Allgemeinverfügung
zur Bewirtschaftung des Aals
in den bayerischen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 20. Januar 2025, Az. Z5-7971-1/36
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 619), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus folgende Allgemeinverfügung:
1.Aufhebung der Schonzeit für die Ausübung der Aalfischerei
- 1.1
- Geltungsbereich der Regelung
Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung gilt für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG unterliegen. Dabei handelt es sich um die in der Anlage, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, aufgelisteten, in Bayern gelegenen Gewässer des Aaleinzugsgebiets Rhein (Aalgewässer).
- 1.2
- § 11 Abs. 4 Satz 1 AVBayFiG in Verbindung mit Nr. 2.30 der Anlage setzt für den Fang von Aalen in den Aalgewässern eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember fest. Diese Schonzeit wird mit folgenden Maßgaben aufgehoben:
- 1.2.1
- Die Aufhebung der Schonzeit gilt nur für die Ausübung der Aalfischerei mit Reusen, Aalfanggroßgeräten, ständigen Fangvorrichtungen und Elektrofischereigeräten.
- 1.2.2
- In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangene Aale darf der Fischer dem Gewässer nur entnehmen, soweit es sich erkennbar um gesunde, unverletzte Blankaale handelt. Eine Entnahmepflicht aus Gründen des Tierschutzes (vgl. § 11 Abs. 6 AVBayFiG) bleibt unberührt.
- 1.2.3
- Der Fischer hat die Blankaale schonend zu entnehmen und unter Umgehung vorhandener Stauanlagen in ein Gewässer zu verbringen, aus dem sie ungehindert in den Atlantik abwandern können. Das Verbringen der Blankaale in ein geeignetes Abwanderungsgewässer ist über
eine vom zuständigen Bezirksfischereiverband eingerichtete und der Aalbewirtschaftungsstelle (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG) benannte Sammelstelle durchzuführen. - 1.3
- Den Fang und das Verbringen der Blankaale hat der jeweils Verantwortliche nach Vordruckmustern der Aalbewirtschaftungsstelle zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen erhalten der nach Nr. 1.2.3 tätige Bezirksfischereiverband und jeweils zum 1. April die Aalbewirtschaftungsstelle.
2.Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
3.Inkrafttreten, Aufhebung
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 21. Oktober 2010 Nr. R 1-7971-791 wird mit Wirkung zum 28. Februar 2025 aufgehoben.
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Elisabeth Pröll
Ministerialdirigentin