Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 54 vom 05.02.2025

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

103-S, 1140-S

103-S, 1140-S

Änderung der Redaktionsrichtlinien und der Veröffentlichungsbekanntmachung

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 21. Januar 2025, Az. B II 2 – G 49/13 - 9

Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 und des Art. 55 Nr. 2 und 5 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1.
Die Redaktionsrichtlinien (RedR) vom 16. Juni 2015 (AllMBl. S. 319), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. November 2023 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.1.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Änderungen werden durch die Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts ohne Unterschrift im Verkündungsblatt bekannt gemacht.“

1.2
Der Nr. 3.3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4In Änderungsbefehlen werden

  1. 1. Textstellen,
a)
die selbst keine Gliederungseinheit sind, sondern aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus diesen bestehen, einheitlich als „Angabe“,
b)
die anders nicht genau bezeichnet werden können, als „Wortlaut“,
  1. 2. hochgestellte Zahlen nach Nr. 2.6 Satz 5 als „Satznummerierung“

bezeichnet.‘

1.3
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen, beim ersten Zitat innerhalb einer Stammnorm mit der Abkürzung in Klammern, benannt. 2Soweit sich für eine Stammnorm eine nichtamtliche Abkürzung eingebürgert hat oder allgemein bekannt ist, kann diese in geeigneter Form verwendet werden, wenn dabei die Eindeutigkeit des Normzitats gewahrt bleibt.“

1.3.2
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Bei mehrfachen Verweisungen erfolgt die Benennung mit der Abkürzung, außer die Verweisung erfolgt auf eine gesamte Stammnorm. 4Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der Norm, wenn

  1. 1. nur der Zitiername nach Satz 1 genannt wird oder
  2. 2. dem Vollzitat anstelle der letzten Änderung oder dem Zitiernamen nach Satz 1 die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt wird.‘
1.3.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
1.4
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 5 wird aufgehoben.
1.4.2
Satz 6 wird Satz 5.
1.4.3
Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Auf eine umzusetzende Richtlinie wird als Fußnote zur Überschrift des Gesetzes oder der Verordnung in Form eines Vollzitats verwiesen.

Beispiel:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.“
1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „ , 3. Auflage, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008“ ersetzt.
1.5.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 sind aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage, BAnz AT 31.10.2024 B4, die Regelungen zur Fundstellenangabe (Randnrn. 63 bis 75 und 196) anzuwenden.“

1.5.3
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
1.6
In Nr. 7 wird nach der Angabe „HdR“ die Angabe „ , 3. Auflage, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008,“ eingefügt.
1.7
Die Anlage wird aufgehoben.
2.
Die Veröffentlichungsbekanntmachung (VeröffBek) vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 2021 (BayMBl. Nr. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
2.1.1
In Nr. 4.1 wird die Angabe „4.1“ gestrichen.
2.1.2
Nr. 4.2 wird aufgehoben.
2.2
In Nr. 6 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen E-Government-Gesetzes“ durch die Wörter „Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG)“ ersetzt.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder