605-F
Elfte Änderung der Zuweisungsrichtlinie
Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 12. Februar 2025, Az. 62-FV 6700-3/9
§ 1
Änderung der Zuweisungsrichtlinie
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (BayMBl. Nr. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nr. 7.1 wird folgende Nr. 7.2 eingefügt:
- „7.2
- Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn
Die Regierung soll auf Antrag und in Textform einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn die Maßnahme fachlich geprüft ist und der Zuweisungsempfänger erklärt, dass er in der Lage ist, die Maßnahme mit der in Aussicht gestellten Zuweisung finanzieren zu können (vorherige Zustimmung). Im Einzelfall kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch nachträglich zugestimmt werden, wenn mit der Maßnahme erst begonnen wurde, nachdem die Regierung den Zuweisungsempfänger darüber informiert hat, dass die fachliche Prüfung ergeben hat, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuweisung erfüllt. Weitere Voraussetzung für eine nachträgliche Zustimmung ist, dass der Zuweisungsempfänger die Gesamtfinanzierung auf Basis dieses Prüfungsergebnisses nachweist. Aufträge der Leistungsphasen 8 und 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure können nach Eingang des Zuwendungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde förderunschädlich vergeben werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn noch nicht vor und muss die Maßnahme wegen besonderer Umstände ohne zeitliche Verzögerung in Angriff genommen werden, kann im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung durch das Staatsministerium eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden. Für einzelne Fallgruppen kann die Zuständigkeit auf die Regierungen übertragen werden.“
- 2. Die bisherigen Nrn. 7.2 bis 7.6.3 werden die Nrn. 7.3 bis 7.7.3.
- 3. Die bisherige Nr. 7.6.4 wird Nr. 7.7.4 und die Angabe „Nr. 7.6.3“ wird durch die Angabe „Nr. 7.7.3“ ersetzt.
- 4. Die bisherige Nr. 7.6.5 wird Nr. 7.7.5.
§ 2
Weitere Änderung der Zuweisungsrichtlinie
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch § 1 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nr. 2.1.3 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 9.3“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
- 2. Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %.“
- b)
- Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von einem Fördersatz-Orientierungswert von 50 % ausgegangen werden.“
- 3. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „dies“ gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter „ , dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt.“ ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 4. Nr. 7.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf Zuweisungen sind unter Verwendung des Musters 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen; im elektronischen Verfahren sind die im Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO enthaltenen Angaben einzuholen.“
- 5. In Nr. 7.3.4 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 7.3.5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 9.3“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
- 6. Nr. 7.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 3 Buchst. e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- die Mehrausgaben sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen und
- beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren oder
- sind durch wesentliche Planänderungen oder -erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.“
- b)
- In Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
- 7. Der Nr. 9.2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Erweiterung einer Kindertageseinrichtung wird nur der aktuell bestehende Flächenfehlbedarf gefördert, der sich im Regelfall aus der Differenz der Summenraumprogrammfläche der künftigen Einrichtung abzüglich der Summenraumprogrammfläche der bestehenden Einrichtung ergibt; ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich.“
- 8. Die bisherige Nr. 9.3 wird Nr. 10 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anmietung von Räumen“.
- b)
- Im Satzteil vor Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „sowie für den Ausbau von Ganztagsangeboten nach Nr. 8.4“ eingefügt.
- c)
- In Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Wörter „oder der notwendigen Baumaßnahme nach Nr. 8.4“ eingefügt.
- d)
- In Spiegelstrich 3 werden die Wörter „nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG“ durch die Angabe „(Nr. 3)“ ersetzt.
- e)
- In Spiegelstrich 4 werden nach dem Wort „jedoch“ die Wörter „bei Kindertageseinrichtungen“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter „oder beim Ausbau von Ganztagsangeboten der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf.“ ersetzt.
- f)
- Spiegelstrich 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Jahresmiete“ durch das Wort „Miete“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „1 000 €“ ersetzt.
- 9. Die bisherigen Nrn. 10 bis 11 werden die Nrn. 11 bis 12.
- 10. Die bisherige Nr. 11.1 wird Nr. 12.1 und im Halbsatz 2 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
- 11. Die bisherige Nr. 11.2 wird Nr. 12.2.
- 12. In Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 wird das Wort „setzen“ durch das Wort „setzt“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor