Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 80 vom 19.02.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7904-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Förderung der Forstwirtschaft, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im
Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2025)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 29. November 2024, Az. F2-7752.3-1/301

Präambel

1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung zum Aufbau und Erhalt von bedarfsgerechter forstlicher Infrastruktur, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der in Ausführung,
  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
  • das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
  • die Art. 1, 2, 14, 20, 22 und 28 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) und
  • die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).

3Freigestellte Beihilfen nach dieser Richtlinie sind die Maßnahmen unter Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 gemäß Art. 43 und die Maßnahmen unter Nr. 2.1.1 sowie die Projektierungskosten ohne Folgenprojekt gemäß Nr. 5.2.1 letztes Tiret gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2022/2072.

4Soweit eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt werden, tritt an Stelle der zitierten Rechtsnorm die entsprechende Nachfolgeregelung. 5Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtsplicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 7Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 8Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

1.Zweck der Zuwendung

1Eine bedarfsgerechte forstliche Infrastruktur ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder und trägt zur Multifunktionalität der Wälder bei. 2Sie dient einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützt die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. 3Darüber hinaus erfüllt sie Gemeinwohlfunktionen, insbesondere die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes und die Erhöhung der Verkehrssicherheit im ländlichen Raum. 4Die Projekte ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder, die Prävention, Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen, Katastrophen und Waldbränden sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. 5Gerade auch der Klimawandel mit seinen vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder macht eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar. 6Bei der Gewährung der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 7Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 8Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.1.1
Neu- und Ausbau von forstlicher Infrastruktur

Im Rahmen des Neu- sowie des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entspricht, werden gefördert:

2.1.1.1
Schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.
2.1.1.2
Schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege (außerhalb von festgelegten Erschließungsgebieten) zur Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zur Holzabfuhr auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
2.1.1.3
Der separate Bau und Ersatzneubau bzw. die Herstellung von
  • Lagermöglichkeiten, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehammern,
  • Bauwerken (z. B. Brücken, Furten, Stützmauern, Stützkonstruktionen),
  • Feucht- und Trockenbiotopen, Trockenmauern usw. (unmittelbar die forstliche Infrastruktur nach Nr. 2.1 ergänzend),
  • Böschungssicherungen und
  • Wasserrückhalteeinrichtungen an schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen, die mindestens dem NavLog-Standard Klasse 1 entsprechen, und dem festgelegten Erschließungsgebiet dienen.
2.1.1.4
Naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.
2.1.1.5
1Separate Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlagerplätze) für die Zwischenlagerung mit ggf. notwendigen schwerlastbefahrbaren neu- und auszubauenden Zufahrtswegen gemäß den eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF einschließlich Zubehör und Bauwerken (z. B. Pumpenhaus). 2Holzlagerplätze sollen vorrangig außerhalb des Waldes errichtet werden an bestehenden schwerlastbefahrbaren Wegen, die mindestens dem Navlog-Standard Klasse 1 entsprechen. 3Sie sind einem Einzugsgebiet zugeordnet (letzteres ist nicht erforderlich, wenn anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Antragsteller sind).
2.1.2
Reparatur forstlicher Infrastruktur

Im Rahmen der Reparatur forstlicher Infrastruktur werden die folgenden Maßnahmen gefördert:

2.1.2.1
1Maßnahmen an forstlicher Infrastruktur, die vor einem Schadereignis den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprochen hat. 2Darunter fallen unmittelbare Schäden sowie mittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie durch biotische oder abiotische Waldschäden.
2.1.2.2
Maßnahmen zur Ertüchtigung von bereits bestehenden Anlagen oder Bauwerken gemäß Nr. 2.1.1.3, die an Wegen liegen, die den verbindlich eingeführten Baustandards und

Regelquerschnitten des StMELF bzw. schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen mit mindestens NavLog-Standard Klasse 1 entsprechen und trotz ordnungsgemäßer Pflege abgenutzt oder technisch gealtert sind.

2.1.3
1Notwendige Behelfsmaßnahmen an forstlicher Infrastruktur und Zufahrten in einer vom StMELF ausgewiesenen Schadkulisse, die geeignet sind, auch außerhalb der festgelegten Regelstandards kurzfristig und provisorisch die Walderschließung, Verkehrssicherheit und die Rettungskette sicherzustellen. 2Die Beseitigung von Schadholz auf Wegetrassen ist in dieser Maßnahme förderfähig. 3Über die Notwendigkeit im vorstehenden Sinn entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen. 5Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Vorhabenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.1.4
1In Zusammenhang mit den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 stehende, notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) werden gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind. 2Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Wasserrückhalts, des Naturschutzes und der Waldbrandvorsorge gelten als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen.
2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert:

  • Trassenaufhiebe, soweit verwertbares Material anfällt,
  • kommunale Regiearbeiten,
  • grundsätzlich Wege oder Wegeteile mit Befestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken. Ausgenommen hiervon sind Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen sowie sonstige untergeordnete Wegeteile, die aus rechtlichen oder bautechnischen Gründen besonders befestigt werden müssen (z. B. Furten),
  • forstliche Infrastruktur mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet oder nach dieser Richtlinie nicht zugelassen sind,
  • forstliche Infrastruktur, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entspricht,
  • Vorhaben, die eine Geogefahr auslösen oder eine bestehende Geogefahr verstärken,
  • forstliche Infrastruktur, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das StMELF vorgegebenen Standards insbesondere hinsichtlich ganzjähriger Nutzbarkeit entspricht (ausgenommen sind Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3),
  • forstliche Infrastruktur, die nicht betriebssicher ist,
  • Infrastrukturmaßnahmen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete (ausgenommen sind Holzlagerplätze mit notwendigen Anlagen),
  • eigenständige Fuß-, Rad- und Reitwege,
  • Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen,
  • Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlicher Infrastruktur und der dazugehörigen notwendigen Anlagen, wie periodisch wiederkehrende Maßnahmen zur Wegepflege und -unterhaltung aufgrund normalen Verschleißes (z. B. Einsatz von Geräten zur Unterhaltung einschließlich Graben- und Durchlassreinigung),
  • Schäden an forstlicher Infrastruktur, die aufgrund unterlassener oder unsachgemäßer Pflege und Unterhaltung entstanden sind,
  • Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (begründete Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden) sowie
  • Projekte, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind; Ausnahmen können durch das StMELF genehmigt werden, sofern im Einzelfall ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt besteht (z. B. weil durch dieses begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes berücksichtigt werden oder weil durch dieses die Schutzwaldpflege und -sanierung, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird).
2.3
Nicht förderfähige Flächenanteile

1Nicht förderfähig ist die Erschließung von Flächen

  • außerhalb Bayerns,
  • des Bundes,
  • der Länder,
  • juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet,
  • die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
  • die sich im Eigentum oder Besitz eines Unternehmens in Schwierigkeiten (UiS) gemäß den Kriterien nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 befinden,
  • deren Eigentümer oder Besitzer, eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde (Rückforderungsanordnung), sowie
  • für die keine Beteiligtenerklärung unterzeichnet wurde.

2Soweit eine Walderschließungswirkung für diese nicht förderfähigen Grundstücke vorliegt, sind bei Vorhaben in Gemengelage die nicht förderfähigen Grundstücke anteilig in Abzug zu bringen. 3Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 bei denen kein Erschließungsgebiet festgelegt wurde, aber unter Satz 1 genannte Flächen einen potenziellen Vorteil durch das Projekt haben, ist dieser flächenanteilig in Abzug zu bringen. 4Förderfähig sind jedoch die Zufahrt/Überfahrt und damit zusammenhängende Maßnahmen auf nicht förderfähigen Grundstücken, wenn für diese Grundstücke keine Walderschließungswirkung durch das geplante Projekt vorliegt oder sie bereits anderweitig ausreichend erschlossen sind.

2.4
Förderunschädliche Maßnahmen

1In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Asphalt, Beton oder Pflasterdecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. 2Die anteiligen Ausgaben sind nicht förderfähig.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtige
3.1.1
1Antragsberechtigt sind die
  • Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen und
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

2Der Zuwendungsempfänger muss entweder selbst Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine Einverständniserklärung aller Eigentümer vorlegen.

3.1.2
1Antragsberechtige Träger einer gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahme können sein:
  • Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
  • projektbezogene Gemeinschaften (z. B. Wegebauvereine), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
  • Jagdgenossenschaften,
  • kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und
  • Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.

2Maßnahmenträger sowie Antragsteller, die nicht Eigentümer der begünstigten Flächen im Erschließungsgebiet bzw. im Einzugsgebiet (bei separaten Holzlagerplätzen) sind, werden nur mit schriftlicher Beteiligtenerklärung des Eigentümers gefördert.

