7803.1-L
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen
im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
und fachschulischen Ausbildungsstätten
(Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 19. Januar 2025, Az. A1-7141-1/37
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten (Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL) vom 4. Dezember 2019, A1-7141-1/37 (BayMBl. 2020 Nr. 4), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 719), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Es wird folgende neue Nr. 1 eingefügt:
- „1.
- Kostenfreiheit des Schulwegs
1Die Kostenregelung richtet sich nach den für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 geltenden Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs. 2Erhalten Studierende auch Fahrtkostenförderung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, so ist diese Förderung anzurechnen. 3Eine Überfinanzierung darf nicht eintreten. 4Bei der Kostenerstattung erfolgen, abweichend von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs, keine pauschalen Zuweisungen.“
- 1.2
- Die bisherige Nr. 1 wird zu Nr. 2.
- 1.3
- Die bisherige Nr. 2 wird zu Nr. 3.
- 1.4
- Die bisherige Nr. 2.1 wird zu Nr. 3.1.
- 1.5
- Die bisherige Nr. 2.2 wird zu Nr. 3.2 und wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender neuer dritter „Punkt“ eingefügt:
- „•
- WPM „Hauswirtschaftlicher Betrieb“ (bis zu zwei Lehrgangstage)“
- 1.5.2
- In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „haushaltstechnisches Seminar“ durch die Angabe „Seminar Haushaltstechnik“ ersetzt.
- 1.5.3
- Nach Spiegelstrich 5 wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- Seminar Tierhaltung (zweisemestrige LWS – bis zu 10 Lehrgangstage)“
- 1.6
- Nr. 2.3 wird zu Nr. 3.3 und erhält folgende Fassung:
- „3.3
- Technikerschulen“
- 1.7
- Es wird folgende neue Nr. 3.3.1 eingefügt:
- „3.3.1
- alle Fachrichtungen:
- –
- Seminar für soziale und religiöse Bildung (zweitägig)“
- 1.8
- Die Angabe „Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Es wird die Nummerierung „Nr. 3.3.2“ eingefügt.
- 1.8.2
- Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- 1.8.2.1
- Die Angabe „haushaltstechnisches Seminar“ wird durch die Angabe „Seminar Haushaltstechnik“ ersetzt.
- 1.8.2.2
- Die Angabe „fünf“ wird durch Angabe „vier“ ersetzt.
- 1.9
- Die bisherige Nr. 2.4 wird zu Nr. 3.4 und wie folgt geändert:
Der Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung:
- „–
- Seminar Haushaltstechnik (bis zu fünf Lehrgangstage)“
- 1.10
- Die bisherige Nr. 2.5 wird zu Nr. 3.5.
- 1.11
- Die bisherige Nr. 2.6 wird zu Nr. 3.6.
- 1.12
- Die bisherige Nr. 2.7 wird zu Nr. 3.7 und wie folgt geändert:
Die Angabe „pro Einrichtung und Jahr“ wird durch die Angabe „je Klasse pro Schuljahr oder in zwei Semestern“ ersetzt.
- 1.13
- Die bisherige Nr. 3 wird zu Nr. 4.
- 1.14
- Die bisherige Nr. 3.1 wird zu Nr. 4.1.
- 1.15
- Die bisherige Nr. 3.2 wird zu Nr. 4.2.
- 1.16
- Die bisherige Nr. 3.3. wird zu Nr. 4.3 und wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 8 eingefügt:
- „–
- Wahlpflichtmodul „Hauswirtschaftlicher Betrieb“ (pro Seminartag) 7 %“
- 1.17
- Die bisherige Nr. 3.4 wird zu Nr. 4.4.
- 1.18
- Die bisherige Nr. Nr. 3.5 wird zu Nr. 4.5 und wie folgt geändert:
Vor der Angabe „Wahlpflichtmodulen“ wird die Angabe „allen“ und vor der Angabe „ ,sofern“ die Angabe „gemäß Stundentafel“ eingefügt.
- 1.19
- Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 5.
- 1.20
- Die bisherige Nr. 4.1 wird zu Nr. 5.1.
- 1.21
- Die bisherige Nr. 4.2 wird zu Nr. 5.2.
- 1.22
- Die bisherige Nr. 4.3 wird zu Nr. 5.3.
- 1.23
- Die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6.
- 1.24
- Die bisherige Nr. 5.1. wird zu Nr. 6.1.
- 1.25
- Die bisherige Nr. 5.1.1 wird zu Nr. 6.1.1.
- 1.26
- Die bisherige Nr. 5.1.2 wird zu Nr. 6.1.2.
- 1.27
- Nr. 5.1.3 wird zu Nr. 6.1.3 und wird wie folgt geändert:
Die Angabe „je Einrichtung und Jahr“ wird durch die Angabe „je Klasse pro Schuljahr oder in zwei Semestern“ ersetzt.
- 1.28
- Die bisherige Nr. 5.1.4 wird zu Nr. 6.1.4.
- 1.29
- Die bisherige Nr. 5.1.5 wird zu Nr. 6.1.5.
- 1.30
- Die bisherige Nr. 5.2 wird zu Nr. 6.2.
- 1.31
- Die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und wie folgt geändert:
Die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor