Beiblatt

 

zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus
und Wissenschaft, Forschung und Kunst

 

 


 

Nummer 17    Ausgegeben in München am 14. September 2010    Jahrgang 2010

 

 

 


 

Inhalt


Abiturprüfung 2012 zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Fachabiturprüfung 2012 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrern an Volksschulen

Verleihung eines Namens an das Staatliche Gymnasium Erding II

Bayerische Lehrkräfte für Schulen und Lehrerbildungseinrichtungen in den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas und einzelnen anderen Ländern

Offene Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

Abiturprüfung 2012
zum Erwerb der
fachgebundenen Hochschulreife
an Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie Ergänzungsprüfung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 16. August 2010  Az.: VII.6-5 S 9500-7-7. 58 603

 

 

1.     Die Abiturprüfung 2012 zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an Berufsoberschulen und Fachoberschulen findet nach folgendem Terminplan statt:

 

Deutsch:

Montag, 21. Mai 2012

8.00 bis 13.00 Uhr

Biologie:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Pädagogik / Psychologie:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Gestaltung:

 

Dienstag, 22. Mai 2012

8.00 bis 13.15 Uhr

Physik:

 

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Englisch:

Donnerstag, 24. Mai 2012

9.00 bis 10.30 Uhr

(Reading-Teil)


11.00 bis 12.15 Uhr

(Writing-Teil)

Mathematik:

Freitag, 25. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

 

2.     Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch kann im Zeitraum vom 30. April bis 18. Mai 2012 durchgeführt werden.

 

3.     Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum 1. März 2012 bei der Fachoberschule oder Berufs­oberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

 

4.     Der schriftliche Teil der Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Berufsoberschulen und Fachoberschulen findet am Mittwoch, dem 16. Mai 2012, von 9.00 bis 11.00 Uhr statt. Die Meldung zur Ergänzungsprüfung ist bis zum 1. März 2012 bei der Berufsoberschule oder Fachoberschule einzureichen. Schüler, die anstelle der Ergänzungsprüfung an der Latinumsprüfung des Gymnasiums teilnehmen wollen, müssen sich bis spätestens
15. Januar dafür an einem Gymnasium anmelden.

 

5.     Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).

 

6.     Für die Prüfungsanforderungen sind die für die Berufsoberschule bzw. Fachoberschule erlassenen Lehrpläne in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

7.     Zeugnisdatum ist Mittwoch, der 11. Juli 2012. Spätestens an diesem Tag hat der Prü­fungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

 

Kufner
Ministerialdirigent

 

 

StAnz 2010 Nr. 36

 

 

 

 

Fachabiturprüfung 2012
zum Erwerb der Fachhochschulreife
an Fachoberschulen und Berufsoberschulen


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 16. August 2010  Az.: VII.6-5 S 9500-6-7.58 602

 

 

1.     Die schriftliche Fachabiturprüfung 2012 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen findet nach folgendem Terminplan statt:

 

Deutsch:

Montag, 21. Mai 2012

9.00 bis 13.00 Uhr

Biologie:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Pädagogik / Psychologie:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Darstellung

(praktische Prüfung):

Dienstag, 22. Mai 2012

8.00 bis 13.15 Uhr

Physik:

Dienstag, 22. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

Englisch:

Donnerstag, 24. Mai 2012

9.00 bis 10.30 Uhr

(Reading-Teil)


11.00 bis 12.00 Uhr

(Writing-Teil)

Mathematik:

Freitag, 25. Mai 2012

9.00 bis 12.00 Uhr

 

2.     Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch kann im Zeitraum vom 30. April bis 18. Mai 2012 durchgeführt werden.

 

3.     Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum
1. März 2012 bei der öffentlichen Fachoberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

 

4.     Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).

 

5.     Für die Prüfungsanforderungen sind die einschlägigen Lehrpläne für die Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

6.     Zeugnisdatum ist Mittwoch, der 11. Juli 2012. Spätestens an diesem Tag hat der Prü­fungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

 

Kufner
Ministerialdirigent

 

 

StAnz 2010 Nr. 36

 

 

 

 

Wahl der Schwerbehindertenvertretungen
im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 19. August 2010 Az.: II.5-5 P 1058.2-1.86 480

 

 

Aufgrund der §§ 94 und 97 SGB IX sind turnusgemäß Neuwahlen für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie für die Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen durchzuführen. Dabei sind jeweils einheitliche Wahltermine gesetzlich vorgeschrieben:

-       Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

       vom 1. Oktober bis 30. November 2010

-       Wahl der Gesamt-/Bezirksschwerbehindertenvertretung

       vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011

-       Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung

       vom 1. Februar bis 31. März 2011

 

Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) vom 23. April 1990 (BGBl I S. 812 ff.), geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), geregelt. Um die Durchführung der Wahlen zu erleichtern, wird nachstehend ein Überblick über die maßgeblichen Bestimmungen und die für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus getroffene Sonderregelung gegeben. Besonders hingewiesen wird auf Abschnitt A Nrn. 3.1 bis 3.3 (Zusammenfassung von Dienststellen).

 

A.           Durchführung der Wahlen bei den Dienststellen und Zusammenfassung von Dienststellen

 

1.            Der Begriff der Dienststelle im Sinne des SGB IX bestimmt sich nach dem Personalvertretungsrecht.

 

2.             Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden an Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

 

2.1           Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 2 SGB IX).

 

2.2          Wählbar sind alle in der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

 

2.3           Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem jeweiligen Personalrat nicht angehören kann (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

 

3.             Dienststellen, bei denen weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können nach § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Bei der auf diese Weise gewählten Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um eine örtliche Schwerbehindertenvertretung, für die die gleiche Zuständigkeit gegeben ist wie im Falle einer bei einer einzelnen Dienststelle durchgeführten Wahl (vgl. dazu z. B. § 95 Abs. 8 SGB IX). Für den Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist dies im Benehmen mit den zuständigen Integrationsämtern wie folgt geschehen:

 

3.1           Schulen, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden bei nachfolgenden Schularten innerhalb des Bereichs einer Regierung für die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung als jeweils eine Gruppe zusammengefasst:

-       die Gymnasien

-       die Realschulen

-       die Fachoberschulen und Berufsoberschulen

-       die übrigen beruflichen Schulen

 

3.2           die Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

 

die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke bilden je eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 4 BayPVG).

 

Schulamtsbezirke, bei denen weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, wurden wie folgt zusammengefasst:

 

3.2.1        Regierungsbezirk Oberbayern

 

Stadt Rosenheim und Landkreis Rosenheim

 

3.2.2        Regierungsbezirk Unterfranken

 

a)     Stadt und Landkreis Würzburg

b)     Stadt und Landkreis Schweinfurt

c)     Stadt und Landkreis Aschaffenburg

 

3.3           Ebenfalls zusammengefasst wurden die folgenden Dienststellen:

 

                Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung,

Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern,

Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer

Staatl. Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,

Landesstelle für den Schulsport.

 

3.4           Ist bei einer der unter den vorstehenden Nummern 3.1 bis 3.3 jeweils zusammengefassten Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung im Amt oder ist die Wahl einer eigenen Schwerbehindertenvertretung vorzunehmen, so bleibt die in den Nummern 3.1 bis 3.3 vorgesehene Zusammenfassung der Dienststellen aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass den anderen Dienststellen die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl zu geben ist. Sind bei mehreren Dienststellen, die zusammengefasst sind, Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, so ist eine Vereinbarung zu treffen, bei welcher Dienststelle die schwerbehinderten Menschen der übrigen Dienststellen sich an der Wahl beteiligen können.

 

B.            Wahlverfahren

 

1.             Vereinfachtes Wahlverfahren

 

1.1           Besteht die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 SchwbVWO zu wählen (§ 18 Schwb-VWO).

 

1.2           Die amtierende Schwerbehindertenvertretung hat spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung einzuladen (§ 19 Abs. 2 SchwbVWO).

 

2.             Förmliches Wahlverfahren

 

Wenn die Voraussetzungen des § 18 SchwbVWO nicht vorliegen, muss ein förmliches Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 2 bis 17 SchwbVWO durchgeführt werden.

 

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO hat die Schwerbehindertenvertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen an der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende zu bestellen.

 

Ist in der Dienststelle eine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, erfolgt die Einleitung der Wahl durch die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung bzw. die Hauptschwerbehindertenvertretung.

 

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließen (§ 11 Abs. 2 SchwbVWO).

 

3.             Termin für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Die Wahl ist im Rahmen des oben genannten Zeitraums ehestens durchzuführen.

 

4.             Bekanntmachung der Gewählten

 

Gemäß §§ 15 und 20 Abs. 4 SchwbVWO hat der Wahlvorstand die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO) sowie unverzüglich der Dienststelle und dem Personalrat mitzuteilen. Im Falle der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung gemäß Abschnitt A Nr. 3 dieser Bekanntmachung besteht die Verpflichtung gegenüber allen zusammengefassten Dienststellen und deren Personalvertretungen.

 

Die Dienststellen haben die gewählten Schwerbehindertenvertretungen unverzüglich nach der Wahl der für den Sitz der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt mitzuteilen (§ 80 Abs. 8 SGB IX).

 

Bei der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung obliegt diese Aufgabe der Dienststelle, an welcher die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beschäftigt ist; in der Mitteilung sind sämtliche Dienststellen (Schulen) einzeln aufzuführen, für die die gemeinsame Vertretung gewählt worden ist.

 

C.            Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung bei den Mittelbehörden

 

Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, wird gemäß § 97 Abs. 3 SGB IX bei den Mittelbehörden eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese wird von den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe des § 22 SchwbVWO gewählt.

 

Die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 durchzuführen. Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der gewählten Bezirksschwerbehindertenvertretung sind unverzüglich nach der Wahl dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der zuständigen Arbeitsagentur und dem zuständigen Integrationsamt mitzuteilen.

 

D.            Zusatz für die Regierungen

 

1.             An der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung (vgl. Abschnitt C) bei den Regierungen nehmen aus dem Schulbereich nur die Vertrauensleute an Volksschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen) teil. Die Regierungen lassen sich daher Namen, Amtsbezeichnungen und Anschriften der bei diesen Dienststellen Gewählten unverzüglich nach ihrer Wahl mitteilen, damit diese an der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beteiligt werden können.

 

2.             Falls bei den Schulen mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen im Bereich der

-       Gymnasien

-       Realschulen

-       Fachoberschulen und Berufsoberschulen

-       übrigen beruflichen Schulen

keine gemeinsame Vertretung (vgl. Abschnitt A Nr. 3.1) im Amt ist, empfiehlt es sich, dass die Regierung ggf. nach Benehmen mit den Ministerialbeauftragten aus der jeweiligen Gruppe eine zentral gelegene Dienststelle vorschlägt, deren Personalvertretung die Wahl der gemeinsamen Vertretung nach Maßgabe der SchwbVWO einleiten soll. Auf Abschnitt B Nr. 2 Abs. 3 wird hingewiesen.

Gleichzeitig teilt die Regierung der Personalvertretung dieser Dienststelle aufgrund der Unterlagen (Zusammenstellungen), die nach dem letzten Anzeigeverfahren gemäß § 80 SGB IX zur Verfügung stehen, sämtliche Schulen der gleichen Gruppe (z. B. Gymnasien) mit weniger als fünf schwerbehinderten Menschen mit.

 

E.            Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. September 2006 (KWM- Beibl S. 224) ist gegenstandslos.

 

Kufner
Ministerialdirigent

 

 

StAnz 2010 Nr. 36

 

 

 

 

Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrern
an Volksschulen


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 20. August 2010  Az.: IV.3-5 S 7040-4.84 960

 

 

1.     Nach Art. 60 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unterstützt der Förderlehrer den Unterricht und trägt durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Er nimmt besondere Aufgaben der Betreuung von Schülern selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirkt bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.

 

2.       Der nächste Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrern beginnt am 13. September 2011 am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

 

3.       Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 399) in der jeweils geltenden Fassung (BayRS 2038-3-4-9-1-UK). Sie umfasst eine dreijährige Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst.

 

Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut vermittelt die Befähigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Förderlehrer.

 

4.       Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Förderlehrer sind:

 

a)      Mindestalter von 16 Jahren

b)      Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.

 

Über die Auswahl der Teilnehmer entscheidet ein Eignungstest am Staatsinstitut. Er hat Wettbewerbscharakter. Das schriftliche Testverfahren findet am 13. Januar 2011, die Gespräche finden vom 28. Februar bis 4. März 2011 statt.

 

5.       Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung geleistet, und zwar nach den für Schüler von Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.

 

6.       An die Ausbildung am Staatsinstitut schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der Förderlehrerprüfung II ab, welche als Laufbahnprüfung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt. Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Förderlehreranwärter an Seminarveranstaltungen teil.

 

7.       Das Staatsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Zulassung zur Ausbildung und dem Bestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung kein Anspruch auf die Anstellung als Förderlehrer und auf Verwendung im Staatsdienst hergeleitet werden kann. Die Übernahme der Bewerber richtet sich vielmehr nach den zu dieser Zeit besetzbaren Planstellen, den erzielten Noten und den allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Auch besteht kein Anspruch auf Verwendung in einem bestimmten Regierungsbezirk.

 

8.       Die Ausbildung wird an zwei Ausbildungsorten durchgeführt:

-        Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

       – Abteilung I –

       Geschwister-Scholl-Platz 3

       95445 Bayreuth

-         Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

       – Abteilung II –

        Heiliggeistgasse 1

85354 Freising

 

Bewerber richten ihre Gesuche bis spätestens 15. Dezember 2010 (Datum des Poststempels)

-         für die Ausbildung in Bayreuth

        an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

– Abteilung II –

Geschwister-Scholl-Platz 3

95445 Bayreuth

Tel.: 09 21/4 54 99, Fax: 09 21/4 17 83

E-Mail: verwaltung@foerderlehrer.info

http://www.foerderlehrer.info,

-         für die Ausbildung in Freising

an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

– Abteilung II –

Heiliggeistgasse 1

85354 Freising

Tel.: 0 81 61/1 73 57 12

Fax: 0 81 61/40 13 84 84

E-Mail: staatsinstitut@foerderlehrer-freising.de

http://www.foerderlehrer-freising.de.

 

Den Gesuchen sind beizufügen:

 

a)       Lebenslauf (tabellarisch);

b)      Nachweis des unter Nr. 4b genannten mittleren Schulabschlusses (beglaubigte Zeugnisabschrift);

c)      amtliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate), sofern sich der Studienbeginn am Staatsinstitut nicht unmittelbar an einen vorausgehenden Schulbesuch anschließt, sowie eine Erklärung des Bewerbers, dass nach seiner Kenntnis gegen ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist;

d)      bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr zur Zeit der Anmeldung noch nicht vollendet haben, die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten;

e)      bei deutschen Bewerbern amtlich beglaubigte Ablichtung der Lichtbildseite des Personalausweises oder des Reisepasses;

f)        bei Bewerbern, welche nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind,

-       der Nachweis, dass sie Angehörigeeines Staates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, sind oder

-         die amtliche Bestätigung, dass ein Einbürgerungsantrag gestellt ist.

In diesen Fällen ist erforderlichenfalls die Kenntnis der deutschen Sprache auf muttersprachlichem Niveau nachzuweisen;

g)    Rückporto (1,45 €) in Postwertzeichen.

 

Die Kosten für diese Unterlagen haben die Bewerber zu tragen.

 

9.        Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmer selbst zu sorgen.

 

Kufner
Ministerialdirigent

 

 

StAnz 2010 Nr. 36

 

 

 

 

Verleihung eines Namens an das
Staatliche Gymnasium Erding II


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 23. August 2010  Az.: VI.3-O 5210E16-6.66 889

 

 

Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus hat auf Antrag dem Staatlichen Gymnasium Erding II den Namen

 

Korbinian-Aigner-Gymnasium

 

verliehen.

 

Der neue Name wird von der Schule ab 1. September 2010 im dienstlichen und außerdienstlichen Verkehr sowie im Dienstsiegel geführt.

 

Erhard
Ministerialdirektor

 

 

StAnz 2010 Nr. 36

 

 

 

 

Bayerische Lehrkräfte für Schulen und
Lehrerbildungseinrichtungen in den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas
und einzelnen anderen Ländern


Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus


vom 26. August 2010  Az.: I.6-5 P 4044.1-6.70 860

 

 

1.       Vorhaben

Der Freistaat Bayern beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt in Berlin und dem Bundesverwaltungsamt (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen) in Köln bayerische Lehrkräfte bevorzugt in die nachfolgend genannten Staaten

 

Bosnien-Herzegowina

Bulgarien

China (Provinzen Shandong und Guangdong)

Estland

Lettland

Litauen

Kroatien

Mazedonien

Montenegro

Polen

Rumänien

Russische Föderation (Stadt Moskau)

Serbien (Kosovo)

Slowakische Republik

Slowenien

Tschechische Republik

Ukraine

Ungarn

zu entsenden. In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch eine Entsendung in weitere ausgewählte zentral- bzw. ostasiatische Staaten möglich.

 

Ziel der Entsendung ist es, die kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den genannten Staaten zu festigen sowie zur Förderung der deutschen Sprache in diesen Ländern beizutragen.

 

Arbeitgeber der deutschen Lehrkräfte ist der Träger der jeweiligen ausländischen Bildungseinrichtung (Schule, Universität etc.). Die Lehrkräfte haben dabei die rechtliche Stellung einheimischer Arbeitnehmer. Der Dienstvertrag, den die Lehrkräfte erhalten, gilt zunächst für ein Schuljahr. Die Tätigkeit beginnt im September 2011 und kann bei Vorliegen der hierfür nötigen Voraussetzungen jahresweise auf insgesamt bis zu maximal sechs Jahre verlängert werden.

 

2.        Bewerberkreis

Die Lehrtätigkeit in den genannten Staaten konzentriert sich auf Schulen und Sprachzentren, an denen das Deutsche Sprachdiplom II abgenommen wird, Lehrerfortbildungszentren und Universitäten.

Deshalb werden insbesondere Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Deutsch (bzw. Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache) oder für mindestens eine moderne Fremdsprache (jeweils mit beliebigem weiteren Fach) gesucht, ebenso Lehrkräfte mit Erfahrung als Multiplikatoren in der örtlichen und / oder regionalen Lehrerfortbildung.

 

In Betracht kommen grundsätzlich Lehrkräfte aller Schularten.

Auf Grund der immer stärkeren Fokussierung des Entsendeprogramms auf DSD-II-Schulen werden jedoch bevorzugt Kolleginnen und Kollegen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II gesucht.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen entweder Beamte auf Lebenszeit oder vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis sein. In beiden Fällen muss die Bewerberin bzw. der Bewerber eine mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung nach dem Erwerb der jeweiligen Lehramtsbefähigung an einer öffentlichen Schule der betreffenden Schulart aufweisen. Die Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft kann nur in Vollzeit ausgeübt werden. Die Altershöchstgrenze für die Vermittlung ist das vollendete 59. Lebensjahr zum Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantritts. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Lehrkraft noch mindestens drei Schuljahre aktiv Dienst leistet.

 

Die Beherrschung der jeweiligen Landessprache ist nicht Voraussetzung für eine Vermittlung. Bewerber sollten aber bereit sein, sich innerhalb kürzester Zeit Grundkenntnisse in der Sprache ihres Gastlandes anzueignen und sich allgemein in die soziokulturellen Gegebenheiten des Gastlandes einzufügen.

 

Einschränkung für Lehrkräfte in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis:

 

Auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Tschechischen Republik können Lehrkräfte in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis dort nicht eingesetzt werden.

 

Zweitbeurlaubung:

 

Die Lehrkraft muss zwischen ihrer Rückkehr von einem erstmaligen Auslandseinsatz und einer erneuten Tätigkeit im Ausland mindestens drei Jahre im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein. Zum Bewerbungszeitpunkt muss sie bzw. er mindestens zwei Jahre im inländischen Schuldienst unterrichtet haben.

 

3.        Finanzielle Regelung

 

Die Lehrkräfte werden unter Fortgewährung der Leistungen des Freistaats Bayern aus dem inländischen Schuldienst beurlaubt.

 

Das jeweilige Gastland gewährt in einigen Fällen zusätzlich ein ortsübliches Lehrergehalt und bemüht sich, eine Dienstwohnung, die dem dortigen Lebensstandard entspricht, zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln.

 

Das Auswärtige Amt gewährt in der Regel eine pauschalisierte Umzugskostenvergütung.

 

Weitere Modalitäten (gebührenfreie Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, abgaben- und gebührenfreie Einfuhr von Umzugsgut, Kraftfahrzeug etc.) werden gesondert geregelt.

 

Bewerbungen von Lehrkräften, die nicht im staatlichen Schuldienst tätig sind, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass der jeweilige Schulträger die im Zusammenhang mit der Entsendung anfallenden Lasten und Kosten vollständig übernimmt.

 

4.     Verfahren

 

Interessierte Kolleginnen und Kollegen richten ihre formlose Bewerbung bis spätestens 10. Dezember 2010 (Eingang im Staatsministerium) auf dem Dienstweg (d. h. bei Volksschulen über das Staatliche Schulamt und die Regierung) an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Referat I.6, 80327 München.

Grund- und Hauptschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte sowie Lehrkräfte an beruflichen Schulen (mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen) senden einen Abdruck ihrer Bewerbung bitte vorab an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die vorgesetzte Behörde gibt eine Stellungnahme zu der Bewerbung ab.

 

Die verbindliche Meldung sollte enthalten:

 

Angaben zu Wohnort, Alter, Familienstand, Lehrbefähigung, Unterrichts- und Berufserfahrung in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache, Erfahrung in der Lehreraus- und -fortbildung, Hinweise auf eine Tätigkeit im Ausland sowie Ortswünsche und Beweggründe für die Meldung.

Bei der Angabe potentieller Einsatzländer kann ein gewisses Maß an Flexibilität die Vermittlungschancen erhöhen. Die Nennung mehrerer Länder bzw. Ländergruppen (ggf. mit Angabe von Prioritäten) wird empfohlen.

 

Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden voraussichtlich im Mai / Juni 2011 in einem Seminar des Bundesverwaltungsamtes auf ihre Tätigkeit vorbereitet.

 

Wie die Rückmeldungen gegenwärtiger sowie früherer Landesprogrammlehrkräfte zeigen, stellen die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Gastländern zwar eine große Herausforderung dar, andererseits liegt hier aber - auch und gerade auf Grund der großen Lernbereitschaft und des außergewöhnlichen Motivationsgrades der Schüler - ein pädagogisches Arbeitsfeld vor, in dem noch echte Pionierarbeit geleistet werden kann.

 

Erhard
Ministerialdirektor

 

 

 

 

 

 

Offene Stellen


Stellenausschreibungen im deutschen Auslandsschulwesen

 

 

Die folgenden Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind zu besetzen:

 

1.  Deutsche Schule der Borromäerinnen Alexandria, Ägypten

 

Arbeitsbeginn: 1. September 2011

Ende der Bewerbungsfrist: 30. November 2010

 

Zweisprachige Schule mit integriertem Unterrichtsprogramm und bikulturellem Schulziel

Klassenstufen: 1 bis 12

Schülerzahl: 659

Reifeprüfung

Fachoberschulabschluss

Deutsches Sprachdiplom der KMK

Abschlüsse der Sekundarstufe I

Sekundarabschluss des Landes

 

Qualifikation

 

Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II

BesGr. A 15 / A 16 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L, Tarifgebiet Ost

 

Gute Englischkenntnisse sind erforderlich.

 

Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.

 

Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.

 

 

2.  Deutsche Schule Cali, Kolumbien

 

Arbeitsbeginn: 1. September 2011

Ende der Bewerbungsfrist: 30. November 2010

Landesprachige Schule mit verstärktem Deutschunterricht

Klassenstufen: 1 bis 12

Schülerzahl: 823

Deutsches Sprachdiplom der KMK

Sekundarabschluss des Landes

Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureat (GiB)

 

Qualifikation

 

Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II bzw. die Sekundarstufe I (Lehramt Realschule)

BesGr. A 14 / A 15 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L, Tarifgebiet Ost

 

Gute Spanischkenntnisse, Erfahrungen in Deutsch als Fremdsprache (DaF) bzw. die Lehrbefähigung für Biologie und Geschichte sowie Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht. Gute Englischkenntnisse sind erforderlich.

 

Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.

 

Für beide Stellenausschreibungen gilt folgendes Bewerbungsverfahren:

Fragebögen für die Bewerbung stehen im Internet unter der Adresse: www.auslandsschulwesen.de  zur Verfügung.

 

Die Bewerbung ist möglichst umgehend zweifach auf dem Dienstweg – gegebenenfalls über das Staatliche Schulamt und die Regierung – und über das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – zu richten.

 

Eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen ist gleichzeitig an das im Kultusministerium des Landes zuständige Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA), Herrn MR Thomas Mayer, Ref. I.6, Staatsministerium für Unterricht und Kultus, zu senden.

 

Um direkte Übersendung einer Durchschrift des Bewerbungsschreibens, eines ausgefüllten Fragebogens und eines Lebenslaufs an die ZfA (als Vorabinformation) wird gebeten. Die Bewerbung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dem Dienstweg spätestens vier Wochen nach Ende der Bewerbungsfrist vorliegt. Die ZfA entscheidet über Förderung der Stelle aus Bundesmitteln (Vermittlung). Eine Vermittlung ist nur möglich, wenn ein Versorgungszuschlag nicht erhoben wird.

 

Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungs- / Entgeltgruppe innehaben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, sind im Ausnahmefall Bewerbungen auch dann möglich, wenn Tätigkeiten längerfristig und erfolgreich wahrgenommen wurden, die im Inland zur Einweisung in die ausgeschriebene Besoldungsgruppe bzw. zur Eingruppierung in die vergleichbare Entgeltgruppe führen können. Hierzu ist eine ausdrückliche Empfehlung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter im Ausland durch den Dienstherrn erforderlich.

 

Sofern sich Bewerberinnen und Bewerber höherer Besoldungs- / Entgeltgruppen auf eine Schulleiterstelle bewerben, ist für eine Vermittlung neben der Zustimmung des beurlaubenden Landes das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Gewährung der Zuwendungen auf Basis der für die Schulleiterstelle ausgeschriebenen (niedrigeren) Besoldungs- / Entgeltgruppe erforderlich.

 

Bitte beachten Sie im Einzelnen die jeweils gültigen Verfahrenswege und Bewerbungsmodalitäten Ihres Bundeslandes.

 

 

 

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Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, 80327 München, Telefon (0 89) 21 86-0, E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de

 

Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München

 

Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBeibl) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern” www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern” ist für jedermann kostenfrei verfügbar.

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