3.2
Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind

  • der Bund,
  • die Länder,
  • Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie
  • juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht in Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.
4.2
1Es können nur Projekte gefördert werden, die nach den Grundlagen und Baustandards des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., den verbindlich ergänzenden Vorgaben und Merkblättern sowie den Regelquerschnitten des StMELF in der jeweils gültigen Fassung projektiert und ausgeführt werden. 2Soweit es sich um notwendige, geeignete Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 handelt, sind Abweichungen von den Regelstandards zulässig.
4.3
Für alle forstlichen Infrastrukturmaßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gilt, dass für den jeweiligen entsprechenden Verwendungszweck ausschließlich ungebrauchte, natürliche Gesteinskörnungen sowie die Primärbaustoffe Boden und Fels zugelassen sind.
4.4
1Bei der Maßnahme 2.1.1 muss ein forstfachlich abgrenzbares Erschließungsgebiet festgelegt werden. 2Hierfür ist bei Maßnahmenträgerschaften nach Nr. 3.1.2 für jeden Beteiligten eine Beteiligtenerklärung einzuholen. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 (Reparatur forstlicher Infrastruktur) und Nr. 2.1.3 (Behelfsmaßnahmen) muss der Maßnahmenträger bei Gemeinschaftsprojekten von den Eigentümern der unmittelbar betroffenen Grundstücke Beteiligtenerklärungen einholen.
4.5
Bei Investitionen in forstliche Infrastruktur (ausgenommen Holzlagerplätze) müssen diese kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
4.6
1Auf geförderten Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlagerplätze) dürfen kein Holz und keine sonstigen Produkte von Dritten gelagert werden. 2Im Katastrophenfall und bei Extremereignissen können Ausnahmen im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden.
4.7
Sofern es sich bei dem Antragstellenden oder bei Beteiligten um ein großes Unternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 34 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission handelt, muss ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument vorgelegt werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als Anteilfinanzierung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • nachgewiesene Bauausgaben, Ausgaben für Planung, Voruntersuchung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirken bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baunebenkosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.2,
  • Ausgaben für die Baugrunderkundung,
  • Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen beim Neu- oder Ausbau von separaten Holzlagerplätzen inklusive erforderlicher Zufahrten nach Nr. 2.1.1.5 (während der fünfjährigen Bindefrist),
  • Ausgaben für Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Grundlagenermittlung/Planung notwendig sind (z. B. Feststellen der Grundstücksgrenzen),
  • Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur,
  • Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, soweit dies im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Rahmen dieser Förderrichtlinie erforderlich ist,
  • Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen und Grundbucheintragungen im Rahmen von Sammeleintragungen),
  • Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren,
  • Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben und Auflagen,
  • Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege,
  • Eigenleistungen des Antragstellers und der beteiligten Grundbesitzer einschließlich Familienangehöriger sowie ihrer Arbeitskräfte, soweit sie fachlich und personell in der Lage sind (gegen geeigneten Nachweis sind bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würden, förderfähig; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
  • Eigenleistungen des Antragstellers, von dessen Fachpersonal oder von Beauftragten und von fachlich qualifizierten Beteiligten in den Bereichen Grundlagenermittlung, Planung einschließlich Abstecken und sonstiger vermessungstechnischer Leistungen, Bauentwurfsfertigung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe sowie forstfachliche Bauleitung (diese Leistungen sind bis zur Höhe der Kostensätze der Bayerischen Forstverwaltung zuwendungsfähig, wenn der Leistungserbringende aufgrund Ausbildung und Ausstattung die beschriebenen Tätigkeiten durchführen kann und sie ohne Unterstützung des staatlichen forstfachlichen Personals erbringt),
  • Sachleistungen des Antragstellers und von beteiligten Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis (Sachleistungen sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
  • Ausgaben für notwendige Voruntersuchungen, Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben, die aus fachlichen Gründen oder wegen behördlicher Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und der dazu notwendigen Ingenieurs- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt. Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen, Gutachten und Studien von Seiten der zuständigen Stellen abgelehnt wird oder aufgrund der daraus folgenden Anforderungen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Ausführung kommt (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt), sind diese Ausgaben gesondert förderfähig.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
  • Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
  • die Umsatzsteuer,
  • Ausgaben für den Trassenaufhieb (der Trassenaufhieb umfasst das Aufarbeiten und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken),
  • Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften,
  • Ausgaben für Grundstücksgeschäfte z. B. in Form von Grundstücksankäufen, Grundstückspacht (ausgenommen sind Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für separate Holzlagerplätze inklusive erforderlicher Zufahrten gemäß Nr. 5.2.1),
  • Ausgaben für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  • Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer (z. B. Benutzungsentgelte) und
  • Ausgaben bzw. Ausgabenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen im Sinne der Nrn. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
1Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1. 2Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Reparaturen nach Nr. 2.1.2 und Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3. 3Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. 4Der gesamte Prozentsatz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Nr. 5.3.6 genannten Zuschlägen gebildet. 5Beim Neu- oder Ausbau und der Reparatur von separaten Holzlagerplätzen nach Nr. 2.1.1.5 einschließlich der erforderlichen Zufahrten beträgt die Förderung 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 6Es werden in diesen Fällen keine Zuschläge gewährt. 7Bei Maßnahmen nach Nr. 5.2.1 letztes Tiret (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt) beträgt die Höhe der Zuwendung pauschal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
1Der Flächenzuschlag für geografische Erschwernisse wird für Projekte in Gemarkungen gewährt, in denen folgende Kulissen vorkommen:
  • Bergwald ab 800 Meter über Normalnull,
  • „Alpenraum“ nach LEP und
  • die Forstlichen Wuchsgebiete 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“.

2Der Zuschlag wird für das gesamte Projekt gewährt, wenn das forstfachlich ausgewiesene Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bzw. die betroffenen Flurstücke bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 auch nur teilweise in den oben genannten Gemarkungen liegen.

5.3.3
1Ein Anreizflächenzuschlag für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 wird für das gesamte förderfähige Erschließungsgebiet gewährt, wenn die Bestände im Erschließungsgebiet aufgrund des Klimawandels zu mehr als 50 % als umbau- bzw. pflegedringlich einzustufen sind. 2Für die gutachterliche Feststellung der Umbau- bzw. Pflegedringlichkeit durch die Bewilligungsbehörde sind ausschließlich förderfähige Flächenanteile im Erschließungsgebiet heranzuziehen.
5.3.4
Soweit bei einem Projekt mehrere Flächenzuschlagsmerkmale nach den Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 zutreffen, kann nur ein Flächenzuschlag berücksichtigt werden.
5.3.5
Der Projektzuschlag ist mit jedem beliebigen Flächenzuschlag kombinierbar.
5.3.6
Die Zuschläge werden in folgender Höhe gewährt:
Zuschlagsbeschreibung1) Zuschlag1)
Projektzuschlag
Projektzuschlag für schwierige Bau- bzw. Projektbedingungen (insbesondere die Umsetzung von Gemeinschaftsprojekten von beteiligten Waldbesitzern) und Gemeinwohlmaßnahmen (wie z. B. Lebensraumverbesserungen, Wasserrückhaltemaßnahmen) sowie für die Erschließung von Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und für kostenerhöhende Projektauflagen 10 %
für Maßnahmen nach den
Nrn. 2.1.1
(ohne Nr. 2.1.1.5) bis
2.1.3
Flächenzuschläge
Flächenzuschlag für geografische Erschwernisse 20 %
für das gesamte Projekt bei
Maßnahmen nach
Nr. 2.1.1 (ohne Nr. 2.1.1.5) und
10 %
für das gesamte Projekt bei
Maßnahmen nach den
Nrn. 2.1.2 und 2.1.3.
Anreizflächenzuschlag,
soweit im Erschließungsgebiet zu mehr als 50 % wegen Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken
10 %
für das gesamte Projekt bei
Maßnahmen nach den Nr. 2.1.1
(ohne Nr. 2.1.1.5)
Förderhöchstsatz bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag: 90 %
1)
Vgl. dazu Nr. 5.3.1 sowie die Förderobergrenze gemäß Nr. 5.3.7.
5.3.7
Prosperitätsregelung

1Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar in Bayern erhalten als Zuwendung bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften mit Anteilen an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar handelt. 3Dies gilt auch nicht beim Aus- oder Neubau und der Reparatur von separaten Holzlagerplätzen nach Nr. 2.1.1.5. 4Hier gilt der Förderhöchstsatz von 80 %. 5Bei der Reparatur von forstlicher Infrastruktur gemäß Nr. 2.1.2 und Behelfsmaßnahmen Nr. 2.1.3 gilt der Grundfördersatz mit Zuschlägen gemäß Nr. 5.3.1. 6Eine Reduktion der Förderung erfolgt bei Betrieben mit Forstbetriebsflächen in Bayern von mehr als 1 000 Hektar auch nicht bei Projektierungskosten ohne Folgenprojekt nach Nr. 5.2.1 letztes Tiret.

5.3.8
Bagatellgrenze

1Anträge für Projekte, deren Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 000 Euro je Antrag (Bagatellgrenze) liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2In begründeten Einzelfällen kann das StMELF einer Abweichung von der Bagatellgrenze zustimmen.

5.3.9
Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn die Förderungen unterschiedliche Zwecke verfolgen oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.

6.Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

6.2
Grundlagenermittlung

1Bei geplanten Maßnahmen zur Förderung der forstlichen Infrastruktur berät das zuständige AELF potenzielle Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange teil. 2Der Antragsteller holt die erforderlichen Stellungnahmen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange ein. 3Insbesondere sind folgende Träger öffentlicher Belange bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:

  • das Amt für Ländliche Entwicklung bei Neu- und Ausbau von Zufahrtswegen und Forstwegen sowie Brücken,
  • die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
  • die jeweils zuständige Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt werden (z. B. Natura 2000-Flächen, Schutzgebiete, geschützte Biotope),
  • das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt werden (z. B. bei Projekten im Einzugsbereich von Wildbächen),
  • das Gesundheitsamt, wenn private Kleinanlagen zur Wasserversorgung betroffen sind,
  • das Landesamt für Umwelt bei zu erwartenden oder bekannten Georisiken im Projektbereich (z. B. Geogefahren laut Gefahrenhinweiskarte),
  • die Straßenbaubehörde bei Einmündungen der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme in öffentliche Straßen,
  • die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
  • die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C des Alpenplans im Sinne des LEP liegt,
  • das Landesamt für Denkmalpflege, falls Boden- oder Baudenkmäler von der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme betroffen sind und
  • die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen.

4Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan (inklusive Flurkarte), Übersichtslageplan (Topographische Karte) und Regelquerschnitt schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. 5Die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange werden Bestandteil des Bauentwurfs und sind vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. 6Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Leistungsbeschreibung und sind bei der Bauausführung zu beachten. 7Von Auflagen der Fachbehörden darf ohne deren Einverständnis nicht abgewichen werden. 8Durch die zuständige Untere Forstbehörde am AELF ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, der zuständige Ansprechpartner des AELF für Natura 2000 zu beteiligen. 9Der zuständige Wegebauberater unterstützt das AELF im Innenverhältnis. 10Der zuständige Wegebauberater führt eine Plausibilitätskontrolle der Bauentwürfe mit den vergaberelevanten Unterlagen durch und gibt die Projekte für die Antragstellung frei.

6.3
Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen mit den erforderlichen Anlagen schriftlich oder elektronisch einzureichen und müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
  • UiS-Erklärung und Erklärung, dass keine Rückforderungsanordnung besteht.

3Pro Erschließungsgebiet und pro Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4Innerhalb eines Erschließungsgebietes können die Maßnahmen Nrn. 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 in einem Antrag zusammengefasst werden. 5Einzelprojekte können unter der jeweiligen Nr. 2.1.2.1, 2.1.2.2 oder 2.1.3 in einem Antrag zusammengefasst werden, wenn sich für alle Teilprojekte derselbe Zuwendungssatz ergibt.

6.4
Antragsprüfung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und grenzt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 das Erschließungsgebiet ab. 2Sie prüft ob nicht förderfähige Flächen gemäß Nr. 2.3 beim Projekt unmittelbar bzw. mittelbar betroffen sind und einen Vorteil haben. 3Der Abzug wird grundsätzlich flächenanteilig berechnet. 4Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf das Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments. 5Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 6Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.

6.5
Vorhabenbeginn

1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Vorhabenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Der Trassenaufhieb zählt nicht als Vorhabenbeginn. 4Bei Baumaßnahmen gelten unter anderem Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO). 5Diese Vorbereitungsmaßnahmen sollen mit dem Vordruck „Vorbereitungsmaßnahmen für Projekte“ schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden. 6Bei der Förderung des Aus- oder Neubaus von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist ein bereits bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis nicht als Vorhabenbeginn zu sehen.

6.6
Vergabe

1Nach Bewilligung hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe, Preiserkundung oder den Direktauftrag zeitnah mittels des Vordrucks „Nachweis der durchgeführten Vergabe(n) beim Förderprojekt“ nach deren Abschluss, spätestens mit dem ersten (Teil-)Abruf der Zuwendung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. 2Soweit kommunale Körperschaften als Träger von gemeinschaftlichen Maßnahmen für private Waldbesitzer auftreten und der überwiegende Teil der Erschließungsfläche Privatwald ist (> 50 %) sowie die Zuwendung den Gesamtbetrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, ist für Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenzen eines Direktauftrags eine Preiserkundung analog Nrn. 3.1 und 3.3 ANBest-P durchzuführen (abweichende Regelung im Sinne der Nr. 1.2.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Integration vom 31. Juli 2018, Az.B3-1512-31-19, in der jeweils geltenden Fassung). 3Die Möglichkeit eines Direktauftrags nach Nr. 3 ANBest-K im Rahmen der zulässigen Wertgrenzen bleibt unberührt.

6.7
Baubeginnanzeige

1Die Baubeginnanzeige erfolgt mit entsprechendem Vordruck. 2Sie ist der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 3Eine Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt.

6.8
Baustandsbericht und Verwendungsnachweis

1Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Teilabrufe der Zuwendung für erbrachte Leistungen sind möglich (Baustandsbericht). 3Hierzu sind als Anlage die angefallenen Rechnungen, Belege über Eigenleistungen und das Baurechnungsbuch schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 4Nach Abschluss der Maßnahme (Verwendungsnachweis) ist zusätzlich zu den o. g. Anlagen die Abnahmeniederschrift gemäß § 12 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 5Die Bewilligungsbehörde kann weitere begründende Unterlagen, wie z. B. Lieferscheine, Stundennachweise o. ä. anfordern.

6.9
Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren

1Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf bzw. von der letzten genehmigten Änderung müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Ausgaben kommt. 2Die vorausgehende formlose schriftliche oder elektronische Anzeige von wesentlichen Änderungen bei der Bewilligungsbehörde und deren Genehmigung ist immer erforderlich, wenn

  • es sich um neue, bisher nicht genehmigte Positionen handelt,
  • Abweichungen von den im festgesetzten Bauentwurf festgelegten Baustandards oder (Bau-)Materialien erfolgen sollen (die bautechnisch notwendige Änderung der Korngrößenverteilung von Gesteinskörnungen in einer genehmigten Position ist keine wesentliche Änderung) oder
  • sich die Lage oder die Länge der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändert.

3Soweit ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die sonst erforderliche Genehmigung unvorhersehbar notwendiger Änderungen und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. 4Die staatliche forstfachliche Bauleitung ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Änderungen unverzüglich mit dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit der zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleitung) abzustimmen. 5Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. 6Das Abstimmungsverfahren ist entsprechend der durch das StMELF vorgegebenen Form schriftlich oder elektronisch durchzuführen. 7Das Ergebnis ist vom zuständigen Leitungsdienst zu protokollieren.

6.10
Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen

Unwesentliche Änderungen (nicht unter Nr. 6.9 fallende Änderungen und Veränderungen der Baukosten gegenüber der letzten Bewilligung bis maximal 20 % der festgesetzten Gesamtausgaben inklusive Umsatzsteuer) werden mit dem nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweis angezeigt und gelten damit als beantragt.

6.11
Förderung von Mehrkosten

1Der Antragsteller hat die Nachförderung vor Ausführung der notwendigen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Bei unwesentlichen Änderungen erfolgt eine Beantragung im Rahmen des nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweises. 3Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei der staatlichen forstfachlichen Bauleitung stattgefunden hat und die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. 4Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt

werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen, für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.

6.12
Auszahlung der Fördermittel

1Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen des Vordrucks „Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der in Nr. 6.8 geforderten Unterlagen. 2Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. 3Jede Fördermaßnahme ist durch den zuständigen Prüfdienst vor Ort abzunehmen. 4Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. 5Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Vordruck Baustandsbericht/Verwendungsnachweis/angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

6.13
Sanktionierung

Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert.

7.Sonstige Bestimmungen

7.1
Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen nach der Nr. 2.1.1. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 5.2.1 letztes Tiret gilt keine Bindefrist.

7.2
Verzicht auf Rückforderungen

1Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn

  • die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche etc.) vernichtet wurde oder
  • dem Antragstellenden nachweislich eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht zuzumuten ist und er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.

2Die Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.

7.3
Evaluierung

Das StMELF führt eine Erfolgskontrolle der Richtlinie (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) durch.

7.4
Veröffentlichung

1Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen vom StMELF veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • vollständiger Wortlaut der Richtlinie, einschließlich Änderungen und
  • Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.

2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 3Ein Zuwendungsantrag kann unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nichtbewilligt werden.

8.Überwachung

1Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

9.Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor