Beiblatt
zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus
und Wissenschaft, Forschung und Kunst
Nummer 9* Ausgegeben in München am 18. Mai 2010 Jahrgang 2010
Inhalt
Hospitation deutscher Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in Großbritannien im Herbst 2010
Ausschreibung von Seminarlehrerstellen an staatlichen Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 20. April 2010
Az.: IV.2-IV.6-5 S 7501(2011)-4.18 750
Vorbemerkung:
In dieser Bekanntmachung sind die Bestimmungen der VSO angegeben, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG, BaySchFG und weiterer Bestimmungen zum Schuljahr 2010/2011 gelten sollen.
A) Volksschulen
1. Rechtsgrundlage:
Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2011 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) durchzuführen.
2. Zeitplan:
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen gilt folgender Zeitplan:
Freitag, 1. Juli 2011:
Muttersprache (§ 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO) |
8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit |
Montag, 4. Juli 2011:
Englisch (§ 54 Abs. 7 Nr. 3 VSO) A. Listening Comprehension B. Use of English C. Reading Comprehension D. Text Production |
8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit
|
Dienstag, 5. Juli 2011:
Deutsch (§ 54 Abs. 7 Nr. 1 VSO) A. Rechtschreibung B. Schriftlicher Sprachgebrauch |
8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit |
Deutsch als Zweitsprache (§ 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 3 VSO) A. Lückendiktat und Spracharbeit B. Textarbeit |
8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit |
Mittwoch, 6. Juli 2011:
Mathematik (§ 54 Abs. 7 Nr. 2 VSO) |
8.30 Uhr: 100 Minuten Arbeitszeit
|
Donnerstag, 7. Juli 2011:
Arbeit-Wirtschaft-Technik (§ 54 Abs. 7 Nr. 4 VSO bzw. § 59 Abs. 5 VSO) |
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit |
Wirtschaft und Recht Betriebswirtschaft (§ 59 Abs. 5 VSO) |
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit |
Freitag, 8. Juli 2011:
Physik/Chemie/Biologie Geschichte/Sozialkunde/ (§ 54 Abs. 7 Nr. 5 VSO) |
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit |
3. Zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“:
Die zentrale Prüfung im Fach
„Deutsch als Zweitsprache“ ist in zwei zeitlich getrennte Teile untergliedert.
Das Lückendiktat und die weiteren Aufgaben zu Wortschatz und Grammatik folgen
aufeinander und bilden den Prüfungsteil A Spracharbeit. Dieser Teil ist
in den ersten 30 Minuten zu absolvieren. Die Verwendung von Wörterbüchern ist
dabei nicht gestattet. Der Text und die sich auf ihn beziehenden Aufgaben
schließen sich als Prüfungsteil B Textarbeit an. Für diesen Teil stehen
60 Minuten Arbeitszeit zur Verfügung. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch
zweisprachige Wörterbücher dürfen dabei verwendet werden. Zwischen den beiden
Prüfungsteilen ist eine Pause von zehn Minuten vorgesehen.
4. Prüfungsfächer nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Die Termine für die praktische und ggf. schriftliche Prüfung im arbeitspraktischen Wahlpflichtfach sowie für die Prüfungsfächer nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 VSO legt die Schule nach Maßgabe des § 54 Abs. 7 Nr. 6 bis 13 VSO fest.
5. Arbeit-Wirtschaft-Technik:
Die Aufgabenstellung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik (§ 54 Abs. 5 VSO) erfolgt durch die jeweilige Schule. Anforderungsniveau und Umfang richten sich nach § 54 Abs. 6 und 7 Nr. 4 VSO.
Die Aufgaben in den Fächern Wirtschaft und Recht beziehungsweise Betriebswirtschaft für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule werden vom Staatsministerium gestellt (§ 59 Abs. 5 VSO).
6. Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache:
Gemäß § 54 Abs. 2 VSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch, das Fach Muttersprache treten. Voraussetzung war bisher, dass muttersprachlicher Unterricht besucht wurde.
Da diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, gilt für das Schuljahr 2010/2011 – vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des Bayerischen Landtags im Gesetzgebungsverfahren – folgende Regelung:
Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2011 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.
Prüfungstermine im Schuljahr 2010/2011 sind:
- Dienstag, 12. April 2011 (Leistungstest)
- Freitag, 1. Juli 2011 (Abschlussprüfung)
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Folgende Sprachen können gewählt werden:
Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Farsi, Französisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Vietnamesisch.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich, an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
7. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
Die Staatlichen Schulämter werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 14. März 2011 die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung zu melden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten die Schulen durch ein Schreiben des Kultusministeriums.
8. Meldung der Ergebnisse:
Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein Schreiben des Kultusministeriums.
9. Nachholtermin:
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie in der Zeit vom 26. September bis 30. September 2011 nachholen (§ 58 Abs. 2 VSO). Die Staatlichen Schulämter bestimmen die Schulen, an denen die besondere Leistungsfeststellung nachgeholt wird. Die Aufgaben stellt ein vom Staatlichen Schulamt eingesetztes Lehrerteam.
10. Einzelprüfung in Englisch:
Nach § 54 Abs. 4 VSO können Hauptschülerinnen und Hauptschüler, nach § 59 Abs. 6 VSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen.
11. Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber:
Die Anmeldung der Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. der Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 59 Abs. 2 VSO bis zum 1. März 2011 an der Hauptschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
B) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
1. Rechtsgrundlage:
Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2011 an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl S. 731, ber. S. 907) durchzuführen.
2. Zeitplan:
Für die schriftlichen
Leistungsfeststellungen an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung sind
die Termine der Volksschulen die Grundlage (vgl. Buchstabe A Nr. 2) und gelten
die in § 61 VSO-F i. V. m. § 54 VSO festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß §
52 VSO-F die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler
entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs um
bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung
über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission.
Freitag, 1. Juli 2011:
– Muttersprache (§ 61 Abs. 3 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO) |
8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit |
Montag, 4. Juli 2011:
– Englisch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 VSO) – Deutsche Gebärdensprache (§ 61 Abs. 7 Satz 2 VSO-F) |
8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit
30 + 15 Minuten Arbeitszeit |
Dienstag, 5. Juli 2011:
– Deutsch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 VSO) – Deutsch als Zweitsprache (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F und i. V. m. |
8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit
8.30 Uhr: 90 Minuten Arbeitszeit
|
Mittwoch, 6. Juli 2011:
– Mathematik (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 VSO) |
8.30 Uhr: 100 Minuten Arbeitszeit
|
Donnerstag, 7. Juli 2011:
– Arbeit-Wirtschaft-Technik (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 VSO) – Wirtschaft und Recht – Betriebswirtschaft (§ 65 Abs. 3 VSO-F i. V. m. § 59 Abs. 5 VSO) |
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit
|
Freitag, 8. Juli 2011:
– Phsik/Chemie/Biologie – Geschichte/Sozial-kunde/Erdkunde (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 VSO) |
8.30 Uhr: 60 Minuten Arbeitszeit
|
3. Besondere Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache:
Die Bestimmungen für die besondere Leistungsfeststellung an Volksschulen in den Fächern Deutsch als Zweitsprache (siehe Buchstabe A Nr. 3) und Muttersprache (siehe Buchstabe A Nr. 6) gelten für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.
4. Deutsche Gebärdensprache:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben. Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsche Gebärdensprache im schriftlich/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlich/kommunikativen Teil für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin je 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Im mündlich/kommunikativen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache können mehrere Teilnehmer/-innen zusammengefasst werden. Es wird auf § 61 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 VSO-F verwiesen.
5. Prüfungsfächer nach § 61 Abs. 1 VSO-F
i. V. m. § 54 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 VSO:
Die Termine für die praktische und ggf. schriftliche Prüfung im arbeitspraktischen Wahlpflichtfach sowie für die Prüfungsfächer nach § 61 Abs. 1 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 4 VSO legt die Schule nach Maßgabe des § 61 Abs. 7 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 7 Nr. 6 bis 13 VSO fest.
6. Arbeit-Wirtschaft-Technik:
Die Aufgabenstellung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik erfolgt durch die jeweilige Schule. Anforderungsniveau und Umfang richten sich nach § 61 Abs. 6 und Abs. 7 VSO-F i. V. m. § 54 Abs. 6 und 7 Nr. 4 VSO. Die Aufgaben in den Fächern Wirtschaft und Recht bzw. Betriebswirtschaft für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule oder einer entsprechenden Schule zur sonderpädagogischen Förderung werden vom Staatsministerium gestellt (§ 65 Abs. 3 VSO-F i. V. m. § 59 Abs. 5 Satz 1 VSO).
7. Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
Die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 14. März 2011 die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung zu melden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten die Schulen durch ein Schreiben des Kultusministeriums.
8. Meldung der Ergebnisse:
Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Den erforderlichen Erhebungsbogen erhalten die Schulen durch ein Schreiben des Kultusministeriums.
9. Nachholtermin:
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Leistungsfeststellung teilzunehmen, kann diese in der Zeit vom 26. September bis 30. September 2011 nachholen (§ 64 VSO-F in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VSO). Die Aufgaben stellt die Feststellungskommission.
10. Einzelprüfung in Englisch:
Nach § 61 Abs. 5 VSO-F i .V. m. § 54 Abs. 4 VSO können Schülerinnen und Schüler einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Prüfung nur in einem Fach) teilnehmen. Ebenso können nach § 65 Abs. 4 VSO-F i. V. m. § 59 Abs. 6 VSO Berufsschülerinnen und -schüler und Berufsfachschülerinnen und -schüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der Einzelprüfung in Englisch teilnehmen.
11. Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber:
Die Anmeldung hat gemäß § 65 Abs. 2 VSO-F bis zum 1. März 2011 an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe zu erfolgen, in deren Sprengel die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
C) Schulen für Kranke
Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl 1999, S. 288) an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen (VSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.
K u f n e r
Ministerialdirigent
StAnz 2010 Nr. 19
Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 23. April 2010 Az.: VI.3-5 S 5111-PRA.10 323
Auf Grund des erhöhten Bedarfs an Bewerbern für das Lehramt an Gymnasien in Fächerverbindungen mit Latein und Zweitfach werden unter Anwendung von Art. 22 Abs. 4 BayLBG zu dem am 21. Februar 2011 beginnenden Vorbereitungsdienst voraussichtlich insgesamt 25 Bewerber zugelassen, die an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in der Fächerverbindung Latein/Mathematik oder in anderen im bayerischen Schuldienst einsetzbaren Fächerverbindungen mit Latein mit mindestens der Note gut bestanden haben.
Die Bewerbungen sind bis spätestens
21. September 2010
unter Vorlage eines Lebenslaufs sowie einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Prüfungszeugnisses an das Staatsministerium zu richten. Die Bewerber müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen und die für den Beruf eines Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
Eine Vormerkung für spätere Einstellungstermine ist nicht möglich. Aus der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
K u f n e r
Ministerialdirigent
StAnz 2010 Nr. 19
Hospitation deutscher Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in Großbritannien im Herbst 2010
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für
Unterricht und Kultus
vom 28. April 2010 Az.: I.6-5 P 4045.V1/4/2
In Zusammenarbeit mit der UK-German Connection London bietet der Pädagogische Austauschdienst im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (PAD) auch im Schuljahr 2010/2011 deutschen Lehrkräften die Möglichkeit, zwei oder drei Wochen an britischen Schulen zu hospitieren und sich damit sowohl sprachlich als auch pädagogisch und landeskundlich weiterzubilden. Es können sich Lehrkräfte für Englisch der Primarstufe und der Sekundarstufen I und/oder II bewerben.
Durch den zwei- bis dreiwöchigen Aufenthalt an einer britischen Schule soll den deutschen Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit geboten werden, das Schulwesen des anderen Landes kennen zu lernen und sich über schul- und bildungsrelevante Themen auszutauschen. Auf der britischen Seite wird durch die Teilnahme an diesem Programm vor allem eine Stärkung der internationalen Dimension erzielt, die fächerübergreifend ausgerichtet ist und sich auf das gesamte Schulleben erstreckt. Nicht alle teilnehmenden Schulen unterrichten Deutsch, vor allem im Primarbereich. Durch die Anwesenheit eines native speaker und einer resource person für deutsche Landeskunde, Geschichte, aktuelles Tagesgeschehen, Kultur etc. im Deutschunterricht und darüber hinaus soll die Motivation und das interkulturelle Lernen der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Gleichzeitig sollen E-Mail-Kontakte, gemeinsame Projekte, Schüleraustausch und Schulpartnerschaften durch das Programm angeregt und vertieft werden.
Einzelheiten des Programms sind dem beiliegenden Informationsblatt zu entnehmen. Das Informationsblatt und Bewerbungsformular können im Internet unter www.kmk-pad.org > Angebote für deutsche Schüler, Lehramtsstudierende und Lehrkräfte und Schulen heruntergeladen und die Bewerbungsformulare am PC ausgefüllt werden.
Als Termin für die Hospitation in Großbritannien wurde ein Zeitraum von zwei oder drei Wochen zwischen dem
8. bis 26. November 2010
vereinbart. Die Hospitation kann aber auch nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen der deutschen Lehrkraft und der gastgebenden Schule bis Mitte März 2011 durchgeführt werden.
Bewerbungen sind auf dem Dienstweg bis spätestens
10. Juni 2010 (Eingang im Staatsministerium)
an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (z. Hd. Herrn MR Mayer, Ref. I.6) zu richten.
K u f n e r
Ministerialdirigent
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 28 April 2010 Az.: I.6-5 P 4045.S5/4/2
In Zusammenarbeit mit dem Organismo Autónomo de Programas Educativos Europeos (OAPEE) im Ministerio de Educacion (MEC) bietet der Pädagogische Austauschdienst im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (PAD) deutschen Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit, zwei oder drei Wochen an einer spanischen Schule zu hospitieren und sich damit sowohl sprachlich als auch landeskundlich weiterzubilden. Es können sich Lehrkräfte für Spanisch der Sekundarstufen I und/oder II bewerben.
Durch den zwei- oder dreiwöchigen Aufenthalt an einer spanischen Schule wird deutschen Lehrkräften die Möglichkeit geboten, das Schulwesen des anderen Landes kennen zu lernen. Durch den direkten persönlichen Kontakt zu den spanischen Kolleginnen und Kollegen sollen E-Mail-Kontakte, gemeinsame Projekte, Schüleraustausch und Schulpartnerschaften angeregt oder vertieft werden. Gleichzeitig soll der Deutschunterricht an spanischen Schulen durch die Anwesenheit eines Muttersprachlers und authentischen Repräsentanten für deutsche Landeskunde, Geschichte, aktuelles Tagesgeschehen, Kultur etc. gefördert und Vorurteilen entgegengewirkt werden.
Gleiches gilt umgekehrt für spanische Lehrkräfte, die während ihres Gegenbesuchs an der deutschen Schule den Spanisch- und Fachunterricht bereichern und Beziehungen zu Fachkollegen aufbauen können.
Nach den Erfahrungen des im vergangenen Schuljahr durchgeführten Pilotprogramms wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen:
- Das deutsch-spanische Hospitationsprogramm beruht prioritär auf Gegenseitigkeit. Deutsche Interessenten müssen sich bereit erklären, ihrerseits eine spanische Lehrkraft zur Hospitation an der Heimatschule aufzunehmen.
- Hospitationen ohne Gegenseitigkeit sind nur an Kontakt- oder Partnerschulen möglich. In diesen Fällen muss der Bewerbung eine schriftliche Zustimmung (ggf. per E-Mail) der spanischen Schulleitung beigefügt werden.
- Ein Termin wird nicht vorgegeben, sondern wird individuell im Kontakt zwischen dem deutschen Interessenten und der spanischen Gastschule festgelegt.
- Es besteht die Wahl zwischen einem Aufenthalt von zwei oder drei Wochen, der voraussichtlich nur für das 1. Halbjahr 2011 vereinbart werden kann.
Ein Informationsblatt, das Bewerbungsformular und Hinweise zum Ausfüllen des Bewerbungsbogens können im Internet: www.kmk-pad.org aufgerufen oder per E-Mail: elke.ebers@kmk.org angefordert werden.
Bewerbungen sind auf dem Dienstweg bis spätestens
15. September 2010 (Eingang im Staatsministerium)
an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (z. Hd. Herrn MR Mayer, Ref. I.6) zu richten.
K u f n e r
Ministerialdirigent
Ausschreibung von
Seminarlehrerstellen
an staatlichen Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. April 2010 Az.: III.1-5 S 5105-PRA.17 679I
Zum 15. September 2010 sind an den nachstehend aufgeführten Schulen voraussichtlich folgende Seminarlehrerstellen zu besetzen:
- Leibniz-Gymnasium Altdorf für das Fach Französisch,
- Christoph-Probst-Gymnasium Gilching für das Fach Englisch und
- Christoph-Probst-Gymnasium Gilching für das Fach Erdkunde,
- Dossenberger-Gymnasium Günzburg für das Fach Spanisch,
- Christoph-Scheiner-Gymnasium Ingolstadt für das Fach Französisch,
- Apian-Gymnasium Ingolstadt für das Fach Deutsch,
- Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt für das Fach Biologie und
- Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt für das Fach Chemie,
- Adam-Kraft-Gymnasium Schwabach für das Fach Geschichte,
- Wolfram-von-Eschenbach-Gymnasium Schwabach für das Gebiet Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung,
- Anton-Bruckner-Gymnasium Straubing für das Fach Englisch,
- Gymnasium Weilheim für das Fach Wirtschaftswissenschaften,
- Röntgen-Gymnasium Würzburg für das Fach Sozialkunde,
- Gymnasium Neubiberg für das Fach Französisch und
- Gymnasium Neubiberg für das Fach Spanisch.
Es können sich Beamte/Beamtinnen des staatlichen Gymnasialdienstes bewerben, die hinreichende Berufserfahrung und eine entsprechend gute wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation aufweisen.
Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG).
Die ausgeschriebenen Stellen sind für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet; Schwerbehinderte werden bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen werden über die Leitung der Schule, die eine Stellungnahme beifügt, eingereicht. Sie sind dem Staatsministerium bis spätestens 27. Mai 2010 vorzulegen.
Die Ausschreibung ist den Lehrkräften durch die Direktorate bekannt zu geben.
K u f n e r
Ministerialdirigent
Besetzung einer Stelle am Staatsinstitut für
Schulqualität und Bildungsforschung
hier: Referentin/Referent für Französisch/Spanisch im Referat GYM 1: Sprachlich-musisch-ästhetischer
Bereich
Zum Schuljahresbeginn 2010/2011 ist am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung in der Abteilung Gymnasium eine Vollzeit-Stelle als Referentin/Referent neu zu besetzen. Die Tätigkeit ist auf fünf Jahre befristet.
Aufgabenbeschreibung:
- konzeptionelle Weiterentwicklung der Fächer Französisch und Spanisch am Gymnasium
- Erarbeitung von Lehrplänen und Unterrichtshilfen
- Erarbeitung von Prüfungsaufgaben
- Stellungnahmen zu allgemeinen und insbesondere fachlichen Fragen des Gymnasiums
- Stellungnahmen zu Lehrwerken
- Mitwirkung in der Lehrerfortbildung
- fachliche Beratung
Fachliche Qualifikation:
- Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Französisch und Spanisch (1. und 2. Staatsexamen)
- breite Berufserfahrung als Lehrkraft am Gymnasium
- mehrjährige Unterrichtserfahrung
- deutlich überdurchschnittliche fachliche und pädagogische Qualifikation sowie Beurteilungen
Überfachliche Qualifikation:
- Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit
- Aufgeschlossenheit für Innovationen
- Bereitschaft und Fähigkeit, sich in neue Themenbereiche schnell und möglichst umfassend einzuarbeiten
- Bereitschaft und Fähigkeit, im Team zu arbeiten
- Bereitschaft und Fähigkeit, Arbeitsgruppen ergebnisorientiert zu führen
- überdurchschnittliche Belastbarkeit, insbesondere bei der Erledigung termingebundener Arbeiten
- angemessenes Auftreten
- Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck
- gute Beherrschung gängiger Computeranwendungen
Die ausgeschriebene Stelle ist für eine Besetzung mit einer oder einem Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei ansonsten gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Möglichst aussagekräftige Bewerbungen mit Lebenslauf sind bis zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt zu richten an das
Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
Herrn OStD Jörg Eyrainer
Schellingstraße 155
80797 München.
Es wird gebeten, auch derzeit nicht an der Schule anwesende Lehrkräfte zu informieren.
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Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, 80327 München, Telefon (0 89) 21 86-0, E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de
Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBeibl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern“ www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern“ ist für jedermann kostenfrei verfügbar.
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