Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 76 vom 12.02.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 3F22636CA8A05E5B82550657629B3AA51C7E7D67179EA2DC136F857A61447B65

Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Änderung der Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der
Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 30. Januar 2025, Az. 87-9507/524/213

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 14. März 2024 (BayMBl. Nr. 148) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Wörter „/ Energiekredit Plus“ werden durch das Wort „Produktion“ ersetzt.
1.1.2
Nach dem Wort „Energieeffizienz“ werden die Wörter „und zur Nutzung erneuerbarer Energien“ eingefügt.
1.1.3
Nach dem Wort „-prozesse“ werden die Wörter „, die zu einer Treibhausgaseinsparung führen“ eingefügt.
1.1.4
Es wird folgender Satz angefügt:

„Damit wird ein Beitrag zur Transformation von Unternehmen zur Treibhausgasneutralität geleistet.“

1.2
Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Wörter „Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung“ werden durch das Wort „Stromerzeugung“ ersetzt.
1.2.2
Nach dem Wort „Strom,“ werden die Wörter „Wärme und Kälte,“ gestrichen.
1.2.3
Nach der Angabe „Art. 2 Nr. 102c AGVO – ,“ wird das Wort „sowie“ eingefügt.
1.2.4
Die Wörter „, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme“ werden gestrichen.
1.3
In Nr. 2 Satz 2 wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:
„–
Energiekredit Wärme – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionsmaßnahmen zum Ausbau der leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme/Kälte, die auf Basis regenerativer Energien erzeugt wird. Dies umfasst die Erzeugung, die Speicherung und die Verteilung (Wärmenetzsysteme).“
1.4
In Nr. 3.1 Satz 3 werden nach dem Wort „übersteigt,“ die Wörter „kommunale Unternehmen,“ eingefügt.
1.5
Der Wortlaut der Nr. 4.5 wird wie folgt gefasst:

1Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit Produktion müssen zu einer Treibhausgaseinsparung von mindestens 15 % führen. 2Die im Einzelfall erwartete Treibhausgaseinsparung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.“

1.6
Nr. 4.7 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Das Wort „Regenerativ“ wird durch das Wort „Wärme“ ersetzt.
1.6.2
Nach den Wörtern „sofern die“ wird das Wort „technischen“ eingefügt.
1.6.3
Nach den Wörtern „nach der“ werden die Wörter „, bzw. in Anlehnung an die“ eingefügt.
1.7
In Nr. 5.2 Satz 11 wird das Wort „Regenerativ“ durch das Wort „Wärme“ ersetzt und nach den Wörtern „nach den“ werden die Wörter „, bzw. in Anlehnung an die“ eingefügt.
1.8
Nr. 5.4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller, der verfügbaren Mittel, der Darlehenshöhe und der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 14. Februar 2025 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin