Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 87 vom 19.02.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2132.3-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Technische Baubestimmungen

2132.3-B

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 13. Dezember 2024, Az. 28-4130-3-10

Anlage: Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe Februar 2025

  1. 1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. 2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2024/1 am 28. August 2024 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 28. Februar 2025 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10. Oktober 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 539) tritt mit Ablauf des 27. Februar 2025 außer Kraft.
  4. 4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 28. Februar 2025 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 28. Februar 2025 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 10. Oktober 2023, BayMBl. 2023 Nr. 539) angewendet werden.
  5. 5. Für die Verlängerung der Befristung nach den laufenden Nummern C 4.1 und C 4.2 der bis zum 31. Mai 2022 geltenden BayTB – Ausgabe April 2021 – (Bekanntmachung vom 26. Februar 2021, BayMBl. Nr. 235) erteilter allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse für Bauteile in Holzbauweise nach Art. 23 Abs. 3 Nr. 1. in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayBO gelten die BayTB – Ausgabe April 2021.
  6. 6. Für die Verlängerung der Befristung nach der laufenden Nummern C 3.21 der bis zum 31. Mai 2022 geltenden BayTB – Ausgabe April 2021 – (Bekanntmachung vom 26. Februar 2021, BayMBl. Nr. 235) erteilter allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach Art. 23 Abs. 3 Nr. 1. in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BayBO gelten die BayTB – Ausgabe April 2021.
  7. 7. Entsprechend Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO kann von den BayTB abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die in den BayTB konkretisierten Anforderungen erfüllt werden, sofern in den BayTB eine Abweichung nicht explizit ausgeschlossen ist.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.


Anlage