Beiblatt
zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst
Nummer 7* Ausgegeben in München am 19. Juni 2018 Jahrgang 2018
Inhalt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 9. Januar 2018, Az. III.6–BS8100.0/1/1
Im Jahre 2019 wird für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Mittelschulen und das Lehramt an Sonderschulen/ Lehramt für Sonderpädagogik je ein Vorbereitungsdienst nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen für diese Lehrämter eingerichtet.
I. Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst werden Bewerber zugelassen, die
1. die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen oder das Lehramt an Sonderschulen/Lehramt für Sonderpädagogik nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I) in der jeweils geltenden Fassung oder eine nach Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) anerkannte Prüfung bestanden haben,
2. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen und
3. die für den Beruf eines Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.
II. Dauer des Vorbereitungsdienstes, Meldeschluss und Meldeverfahren
1. Dauer und Meldeschluss
Der Vorbereitungsdienst 2019 beginnt am 9. September 2019 und endet am 13. September 2021.
Letzter Meldetag ist der 9. April 2019.
2. Meldeverfahren
Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist von Bewerbern, die unmittelbar nach einer in Bayern abgelegten Ersten Lehramtsprüfung in den Vorbereitungsdienst eintreten wollen, an die zuletzt besuchte Universität, von den übrigen Bewerbern an das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu richten. Im ersteren Fall werden die Antragsvordrucke gleichzeitig mit der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung durch das Prüfungsamt zugeleitet. Sie sind bei der Außenstelle des Prüfungsamts an der jeweiligen Universität wieder abzugeben. Alle anderen Bewerber können einen Vordruck beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anfordern. Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen an das Staatsministerium zurückzuleiten.
Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerbern etwa drei Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich mitgeteilt.
Aus der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 3
Ausschreibung von
Schulratsstellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 11. Mai 2018, Az. III.3-BO7126.7/10/1
Die Stelle des weiteren Schulrats bzw. der weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Dillingen ist zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber/die Bewerberin zuständigen Regierung ist der 6. Juli 2018.
Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 14. Mai 2018, Az. III.3-BO7126.1/26/1
Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Traunstein ist zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 6. Juli 2018.
Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 14. Mai 2018, Az. III.3-BO7126.2/5/1
Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Dingolfing-Landau ist zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 13. Juli 2018.
Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 14. Mai 2018, Az. III.3-BO7126.3/10/1
Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin bei den Staatlichen Schulämtern in der Stadt Weiden und im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ist zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Die ausgeschriebene Stelle ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 6. Juli 2018.
Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. Mai 2018, Az. III.3-BO7126.4/17/1
Die Stelle des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Lichtenfels ist zur Bewerbung ausgeschrieben. Es können sich staatliche Beamte bzw. Beamtinnen mit einer mehrjährigen Bewährung im Schulaufsichtsdienst der Grund- und Mittelschulen bewerben.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl. S. 136), „Aufgaben der Staatlichen Schulämter“ konkretisiert.
Falls im Zusammenhang mit der Besetzung dieser Stelle die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin an den Staatlichen Schulämtern in der Stadt und im Landkreis Coburg, mit einer hälftigen Teilabordnung an das Staatliche Schulamt im Landkreis Lichtenfels frei werden sollte, wird gleichzeitig auch über die Besetzung dieser Stelle entschieden. Hierfür können sich auch Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaats Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grundschul- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin vorweisen können.
Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Den Bewerbungen ist deshalb eine Erklärung beizufügen, für welche Stelle(n) sie gilt.
Es wird erwartet, dass der Beamte bzw. die Beamtin Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Die Stelle des Fachlichen Leiters ist nicht teilzeitfähig. Die Stelle eines weiteren Schulrats bzw. einer weiteren Schulrätin ist grundsätzlich teilzeitfähig, sofern der Dienstbetrieb sichergestellt ist.
Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stellen sind für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 13. Juli 2018.
Die Regierung legt alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 15. Mai 2018, Az. VI.2-BS9153-7a.46 159
Im Februar 2019 wird der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen nach der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
1. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst können Bewerber zugelassen werden, die
1.1 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben oder deren Erste Staatsprüfung in einer nach § 85 LPO I zugelassenen Fächerverbindung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkannt worden ist. Der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen entspricht eine im Geltungsbereich des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes abgelegte oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird.
1.2 zum Zweck der Nachqualifikation nach § 40 Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) einen ergänzenden Vorbereitungsdienst abzuleisten haben und
1.3 die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.
2. Dauer des Vorbereitungsdienstes, Meldeschluss, Meldeverfahren
2.1 Dauer und Meldeschluss
Der Vorbereitungsdienst Februar 2019 beginnt am 18. Februar 2019 und endet am 12. Februar 2021.
Letzter Meldetag ist der 18. September 2018.
2.2 Meldeverfahren
Die Meldungen zum Vorbereitungsdienst sind mit den im Antrag aufgeführten Unterlagen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten.
Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist nur noch online unter formularserver.bayern.de/vorbereitungsdienst möglich.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist die Bewerber den Regierungen zu, die nach Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheiden.
3. Verwendung im öffentlichen Schuldienst
Aus der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 24
Ausschreibung der Stelle des
Sachgebietsleiters
im Sachgebiet 42.2 an der Regierung
der Oberpfalz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. Mai 2018, Az. VI.7-BP9070.0/6/2
Die Stelle der Leiterin/des Leiters für das Sachgebiet 42.2 „Berufliche Schulen II – Gesundheit, Sozialwesen, Hauswirtschaft“ an der Regierung der Oberpfalz ist demnächst neu zu besetzen. Eine Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 16 ist möglich.
Der Sachgebietsleiterin/dem Sachgebietsleiter im Sachgebiet 42.2 bei der Regierung der Oberpfalz sind im Wesentlichen folgende Aufgaben zugeordnet:
– Schulaufsicht über und Beratung der öffentlichen und privaten Berufsfachschulen, Fachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Altenpflege und Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe und Kinderkrankenpflege, Notfallsanitäter, Ergotherapie, Physiotherapie, Massage, Logopädie, technische Assistenten der Medizin (MTLA, MTRA, PTA), Musik und Fremdsprachenberufe
– Schulaufsicht über und Beratung der Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
– Schulaufsicht über und Beratung der Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Fremdsprachenberufe, Raum- und Objektdesign, Schauspiel, Regie und Theaterpädagogik und Wirtschaft
– Mitwirkung bei Errichtungs- und Genehmigungsverfahren sowie bei der Organisation der dem Sachgebiet zugeordneten beruflichen Schulen
– Beaufsichtigung des Schul- und Unterrichtsbetriebs bei den dem Sachgebiet zugeordneten beruflichen Schulen
– Fachliche Mitwirkung bei schulaufsichtlichen Genehmigungen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bei den dem Sachgebiet zugeordneten beruflichen Schulen
– Fachliche Mitwirkung bei der finanziellen Förderung (Betriebskostenzuschuss, Pflegebonus) der dem Sachgebiet zugeordneten beruflichen Schulen
– Mitwirkung bei Personalplanung, Lehrerbedarfsberechnung, Funktionsstellenplan und Vergabe von Funktionen
– Mitwirkung bei sonstigen Personalangelegenheiten und fachlichem Personaleinsatz einschließlich schulaufsichtlicher Genehmigung des Lehrpersonals an den kommunalen und privaten beruflichen Schulen im Zuständigkeitsbereich
– Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen
– Organisation der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
– Angelegenheiten der Lehrerfortbildung in den zugeordneten Aufgabenbereichen
– Schulentwicklung und Qualitätsmanagement (Koordination)
– Schülermitverantwortung, Schülervertretung, Landesschülerrat
– Telekolleg
– Amtliche Schulstatistik
– Datenschutz
– Sicherheitsangelegenheiten an beruflichen Schulen
– Schulberatung an beruflichen Schulen
– Ferienseminare und Schülerwettbewerbe
– Bildungsprogramme
Die Bewerberin/der Bewerber sollte neben herausragenden fachlichen Qualifikationen über gute EDV-Kenntnisse, Verhandlungsgeschick, ein sicheres und gewinnbringendes Auftreten, Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck, eine hohe Konfliktfähigkeit, eine ausgeprägte Teamfähigkeit sowie Interesse an organisatorischen Aufgaben und deren verwaltungstechnische Abwicklung verfügen. Grundkenntnisse der Schulverwaltungssoftware sind von Vorteil.
Für die Besetzung der Stelle kommen ausschließlich staatliche Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Betracht. Vorausgesetzt werden Erfahrungen in einer übertragenen Funktion in der Leitung einer beruflichen Schule (Schulleiterin/Schulleiter, Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter, Weitere Ständige Vertreterin/Weiterer Ständiger Vertreter, Mitglied der erweiterten Schulleitung) und Verwaltungserfahrung in einem anderen, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordneten Bereich oder im Staatsministerium. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Es wird erwartet, dass die Beamtin/der Beamte Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte Menschen werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt.
Sollten mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Besetzung der Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt A 16 bereits innehaben, und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen Schulen vom 30. Mai 2016 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbung an der jeweils für den Bewerber zuständigen Regierung ist der 13. Juli 2018.
Die Regierung leitet alle eingegangenen Bewerbungen und eine Bewerberübersicht zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten sowie einer Stellungnahme zu den Bewerbungen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur endgültigen Entscheidung zu.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Staatliche Prüfung
für Berg- und Skiführer 2018/2019
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 22. Mai 2018, Az. VI.11-5K7200-3.48 016
Die Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der Technischen Universität München führt im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im zweiten Halbjahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 eine staatliche Prüfung für Berg- und Skiführer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) in der Fassung vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40, BayRS 227-3-2-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 41), durch.
Die Prüfungsteile Praxis und Lehreignung finden an folgenden Terminen statt:
18. bis 25. August 2018: Sommer I/Eis, Hochtour
1. bis 8. September 2018: Sommer II/Fels
6. bis 13. April 2019: Winter II/Skihochtour
Die Prüfungsorte werden aus Gründen der Chancengleichheit kurzfristig vor dem jeweiligen Prüfungsbeginn durch die Technische Universität München bekannt gegeben. Der Prüfungsteil Theorie wird aus organisatorischen Gründen am 10./11. November 2018 an der Technischen Universität München abgelegt.
Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden für die Berg- und Skiführer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BayAPOFspl Gebühren in Höhe von jeweils 1.700,- EUR erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
Bankverbindung:
Empfänger: Staatsoberkasse Bayern
für die TUM
Kreditinstitut: BayernLB München
BLZ: 700 500 00
Kto. Nr.: 24866
Verwendungszweck:
PK-Nr.: 0007.0129.2448.
Staatliche Prüfung für Berg- und Skiführer 2018/2019
Bei Überweisungen aus dem Ausland ist anzugeben:
BIC (Swift-Code): „bylademm“
IBAN: DE10700500000000024866
Bewerber, die alle für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können, richten ihr Gesuch um Zulassung zur staatlichen Prüfung für Berg- und Skiführer 2018/2019 bis spätestens 31. Juli 2018 (Posteingang) an die Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der Technischen Universität München, Fachsportlehrer, Georg-Brauchle-Ring 62, 80992 München.
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf, der folgende Angaben enthält:
Name, Tag und Ort der Geburt, Schulbildung, Beruf, Gang der fachlichen Ausbildung des Ausbildungsteilnehmers;
2. amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
3. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung des Ausbildungsteilnehmers für die Ausübung des Berufs als Berg- und Skiführer bescheinigt;
4. ein Passbild (Name und Anschrift auf der Rückseite);
5. Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Ausbildungslehrgänge;
6. Nachweis des Praktikums an einer Bergsteigerschule (Vorlage des Arbeitsbuchs) in den drei Bereichen Fels, Eis/Hochtour und Skihochtour;
7. Einzahlungsbeleg über die Prüfungsgebühren in Kopie.
Der Nachweis nach Nr. 6 kann für das Sommerpraktikum bis spätestens 16. August 2018 bzw. für das Winterpraktikum bis spätestens 5. April 2019 (jeweils Posteingang, bzw. Vorlage bei Prüfungsbeginn) eingereicht werden. Alle anderen Nachweise sind mit dem Gesuch lückenlos vorzulegen. Unvollständig eingereichte Unterlagen werden nicht angenommen.
Wiederholer fügen dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nur die unter den Nrn. 2, 3 und 7 genannten Unterlagen sowie den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung bei. Wiederholer, die gemäß § 18 BayAPOFspl nur einzelne Prüfungsteile oder
-bereiche wiederholen wollen, legen zusätzlich einen Antrag auf Anerkennung bestandener Prüfungsteile bzw. -bereiche bei. Die Gebühren für die Wiederholungsprüfungen richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BayAPOFspl.
Heeresbergführer und Polizeibergführer legen ihrem Gesuch lediglich die unter den Nrn. 1 bis 4 und 6 (Praktikum jeweils mindestens sechs Tage in den drei Bereichen) genannten Unterlagen bei, ergänzt durch den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Heeresbergführer- bzw. Polizeibergführerprüfung.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende. Die zugelassenen Bewerber werden von der Technischen Universität München zur Ablegung der Prüfung einberufen.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass Gesuche unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt werden, wird dringend gebeten, auf dem Gesuch den Betreff „Zulassung zur staatlichen Prüfung für Berg- und Skiführer 2018/2019“ anzugeben.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
StAnz. Nr. 24
Abschlussprüfung 2019 an
Fachakademien
für Sozialpädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 2018, Az. VI.5-BS9500.6-8-7a.16 232
1. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
2. Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den folgenden Fächern schriftliche Prüfungsaufgaben zu bearbeiten:
– Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
– Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession).
Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten).
3. Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 63 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen (vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern
– Sozialkunde/Soziologie,
– mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung,
– Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung,
– Recht und Organisation,
– Deutsch sowie
– Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik
schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische und mündliche Prüfung abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd).
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis spätestens 1. März 2019 bei der Schule zu beantragen.
Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird schriftlich entschieden.
4. Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Tag |
Fach |
Bearbeitungszeit |
Montag,
|
Pädagogik/ |
240 Minuten |
Mittwoch,
|
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession |
180 Minuten |
5. Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 57 FakO bzw. § 91 FakO i.V.m. § 30 FakOSozPäd, der praktische und mündliche Teil für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 63 Abs. 3 FakO bzw. § 91 i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 2018, Az. VI.5-BS9500-2-7a.45 530
1. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Kinderpflege sowie für Erzieherpraktikantinnen und Erzieherpraktikanten des Sozialpädagogischen Seminars (an Fachakademien für Sozialpädagogik) findet 2019 an folgenden Terminen statt:
Mittwoch, 26. Juni 2019
8.30 bis 10.00 Uhr
Pädagogik und Psychologie
10.45 bis 12.15 Uhr
Deutsch und Kommunikation
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege ist:
Montag, 16. September 2019
8.30 bis 10.00 Uhr
Pädagogik und Psychologie
10.45 bis 12.15 Uhr
Deutsch und Kommunikation
2. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Sozialpflege findet 2018 an folgenden Terminen statt:
Mittwoch, 26. Juni 2019
8.30 bis 9.30 Uhr
Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung
10.15 bis 11.45 Uhr
Pflege und Betreuung
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Sozialpflege ist:
Montag, 16. September 2019
8.30 bis 9.30 Uhr
Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung
10.15 bis 11.45 Uhr
Pflege und Betreuung
3. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) und nach Anlage 3 der Fachakademieordnung (FakO).
4. Andere Bewerberinnen und Bewerber, ausgenommen Erzieherpraktikantinnen und Erzieherpraktikanten, die keiner Berufsfachschule für Kinderpflege angehören bzw. die staatliche Abschlussprüfung an der besuchten Berufsfachschule für Kinderpflege nicht ablegen können, können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen bzw. an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zugelassen werden.
Andere Bewerberinnen und Bewerber, die die staatliche Abschlussprüfung an der besuchten Berufsfachschule für Sozialpflege nicht ablegen können, können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Berufsfachschule für Sozialpflege zugelassen werden.
Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März 2019 bei einer öffentlichen Berufsfachschule zu beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 71, die Prüfungsgegenstände in § 72 BFSO geregelt.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Einstufungsprüfung 2019
zur Aufnahme in die Fachakademie für
Sozialpädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 2018, Az. VI.5-BS9202-8-7a.45 531
1. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO), insbesondere nach § 90 FakO.
2. Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Sozialkunde und Geschichte (90 Minuten).
3. Den Prüfungsaufgaben werden in Deutsch und Geschichte die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule und in Sozialkunde der Lehrplan der Wirtschaftsschule zugrunde gelegt. Als Lernhilfe können u. a. die im jeweiligen Bereich zugelassenen Schulbücher bzw. Arbeitshefte verwendet werden.
4. Die Zulassung zur Einstufungsprüfung 2019 ist bis spätestens 22. Februar 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
5. Die Einstufungsprüfung 2019 findet am
Mittwoch, den 13. März 2019,
zu folgenden Zeiten statt:
Deutsch: 9.30 bis 12.30 Uhr
Sozialkunde/Geschichte: 14.00 bis 15.30 Uhr.
6. Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Eine mündliche Prüfung ist nicht vorgesehen.
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; darauf sind die erfolglosen Prüfungsteilnehmer schriftlich hinzuweisen.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 2018, Az. VI.3-BS9500.2-8-7a.45 534
1. Rechtsgrundlagen
Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
2. Abschlussprüfung
2.1 Gegenstand des ersten, zentral gestellten Prüfungsabschnitts sind gemäß § 79 Abs. 1 i.V.m. Anlage 11 FakO schriftliche Prüfungsaufgaben in den Fächern
– Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
– Personalführung mit Berufs- und Arbeitspädagogik.
Zudem sind gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FakO zwei schriftliche Prüfungsaufgaben in zwei Wahlpflichtfächern, die durch den Prüfungsausschuss gestellt werden, Bestandteil des ersten Prüfungsabschnitts.
2.2 Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 86 FakO am ersten Prüfungsabschnitt der staatlichen Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 87 FakO erfüllen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im ersten Prüfungsabschnitt dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien. Darüber hinaus haben sie in allen anderen Pflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 90 Minuten und im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 300 Minuten zu bearbeiten. Die Bewerber wählen zudem an der prüfenden Schule zwei Wahlpflichtfächer aus den zur Prüfung angebotenen Wahlpflichtfächern aus, in denen jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten abzulegen ist. Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers finden in höchstens vier schriftlich geprüften Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 86 Abs. 4 FakO statt.
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber ist bis spätestens 1. März 2019 bei der Fachakademie zu beantragen. Dem Antrag sind die in § 87 Abs. 2 FakO genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Über den Antrag wird schriftlich entschieden.
2.3 Der schriftliche Teil des ersten Prüfungsabschnittes der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Prüfungstag |
Prüfungsfach |
Bearbeitungszeit |
Montag, den |
Betriebswirtschaft und |
180 Minuten
|
Mittwoch, den |
Personalführung mit |
180 Minuten |
Die Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr.
Die Termine für die von den anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach Nr. 2.2 schriftlich zu bearbeitenden weiteren Prüfungsfächer werden diesen im Zulassungsschreiben zur Prüfung mitgeteilt.
2.4 Der mündliche Teil der Prüfung richtet sich nach § 80 und 86 Abs. 4 FakO.
2.5 Der praktische Teil der staatlichen Abschlussprüfung (zweiter Prüfungsabschnitt) richtet sich nach § 82 FakO.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Ausschreibung der Stellen für
Weitere Ständige Vertreter an
staatlichen beruflichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 2018, Az. VI.7-BO9001.1-7a.51 403
Die Stelle des Weiteren Ständigen Vertreters/der Weiteren Ständigen Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin ist mit Wirkung vom 1. August 2018 an folgenden Schulen zu besetzen:
1. Staatliche Berufsschule I Rosenheim mit Staatlicher Fachschule für Holztechnik Rosenheim (Staatliches Berufliches Schulzentrum Rosenheim)
Die Staatliche Berufsschule I Rosenheim führt Klassen in den Berufsfeldern Agrar, Elektro, Ernährung, Farbe/Raum, Holz sowie Körperpflege und wird im Schuljahr 2017/18 von 1844 Teilzeitschülern/Teilzeitschülerinnen besucht. Die Staatliche Fachschule für Holztechnik Rosenheim besuchen im Schuljahr 2017/18 177 Vollzeitschüler/Vollzeitschüler-innen. Der Einsatz erfolgt an der Staatlichen Fachschule für Holztechnik.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
2. Berufliche Oberschule Hof, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule, mit Staatlicher Wirtschaftsschule Hof (Staatliches Berufliches Schulzentrum Hof II)
Die Staatliche Fachoberschule Hof mit den Ausbildungsrichtungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung besuchen im laufenden Schuljahr 521 Vollzeitschüler/ Vollzeitschülerinnen. Die Staatliche Berufsoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen, Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung wird von 80 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen besucht. Die angegliederte Staatliche Wirtschaftsschule Hof besuchen im Schuljahr 2017/18 insgesamt 260 Vollzeitschüler. Der Einsatz erfolgt an der Staatlichen Wirtschaftsschule.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
3. Staatliche Berufsschule Forchheim mit Staatlichen Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung sowie für Kinderpflege und mit Beruflicher Oberschule Forchheim, Staatliche Fachoberschule (Staatliches Berufliches Schulzentrum Forchheim)
Die Staatliche Berufsschule Forchheim führt Klassen in den Berufsfeldern Fahrzeugtechnik, Farbe/Raum, Holz, Metall sowie Wirtschaft und wird im Schuljahr 2017/18 von 1060 Teilzeitschülern/Teilzeitschülerinnen besucht. Dazu gehören die Staatliche Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung mit 50 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen und die Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege mit 92 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen. Die Staatliche Fachoberschule mit den Ausbildungsrichtungen Technik sowie Wirtschaft und Verwaltung wird im laufenden Schuljahr von 170 Vollzeitschülern/Vollzeitschülerinnen besucht. Der Einsatz erfolgt an den Staatlichen Berufsfachschulen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
4. Staatliche Berufsschule Bad Windsheim mit Staatlicher Wirtschaftsschule Bad Windsheim (Staatliches Berufliches Schulzentrum Bad Windsheim)
Die Staatliche Berufsschule mit kaufmännischen Ausbildungsberufen besuchen im Schuljahr 2017/18 insgesamt 359 Teilzeitschüler/Teilzeitschülerinnen. Die Staatliche Wirtschaftsschule wird von 268 Vollzeitschülern/ Vollzeitschülerinnen besucht. Der Einsatz erfolgt an der Staatlichen Wirtschaftsschule.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern in Betracht. Sie müssen die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einschlägiger Fachrichtung nachweisen. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Für die Stellen an der Fachoberschule und Berufsoberschule, die nicht mit anderen beruflichen Schulen organisatorisch verbunden sind bzw. in Personalunion mitgeführt werden, kommen auch Beamte und Beamtinnen mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht; diese Bewerber und Bewerberinnen müssen mehrjährige Unterrichts- und Schulverwaltungserfahrung an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen nachweisen.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 und die Bekanntmachung zur Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7) wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestützt werden.
Bewerbungen von Frauen werden ausdrücklich begrüßt.
Schwerbehinderte Menschen werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt.
Es wird erwartet, dass die künftigen Funktionsinhaber bzw. die künftigen Funktionsinhaberinnen ihre Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nehmen.
Für die Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht wird bei Bewerbern und Bewerberinnen mit dem Funktionsamt Schulleiter oder Schulleiterin dem Führungs- und Vorgesetztenverhalten beigemessen. Bewerbungen von Schulleitern und Schulleiterinnen werden nicht in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn die bisherige Funktion als Schulleiter bzw. Schulleiterin weniger als fünf Jahre ausgeübt wurde.
Bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin werden Bewerber und Bewerberinnen vorrangig berücksichtigt, wenn sie im Laufe der letzten fünf Jahre bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht mit mindestens der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtspflichtzeit an dieser Schule eingesetzt waren.
Für die Besetzung der Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin müssen die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Die Stellen des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin bzw. des Weiteren Ständigen Vertreters/der Weiteren Ständigen Vertreterin können auch in Teilzeit (mit einer Unterrichtspflichtzeit von mindestens 16 Wochenstunden) wahrgenommen werden.
Bewerbungen sind zwei Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg bei der für den Bewerber/die Bewerberin zuständigen Regierung einzureichen. Lehrkräfte von Fachoberschulen und Berufsoberschulen reichen ihre Bewerbungen über die Schulleitung an die für die ausgeschriebene Stelle zuständige Regierung.
Bewerbungen für die Stellen an den Beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen – sind von Lehrkräften an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen über die Schulleitung unmittelbar beim Staatsministerium einzureichen; Lehrkräfte von den sonstigen staatlichen beruflichen Schulen leiten ihre Bewerbung über die Schulleitung und die zuständige Regierung dem Staatsministerium zu. Zusätzlich ist in beiden Fällen eine Zweitschrift dem zuständigen Ministerialbeauftragten zuzuleiten, in dessen Aufsichtsbezirk die Stelle zu besetzen ist, sowie ggf. dem Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich die Stelle nicht zu besetzen ist.
Zu den Bewerbungen ist Stellung zu nehmen:
a) von der Schulleitung, die die Bewerbungsunterlagen unverzüglich an die Regierung bzw. an das Ministerium weiterzuleiten hat (Falls die letzte dienstliche Beurteilung länger als 18 Monate zurückliegt, muss die Stellungnahme ausführlich auf die fachliche Leistung sowie Eignung und Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Funktionstätigkeit eingehen und eine Anlassbeurteilung beigefügt werden; Gleiches gilt, wenn der Bewerber/die Bewerberin seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert oder mit einer Funktionstätigkeit betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte.),
b) gegebenenfalls von der zuständigen Regierung, in deren Bereich die Funktionsstelle nicht zu besetzen ist, binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten an die Regierung zu übersenden, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist,
c) von der Regierung, gegebenenfalls im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten, in deren Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist; die Stellungnahme ist gleichzeitig mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten baldmöglichst beim Staatsministerium vorzulegen,
d) gegebenenfalls vom zuständigen Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich der Bewerber bzw. die Bewerberin eingesetzt ist, binnen zwei Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen; die Stellungnahme ist mit den Bewerbungsunterlagen und gegebenenfalls den Personalakten an den Ministerialbeauftragten zu übersenden, in dessen Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist. Die Stellungnahme ist gleichzeitig beim Staatsministerium vorzulegen,
e) gegebenenfalls von dem Ministerialbeauftragten, in dessen Bereich die Funktionsstelle zu besetzen ist. Die Stellungnahme ist baldmöglichst beim Staatsministerium mit dem Bewerbervorschlag vorzulegen.
Auf die Mitwirkung der Bewerber und Bewerberinnen bei überörtlichen schulischen Aufgaben ist ausdrücklich hinzuweisen.
Die Schulleitungen geben die Ausschreibung den Lehrkräften durch Aushang im Lehrerzimmer bekannt.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Abschlussprüfung 2019
an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 04. Juni 2018, Az. VI.5-BS9500-5-7a.45 532
1. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler der staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe findet 2019 an folgendem Termin statt:
Mittwoch, 29. Mai 2019
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
(Bearbeitungszeit 120 Minuten)
9.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Die Prüfung können auch Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Fachschulen für Heilerziehungspflege ablegen.
Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe und für andere Bewerber findet zudem am
Montag, 27. Mai 2019
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
– Deutsch (9.30 Uhr bis 10.30 Uhr),
– Sozialkunde (11.00 Uhr bis 12.00 Uhr),
– Englisch (12.30 Uhr bis 13.30 Uhr)
und am
Freitag, 24. Mai 2019
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
– Anatomie, Physiologie und
Krankheitslehre
(9.30 Uhr bis 10.30 Uhr)
und
– Berufs- und Rechtskunde
(11.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
statt.
Die Terminierung der praktischen Prüfungen bleibt grundsätzlich den Schulen überlassen; diese Prüfungen sollen jedoch nicht vor dem 1: Mai anberaumt werden.
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe ist
Mittwoch, 25. September 2019
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
(Bearbeitungszeit 120 Minuten)
9.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe und für andere Bewerber findet zudem ggf. am
Montag, 23. September 2019
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
– Deutsch (9.30 Uhr bis 10.30 Uhr),
– Sozialkunde (11.00 Uhr bis 12.00 Uhr),
– Englisch (12.30 Uhr bis 13.30 Uhr)
und am
Freitag, 27. September 2019
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
– Anatomie, Physiologie und
Krankheitslehre
(9.30 Uhr bis 10.30 Uhr)
und
– Berufs- und Rechtskunde
(11.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
statt.
2. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Fachschulen.
3. Andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen zugelassen werden.
Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März 2019 bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zu beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 58, die Prüfungsgegenstände in § 57 der Schulordnung für die Fachschulen geregelt.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 4. Juni 2018, Az. VI.2-BS9032-7a.48 938
Am 10. September 2019 beginnt die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst bzw. Qualifizierungsjahr bei Pflegeberufen) der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sowie für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Abteilung IV, Ansbach. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 8. März 2013.
1. Stellenausschreibungen
Die aufgrund der Bedarfe zu besetzenden freien Stellen an beruflichen Schulen bzw. an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung werden in einem Stellenforum ab Freitag, 16. November 2018 bis einschließlich Freitag, 14. Dezember 2018 auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.km.bayern.de) unter Angabe der benötigten Fachrichtung, der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise sowie der Meldefrist ausgeschrieben.
2. Bewerbung und Meldefrist für das Auswahlverfahren
Die Bewerbung ist nur an einer Schule möglich und formlos unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse, des Nachweises der geforderten Praxiszeit sowie eines tabellarischen Lebenslaufes direkt an die betreffende Schule zu richten. Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 14. Dezember 2018 (Ausschlussfrist) alle unten genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen.
3. Zulassungsverfahren für die einzelnen Fachrichtungen
3.1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zum Auswahlverfahren bzw. zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sowie für Gesundheitsberufe und für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer
– die Deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Grundgesetz) oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bis zur Einstellung besitzt und
– die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
– bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
3.2 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
3.2.1 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe kann zugelassen werden, wer
3.2.1.1 die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie treten, und
3.2.1.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, und
3.2.1.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.2 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Ernährung und Versorgung kann zugelassen werden, wer
3.2.2.1 eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder eine vergleichbare erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung nachweist und
3.2.2.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, und
3.2.2.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.3 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer
3.2.3.1 ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und
3.2.3.2 nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.
3.2.4 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Gesundheitsberufe kann zugelassen werden, wer
3.2.4.1 eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich beendet hat und
3.2.4.2 über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Beendigung des Studiums außerhalb des Schuldienstes; und
3.2.4.3 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.5 Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe
Für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe, das im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird, kann zugelassen werden, wer
3.2.5.1 eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert und
3.2.5.2 ein einschlägiges Studium der Pflegepädagogik oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat und
3.2.5.3 mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist.
4. Auswahlverfahren, Einstellungsprüfung
Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Fachlehrerinnen und Fachlehrer ist neben den allgemeinen und besonderen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung nötig, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer an beruflichen Schulen besitzen. Bewerberinnen und Bewerber für das Qualifizierungsjahr der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Pflegeberufe absolvieren keine Einstellungsprüfung.
Die Einstellungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem im Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abt. IV eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Auswahljahr abgelegt werden. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Auswahlprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.
4.1 Prüfungsinhalt
Die Einstellungsprüfung besteht für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, für Ernährung und Versorgung oder für Gesundheitsberufe (ohne Abschluss eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, aus einem Lehrversuch und einem schriftlichen Deutschtest. Für Personen, die die Qualifikation zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe oder für Gesundheitsberufe (bei Nachweis eines einschlägigen, erfolgreichen Studiums) anstreben, besteht sie aus einem Lehrversuch.
4.1.1 Lehrversuch, Prüfungsort
Der Lehrversuch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten im Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat die Auswahlprüfung nicht bestanden und kann am Deutschtest nicht mehr teilnehmen.
4.1.2 Deutschtest, Prüfungsort
Der Deutschtest wird zentral vom Staatsinstitut durchgeführt. An ihm können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 90 und höchstens 120 Minuten. Der Deutschtest bezieht sich insbesondere auf allgemein bildende Inhalte. Wer im Deutschtest eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat den Deutschtest und damit die Auswahlprüfung nicht bestanden.
4.2 Geltung der Einstellungsprüfung, Wiederholung
Das Ergebnis der Einstellungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber für das laufende Kalenderjahr. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden.
4.3 Nachteilsausgleich
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (z. B. Verlängerung der Arbeitszeit) für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen ist eine entsprechende Antragstellung notwendig.
4.4 Ergebnis des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Einstellungsprüfung bestanden wurde (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 ggf. i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 4 QualVFl). Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht. Sofern für eine ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerberinnen und Bewerber die Einstellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt eine Auswahl nach den Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 24
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 5. Juni 2018, Az. V.2-BP5160.9/29/2
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) führt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auch im Schuljahr 2018/19 in München und Heilsbronn jeweils vier eintägige Fortbildungsveranstaltungen durch. Dabei werden Grundkenntnisse vermittelt, die zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht an bayerischen Gymnasien notwendig sind.
Die Seminartage richten sich insbesondere an
– Pfarrerinnen und Pfarrer, die erstmalig Religionsunterricht am Gymnasium – auch nebenberuflich – erteilen,
– Religionslehrkräfte mit außerbayerischer Zweiter Staatsprüfung, die neu in den bayerischen Gymnasialdienst eintreten,
– alle Religionslehrkräfte, die nach längerer Pause wieder am Gymnasium Unterricht erteilen.
Programm und Termine
Erster Seminartag:
München: Mittwoch, 26. September 2018
Heilsbronn: Donnerstag, 20. September 2018
Das Profil des Faches Evangelische Religionslehre im Zusammenhang mit den „Leitlinien“; Lehrplan; Lehrbücher und Arbeitshilfen für den evangelischen Religionsunterricht
Zweiter Seminartag:
München: Mittwoch, 10. Oktober 2018
Heilsbronn: Mittwoch, 10. Oktober 2018
Lernzielkontrolle, Leistungserhebungen und -bewertung im evangelischen Religionsunterricht: grundsätzliche Überlegungen und Behandlung konkreter Beispiele
Dritter Seminartag:
München: Dienstag, 6. November 2018
Heilsbronn: Dienstag, 20. November 2018
Selbstverständnis des Religionslehrers/der Religionslehrerin; seine/ihre Rolle an der Schule – Disziplin und Unterricht – Grundkenntnisse schulrechtlicher Bestimmungen (BayEUG, LDO, BaySchO, GSO) – Didaktisch-methodische Grundfragen
Vierter Seminartag:
München: Freitag, 30. November 2018
Heilsbronn: Montag, 7. Januar 2019
Evangelische Religionslehre als schriftliches und mündliches Abiturprüfungsfach: Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung und des Colloquiums, jeweils mit konkreten Beispielen
Tagungsort München: Landeskirchenamt, Katharina-von-Bora-Straße 7-13, 80333 München; Leitung: StDin Susanne Styrsky
Tagungsort Heilsbronn: Religionspädagogisches Zentrum der ELKB, Neue Abtei; Leitung: StDin Erna Haag
Tagungsdauer: jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr
Auskünfte und Anmeldungen direkt bei den zuständigen Fachberaterinnen:
Für Südbayern:
StDin Susanne Styrsky, Gymnasium Puchheim, Bürgermeister-Ertl-Straße 11, 82178 Puchheim, Tel. (089) 890250-0, Fax (089) 890250-90, E-Mail: Susanne.Styrsky@gymnasium-puchheim.de
Für Nordbayern:
StDin Erna Haag, Platen-Gymnasium, Bahnhofsplatz 15, 91522 Ansbach, Tel. (0981) 5073, Fax (0981) 96634; privat: Tel. (09845) 405, Fax (09845) 987647, E-Mail: ernahaag@gmx.de
Dienstbefreiung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, gewährt werden. Die Fahrt wird bei staatlichen Lehrkräften als Fortbildungsreise im Sinne des Art. 24 Bayerisches Reisekostengesetz anerkennt. Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten ist von den Lehrkräften bei der zuständigen Reisekostenstelle mit einer Kopie des Einladungsschreibens einzureichen (Kap. 0504 Tit. 525 95, E1: 06, E2: 72). Bei Anfahrt mit der Bahn ist die zweite Klasse zu belegen; bei Benutzung eines Kfz sind möglichst Fahrgemeinschaften zu bilden. Bitte geben Sie bei Kauf einer DB-Karte (2. Klasse) folgende Großkundennummer an: 7102302.
Den Trägern nichtstaatlicher Gymnasien wird empfohlen, ihren Lehrkräften die Teilnahme in ähnlicher Weise zu ermöglichen.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Ausschreibung einer
Referentenstelle an
der Regierung von Oberbayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 5. Juni 2018, Az. III.3-BO7122.1/4/1
Die Stelle einer Referentin/eines
Referenten (Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat der
Referentinnen/Referenten im Sachgebiet 40.3 an der Regierung von Oberbayern sind an den ihnen zugeordneten Staatlichen Schulämtern zuständig für die
– fachliche Behördenaufsicht
– fachlichen Angelegenheiten der Grund- und Mittelschulen (Beurteilungen, Besetzung von Funktionsstellen, Dienstaufsichtsbeschwerden/ Disziplinarmaßnahmen in Zusammenarbeit mit SG 43)
– Personaleinsatz/Klassenbildung in Zusammenarbeit mit SG 40.2 (Versetzungen, Einstellungen).
Dem Sachgebiet 40.3 an der Regierung von Oberbayern obliegen im Wesentlichen folgenden Aufgaben:
– Qualitätssicherung an den Schulämtern (z. B. Mitarbeitergespräche, Gewinnung von Führungspersonal, Betreuung neu ernannter Schulrätinnen und Schulräte)
– Schulaufsicht über private Grund- und Mittelschulen
– Allgemeine und fachliche Angelegenheiten des schulpsychologischen Dienstes
– Fachliche Mitwirkung bei den schulaufsichtlichen Genehmigungen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
– Allgemeine und fachliche Angelegenheiten der offenen und gebundenen Ganztagesschulen
– Betreuung der Bildungsregionen
– Drittkräfte an Schulen in Zusammenarbeit mit SG 43.
Vorausgesetzt werden
– hohe Sozial-, Sach- und Fachkompetenz
– Bereitschaft zu selbständigem Arbeiten
– vertiefte Kenntnisse aktueller Entwicklungen im Bereich der Grund- und Mittelschulen
– sichere Anwenderkenntnisse der gängigen EDV-Programme.
Es können sich Schulaufsichtsbeamte bzw. Schulaufsichtsbeamtinnen des Freistaates Bayern oder staatliche Beamte bzw. Beamtinnen des Freistaats Bayern bewerben, die unbeschadet der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Erfordernisse die Lehramtsbefähigung an Volksschulen, an Grund- oder an Hauptschulen besitzen und eine mindestens vierjährige Bewährung im bayerischen Grund- oder Mittelschuldienst in einem Amt als Konrektor bzw. Konrektorin, Rektor bzw. Rektorin, Beratungsrektor bzw. Beratungsrektorin oder Seminarrektor bzw. Seminarrektorin besitzen. Der Bewährungszeit stehen Zeiten einer Tätigkeit als Institutsrektor bzw. Institutsrektorin, wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin im Hochschulbereich oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Schulaufsicht gleich.
Die ausgeschriebene Stelle ist teilzeitfähig.
Es wird erwartet, dass die Beamtin/der Beamte Wohnung am Dienstort selbst oder in angemessener Nähe nimmt.
Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Auf das Antragsrecht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wird hingewiesen (Art. 18 Abs. 3 BayGlG).
Die Stelle ist für die Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet. Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Sollten mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Besetzung der Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Der Termin für die Einreichung der Bewerbungen an der jeweils für die Bewerberin/den Bewerber zuständigen Regierung ist der 13. Juli 2018.
Die Regierung leitet alle eingegangen Bewerbungen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen und den Personalakten dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Stellenausschreibung im
deutschen Auslandsschulwesen
Die folgenden zwei Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind zu besetzen:
1. Deutsche Humboldt Schule Guayaquil, Ecuador
Arbeitsbeginn: 1. März 2019
Ende der Bewerbungsfrist: 30. August 2018
Landessprachige Schule mit verstärktem Deutschunterricht
Klassenstufen: 1 bis 12
Schülerzahl: 1455
Deutsches Sprachdiplom der KMK
Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate (GIB)
Qualifikation
Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und/oder II
BesGr. A 14/A 15 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Gute Spanischkenntnisse und Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.
Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
2. Deutsche Schule Valdivia, Chile
Arbeitsbeginn: 1. August 2019
Ende der Bewerbungsfrist: 30. August 2018
Landessprachige Schule mit verstärktem Deutschunterricht
Klassenstufen: 1 bis 12
Schülerzahl: 687
Deutsches Sprachdiplom der KMK I und II
Sekundarabschluss des Landes
Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate (GIB)
Qualifikation
Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und/oder II
BesGr. A 14/A 15 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Gute Spanischkenntnisse und Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.
Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
Für die Stellenausschreibungen gilt folgendes Bewerbungsverfahren:
Formulare für die Bewerbung stehen im Internet unter der Adresse: www.auslandsschulwesen.de zur Verfügung.
Die Bewerbung ist möglichst umgehend zweifach auf dem Dienstweg – gegebenenfalls über das Staatliche Schulamt und die Regierung – und über das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – zu richten. Eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen ist gleichzeitig an das zuständige Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA), Herrn MR Thomas Mayer, Referat V.10 Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu senden. Um direkte Übersendung einer Durchschrift des Bewerbungsschreibens, des ausgefüllten Personalbogens für Schulleiter, eines Lebenslaufs und der letzten dienstlichen Beurteilung an die ZfA (als Vorabinformation) wird gebeten. Nur fristgerecht eingehende Bewerbungen können berücksichtigt werden. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen spätestens vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf dem Dienstweg in der ZfA vorliegen. Die ZfA entscheidet über eine Förderung der Stelle aus Bundesmitteln (Vermittlung).
Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungs-/Entgeltgruppe innehaben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, sind im Ausnahmefall Bewerbungen auch dann möglich, wenn Tätigkeiten längerfristig und erfolgreich wahrgenommen wurden, die im Inland zur Einweisung in die ausgeschriebene Besoldungsgruppe bzw. zur Eingruppierung in die vergleichbare Entgeltgruppe führen können. Hierzu ist eine ausdrückliche Empfehlung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter im Ausland durch den Dienstherrn erforderlich.
Sofern sich Bewerberinnen und Bewerber höherer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen auf eine Schulleiterstelle bewerben, ist für eine Vermittlung neben der Zustimmung des beurlaubenden Landes das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Gewährung der Zuwendungen auf Basis der für die Schulleiterstelle ausgeschriebenen (niedrigeren)
Besoldungs-/Entgeltgruppe erforderlich.
*
Stellenausschreibung im
deutschen Auslandsschulwesen
Die folgenden zwei Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter sind zu besetzen:
1. Neue Deutsche Schule Alexandria, Ägypten
Arbeitsbeginn: 1. Februar 2019
Ende der Bewerbungsfrist: 30. August 2018
Integrierte Begegnungsschule
Klassenstufen: derzeit 1 bis 11, zukünftig bis Jahrgangsstufe 12
Schülerzahl: 244
Deutsches Sprachdiplom der KMK
Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate (GIB): erstmalig Ende Schuljahr 2018/2019
Qualifikation
Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II
BesGr. A 14/A 15 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Gute Englischkenntnisse sind erforderlich, Erfahrungen im Auslandsschuldienst erwünscht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.
Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
– Drittbewerbungen sind zulässig –
2. Deutsche Schule Belgrad, Serbien
Arbeitsbeginn: 1. August 2019
Ende der Bewerbungsfrist: 30. August 2018
Deutschsprachige Schule mit deutschem Schulziel
Klassenstufen: 1 bis 12
Schülerzahl: 192
Schulabschlüsse und Berechtigungen im Sekundarbereich I
Deutsches Internationales Abitur
Qualifikation
Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II
BesGr. A 15/A 16 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.
Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
Für die Stellenausschreibungen gilt folgendes Bewerbungsverfahren:
Formulare für die Bewerbung stehen im Internet unter der Adresse: www.auslandsschulwesen.de zur Verfügung.
Die Bewerbung ist möglichst umgehend zweifach auf dem Dienstweg (gegebenenfalls über das Staatliche Schulamt und die Regierung) und über das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – zu richten. Eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen ist gleichzeitig an das zuständige Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA), Herrn MR Thomas Mayer, Referat V.10 Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu senden. Um direkte Übersendung einer Durchschrift des Bewerbungsschreibens, des ausgefüllten Personalbogens für Schulleiter, eines Lebenslaufs und der letzten dienstlichen Beurteilung an die ZfA (als Vorabinformation) wird gebeten. Nur fristgerecht eingehende Bewerbungen können berücksichtigt werden. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen spätestens vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf dem Dienstweg in der ZfA vorliegen. Die ZfA entscheidet über eine Förderung der Stelle aus Bundesmitteln (Vermittlung).
Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungs-/Entgeltgruppe innehaben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, sind im Ausnahmefall Bewerbungen auch dann möglich, wenn Tätigkeiten längerfristig und erfolgreich wahrgenommen wurden, die im Inland zur Einweisung in die ausgeschriebene Besoldungsgruppe bzw. zur Eingruppierung in die vergleichbare Entgeltgruppe führen können. Hierzu ist eine ausdrückliche Empfehlung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter im Ausland durch den Dienstherrn erforderlich.
Sofern sich Bewerberinnen und Bewerber höherer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen auf eine Schulleiterstelle bewerben, ist für eine Vermittlung neben der Zustimmung des beurlaubenden Landes das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Gewährung der Zuwendungen auf Basis der für die Schulleiterstelle ausgeschriebenen (niedrigeren)
Besoldungs-/Entgeltgruppe erforderlich.
*
Stellenausschreibung im
deutschen Auslandsschulwesen
Die folgende Stelle für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist zu besetzen:
Deutsche Botschaftsschule Peking, China
Arbeitsbeginn: 1. August 2019
Ende der Bewerbungsfrist: 30. August 2018
Deutschsprachige Schule mit deutschem Schulziel
Klassenstufen: 1 bis 12
Schülerzahl: 530
Schulabschlüsse und Berechtigungen im Sekundarbereich I
Deutsches Internationales Abitur
Qualifikation
Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II
BesGr. A 15/A 16 bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Gute Englischkenntnisse und Erfahrungen im Auslandsschuldienst sind erwünscht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland wird erwartet.
Die Stelle kann nur in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
Für die Stellenausschreibungen gilt folgendes Bewerbungsverfahren:
Formulare für die Bewerbung stehen im Internet unter der Adresse: www.auslandsschulwesen.de zur Verfügung.
Die Bewerbung ist möglichst umgehend zweifach auf dem Dienstweg (gegebenenfalls über das Staatliche Schulamt und die Regierung) und über das Staatsministerium für Unterricht und Kultus an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – zu richten. Eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen ist gleichzeitig an das zuständige Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA), Herrn MR Thomas Mayer, Referat V.10 Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu senden. Um direkte Übersendung einer Durchschrift des Bewerbungsschreibens, des ausgefüllten Personalbogens für Schulleiter, eines Lebenslaufs und der letzten dienstlichen Beurteilung an die ZfA (als Vorabinformation) wird gebeten. Nur fristgerecht eingehende Bewerbungen können berücksichtigt werden. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen spätestens vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf dem Dienstweg in der ZfA vorliegen. Die ZfA entscheidet über eine Förderung der Stelle aus Bundesmitteln (Vermittlung).
Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungs-/Entgeltgruppe innehaben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, sind im Ausnahmefall Bewerbungen auch dann möglich, wenn Tätigkeiten längerfristig und erfolgreich wahrgenommen wurden, die im Inland zur Einweisung in die ausgeschriebene Besoldungsgruppe bzw. zur Eingruppierung in die vergleichbare Entgeltgruppe führen können. Hierzu ist eine ausdrückliche Empfehlung für die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter im Ausland durch den Dienstherrn erforderlich.
Sofern sich Bewerberinnen und Bewerber höherer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen auf eine Schulleiterstelle bewerben, ist für eine Vermittlung neben der Zustimmung des beurlaubenden Landes das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Gewährung der Zuwendungen auf Basis der für die Schulleiterstelle ausgeschriebenen (niedrigeren)
Besoldungs-/Entgeltgruppe erforderlich.
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Herausgeber / Redaktion: Bayerische Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München, Telefon 089 2186-0, E-Mail: poststelle@stmbw.bayern.de
Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München
Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Beiblatt zum Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst (KWMBeibl.) erscheint nach Bedarf mit bis zu vierundzwanzig Ausgaben jährlich. Es wird im Internet auf der „Verkündungsplattform Bayern“ www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die „Verkündungsplattform Bayern“ ist für jedermann kostenfrei verfügbar.
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