Beiblatt
zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Nummer 8* Ausgegeben in München am 4. Juli 2016 Jahrgang 2016
Inhalt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 25. Mai 2016, Az. VI.3-5S9500.2-8-7a.38 830
1. Rechtsgrundlagen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch
2. Abschlussprüfung
2.1 Gegenstand des ersten, zentral gestellten Prüfungsabschnitts sind gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FakOErVers schriftliche Prüfungsaufgaben in den Fächern
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
- Personalführung mit Berufs- und Arbeitspädagogik,
sowie gegebenenfalls eine mündliche Prüfung.
Zudem sind gemäß § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FakOErVers zwei schriftliche Prüfungsaufgaben in zwei Wahlpflichtfächern, die durch den Prüfungsausschuss gestellt werden, Bestandteil des ersten Prüfungsabschnitts.
2.2 „Andere Bewerber“ (Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 38 FakOErVers am ersten Prüfungsabschnitt der staatlichen Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 39 FakOErVers erfüllen.
„Andere Bewerber“ haben im ersten Prüfungsabschnitt dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien. Darüber hinaus haben sie in allen anderen Pflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 90 Minuten und im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 300 Minuten zu bearbeiten. Die Bewerber wählen zudem an der prüfenden Schule zwei Wahlpflichtfächer aus den zur Prüfung angebotenen Wahlpflichtfächern aus, in denen jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten abzulegen ist. Auf Antrag des Bewerbers finden in höchstens vier schriftlich geprüften Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 38 Abs. 5 FakOErVers statt.
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als anderer Bewerber ist bis spätestens 1. März 2017 bei der Fachakademie zu beantragen. Dem Antrag sind die in § 39 Abs. 2 FakOErVers genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird schriftlich entschieden.
2.3 Der schriftliche Teil des ersten Prüfungsabschnittes der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Prüfungstag | Prüfungsfach | Bearbeitungszeit |
Montag, den 29. Mai 2017 |
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen |
180 Minuten |
Mittwoch, den 31. Mai 2017 |
Personalführung mit Berufs- und Arbeitspädagogik |
180 Minuten |
Die Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr.
Die Termine für die von den anderen Bewerbern nach Nr. 2.2 schriftlich zu bearbeitenden weiteren Prüfungsfächer werden diesen im Zulassungsschreiben zur Prüfung mitgeteilt.
2.4 Der mündliche Teil der Prüfung richtet sich nach §§ 32 und 38 Abs. 5 FakOErVers.
2.5 Der praktische Teil der staatlichen Abschlussprüfung (zweiter Prüfungsabschnitt) richtet sich nach § 33 FakOErVers.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Ausschreibungen von
Schulratsstellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.60 864
Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Kitzingen ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber/die jeweilige Bewerberin zuständigen Regierung ist der 22. Juli 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.54 718
Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin bei den Staatlichen Schulämtern in der Stadt und im Landkreis Hof ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 22. Juli 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.60 865
Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin bei den Staatlichen Schulämtern in der Stadt und im Landkreis Coburg ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber/die jeweilige Bewerberin zuständigen Regierung ist der 22. Juli 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.60 863
Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin bei den Staatlichen Schulämtern in der Stadt und im Landkreis Bamberg ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebene Stelle ist nicht teilzeitfähig.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber/die jeweilige Bewerberin zuständigen Regierung ist der 22. Juli 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.54 711
Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern in der Stadt und im Landkreis Bamberg ist zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 22. Juli 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 8. Juni 2016, Az. III.3-BP7001.1.1-4b.60 974
Zwei Stellen eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin bei dem Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München sind zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen oder Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Die ausgeschriebenen Stellen sind grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 1. August 2016.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 8. Juni 2016,
Az. III.2-III.6-BS7501(2017)-4a.10 823
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke 2017 vom 8. März 2016 (KWMBeibl. S. 98*, StAnz. Nr. 15) wird wie folgt geändert:
1. In Buchst. A) Nr. 2 werden jeweils die Termine geändert: Die Worte „Montag, 26.“ werden ersetzt durch „Dienstag, 27.“, die Worte „Dienstag, 27.“ werden ersetzt durch „Mittwoch, 28.“, die Worte „Mittwoch, 28.“ werden ersetzt durch „Donnerstag, 29.“ und die Worte „Donnerstag, 29.“ werden ersetzt durch „Freitag, 30.“.
2. In Buchst. B) Nr. 2 werden jeweils die Termine geändert: Die Worte „Montag, 26.“ werden ersetzt durch „Dienstag, 27.“, die Worte „Dienstag, 27.“ werden ersetzt durch „Mittwoch, 28.“, die Worte „Mittwoch, 28.“ werden ersetzt durch „Donnerstag, 29.“ und die Worte „Donnerstag, 29.“ werden ersetzt durch „Freitag, 30.“.
3. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2016 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. 2016 Nr. 26
Ausschreibung von Stellen für
Schulleiter
und Ständige Vertreter an
staatlichen beruflichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 15. Juni 2016, Az. VI.7-BO9001.1-7a.63 127
A) Die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin ist an folgender Schule mit Wirkung vom 1. August 2016 zu besetzen:
Staatliches Berufliches Schulzentrum Nördlingen mit Staatlicher Wirtschaftsschule und Staatlicher Fachschule (Technikerschule) für Bau-, Elektro-, Maschinenbau- und Mechatroniktechnik Nördlingen
Die Berufsschule mit gewerblicher und kaufmännischer Ausbildungsrichtung ist mit der Wirtschaftsschule Nördlingen sowie der Fachschule (Technikerschule) für Bau-, Elektro-, Maschinenbau- und Mechatroniktechnik Nördlingen organisatorisch verbunden. Die Berufsschule besuchen im Schuljahr 2015/2016 insgesamt 639 Teilzeitschüler/ Teilzeitschülerinnen, die Technikerschule 116 und die Wirtschaftsschule 196 Vollzeitschüler/ Vollzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht.
B) Die Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin des Schulleiters ist an folgenden Schulen mit Wirkung vom 1. August 2016 zu besetzen:
1. Berufliche Oberschule Marktheidenfeld, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule
Die Fachoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung besuchen im Schuljahr 2015/2016 insgesamt 287 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen, die Berufsoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung 75 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
2. Staatliche Berufsschule I Ingolstadt
Die Berufsschule I mit Klassen in den Berufsfeldern Bau, Elektro, Ernährung, Fahrzeugtechnik, Farbe/Raum, Metall und Monoberufen sowie Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, berufsschulpflichtige Asylsuchende und Flüchtlinge besuchen derzeit 3.072 Teilzeitschüler/Teilzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen in Betracht. Sie müssen die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einschlägiger Fachrichtung nachweisen.
Für die Stellen an der Fachoberschule und Berufsoberschule, die nicht mit anderen beruflichen Schulen organisatorisch verbunden sind bzw. in Personalunion mitgeführt werden, kommen auch Beamte und Beamtinnen mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht; diese Bewerber und Bewerberinnen müssen mehrjährige Unterrichts- und Schulverwaltungserfahrung an Fachoberschulen und Berufsoberschulen nachweisen.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 4. November 2013 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestützt werden.
Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt. Schwerbehinderte Menschen werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt. Es wird erwartet, dass die künftigen Funktionsinhaber bzw. die künftigen Funktionsinhaberinnen ihre Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nehmen.
Für die Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Schulleitern und Schulleiterinnen dem Führungs- und Vorgesetztenverhalten beigemessen.
Für die Besetzung der Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin des Schulleiters müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen.
Die Stellen des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin können auch in Teilzeit (mit einer Unterrichtspflichtzeit von mindestens 16 Wochenstunden) wahrgenommen werden.
Bewerbungen sind zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg bei der für den Bewerber/die Bewerberin zuständigen Regierung einzureichen. Lehrkräfte von Fachoberschulen und Berufsoberschulen reichen ihre Bewerbungen über die Schulleitung an die für die ausgeschriebene Stelle zuständige Regierung.
Bewerbungen für die Stelle an der Beruflichen Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – sind von Lehrkräften an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen über die Schulleitung unmittelbar beim Staatsministerium einzureichen; Lehrkräfte von den sonstigen staatlichen beruflichen Schulen leiten ihre Bewerbung über die Schulleitung und die zuständige Regierung dem Staatsministerium zu. Zusätzlich ist in beiden Fällen eine Zweitschrift dem zuständigen Ministerialbeauftragten zuzuleiten, in dessen Aufsichtsbezirk die Stelle zu besetzen ist, sowie ggf. dem Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich die Stelle nicht zu besetzen ist.
Zu den Bewerbungen ist Stellung zu nehmen:
a) von der Schulleitung, die die Bewerbungsunterlagen unverzüglich an die Regierung bzw. an das Ministerium weiterzuleiten hat (Falls die letzte dienstliche Beurteilung länger als 18 Monate zurückliegt, muss die Stellungnahme ausführlich auf die fachliche Leistung sowie Eignung und Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Funktionstätigkeit eingehen und eine Anlassbeurteilung beigefügt werden; Gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte.),
b) ggf. von der zuständigen Regierung, in deren Bereich die Funktionsstelle nicht zu besetzen ist, binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten an die Regierung zu übersenden, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist,
c) von der Regierung, ggf. im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten baldmöglichst beim Staatsministerium vorzulegen,
d) ggf. vom zuständigen Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich der Bewerber bzw. die Bewerberin eingesetzt ist, binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen; die Stellungnahme ist mit den Bewerbungsunterlagen und ggf. den Personalakten an den Ministerialbeauftragten zu übersenden, in dessen Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist. Die Stellungnahme ist gleichzeitig beim Staatsministerium vorzulegen.
e) ggf. von dem Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist. Die Stellungnahme ist baldmöglichst beim Staatsministerium mit dem Bewerbervorschlag vorzulegen.
Auf die Mitwirkung der Bewerber und Bewerberinnen bei überörtlichen schulischen Aufgaben ist ausdrücklich hinzuweisen.
Die Schulleitungen geben die Ausschreibung den Lehrkräften durch Aushang im Lehrerzimmer bekannt.
Walter Gremm
Ministerialdirigent
Staatliche Prüfung für Berg- und Skiführer 2016/2017
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 16. Juni 2016, Az. VI.11-5K7200-3.52 619
Die Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der Technischen Universität München führt im Auftrag des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im zweiten Halbjahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 eine staatliche Prüfung für Berg- und Skiführer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) in der Fassung vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40, BayRS 227-3-2-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 41), durch.
Die Prüfungsteile Praxis und Lehreignung finden an folgenden Terminen statt:
21. bis 26. August 2016: Sommer I/Eis, Hochtour 4. bis 9. September 2016: Sommer II/Fels
9. bis 14. April 2017: Winter II/Skihochtour
Die Prüfungsorte werden aus Gründen der Chancengleichheit kurzfristig vor dem jeweiligen Prüfungsbeginn durch die Technische Universität München bekannt gegeben. Der Prüfungsteil Theorie wird aus organisatorischen Gründen am 19./20. November 2016 an der Technischen Universität München abgelegt.
Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden für die Berg- und Skiführer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BayAPOFspl Gebühren in Höhe von jeweils 1700.- EUR erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
Bankverbindung:
Empfänger: Staatsoberkasse Bayern für die TUM
Kreditinstitut: BayernLB München
BLZ: 700 500 00 Kto. Nr.: 24866
Verwendungszweck: PK-Nr.: 0007.0129.2448. Staatliche Prüfung für Berg- und Skiführer 2016/2017
Bei Überweisungen aus dem Ausland ist anzugeben:
BIC (Swift-Code): „bylademm“ IBAN: DE10700500000000024866 |
Bewerber, die alle für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können, richten ihr Gesuch um Zulassung zur staatlichen Prüfung für Berg- und Skiführer 2016/2017 bis spätestens 31. Juli 2016 (Posteingang) an die Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der Technischen Universität München, Fachsportlehrer, Georg-Brauchle-Ring 62, 80992 München.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält:
Name, Tag und Ort der Geburt, Schulbildung, Beruf, Gang der fachlichen Ausbildung des Ausbildungsteilnehmers;
2. amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
3. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Berg- und Skiführer bescheinigt;
4. ein Passbild (Name und Anschrift auf der Rückseite);
5. Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Ausbildungslehrgänge;
6. Nachweis des Praktikums an einer Bergsteigerschule (Vorlage des Arbeitsbuchs) in den drei Bereichen Fels, Eis/Hochtour und Skihochtour;
7. Einzahlungsbeleg über die Prüfungsgebühren in Kopie.
Der Nachweis nach Nr. 6 kann für das Sommerpraktikum bis spätestens 20. August 2016 bzw. für das Winterpraktikum bis spätestens 1. April 2017 (jeweils Posteingang) eingereicht werden. Alle anderen Nachweise sind grundsätzlich mit dem Gesuch lückenlos vorzulegen. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden nicht angenommen.
Wiederholer fügen dem Gesuch um
Zulassung zur Prüfung nur die unter den Nrn. 2, 3 und 7 genannten Unterlagen
sowie den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung bei. Wiederholer, die
gemäß § 18 BayAPOFspl nur einzelne Prüfungsteile oder
-bereiche wiederholen wollen, legen zusätzlich einen Antrag auf Anerkennung
bestandener Prüfungsteile bzw. -bereiche bei. Die Gebühren für die Wiederholungsprüfungen
richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BayAPOFspl.
Heeresbergführer und Polizeibergführer legen ihrem Gesuch lediglich die unter den Nrn. 1 bis 4 und 6 (Praktikum jeweils mindestens sechs Tage in den drei Bereichen) genannten Unterlagen bei, ergänzt durch den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Heeresbergführer- bzw. Polizeibergführerprüfung.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende. Die zugelassenen Bewerber werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung einberufen.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass Gesuche unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt werden, wird dringend gebeten, auf dem Gesuch den Betreff „Zulassung zur staatlichen Prüfung für Berg- und Skiführer 2016/2017“ anzugeben.
Walter Gremm
Ministerialdirigent
StAnz. 2016 Nr. 26
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
17. Juni 2016, Az. VI.2-BS9032-7a.60 905
Am 12. September 2017 beginnt die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst bzw. Qualifizierungsjahr bei Pflegeberufen) der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 8. März 2013.
1. Stellenausschreibungen
Die aufgrund der Bedarfe zu besetzenden freien Stellen an beruflichen Schulen werden in einem Stellenforum ab Freitag, 18. November 2016 bis einschließlich Freitag, 16. Dezember 2016 auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (www.km.bayern.de) unter Angabe der benötigten Fachrichtung, der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise sowie der Meldefrist ausgeschrieben.
2. Bewerbung und Meldefrist für das Auswahlverfahren; Einstellungsprüfung
Die Bewerbung ist nur an einer Schule möglich und formlos unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse, des Nachweises der geforderten Praxiszeit sowie eines tabellarischen Lebenslaufes direkt an die betreffende Schule zu richten. Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am
3. Zulassungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen
3.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zum Auswahlverfahren bzw. zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer
- die Deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Grundgesetz) oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bis zur Einstellung besitzt und
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
- bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
3.2 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
3.2.1 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe kann zugelassen werden, wer
3.2.1.1 die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten,
3.2.1.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein,
3.2.1.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.2 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung kann zugelassen werden, wer
3.2.2.1 eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist,
3.2.2.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein,
3.2.2.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.3 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer
3.2.3.1 ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
3.2.3.2 nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.
3.2.4 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe kann zugelassen werden, wer
3.2.4.1 eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat,
3.2.4.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes,
3.2.4.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses)
3.2.5 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe
Für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe, das im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird, kann zugelassen werden, wer
3.2.5.1 eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert,
3.2.5.2 ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat,
3.2.5.3
mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium
erworben werden kann, nachweist.
4. Auswahlverfahren, Einstellungsprüfung
Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer ist neben den allgemeinen und besonderen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung nötig, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen besitzen. Bewerberinnen und Bewerber für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe absolvieren keine Einstellungsprüfung.
Die Einstellungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem beim Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abt. IV, eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Auswahljahr abgelegt werden. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Auswahlprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.
4.1 Prüfungsinhalt
Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung oder für Gesundheitsberufe (ohne Abschluss eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch und einem schriftlichen Deutschtest. Für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe oder für Gesundheitsberufe (bei Nachweis eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch.
4.1.1 Lehrversuch, Prüfungsort
Der Lehrversuch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten im Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat die Auswahlprüfung nicht bestanden und kann am Deutschtest nicht mehr teilnehmen.
4.1.2 Deutschtest, Prüfungsort
Der Deutschtest wird zentral vom Staatsinstitut durchgeführt. An ihm können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. Der Deutschtest bezieht sich insbesondere auf allgemein bildende Inhalte. Wer im Deutschtest eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat den Deutschtest und damit die Auswahlprüfung nicht bestanden.
4.2 Geltung der Einstellungsprüfung, Wiederholung
Das Ergebnis der Einstellungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber für das laufende Kalenderjahr. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden.
4.3 Nachteilsausgleich
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen ist eine entsprechende Antragstellung notwendig.
4.4 Ergebnis des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Einstellungsprüfung bestanden wurde (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 ggf. i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 4 QualVFl). Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. 2016 Nr. 26
Ausschreibung einer Stelle im Sachgebiet
schulsportliche Wettbewerbe an der
Bayerischen Landesstelle für den Schulsport
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist an der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport eine Stelle im Sachgebiet schulsportliche Wettbewerbe neu zu besetzen.
Aufgabenbeschreibung:
- Planung, Organisation, Koordinierung und Auswertung schulsportlicher Wettkampfprogramme
- Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung schulsportlicher Wettbewerbe auf Qualifikations-, Landesebene und darüber hinaus inkl. Ausschreibungen
- Mitarbeit in der Geschäftsstelle „Landesausschuss Sport in Schule und Verein“
- Zusammenarbeit mit den Sportfachverbänden
- Unterstützung des Staatsministeriums bei der Durchführung von Ehrungen im Bereich des Schulsports
- Fragestellungen im Bereich der schulsportlichen Wettbewerbe
- Mitarbeit im Sachgebiet staatliche Lehrerfortbildung für den Sportunterricht sowie im Sachgebiet Zusammenarbeit von Schule und Sportverein
Vorausgesetzt werden:
- Mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegte 1. und 2. Staatsprüfung für ein Lehramt an Volkschulen, an Grund- oder an Haupt-/Mittelschulen in einer Fächerkombination mit Sport
- Erfahrungen im Bereich der schulsportlichen Wettbewerbe
- Erfahrungen bei der Organisation schulsportlicher Veranstaltungen
- mehrjährige Berufserfahrung
- überdurchschnittliche Beurteilungen
Überfachliche Qualifikationen:
- Organisations- und Verhandlungsgeschick
- Team- und Kommunikationsfähigkeit
- sicheres, überzeugendes Auftreten sowie sprachliche Gewandtheit
- Engagement, Belastbarkeit und gutes Zeitmanagement
- Fähigkeit zu selbstständiger konzeptioneller Arbeit
- Fähigkeit zu strukturiertem Denken und Handeln
- Offenheit gegenüber rechtlichen Fragestellungen und den Anforderungen staatlichen Verwaltungshandelns
- Fähigkeit und Bereitschaft, sich in neue Themenbereiche schnell und umfassend einzuarbeiten
- Sicherheit im Umgang mit modernen Kommunikations- und Präsentationstechnologien
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern.
Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt.
Die Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Im Zuge der Umsetzung der Heimatstrategie 2015 wird in der Stadt Gunzenhausen das Landesamt für Schule errichtet. Es ist vorgesehen, diese Stelle voraussichtlich im Jahr 2017 nach Gunzenhausen zu verlagern. In diesem Zusammenhang wird eine entsprechende Umzugsbereitschaft vorausgesetzt.
Sollten mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestützt werden. Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Aussagekräftige Bewerbungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt auf dem Dienstweg an das
Bayerische Staatsministerium
für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst
Ref. VI.10
Salvatorstraße 2
80333 München
zu richten.
Der Bewerbung ist gegebenenfalls eine Anlassbeurteilung beizufügen (vgl. hierzu Abschnitt A Nr. 4.5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (KWMBl. S. 306), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 (KWMBl. S. 121)).
Die Schulleitungen werden gebeten, den Lehrkräften die Ausschreibung durch Aushang im Lehrerzimmer bekannt zu geben. Es wird gebeten, auch derzeit nicht an der Schule unterrichtende Lehrkräfte von der Ausschreibung in Kenntnis zu setzen.
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Herausgeber / Redaktion: Bayerisches
Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München,
Telefon
Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBeibl.) erscheint nach Bedarf mit bis zu
vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern” www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische
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