1.2
Nr. 3.1 Tabellenspalte 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „7,50 € je angefangenem Tag als Pauschale für Verpflegung und Fahrtkosten“ wird durch die Angabe „Wegstreckenentschädigung ohne triftige Gründe analog dem Bayerischen Reisekostengesetz“ ersetzt.

1.3
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Tabellenspalte 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Beratungen in den Ausschusssitzungen“ wird durch die Angabe „Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung“ ersetzt.

1.3.2
Tabellenspalte 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „13,20“ wird durch die Angabe „14,00“ ersetzt.

1.4
Nr. 3.4 Tabellenspalte „Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe“ wird wie folgt geändert:

Die Angabe „30,90“ wird durch die Angabe „32,00“ ersetzt.

1.5
Die Fußnote *) wird wie folgt geändert:

Nach Spiegelstrich 2 wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:

„–
alle Prüfenden, die vom Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung freigestellt sind (unter Verweis auf § 40 Abs. 6 BBiG).“
1.6
Im Punkt „Geltungsdauer“ wird Satz 2 wie folgt geändert:

Die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor