7912.5-U
Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus
Anlass von Gartenschauen, Durchführung von Gartenschauen
sowie von Wanderwegen und Unterkunftshäusern
(Förderrichtlinien für Gartenschauen, Wanderwege und Unterkunftshäuser –
FöR-GaWaU)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 10. Januar 2025, Az. 66b-U8667.21-2024/5-15
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Bayerischen Landesgartenschauen (Gartenschauen), für die Durchführung von Gartenschauen einschließlich längerer Veranstaltungsbeiträge, für Wanderwege und für Unterkunftshäuser. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abschnitt A: Gartenschauen
Teil I
Erteilung des Zuschlags für die Ausrichtung einer Gartenschau: Maßgebliche Zielsetzungen, einzuhaltende Kriterien und Prozess
1.
- 1.1
- 1In bayerischen Städten und Gemeinden wird eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt, indem dauerhaft wertvolle Landschaftsräume und Freiflächen geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden. 2Dabei sollen Abstimmungen zwischen sozialen und ökologischen Erfordernissen erfolgen, Naherholungsangebote geschaffen, wertvolle Grünbestände und Landschaftselemente entwickelt und gesichert sowie die Versiegelung von Flächen minimiert, Brachflächen saniert und die Biodiversität gestärkt werden. 3Etablierte ökologische Standards (beispielsweise der Verzicht auf die Verwendung von Torfprodukten oder ein vorbildliches Niederschlagsmanagement) sollen dabei nicht unterschritten werden.
- 1.2
- Eine nachhaltige Verbesserung des Stadtklimas, unter anderem durch klimarelevante Freiflächen, und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel werden angestrebt.
- 1.3
- Die Bevölkerung soll durch beispielhafte Gestaltung und Pflege von Grünflächen, Gärten und benachbarten Ortsteilen, durch qualitätsvolle pflanzenbauliche Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen über Fragen der natürlichen Lebensgrundlagen, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Gartenbaus und der nachhaltigen Orts- oder Stadtentwicklung informiert werden.
- 1.4
- Die Region, die örtliche Wirtschaft, insbesondere der Tourismus sowie das gesamte lokale Handeln sollen gestärkt werden und neue Impulse erhalten zur Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit, des Zusammenhalts und der Identifikation der Bürger, der Institutionen und der Unternehmen vor Ort.
- 1.5
- Die Konzeption der Veranstaltung Gartenschau soll eine weitgehende Klimaneutralität und entsprechende Maßnahmen hierzu beinhalten oder als wichtige Zielsetzung festschreiben.
2.
- 2.1
- Die Zielsetzungen müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingebettet sein.
- 2.2
- Die Finanzierung der dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen, der Durchführung der Gartenschau und der Folgekosten muss gesichert sein und die finanzielle Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden.
- 2.3
- Bei der Zuschlagsentscheidung sind die Eigentumsverhältnisse der Grün- und Erholungsflächen, die Nachnutzung und strukturpolitische Effekte zu berücksichtigen.
- 2.4
- Die Dauer der Gartenschau wird von der jeweiligen Gartenschaukommune innerhalb eines Rahmens von 12 bis 24 Wochen selbst bestimmt.
- 2.5
- 1Intensive Anstrengungen der interessierten Kommune hinsichtlich einer frühzeitigen Beteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger, der regionalen Organisationen aus Wirtschaft, Landwirtschaft sowie aus dem Umwelt- und Sozialbereich während der Planungs- und Bewerbungsphase für eine Gartenschau sind erforderlich. 2Die Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige, transparente und strukturierte Information und Einbindung der Öffentlichkeit ist im Rahmen der Bewerbung darzustellen.
- 2.6
- Im Übrigen gelten die mit Zustimmung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) von der Bayerischen Landesgartenschau GmbH (ByLGS GmbH) zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren herausgegebenen weiteren Hinweise „Landesgartenschauen in Bayern – Der Leitfaden“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3.
- 3.1
- Eine Förderung nach den Bestimmungen der folgenden Teile II bis IV kann nur für oder im Zusammenhang mit Gartenschauen gewährt werden, für die nach einer Bewerbung bei der ByLGS GmbH vom StMUV ein Zuschlag erteilt wurde.
- 3.2
- Im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens ist der Zuschlag derjenigen Kommune zu erteilen, die mit ihrem Gestaltungs- und Veranstaltungskonzept die Zielsetzungen nach Nr. 1 am besten verfolgt und die Kriterien nach Nr. 2 erfüllt.
- 3.3
- Den Zuschlag erteilt das StMUV im Benehmen mit dem StMELF.
Teil II
Förderung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen
4.
1Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Investitionen, durch die dauerhafte und vorbildliche Grün- und Erholungsanlagen in Verbindung mit einer Gartenschau geschaffen oder bestehende Anlagen weiterentwickelt und verbessert werden. 2Ziel ist dabei die Verbesserung
- der ökologischen Verhältnisse im Stadtgebiet, insbesondere auch durch eine Steigerung der Biodiversität,
- der innerörtlichen klimatischen Gegebenheiten
- sowie der Naherholungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität in Siedlungsräumen
zur Unterstützung einer integrierten, nachhaltigen Stadt- und Stadt-Umland-Entwicklung. 3Diese Investitionen aus Anlass von Gartenschauen stellen ein wichtiges Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung dar und können zur Behebung städtebaulicher Fehlentwicklungen beitragen. 4Sie unterstützen eine nachhaltige, umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung in bayerischen Städten, indem ökologisch hochwertige, das Stadtklima positiv beeinflussende und für die Bevölkerung attraktive Landschaftsräume und Freiflächen als bleibende Werte geschaffen werden. 5Aus Anlass von Gartenschauen geschaffene Grün- und Erholungsanlagen leisten einen bedeutenden Beitrag, damit Bayern Klimaneutralität erreicht (Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Klimaschutzgesetz).
5.
Gefördert werden Investitionen in vorbildliche, dauerhafte Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau, für die ein Zuschlag gemäß Nr. 3 erteilt wurde.
6.
- 6.1
- Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt.
- 6.2
- 1In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an einen Dritten gestattet werden, wenn die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft in dessen Verantwortungsbereich verbleiben, alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) von diesem dauerhaft übernommen werden und dadurch der Zuwendungszweck ebenso erfüllt wird. 2Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. 3Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten. 4Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. 5Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
7.
- 7.1
- Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Vorhaben sind nur förderfähig, soweit sie an Grün- und Erholungsanlagen stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
- 7.2
- Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
- 7.2.1
- Vorhaben, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
- 7.2.2
- Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
- 7.2.3
- 1Die Zweckbindungsfrist für Grün- und Erholungsanlagen beträgt 25 Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 2Bei sonstigen investiven Anlagenteilen (zum Beispiel Erholungseinrichtungen wie Spielplätze, Ruhebänke) ist ebenfalls grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist.
- 7.3
- Barrierefreiheit, dauerhafte Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen
- 7.3.1
- Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs zu den Grün- und Erholungsanlagen ergeben, sind bei der Realisierung und Nutzung zu berücksichtigen.
- 7.3.2
- 1Die Grün- und Erholungsanlagen müssen der Öffentlichkeit dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung stehen. 2Temporäre Nutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (zum Beispiel Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen, Veranstaltungen), sind zulässig. 3Nach Beendigung der Gartenschau können auf den geförderten Flächen Veranstaltungen durchgeführt werden, sofern in der jährlichen Gesamtschau der Hauptzweck der Flächen, der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, nicht im überwiegenden Maß eingeschränkt wird und die Anlagen durch die Veranstaltungen nicht nachhaltig geschädigt werden.
8.
- 8.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss oder Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
- 8.2
- Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel Abschluss eines Vertrags), soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 11.1.2 Satz 4 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen oder dürfen.
- 8.2.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 8.2.1.1
- Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (zum Beispiel dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teich- und sonstige Gewässeranlagen, Wegesysteme, Sport- und Spielbereiche), die der Öffentlichkeit dauerhaft und (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen.
- 8.2.1.2
- Bei dezentralen Gartenschaukonzepten zusätzlich die Ausgaben für dauerhafte Verbindungswege und Grünkorridore zwischen den dezentralen Grün- und Erholungsarealen.
- 8.2.1.3
- 1Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen in der Regel in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise; die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen ist nur dann förderfähig, wenn dies im Einzelfall zwingend notwendig ist oder wenn der Verbleib des Niederschlagswassers in der Fläche auf andere Weise sichergestellt wird (z. B. durch seitliche Ableitungen in angrenzende, unversiegelte Flächen oder Sammlung in speziellen Retentionsräume). 2Eine wasserundurchlässige Befestigung kann beispielsweise bei größeren Steigungen, bei spezifischen Nutzungsanforderungen (z. B. viel befahrene Radwege), zur Gewährleistung der Barrierefreiheit, bei Überschwemmungsgefahr oder aus statischen Gründen erforderlich sein. 3Die Regelung gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten. 4Für die Verwendung wasserundurchlässiger Beläge ist das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
- 8.2.1.4
- 1Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276; zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276). 2Diese sind grundsätzlich mit 18 % der förderfähigen Kostengruppen pauschal anzusetzen und entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen wie
- Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
- Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
- Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
- Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
- Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
- 8.2.1.5
- Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.
- 8.2.1.6
- Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen.
- 8.2.2
- Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- Grunderwerb und öffentliche (technische) Erschließung,
- Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich),
- Toiletten,
- Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten,
- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde,
- Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat,
- Anschaffung von beweglichen Sachen,
- Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage,
- kommunale Regiearbeiten,
- Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung,
- Wettbewerbe (gemäß Kostengruppe 725 nach DIN 276, zum Beispiel Ideen- oder Realisierungswettbewerb für Gartenschauen).
- 8.3
- Höhe der Zuwendung
- 8.3.1
- 1Für dauerhafte Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden ab dem Jahr 2025 maximal zwölf Millionen Euro als zuwendungsfähig anerkannt. 3Die Zuwendung pro Gartenschau auf Grundlage dieser Förderrichtlinien kann damit ab dem Gartenschaujahr 2025 maximal sechs Millionen Euro betragen.
- 8.3.2
- 1Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (RmbH) nach der jeweils geltenden Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um zehn Prozentpunkte. 2Der maximale Fördersatz beträgt somit 60 % bei gleichbleibendem Zuwendungshöchstbetrag von maximal sechs Millionen Euro pro Gartenschau. 3Zur Bestimmung des Fördersatzes gilt die Einordnung der Kommune in die RmbH-Gebietskulisse zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags für die Gartenschau.
- 8.3.3
- 1Für Gartenschauen ab dem Jahr 2029, für die eine Förderung der dauerhaften Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich aus Landesmitteln erreicht werden kann, weil eine zusätzliche Förderung aus EU-Mitteln nicht verfügbar ist, werden die Bestimmungen nach Nrn. 8.3.1 und 8.3.2 wie folgt abgeändert: 2Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden maximal 14 Millionen Euro als zuwendungsfähig anerkannt und die Zuwendung pro Gartenschau auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf einen Höchstbetrag von sieben Millionen Euro begrenzt.
- 8.3.4
- 1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei grundlegenden Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden, wobei im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt werden soll, inwieweit die Kommune das Defizit zu verantworten hat.
- 8.3.5
- Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
- 8.3.6
- 1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
- 8.3.7
- Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird keine Zuwendung gewährt.
- 8.4
- Mehrfachförderung
- 8.4.1
- Förderkonkurrenz
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
- 8.4.2
- Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten
1Zu Zuwendungen des Freistaates Bayern nach diesen Richtlinien kann eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 oder gegebenenfalls eines Nachfolgeprogramms erfolgen. 2Tritt eine solche Kofinanzierung hinzu, können die Quote und die maximale Zuwendungssumme für die Förderung aus Landesmitteln nach Nr. 8.3.1 Satz 1 und 3 angepasst werden. 3Dabei ist insbesondere Nr. 8.3.5 zu beachten.
- 8.5
- Einnahmen
- 8.5.1
- 1Nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen ist auf Grundlage der in Abschnitt A Teil II getroffenen Bestimmungen förderfähig. 2Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt dabei keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar. 3Die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Personal, temporäre Pflanzenausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen) sind ihrerseits nach den Bestimmungen des Abschnitts A Teil III förderfähig.
- 8.5.2
- 1Werden bei der Durchführung der Gartenschau durch die Kommune Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in Abzug zu bringen. 2Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Gartenschaudurchführung sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. 3Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
9.
- 9.1
- Bewilligungsbehörde
Die Zuwendungen für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen bewilligt die jeweils örtlich zuständige Regierung, falls die Zuständigkeit nicht durch eine gesonderte Regelung auf eine andere Bewilligungsbehörde übertragen wird.
- 9.2
- Antragstellung
Zuwendungsanträge sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 9.3
- Antragsunterlagen
1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/). 2Dem Antrag für Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen sind die in Nrn. 9.3.1. bis 9.3.8 genannten Unterlagen beizufügen:
- 9.3.1
- Eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen.
- 9.3.2
- Eine Erklärung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen oder Einrichtungen nach Beendigung der Gartenschauveranstaltung für die Öffentlichkeit sichergestellt wird.
- 9.3.3
- Eine Erläuterung, inwieweit das Bewerbungskonzept umgesetzt wird.
- 9.3.4
- Ein Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt.
- 9.3.5
- Ein Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung des Vorhabens.
- 9.3.6
- 1Ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens, einschließlich Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch die Maßnahme ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt. 2Im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen.
- 9.3.7
- Eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird.
- 9.3.8
- Bei Hochbauten eine Ausgabengliederung nach DIN 276 oder nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO (bei Tiefbauten entsprechend).
10.
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Dabei ist die besondere Bedeutung der Finanzkraft der antragstellenden Kommune zu berücksichtigen.
11.
- 11.1
- Vorhabenbeginn
- 11.1.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 11.1.2
- 1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Die bereits nach Erhalt des Zuschlags zur Vorbereitung einer Gartenschau erforderliche Gründung einer Durchführungsgesellschaft sowie die daraus unmittelbar resultierenden Personalausgaben oder der Abschluss von Personalverträgen stellen keinen vorzeitigen Vorhabenbeginn dar. 3Ein Vorhaben gilt auch nicht als begonnen, wenn der Vertrag
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
4Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Grunderwerb sowie Untersuchungen und andere Teilarbeiten, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen (beispielsweise Bodenuntersuchung, Baugrunduntersuchung, archäologische Untersuchungen, bis hin zum Herrichten des Grundstücks in Form von Gebäudeabbruch, Planierarbeiten, Rodungsarbeiten, Entbuschungen und ähnlichem), nicht als Beginn des Vorhabens.
- 11.2
- Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- 11.2.1
- Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden.
- 11.2.2
- Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
12.
1Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 3Für Vorhaben, die mit Mitteln der EU kofinanziert werden, ist eine Erklärung über den Stand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen erforderlich.
13.
- 13.1
- Verwendungsnachweis
1Bei Grün- und Erholungsanlagen ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/).
- 13.2
- Kofinanzierung
1Bei Kofinanzierung des Vorhabens mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: 2Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. 3Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist nicht zulässig.
Teil III
Förderung der Ausgaben für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) einer Gartenschau
14.
1Gartenschauen haben sich zu einer maßgeblichen Plattform in der öffentlichen Kommunikation und Vermittlung wichtiger Themen und Zielsetzungen des StMUV (beispielsweise Biodiversität in Kommunen, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in den Städten) entwickelt. 2Die Durchführung von attraktiven und publikumswirksamen Gartenschauen liegt daher im erheblichen staatlichen Interesse. 3Zweck der Zuwendung ist, durch eine staatliche Beteiligung an den Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung einer Gartenschau die Bereitschaft interessierter Kommunen zu deren Ausrichtung zu erhöhen und – insbesondere hinsichtlich der bereits bestimmten Ausrichtungskommunen – zu festigen. 4Ziel ist dabei, bei zukünftigen Ausschreibungen eine Bewerbungssituation zu erreichen, die für jedes Gartenschaujahr als Ergebnis eines Wettbewerbs einen Zuschlag für ein ambitioniertes und fachlich hochwertiges Projekt ermöglicht.
15.
Gefördert werden die nach Nr. 18 im Durchführungshaushalt einer Gartenschau abgebildeten Ausgaben, die die Kommune für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) einer Gartenschau zu tragen hat.
16.
- 16.1
- Zuwendungsempfänger ist diejenige Kommune, die im jeweiligen Kalenderjahr die Gartenschau ausrichtet.
- 16.2
- 1In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an einen Dritten gestattet werden. 2Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. 3Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten. 4Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. 5Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
17.
- 17.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss oder Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
- 17.2
- Umfang der Zuwendung
- 17.2.1
- 1Für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 18. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt dabei maximal eine Million Euro.
- 17.2.2
- Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen durch Finanzierungsbeiträge Dritter ein Anteil der baren Eigenmittel der Zuwendungsempfänger in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
- 17.2.3
- 1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
- 17.2.4
- Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird keine Zuwendung gewährt.
18.
- 18.1
- Struktur und Ergebnis des Durchführungshaushalts
1Maßgebliche Bezugsgröße im Sinn der vorstehenden Nr. 17 ist der sogenannte Durchführungshaushalt einer Gartenschau. 2In diesem werden nach einem von der ByLGS GmbH für alle Gartenschauen einheitlich vorgegebenen, mit dem StMUV abgestimmten Schema die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Gartenschau abgebildet (Informationen zu Gestaltung und Struktur des Durchführungshaushalts sind abrufbar bei der ByLGS GmbH). 3Die in Anwendung dieses Schemas ermittelten Kenndaten des Durchführungshaushalts (modifiziert nach Maßgabe der nachfolgenden Nr. 18.2) sind maßgeblich für die Feststellung der Zuwendungshöhe gemäß den Bestimmungen unter Nr. 17.
- 18.2
- Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- 18.2.1
- Zuwendungsfähig sind die im Durchführungshaushalt der Gartenschau nach Nr. 18.1 abgebildeten Ausgaben, die von der ausrichtenden Kommune (unmittelbar oder durch die beauftragte örtliche Durchführungsgesellschaft) in Form von Personal- oder Sachausgaben einschließlich Dienstleistungen durch Dritte getätigt werden.
- 18.2.2
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- die Verrechnung von kommunalem Personal im Rahmen der sachbezogenen Aufgabenwahrnehmung der Durchführungs-GmbH,
- kommunale Regiearbeiten.
- 18.3
- Einnahmen
1Alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Gartenschau von der ausrichtenden Kommune realisiert werden, sind im Durchführungshaushalt vollständig abzubilden. 2Sie werden dort den unter Nr. 18.2 bestimmten zuwendungsfähigen Ausgaben gegenübergestellt.
19.
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn durch den Zuwendungsempfänger für die unter Nr. 18.2.1 genannten Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Die vom StMELF traditionell gewährte Förderung von Beiträgen insbesondere der Verbände aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau ist hiervon abweichend unschädlich, jedoch sind diese Zuwendungen als Drittmittel zu berücksichtigen. 3Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Landkreis, Bezirk, Bund oder EU, sind zulässig. 4Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
20.
- 20.1
- Bewilligungsbehörde
Zuständig ist die für die Förderung gemäß Nr. 9.1 bestimmte Bewilligungsbehörde.
- 20.2
- Antragstellung, Antragsunterlagen
1Zuwendungsanträge sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Konzept Durchführung Gartenschau (Detaillierungsgrad gemäß aktuellem Planungsstand),
- gesonderte, aussagekräftige Darstellung, aus der ersichtlich wird, welche Maßnahmen geplant und Anstrengungen unternommen werden, um die Gartenschau so klimaneutral wie möglich zu gestalten,
- Entwurf des Durchführungshaushalts gemäß dem Schema der ByLGS GmbH mit Gegenüberstellung von geplanten Ausgaben und Einnahmen.
- 20.3
- Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
21.
- 21.1
- Vorhabenbeginn
- 21.1.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 21.1.2
- 1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Die bereits nach Erhalt des Zuschlags zur Vorbereitung einer Gartenschau erforderliche Gründung einer Durchführungsgesellschaft sowie die daraus unmittelbar resultierenden Personalausgaben oder der Abschluss von Personalverträgen stellen keinen vorzeitigen Vorhabenbeginn dar. 3Ein Vorhaben gilt auch nicht als begonnen, wenn der Vertrag
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
- 21.2
- Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- 21.2.1
- Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden.
- 21.2.2
- Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
22.
1Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 2Die bewilligten Zuwendungen können zum Beginn der Gartenschau sowie mit der Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 23 zu je 50 % abgerufen werden. 3Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
23.
1Für die Ausrichtung (Vorbereitung und Durchführung) einer Gartenschau ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/). 3Als ergänzende Unterlage zu Nr. 5 „Zahlenmäßiger Nachweis“ ist dabei ein bestätigter Abschluss des Durchführungshaushalts beizulegen. 4Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
Teil IV
Förderung von längeren Veranstaltungsbeiträgen auf Gartenschauen
24.
1Gefördert werden qualitätsvolle längere Beiträge, die mit ökologischer, umweltschutz- oder nachhaltigkeitsorientierter Zielsetzung im Rahmen der Gartenschauveranstaltung während des gesamten oder überwiegenden Ausstellungszeitraums durchgeführt werden. 2Die Beiträge sollen die Ziele von Gartenschauen entsprechend Nr. 1 sowie die ökologischen Schwerpunkte der jeweiligen Gartenschau in geeigneter Form mit aufgreifen. 3Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs ergeben, sind zu berücksichtigen. 4Die temporären Veranstaltungen der Gartenschauen dienen den Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen. 5Dem bayerischen Gartenbau wird damit die Möglichkeit gegeben, seine Beiträge zu gestalterischen und ökologischen Verbesserungen zu kreativem Grün in der Stadt vorzustellen. 6Zweck der Durchführung von längeren Beiträgen auf Gartenschauen ist die Schaffung eines hochwertigen Informations- und Bildungsangebots zu Ökologie, Umwelt und Nachhaltigkeit im Kontext der jeweiligen Gartenschau.
25.
1Zuwendungsempfänger ist die jeweilige gemeinnützige Organisation (zum Beispiel BUND Naturschutz in Bayern e. V., LBV – Landesbund für Vogel- und Naturschutz e. V., DAV – Deutscher Alpenverein e. V., Imkereiverbände, örtliche Obst- und Gartenbauvereine), die sich satzungsgemäß dem Natur- oder Umweltschutz widmet. 2Mehrere Beiträge einer Organisation auf einer Gartenschau sind in einem Aktionsprogramm zusammenzufassen und darzustellen.
26.
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendungssumme beträgt dabei maximal 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 27. 3Die baren Eigenmittel des Zuwendungsempfängers müssen unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen in jedem Fall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4Der völlige Ersatz von Eigenmitteln durch Arbeits- und Sachleistungen des Zuwendungsempfängers ist unzulässig. 5Die Zuwendungssumme darf einen Betrag von 50 000 € pro Organisation nicht überschreiten. 6Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben liegt bei 5 000 € pro Organisation. 7Werden die im Antrag enthaltenen Beiträge zu erheblichen Teilen nicht ausgeführt, gilt der Zuwendungszweck als nicht erreicht und eine Förderung wird nicht gewährt. 8Liegt nach Durchführung die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als die im Bescheid gewährte Zuwendung, so wird die gewährte Zuwendung nachträglich auf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben gekürzt.
27.
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für einzelne Fachbeiträge oder das fachliche Aktionsprogramm. 2Zuwendungsfähig sind im Zusammenhang mit der Gartenschau projektbezogene
- Ausgaben für Planung und Umsetzung,
- Personal- und Sachausgaben für Miete/Anschaffung, Aufbau und Betrieb eines Aktionsstands (zum Beispiel Pavillon, Container, Bauwagen oder ähnliche Einrichtungen), auch für Außenanlagen sowie für Ausstattungsgegenstände (zum Beispiel Sitzgelegenheiten, Tische, Pulte und Ähnliches),
- Personal- und Sachausgaben für Standbetreuung und Fachveranstaltungen (zum Beispiel Referenten für Fachvorträge),
- Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Ausstellungsgegenstände wie Stellwände, Ausstellungstafeln, Roll-Ups und Ähnliches,
- Ausgaben für die Ausleihe mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Laptop, Beamer) oder in begründeten Fällen deren Anschaffungskosten,
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaterial (zum Beispiel Faltblätter, Flyer),
- Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung,
- Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Organisationsangehörigen,
- Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist,
- Ausgaben für freiwillige Arbeiten; freiwillige Arbeitsleistungen werden nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
- 27.1
- Personalausgaben für Eigenpersonal und Helfer der Organisationen
1Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal, das bei der gemeinnützigen Organisation angestellt oder tätig ist, sind folgende maximalen Stundensätze zulässig:
- qualifizierte Fachkraft 45 € pro Stunde
- sonstige Fachkraft 33 € pro Stunde
- Verwaltungskraft 28 € pro Stunde.
2Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchstsätze. 3Sie gelten auch für Honorarkräfte. 4Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger oder Arbeitgeber bescheinigt werden. 5Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel heranzuziehen (siehe Nr. 32). 6Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen. 7Freiwillige Arbeitsleistungen von Vereinsangehörigen und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, Teilnehmer am Freiwilligen Ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 8Ausgaben für externe Fachreferenten fallen nicht unter die oben
genannten Personalausgaben der Organisationen. 9Sie sind in der jeweils angefallenen Höhe zuwendungsfähig. 10Bei der Beauftragung externer Fachreferenten sind die Vergabevorschriften zu beachten.
- 27.2
- Qualifikation
1Ausschlaggebend für die Festsetzung der Stundenhöchstsätze für die Personalausgaben ist die Qualifikation der am Projekt beteiligten Personen. 2Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. 3Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung oder Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) voraus. 4Auch speziell angeeignetes Expertenwissen kann anerkannt werden, nachzuweisen gegebenenfalls über Publikationen oder Ähnliches. 5Die Qualifikation ist zu erläutern. 6Bei fehlender Erläuterung oder fehlender Qualifikation gilt der Stundensatz für eine „sonstige Fachkraft“ oder „Verwaltungskraft“.
- 27.3
- Nachweis der Arbeitsstunden und Ausgaben
1Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen auf Nachfrage belegt werden können. 2Hierfür sind Stundenlisten (siehe beispielhaftes Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu führen. 3Die Arbeitszeiten müssen eindeutig dem Projekt zuzuordnen sein, ferner muss ein Mittelfluss bei allen Beschäftigten und Helfern nachgewiesen werden können (zum Beispiel durch Lohnkontoauszug). 4Projektbezogene Betriebsausgaben wie Strom, Wasser, Abwasser, Telefon und Kommunikation, Porto, Bürobedarf können anstelle eines Einzelnachweises auch pauschal mit höchstens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden. 5Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden. 6Ausleihgebühren müssen auf Nachfrage mit Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge belegt werden können. 7Für Barzahlungen und Barvorschüsse ist ein Handkassenbuch zu führen.
- 27.4
- Förderung Aktionsstand
1Die Miet- oder Anschaffungskosten für den Aktionsstand sind zuwendungsfähig. 2Erfolgt eine Anschaffung, so legt die Bewilligungsstelle für den Aktionsstand eine Zweckbindungsfrist von mindestens drei Jahren fest. 3Eine Zuwendung für einen neuen Aktionsstand desselben Zuwendungsempfängers kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist des vorher geförderten Aktionsstands beantragt werden. 4Bei Eigentumsübertragung an einen anderen Zuwendungsempfänger im Sinn der Nr. 25 zur Verwendung auf einer nachfolgenden Gartenschau kann die Zweckbindungsfrist verkürzt werden. 5Der geförderte Aktionsstand darf auch für andere Umweltbildungsaktionen außerhalb von Gartenschauen verwendet werden.
- 27.5
- Förderung mobiler elektrischer Geräte
1Aufgrund der kurzen, auf die Dauer der Gartenschau begrenzten Projektlaufzeit der Beiträge oder Aktionen werden Anschaffungsausgaben mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Beamer oder sonstige Vorführgeräte) nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. 2Im Regelfall können Ausgaben für die Miete dieser Geräte geltend gemacht werden. 3Die Anschaffungsausgaben mobiler Geräte können zuwendungsfähig sein, sofern nach Ende des Bewilligungszeitraums eine Eigentumsübertragung an andere Zuwendungsempfänger im Sinn der Nr. 25 denkbar ist und bestätigt wird, dass die Geräte auch auf nachfolgenden Gartenschauen eingesetzt werden (ergänzende Regelung zu Nr. 4.1 ANBest-P). 4Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre. 5Ausgaben für die Miete von Geräten oder die Beschaffung von Geräten bis zu einem Anschaffungswert von 800 € (netto) können in voller Höhe angesetzt werden. 6Ausgaben für die Beschaffung von Geräten, deren Anschaffungskosten über 800 € (netto) liegen, können unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer für das erste Einsatzjahr anteilig mit 40 %, für das zweite und dritte Einsatzjahr jeweils mit 30 % als zuwendungsfähig anerkannt werden. 7Übersteigen die Mietausgaben die Anschaffungsausgaben, ist im Sinn der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Anschaffung vorzuziehen (begründeter Ausnahmefall gemäß Satz 1).
- 27.6
- Reise- und Fahrtkosten
1Für Fahrtkosten des Projektpersonals sind die Sätze des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zugrunde zu legen. 2Für Fahrten mit PKW kann eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer nach Art. 6 BayRKG abgerechnet werden. 3Damit sind alle entstehenden Aufwendungen abgegolten. 4Zuschläge für Mitfahrer werden nicht vergütet. 5Diese Kilometerkosten gelten für Fahrten von Eigenpersonal und Dritten. 6Dabei sind für jede Fahrt Listen mit Angabe der zurückgelegten Strecke und des Kraftfahrzeug-Kennzeichens zu führen.
28.
1Nicht zuwendungsfähig sind
- Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
- Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,
- Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden,
- Ausgaben für Bewirtung mit Ausnahme der Lebensmittel bei fachbezogenen Bildungsprojekten (zum Beispiel regionale Lebensmittel, Brotbacken),
- Ausgaben für Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat,
- Ausgaben für aufgewendete Stunden für die Erstellung des Antrags und des Verwendungsnachweises.
2Geldspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten projektbezogen aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
29.
- 29.1
- Antragstellung
1Jede Organisation fasst die Gesamtheit ihrer qualitätsvollen Beiträge auf der betreffenden Gartenschau in einem Antrag zusammen. 2Dazu ist das Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/service/foerderung/index.htm) zu verwenden. 3Der Antrag ist vorab bei der jeweiligen örtlichen Durchführungsgesellschaft vorzulegen und mit ihr abzustimmen. 4Die Durchführungsgesellschaft kann eine Frist setzen, bis wann die Anträge spätestens bei ihr vorliegen müssen. 5Sie können bereits in den Vorjahren gestellt werden.6Der Durchführungsgesellschaft obliegt hier eine Lenkungs- und Koordinierungsfunktion. 7Sie wird die jeweiligen Organisationen bei den vorgesehenen Beiträgen im Bedarfsfall beratend unterstützen und die Aktionen im Zusammenhang mit der Gartenschau steuern und koordinieren. 8Als Grundlage für die Prüfung und Entscheidung der Bewilligungsbehörde beurteilt sie im Rahmen einer Stellungnahme zu jedem Antrag, ob der jeweilige Beitrag den Zielsetzungen der Gartenschau entspricht. 9Die örtliche Durchführungsgesellschaft leitet die Anträge der gemeinnützigen Organisationen gebündelt mit der beurteilenden Stellungnahme an die jeweils zuständige Regierung mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Beginn der betreffenden Gartenschau weiter. 10Der Antragsteller und damit Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht. 11Im Zuwendungsantrag ist zu versichern, dass mit dem zugrundeliegenden Vorhaben noch nicht begonnen wurde und bis zur Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch nicht begonnen wird.
- 29.2
- Antragsunterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
- Auflistung und Beschreibung der einzelnen Beiträge und Aktivitäten,
- Darstellung der Zielsetzung der Beiträge und Aktivitäten, Berücksichtigung und Vereinbarkeit mit den Schwerpunkten der Gartenschau,
- Ausgabenkalkulation,
- Finanzierungsplan.
30.
1Die Bewilligungsbehörde prüft und bewilligt die einzelnen Anträge. 2Der Zuwendungsbescheid ergeht an die einzelnen Organisationen. 3Der Zuwendungsbescheid soll den jeweiligen Antragstellern oder Organisationen möglichst zeitnah zum Antrag vor Beginn der Gartenschau zugehen. 4Auf Antrag kann mit entsprechender Begründung ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden. 5Vorhaben, mit deren Ausführung vor Bewilligung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert.
31.
1Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung für bewilligte längere Beiträge ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Gartenschau zusammen mit einem Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 2Es genügt die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO, siehe Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/ mit Beigabe eines zahlenmäßigen Nachweises der Ausgaben oder einer Ausgabenübersicht. 3Dabei sind hinsichtlich der Ausgaben für Personal die tatsächlich geleisteten Stunden und der angewandte Stundensatz (siehe Nr. 27.1) je Person oder Fachkraft anzugeben. 4Die Vorlage von weiteren Belegen entfällt. 5In der Verwendungsbestätigung ist darzustellen, welche Beiträge und Aktionen umgesetzt wurden, insbesondere ob und in welcher Weise die mit der Zuwendung beabsichtigten Zielsetzungen durch die geförderten Beiträge und Aktionen erreicht wurden.
32.
- 32.1
- Für die Berechnung des tatsächlichen Stundensatzes ist der durchschnittliche Bruttojahreslohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie sonstiger Leistungen des Arbeitgebers (zum Beispiel betriebliche Altersvorsorge) zu ermitteln und durch die wie nachfolgend beschrieben ermittelten Nettoarbeitsstunden pro Jahr zu dividieren.
- 32.2
- 1Zur Ermittlung der jährlichen Nettoarbeitsstunden können pauschal 250 Arbeitstage angesetzt werden. 2Freistellungstage für Fortbildungen können nicht in Abzug gebracht werden. 3Dagegen dürfen jährlich pauschal zehn Krankheitstage und 30 Urlaubstage berücksichtigt werden. 4Somit errechnet sich pro Förderjahr ein Durchschnittswert von 210 Nettoarbeitstagen. 5Multipliziert mit der Anzahl der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden pro Tag (zum Beispiel: 39-Stunden-Woche = 7,8 Arbeitsstunden pro Tag) ergeben sich daraus die jährlichen Nettoarbeitsstunden.
- 32.3
- Ergeben sich bei der Anwendung der Berechnungsformel ungerade Stundensätze (zum Beispiel 33,30 €, so dürfen diese nach oben zu dem nächst höheren ganzzahligen Stundensatz (hier: 34 €) aufgerundet werden.
- 32.4
- Werden Stundensätze bescheinigt, die über dem Höchststundensatz liegen, so kommt der Höchststundensatz zur Anwendung (Deckelung).
- 32.5
- Die Vorlage von Gehalts- und Auszahlungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Abschnitt B: Wanderwege
33.
1Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Maßnahmen, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung eines für Nutzerinnen und Nutzer attraktiven Zustands von Wanderwegen, der Unterstützung der Orientierung im Gelände sowie einer effizienten Verwaltung des Wegenetzes dienen. 2Ziel ist dabei, die Nutzung der Wanderwege zu befördern und hierdurch im Sinn einer
Lenkung der Besucher (Nutzung der Wege statt Querfeldeinwanderungen) Naturerlebnis und Freizeitgestaltung sowie den Schutz empfindlicher Bereiche in der freien Natur miteinander in Einklang zu bringen.
34.
1Gefördert werden die Generalinstandsetzung, die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die Beschilderung von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur sowie die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über diese Wanderwege, soweit sie vom jeweiligen Zuwendungsempfänger betreut werden („betreutes Wegenetz“). 2Die Generalinstandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften von stark beschädigten Wanderwegen, beispielsweise in Folge von Unwetterschäden. 3Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden bei Wanderwegen sowie zur Vermeidung des Entstehens von Nebenpfaden abseits der vorgesehenen Wanderroute im Rahmen der Besucherlenkung erforderlich sind.
35.
1Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. (Wanderverband Bayern e. V.) und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV. 2Der Wanderverband Bayern e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder oder Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
36.
- 36.1
- Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Vorhaben sind nur förderfähig, soweit sie an allgemein zugänglichen und öffentlichen Interessen dienenden Wegen stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
- 36.2
- Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen
- 36.2.1
- Vorhaben, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
- 36.2.2
- Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
37.
- 37.1
- Art der Zuwendung
- 37.1.1
- Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden für eine Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt
- 37.1.2
- 1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden für die regelmäßige Wegebegehung zu Kontrollzwecken, die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die Beschilderung mit Wegweisern und Markierungszeichen von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen sowie die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über diese Wanderwege als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer von zwölf Monaten (Abrechnungsjahr) gewährt. 2Das konkrete Abrechnungsjahr legt die Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger fest.
- 37.2
- Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags). 3Zuwendungsfähig sind dabei:
- Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Verlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen,
- Bau- und Baunebenkosten für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen,
- Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen mit Wegweisern und Markierungszeichen sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation,
- Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen. 5Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 6Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
5Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- Grunderwerb und öffentliche Erschließung,
- Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen,
- Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme,
- Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind,
- Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.
- 37.3
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die unter Nr. 34 genannten Maßnahmen andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Kommunen, von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
- 37.4
- Umfang der Zuwendung
- 37.4.1
- Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (Nr. 37.1.1)
1Der Fördersatz für Einzelprojekte einer Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Verlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2 000 € je Einzelmaßnahme.
- 37.4.2
- Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Nr. 37.1.2)
1Die Höhe der gewährten Zuwendung (Festbetrag) bestimmt sich aus der Multiplikation der zuwendungsfähigen Länge des betreuten Wegenetzes mit einem Pauschalsatz. 2Ausgangsgröße für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Länge des Wegenetzes ist zunächst die Gesamtlänge des im Sinn des Fördergegenstands nach Nr. 37.1.2 durch den Antragsteller betreuten Wegenetzes. 3In Abzug zu bringen ist sodann die Länge aller Teilstrecken, für die eine Förderung aus einem anderen Förderprogramm des Freistaats vorliegt, dessen Fördergegenstand vollumfänglich den Fördergegenstand dieser Richtlinie miteinschließt (Ausschluss einer Mehrfachförderung nach Nr. 37.3). 4Eine Förderung in diesem Sinn liegt über die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist der dort gewährten Zuwendung vor.
5Als zuwendungsfähige Länge des Wegenetzes gilt dann die verbleibende Differenz. 6Der damit zu multiplizierende Pauschalsatz wird wie folgt festgelegt:
- Für Maßnahmen im außeralpinen Raum (Zuwendungsempfänger: Wanderverband Bayern e. V. und seine Mitglieder) auf zehn Euro je Kilometer.
- Für Maßnahmen im alpinen Raum (Zuwendungsempfänger: Hauptgeschäftsstelle und Sektionen des DAV) aufgrund der dort insgesamt wesentlich schwierigeren Verhältnisse und aufwändigeren Maßnahmen auf vierzig Euro je Kilometer.
38.
- 38.1
- Bewilligungsbehörde
1Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. 2Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Wanderverband Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder.
- 38.2
- Antragstellung
1Zuwendungsanträge für Wanderwege der Mitglieder des Wanderverbands Bayern e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Zuwendungsanträge für Wanderwege der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern zu stellen.
- 38.3
- Bündelung
1Sowohl der Wanderverband Bayern e. V., als auch die Hauptgeschäftsstelle des DAV sollen die Anträge ihrer Mitglieder oder Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. 2Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.
- 38.4
- Antragsunterlagen
1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 38.4.1
- Für die Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung (Nr. 37.1.1):
- eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen,
- eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan,
- eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird,
- bei Baumaßnahmen die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.
- 38.4.2
- Für die Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Nr. 37.1.2):
- Nachweis über das vollständige, im Sinn des Fördergegenstands nach Nr. 37.1.2 betreute Wegenetz,
- Kennzeichnung aller Teilstrecken, deren Fördergegenstand vollumfänglich aus einem anderen Förderprogramm des Freistaats gefördert werden (vgl. Nr. 37.4.2 Satz 3).
- 38.5
- Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen – bei Einzelprojekten für eine Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
39.
- 39.1
- Vorhabenbeginn
- 39.1.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 39.1.2
- 1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
3Bei Baumaßnahmen gilt die Planung, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden muss, nicht als Beginn des Vorhabens.
- 39.2
- Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- 39.2.1
- 1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 2Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis von Antragsunterlagen zugestimmt werden, die die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens belegen.
- 39.2.2
- Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
40.
1Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
41.
1Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen für Einzelprojekte, die im Wege der Anteilfinanzierung gefördert werden (Nr. 37.1.1), ist unter Verwendung des Formblatts „Verwendungsnachweis“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) basierend auf Muster 4 zu Art. 44 BayHO innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 2Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen, die als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Nr. 37.1.2) gewährt werden, ist in Form einer Verwendungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts Verwendungsbestätigung gem. Nr. 6.2 ANBest-P basierend auf Muster 4a zu Art. 44 BayHO (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) ohne Vorlage von Belegen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 3Zusätzlich ist eine Erklärung beizugeben, dass die zur Förderung beantragten Wegestrecken im Bewilligungszeitraum mindestens einmal zu Kontrollzwecken begangen wurden.
Abschnitt C: Unterkunftshäuser
42.
1Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Investitionen, um einen umweltverträglichen Betrieb von Unterkunftshäusern zu gewährleisten. 2Ziel ist es, die Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern unter ökologischen und energetischen Gesichtspunkten zu optimieren.
43.
1Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energie) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines energetisch nachhaltigen Betriebs (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung) von Unterkunftshäusern. 2Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der Kategorien I und II des DAV oder Hütten entsprechender Ausstattung. 3Im außeralpinen Raum ist die Förderung auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime begrenzt. 4Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser gewährt werden. 5Eine erneute Zuwendung kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vergleiche Nr. 45.2.3) der vorhergehenden Förderung einer Maßnahme beantragt werden.
44.
1Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV, der Wanderverband Bayern e. V. und seine Mitglieder sowie der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e. V. (NaturFreunde Bayern e. V.) und seine Mitglieder. 2Die Hauptgeschäftsstelle des DAV, der Wanderverband Bayern e. V. und der NaturFreunde Bayern e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder oder Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.
45.
- 45.1
- Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität
Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an allgemein zugänglichen und öffentlichen Interessen dienenden Unterkunftshäusern stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.
- 45.2
- Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung
- 45.2.1
- Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.
- 45.2.2
- Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.
- 45.2.3
- 1Für Maßnahmen gilt eine grundsätzliche Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt hier mit Fertigstellung der Maßnahme.
46.
- 46.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
- 46.2
- Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags). 3Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
- Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern (auch im Zuge von Ersatzbauten) sowie Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung),
- Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen. 5Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 6Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 7Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- Grunderwerb und öffentliche Erschließung,
- Anschaffung von beweglichen Sachen,
- Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme,
- Ausgaben für Leitungen oder Verbindungen ins Tal,
- Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind,
- Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.
- 46.3
- Höhe der Zuwendung
1Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern sowie für Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 5 000 € je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus. 3Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben. 4Die Anerkennung von Geld- und Sachspenden als Eigenleistungen kann vorgesehen werden. 5Geldspenden, die von einem Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, sind von der Anerkennung als Eigenleistung ausgeschlossen. 6Entsprechendes gilt für von Auftragnehmern nachträglich in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe. 7Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises als Eigenleistung anerkannt werden. 8Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids wird keine Zuwendung gewährt.
- 46.4
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
47.
- 47.1
- Bewilligungsbehörde
1Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. 2Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Wanderverbands Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des NaturFreunde Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder.
- 47.2
- Antragstellung
1Zuwendungsanträge für Wanderheime der Mitglieder des Wanderverbands Bayern e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des NaturFreunde Bayern e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Zuwendungsanträge für Unterkunftshäuser der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern zu stellen.
- 47.3
- Antragsunterlagen
1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden.
2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen,
- eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan,
- eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird,
- bei Baumaßnahmen die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.
48.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.
49.
- 49.1
- Vorhabenbeginn
- 49.1.1
- Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.
- 49.1.2
- 1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
- ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder
- unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
3Bei Baumaßnahmen gilt die Planung, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden muss, nicht als Beginn des Vorhabens.
- 49.2
- Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- 49.2.1
- 1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 2Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.
- 49.2.2
- 1Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.
50.
1Auszahlungsanträge sind bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des Formblatts „Auszahlungsantrag“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
51.
1Bei Unterkunftshäusern ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.
Abschnitt D: Schlussbestimmungen
52.
1Bewilligungen, die auf Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (FöR-GaWaU) vom 12. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 164) erteilt wurden, werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt. 2Davon ausgenommen sind ausschließlich einzelne Bewilligungen, die in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Richtlinienanpassung von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem StMUV zum Laufzeitende der FöR-GaWaU vom 12. Januar 2023 noch auf dieser Grundlage erteilt wurden. 3Das konkrete Vorgehen zur Änderung von erlassenen Bescheiden wird durch das StMUV im Wege einer Einzelfallregelung festgelegt.
53.
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.
54.
Die Förderunterlagen der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre aufzubewahren.
55.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
56.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.
57.
- 57.1
- Regelmäßige Evaluierung
1Die Wirksamkeit der Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien ist regelmäßig zu überprüfen (Evaluation). 2Die Zuwendungsnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
- 57.2
- Evaluierung bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau
1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Gartenschau erreicht werden konnten, sowie weitere Angaben zur Besucherzahl der Gartenschau, zur Größe, zum Zustand, der Beschaffenheit und Nutzung der geförderten, dauerhaften Flächen, zur ökologischen Aufwertung sowie Nutzung durch die Bevölkerung zu machen.
58.
1Der Zuwendungsempfänger hat die Öffentlichkeit über die erhaltene finanzielle Unterstützung zu informieren. 2Auf sämtlichen Informationsmaterialien, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Flyer, Faltblätter, Website), muss ein gut sichtbarer Hinweis über die durch den Freistaat Bayern erhaltene Unterstützung enthalten sein. 3Hierfür muss das Logo des StMUV verwendet werden; es wird verwiesen auf http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/cd/index.htm. 4Dem StMUV sind für eigene Zwecke geeignete Bilder im Zusammenhang mit den jeweiligen Fördergegenständen zur Verfügung zu stellen und die Nutzungsrechte hierfür einzuräumen.
59.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde wahrgenommen.
60.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen, von Wanderwegen und von Unterkunftshäusern (FöR-GaWaU) vom 12. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 164) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2025 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor