Veröffentlichung FMBl. 2009/09 S. 190 vom 13.07.2009

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Az.: 21 - P 1003/1 - 023 - 19 952/09
2030-F
2030-F
 
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
(VV-BeamtR)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 13. Juli 2009 Az.: 21 - P 1003/1 - 023 - 19 952/09
 
 
Auf Grund von Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), § 61 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), § 25 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), § 20 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79) und § 7 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen – soweit erforderlich im Einvernehmen – mit der Bayerischen Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien zum Vollzug beamtenrechtlicher Bestimmungen folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften:


Inhaltsübersicht

 
 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 
1.
Geltungsbereich
2.
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
3.
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten
 
 

Abschnitt 2
Ernennung

 
1.
Fälle der Ernennung
2.
Formvorschriften
3.
Wirksamwerden der Ernennung
4.
Ausfertigung der Ernennungsurkunden
5.
Aushändigung von Ernennungsurkunden
6.
Planstelleneinweisung
7.
Ernennungsähnliche Verwaltungsakte
8.
Auskunftsverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
 
 

Abschnitt 3
Dienstliche Beurteilung – materielle Beurteilungsrichtlinien

 
1.
Anwendungsbereich
2.
Ziel der dienstlichen Beurteilung
3.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
4.
Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten
5.
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
6.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
7.
Gesamturteil
8.
Verwendungseignung
9.
Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
10.
Beurteilungsverfahren
11.
Ergänzende Vorschriften
 
 

Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung

 
1.
Dauer von Abordnungen
2.
Versetzung über den Landesbereich hinaus
 
 

Abschnitt 5
Ruhestand

 
1.
Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern
2.
Antragsruhestand
3.
Begrenzte Dienstfähigkeit
4.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – Anordnung und Kostentragung
5.
Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand
 
 

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

 
1.
Politische Betätigung
2.
Eid und Gelöbnis
3.
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Bayern
 
 

Abschnitt 7
Nebentätigkeiten

 
1.
Öffentliche Ehrenämter
2.
Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten
3.
Nebentätigkeitsgenehmigung
4.
Ausübung der Nebentätigkeiten
5.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
6.
Pflichten der Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
7.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
8.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
9.
Ablieferung und Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen
10.
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
 
 

Abschnitt 8
Arbeitszeit

 
1.
Gleitende Arbeitszeit
2.
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
 
 

Abschnitt 9
Fürsorge

 
1.
Freizeitausgleich wegen Inanspruchnahme durch Reisezeiten
2.
Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Bayern
3.
Kranzspenden und Nachrufe beim Tod von Behördenangehörigen
4.
Fortbildung an Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien und Förderung der Verwaltungs- und Wirtschaftsdiplominhaberinnen und -inhaber
 
 

Abschnitt 10
Schadenersatz

 
1.
Allgemeines
2.
Sachschadenersatz bei Kfz-Schäden
3.
Ersatz sonstiger Kosten
4.
Sachschadenersatz in sonstigen Fällen
 
 

Abschnitt 11
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung,
Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

 
1.
Mutterschutzverordnung
2.
Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern an Bildschirmgeräten
3.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
4.
Jugendarbeitsschutz
 
 

Abschnitt 12
Jubiläumszuwendung

 
1.
Dankurkunde
2.
Verfahren
 
 

Abschnitt 13
Urlaub

 
1.
Dienstbefreiung für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen
2.
Sonderurlaub für Bewerberinnen und Bewerber um ein kommunales Mandat
3.
Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen
4.
Beurlaubung zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes
5.
Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
6.
Geltung der Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 
 

Abschnitt 14
Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel

 
1.
Sechsjahresfrist
2.
Mehrfacher Dienstherrnwechsel
3.
Verzicht auf den Erstattungsbetrag
4.
Gleichwertigkeit
5.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
 
 

Abschnitt 15
Schlussvorschriften

 
1.
Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherren
2.
Inkrafttreten
3.
Außerkrafttreten
 
 
Anlagen
 
Anlage 1
Vereinbarung über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mit dem Bayerischen Beamtenbund (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1)
Anlage 2
Vereinbarung über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Bayern – (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1)
Anlage 3
Beurteilungsbogen für periodische Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes (Abschnitt 3 Nr. 6.2)
Anlage 4
Beurteilungsbogen für periodische Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes (Abschnitt 3 Nr. 6.3)
Anlage 5
Beurteilungsbogen für periodische Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes (Abschnitt 3 Nr. 6.4)
Anlage 6
Inhaltliche Festlegungen für ein Formblatt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen (Abschnitt 5 Nr. 1.7.1)
Anlage 7
Niederschrift über die Vereidigung (Abschnitt 6 Nr. 2.3.4)
Anlage 8
Vordruck für die Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen (Abschnitt 7 Nr. 9.6.1)
Anlage 9
Vordruck für die Berechnung des abzuliefernden Betrages der Nebentätigkeitsvergütungen (Abschnitt 7 Nr. 9.6.3)
 
 

Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht

 
 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 
 
1.
Geltungsbereich
 
1.1
1Die Verwaltungsvorschriften gelten für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern. 2Für die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Freistaat Bayern stehenden Personen gelten sie entsprechend, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften bestimmt ist.
 
1.2
Die Verwaltungsvorschriften gelten für Richterinnen und Richter, soweit für diese die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
 
1.3
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten die Verwaltungsvorschriften entsprechend, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
 
 
2.
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
 
2.1
Entbehrlichkeit des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens
 
2.1.1
1Klagen nach § 54 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen setzen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), nicht mehr zwingend die Durchführung des im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Vorverfahrens voraus. 2Vielmehr hat die Beamtin oder der Beamte in allen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein Wahlrecht, ob sie oder er Widerspruch einlegt oder unmittelbar Klage erhebt. 3Die Beamtin oder der Beamte kann also ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens unmittelbar Klage erheben. 4Ist der Verwaltungsakt von einer obersten Dienstbehörde erlassen worden, kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden oder unmittelbar Klage erhoben werden. 5Bei der Anfechtung von Disziplinarverfügungen ist ein Widerspruchsverfahren dagegen nicht statthaft, es muss vielmehr unmittelbar Klage erhoben werden.
 
2.1.2
Das Vorverfahren ist entsprechend entbehrlich, wenn ein Anspruch auf eine Leistung oder der Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
 
2.1.3
Eines Vorverfahrens bedarf es ohnehin nicht, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch auf Leistung oder den Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 VwGO).
 
2.1.4
Wurde nicht unmittelbar Klage erhoben, sondern ein Widerspruch eingelegt, ist die Klage von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt wird, erst zulässig, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen oder darüber ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
 
2.1.5
1Im staatlichen Bereich entscheidet nach der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des BeamtStG über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde. 2Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 3Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.
 
2.2
Rechtsbehelfsbelehrung
Bei Verwaltungsakten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen hat die Rechtsbehelfsbelehrung, die gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Fristen in Lauf setzt, wie folgt zu lauten:
 
2.2.1
Für Erstbescheide:
„Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
 
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird:
 
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Behörde, die den Bescheid erlassen hat) in … einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
 
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Beamtenrechts mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.“
 
Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO), lautet die Rechtsbehelfsbelehrung:
 
„Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
 
1.
Wenn Widerspruch eingelegt wird:
 
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Behörde, die den Bescheid erlassen hat) in … einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
2.
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
 
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in …, Postfachanschrift: Postfach …, Hausanschrift: …, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
 
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Beamtenrechts mit Ausnahme des Disziplinarrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.“
 
2.2.2
Für Widerspruchsbescheide (falls ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde):
 
„Gegen den Bescheid der ... (Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat bzw. Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage ist) vom ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht ... in ... Str. ... schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“
 
2.3
Örtliche Zuständigkeit
 
Die örtliche Zuständigkeit der in den Rechtsbehelfsbelehrungen zu bezeichnenden Verwaltungsgerichte richtet sich nach § 52 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 AGVwGO.
 
2.4
Ausnahme
 
1Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO gelten die Regeln über das fakultative Widerspruchsverfahren nicht auf dem Gebiet des Disziplinarrechts. 2Hier bleibt es bei den schon bisher geltenden Grundsätzen. 3Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend anzupassen.
 
 
3.
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten
 
3.1
Spitzenorganisationen
 
Spitzenorganisationen im Sinn des § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG sind
 
3.1.1
der Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund (BBB),
 
3.1.2
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern (DGB),
 
3.1.3
der Bayerische Richterverein e.V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG –
(BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 146 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG.
 
3.2
Verfahren
 
3.2.1
Die Beteiligung des BBB und des DGB richtet sich nach den mit diesen Spitzenorganisationen geschlossenen Vereinbarungen über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse vom 18. Dezember 1996 (Anlagen 1 und 2).
 
3.2.2
Die in Nr. 3.2.1 genannten Vereinbarungen sind bei der Beteiligung des Bayerischen Richtervereins e.V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 BayRiG in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG entsprechend anzuwenden.
 
 

Abschnitt 2
Ernennung

 
 
1.
Fälle der Ernennung
 
1.1
Die Fälle, in denen es einer Ernennung bedarf, sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BeamtStG sowie in Art. 19 BayBG abschließend festgelegt.
 
1.2
Die Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG ist durch eine Ernennung zu vollziehen, weil insoweit die (Wieder-)Begründung eines Beamtenverhältnisses vorliegt.
 
1.3
Einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis und damit einer Ernennung bedarf es nicht, wenn
 
1.3.1
eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist (§ 24 Abs. 1 BeamtStG), im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt wird, die diese Wirkung nicht hat (§ 24 Abs. 2 BeamtStG) oder
 
1.3.2
ein Disziplinarurteil, das auf Entfernung aus dem Dienst erkannt hat, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben oder auf eine andere Disziplinarmaßnahme abgemildert wird (Art. 71 des Bayerischen Disziplinargesetzes
– BayDG – vom 24. Dezember 2005, GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F).
 
1.4
Nr. 1.3 gilt entsprechend, wenn im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt oder die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben wird (Art. 61 Abs. 2 BayBG, Art. 76 Abs. 2 BayDG).
 
 
2.
Formvorschriften
 
2.1
Inhalt von Ernennungsurkunden
 
Die Urkundsformel lautet bei Ernennungen wie folgt:
 
2.1.1
Bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis ...1
zum/zur ...“;
 
2.1.2
Bei Umwandlungen des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG):
 
2.1.2.1
Ohne Änderung der Dienst- oder Amtsbezeichnung:
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
berufe ich
Herrn/Frau (Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
in das Beamtenverhältnis ... 1“;
 
2.1.2.2
Bei Änderung der Dienst- oder Amtsbezeichnung:
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis ...1
zum/zur ...“;
 
2.1.3
Bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BeamtStG sowie Art. 19 BayBG):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Dienst-/Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
zum/zur ...“;
 
2.1.4
Bei der Verleihung eines anderen Amts mit anderem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG)
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
verleihe ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
das Amt eines/einer
(Amtsbezeichnung) der Besoldungsgruppe ...2“.
 
2.2
1Bei einem Zusammentreffen von Ernennungstatbeständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG oder § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit Art. 19 BayBG ist grundsätzlich die Urkundsformel nach Nr. 2.1.2.2 zu verwenden. 2Soweit Beamtinnen oder Beamten ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Art. 45 BayBG oder ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG übertragen wird, ist folgende Urkundsformel zu verwenden:
 
2.2.1
Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach Art. 45 BayBG:
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 BayBG)
für die Dauer von fünf Jahren3
zum/zur ...“;
 
2.2.2
Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG:
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (bisherige Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 46 BayBG)
zum/zur ...“;
 
2.2.3
Bei der Übertragung eines Amts mit leitender Funktion im Sinn des Art. 45 BayBG bzw. Art. 46 BayBG auf Lebenszeit:
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
ernenne ich
Herrn/Frau (Vorname Familienname)
zum/zur ...
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
 
2.3
1Bei einer Ernennung durch die Staatsregierung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG ist die Beschlussfassung der Staatsregierung hierüber wesentliche Voraussetzung der Ernennung. 2Daher sind in die Ernennungsurkunde nach den Worten „ernenne ich“ die Worte „auf Grund Beschlusses der Bayerischen Staatsregierung“ einzufügen.
 
2.4
Bleibt bei einer Ernennung die Art des Beamtenverhältnisses unverändert, so soll die Ernennungsurkunde einen die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz nicht enthalten.
 
2.5
1In den Ernennungsurkunden ist die Amtsbezeichnung des verliehenen Amts anzugeben. 2Die Amtsbezeichnungen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) und des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), der Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 26. September 1997 (GVBl S. 523) in der jeweils geltenden Fassung oder den Laufbahnvorschriften. 3Steht die oder der zu Ernennende bereits im Beamtenverhältnis, so ist auch die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. 4Ist bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses die oder der zu Ernennende berechtigt, eine frühere Amtsbezeichnung mit einem Zusatz oder Titel, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen worden sind, weiterzuführen (vgl. Art. 76 BayBG), so ist auch die Angabe dieser Amtsbezeichnung mit dem Zusatz sowie dieses Titels zulässig. 5Staatlich verliehene Titel oder akademische Grade werden in die Urkunde mit der amtlichen Abkürzung oder der Abkürzung aufgenommen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergibt.
 
2.6
Bei Beamtinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form anzugeben.
 
2.7
1Andere als die in den Nrn. 2.1 bis 2.6 vorgesehenen Angaben sind in die Urkundsformel nicht aufzunehmen. 2Die Bezeichnung der Besoldungsgruppe und der Behörde der oder des zu Ernennenden unterbleibt im Regelfall. 3Die Behörde ist jedoch dann aufzunehmen, wenn diese Teil der Amtsbezeichnung ist (z.B. Direktorin oder Direktor der Landesschule für Körperbehinderte). 4Die Besoldungsgruppe ist ausnahmsweise anzugeben, wenn diese zur konkreten Bestimmung des Amtes bzw. wegen der Besonderheiten im richterlichen Bereich zur Abgrenzung des bisherigen Amtes zwingend erforderlich ist (z.B. bei der Übertragung des Amtes einer Ministerialrätin oder eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 3 im Wege der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 BayBG).
 
 
3.
Wirksamwerden der Ernennung
 
1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (Art. 18 Abs. 3 BayBG). 2Die Bezeichnung des Tages, von dem an die Ernennung wirksam werden soll, ist daher in die Ernennungsurkunde nur dann aufzunehmen, wenn die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden soll. 3In diesem Fall sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Wirkung vom ...“ unter Angabe des Zeitpunkts einzusetzen.
 
 
4.
Ausfertigung der Ernennungsurkunden
 
4.1
In den Urkunden sind nach der Urkundsformel Ort und Datum der Ausfertigung anzugeben.
 
4.2
Die Urkunden sind wie folgt auszufertigen:
 
4.2.1
Bei Ernennungen durch die Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG):
 
„Die Bayerische Ministerpräsidentin/Der Bayerische Ministerpräsident
(Unterschrift)“;
 
4.2.2
Bei Ernennungen durch das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBG):
 
„Die Bayerische Staatsministerin/Der Bayerische Staatsminister
(z.B. der Finanzen)
(Unterschrift)“;
 
4.2.3
Bei Ernennungen durch eine andere Behörde, der die Ernennungsbefugnis durch Rechtsverordnung übertragen worden ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG):
 
„Für die Bayerische Staatsministerin/Für den Bayerischen Staatsminister
(z.B. der Finanzen)
... (Angabe der Behörde)
(Unterschrift)“.
 
4.3
1Wird die Urkunde durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der nach Nr. 4.2.1 oder 4.2.2 zuständigen Mitglieder der Staatsregierung vollzogen, so ist das Wort „Für“ der Einleitungsformel voranzustellen und der Artikel entsprechend zu ändern. 2Die Zusätze „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“ sind nicht zu gebrauchen.
 
4.4
1Die Unterschrift ist handschriftlich zu vollziehen. 2Unter die Unterschrift ist der Name und die Amtsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden zu setzen.
 
4.5
Die Urkunden sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.
 
 
5.
Aushändigung von Ernennungsurkunden
1Die einfachste und zweckmäßigste Form der Aushändigung im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die persönliche Übergabe der Urkunde durch die Ernennungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle gegen schriftliche Empfangsbestätigung. 2Die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen. 3Im Falle einer längeren Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten kann die Urkunde mittels eines eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder durch die Post mit Postzustellungsurkunde unter Ausschluss einer Ersatzzustellung übersandt werden. 4Voraussetzung für eine Aushändigung durch die Post ist, dass die Zustimmung der oder des zu Ernennenden vorliegt oder vorausgesetzt werden kann.
 
 
6.
Planstelleneinweisung
 
1Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle nach Art. 49 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO), BayRS 630-1-F, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86) ist Beamtinnen und Beamten von der Ernennungsbehörde unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, schriftlich mitzuteilen. 2Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist bei Beförderungen mit Wirkung vom Ersten des Monats zulässig, in dem die Ernennung wirksam geworden ist (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHO). 3Die Möglichkeit einer rückwirkenden Einweisung im Umfang von bis zu drei Monaten nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayHO wurde bislang regelmäßig durch das jeweilige Haushaltsgesetz ausgeschlossen.
 
 
7.
Ernennungsähnliche Verwaltungsakte
 
7.1
1Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung übertragen, so bedarf es, wie sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ergibt, keiner Ernennung und daher auch keiner Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2Der Beamtin oder dem Beamten ist das neue Amt mit der entsprechenden Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen. 3Dies gilt jedoch nicht im Falle der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Art. 19 BayBG, Abschnitt 2
Nr. 2.1.3).
 
7.2
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amts, ohne dass Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist der Beamtin oder dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.
 
7.3
Den einzelnen Ressorts bleibt es überlassen, Einweisungsschreiben bei ernennungsähnlichen Verwaltungsakten in Form einer Urkunde zu gestalten.
 
 
8.
Auskunftsverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
 
1Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einer oder einem früher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigen ist dem früheren Dienstherrn der oder des Beschäftigten Name, Geburtsdatum und Ernennungsdatum bzw. Einstellungsdatum zu übermitteln. 2Eine Kopie dieser Mitteilung ist in den Personalakt aufzunehmen. 3Die Mitteilung dient dem früheren Dienstherrn zur Feststellung, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. April 2009
(BGBl I S. 700), aufgeschoben werden kann.
 
 

Abschnitt 3
Dienstliche Beurteilung – materielle Beurteilungsrichtlinien

 
 
1.
Anwendungsbereich
 
1.1
1Die folgenden Verwaltungsvorschriften gelten für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern (§ 1 Abs. 1 LbV). 2Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist deren besondere rechtliche Stellung zu berücksichtigen. 3Diesen Erfordernissen trägt eine nach Nr. 11.2 zu erlassende Regelung Rechnung.
 
1.2
Die Verwaltungsvorschriften finden keine Anwendung
 
bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit im Sinn des Art. 45 BayBG bezüglich der Feststellung, ob auf Grund der bisherigen Amtsführung zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen des Amtes weiterhin in vollem Umfang gerecht werden, sowie
bei Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe im Sinn des Art. 46 BayBG bezüglich der Feststellung, ob sie den Anforderungen des höherwertigen Amtes tatsächlich gewachsen sind.
 
 
2.
Ziel der dienstlichen Beurteilung
 
2.1
1Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 2Diese Kriterien müssen beurteilt werden.
 
2.2
Dienstliche Beurteilungen erfüllen im Wesentlichen folgende Zwecke:
 
2.2.1
1Zum einen sind sie ein unentbehrliches Personalbewirtschaftungsinstrument. 2Sie ermöglichen dem Dienstherrn, sich regelmäßig einen Überblick über das Leistungspotential seiner Bediensteten zu verschaffen, und werden dadurch zur wesentlichsten Grundlage der Auswahlentscheidungen über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes.
 
2.2.2
1Zum anderen ist Zweck der dienstlichen Beurteilung, die Bediensteten zu einer bestmöglichen Entfaltung ihrer Kräfte im beruflichen Bereich anzuspornen. 2Dienstliche Beurteilungen dienen somit als Personalführungsinstrument, das der oder dem einzelnen Bediensteten regelmäßig vor Augen führt, welches Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraums von ihr oder ihm gewonnen haben.
 
2.3
1Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten erstellt werden. 2Die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung muss nach den Geboten der Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Sachlichkeit erfolgen. 3Dies erfordert insbesondere Unabhängigkeit von Sympathie oder Antipathie. 4Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert daher von den Vorgesetzten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit.
 
1Im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung aller Beamtinnen und Beamten ist von übertrieben großzügigen oder übertrieben strengen Beurteilungen abzusehen. 2Nicht objektive oder gar unzutreffende Beurteilungen stiften mehrfach Schaden. 3Sie benachteiligen mittelbar auch die ordnungsgemäß beurteilten Beamtinnen und Beamten. 4Außerdem untergraben sie das Vertrauen sowohl der Beamtinnen und Beamten als auch der höheren Dienstvorgesetzten in die Urteilsfähigkeit und Qualifikation der oder des Führungsverantwortlichen. 5Dass den Beamtinnen und Beamten die dienstliche Beurteilung zu eröffnen ist (Art. 44 Satz 2 BayBG, § 64 Abs. 1 Satz 1 LbV), darf die Beurteilenden nicht dazu verleiten, einen milderen Maßstab anzulegen.
 
2.4
1Die Beurteilungen können ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie ein möglichst zutreffendes, umfassendes und ausgewogenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten geben. 2Dementsprechend müssen in den Beurteilungen sowohl Stärken als auch festgestellte Schwächen zum Ausdruck kommen, soweit diese für die dienstliche Verwendbarkeit von Bedeutung sind oder sein können. 3Dabei ist zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der Beurteilung Mängel vorgehalten werden. 4Besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben.
 
2.5
1Beurteilen heißt Beobachtetes unter bestimmten Gesichtspunkten bewerten. 2Nur auf Grund mehrfacher Beobachtungen kann ein fundiertes Urteil über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter abgegeben werden. 3Einzelbeobachtungen können zu Zufallsergebnissen führen. 4Es gehört daher mit zu den ständigen Aufgaben der Vorgesetzten, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen und deren Arbeitsweise und Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie dem Publikum und anderen Behörden zu beobachten.
 
1In diesem Zusammenhang gehört es – losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilung – auch zu den ständigen Aufgaben der Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme der Zusammenarbeit und der Leistung zu erörtern. 2Dies kann sowohl in regelmäßigen Gesprächen mit den Beamtinnen und Beamten als auch aus konkretem, aktuellem Anlass heraus erfolgen. 3Ziel dieser Gespräche ist, Leistung, Eignung und Befähigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu fördern. 4Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistungen zu motivieren. 5Andererseits gilt es, sie oder ihn auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können.
 
 
3.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
 
3.1
1Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Beamtin oder des Beamten in Bezug auf ihre oder seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beamtinnen oder Beamten derselben Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn objektiv darstellen (§ 61 Abs. 2 LbV). 2Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Beamtin oder einem Beamten der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau.
 
3.2
Bewertung
 
3.2.1
1Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. 2Es besteht keine Zuordnung der einzelnen Punkte zu bestimmten verbalen Prädikatsstufen. 3Die 16-stufige Punkteskala bietet eine große Differenzierungsmöglichkeit bei der Beurteilung und den darauf beruhenden Personalentscheidungen. 4Es ist Aufgabe aller Beurteilenden, dafür Sorge zu tragen, dass der Bewertungsrahmen im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend ausgeschöpft wird. 5Je differenzierter das Leistungsgefüge des Personalkörpers in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen.
 
3.2.2
1Eine Punktebewertung erfolgt beim Gesamturteil sowie bei den einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmalen. 2Die Einzelblöcke „fachliche Leistung“ und „Eignung und Befähigung“ sind nicht gesondert zu bewerten. 3Die Vergabe eines Punktewertes ist in den Anlagen durch „( )“ angedeutet.
 
3.2.3
1Als Bewertungsmaßstab für die Vergabe der Punktewerte gilt Folgendes:
 
1
2
1 oder 2 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal nur mit erheblichen Mängeln und damit nur unzureichend erfüllt wird.
3
4
5
6
3 bis 6 Punkte sind zu vergeben, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden.
7
8
9
10
7 bis 10 Punkte sind zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt.
11
12
13
14
11 bis 14 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird.
15
16
15 oder 16 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird.
 
2Die verbalen Beschreibungen dieser fünf Punktegruppen gelten als Orientierungshilfe für die Bildung des Gesamturteils entsprechend.
 
 
4.
Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten
 
1Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG, vom 24. Mai 1996, GVBl S. 186, BayRS 2039-1-A, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006, GVBl S. 292). 2Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftrager (im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und 2 BayGlG). 3Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.
 
 
5.
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
 
1Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 LbV in Verbindung mit Abschnitt IX Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
3. Dezember 2005 über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern – „Fürsorgerichtlinien“ 2005 –, StAnz Nr. 50). 2Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte dürfen auf Grund einer anerkannten Behinderung bei der Beurteilung nicht benachteiligt werden. 3Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist in die Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. 4Haben sich die Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.
 
1Im Kopf des Beurteilungsbogens ist neben Namen, Dienstbezeichnung etc. und der Tätigkeitsbeschreibung auch eine Aussage zur evtl. Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der Behinderung) zu treffen. 2Die obersten Dienstbehörden stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich nach Abschnitt IX Nr. 5 der „Fürsorgerichtlinien“ 2005 den Vollzug des § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2959) sicher.
 
 
6.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
 
1Der Inhalt jeder dienstlichen Beurteilung im Sinn des § 57 Abs. 1 LbV (periodische Beurteilung, Anlassbeurteilung, Probezeitbeurteilung und Zwischenbeurteilung) richtet sich nach den Vorschriften des § 61 LbV. 2Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:
 
6.1
Beschreibung des Tätigkeitsgebiets:
 
1Grundlage der Beurteilung ist das Tätigkeitsgebiet der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. 2Insbesondere die Leistung der Beamtinnen und Beamten kann nur dann richtig eingeschätzt und gewürdigt werden, wenn Art und Schwierigkeit ihres Aufgabengebiets bekannt sind. 3Daher ist jeder Beurteilung eine kurze, stichwortartige Beschreibung der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten voranzustellen (§ 61 Abs. 1 LbV). 4Dabei sollen die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufgeführt werden. 5Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden.
 
6.2
Periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes:
 
1Bei den Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes ist eine eingehende periodische Beurteilung zu erstellen. 2Hierbei können die Formblätter nach dem Muster der Anlage 3 verwendet werden. 3Folgende Beurteilungsmerkmale sind zu würdigen:
 
6.2.1
Beurteilung der fachlichen Leistung:
 
6.2.1.1
Arbeitserfolg
 
Für folgende Einzelmerkmale ist jeweils ein Punktewert zu vergeben:
 
Arbeitsmenge
Arbeitsgüte
(Sorgfalt und Gründlichkeit, Beachten von inhaltlichen und formalen Vorgaben und sonstige, im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde allgemein oder für bestimmte Fachbereiche ggf. festgelegte wesentliche Kriterien der Arbeitsgüte)
 
6.2.1.2
Arbeitsweise
 
Für folgende Einzelmerkmale ist jeweils ein Punktewert zu vergeben:
 
Eigeninitiative, Selbständigkeit
(Handeln ohne Anstoß und Leitung)
Planungsvermögen
(zielgerichtetes Ausrichten von Arbeitsabläufen)
Organisationsfähigkeit
(Selbstorganisation; Setzen von Prioritäten)
Arbeitstempo
Teamverhalten
(es ist zu messen anhand der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, der Art und Fähigkeit der Konfliktbewältigung sowie des Informations- und Kommunikationsverhaltens)
Verhalten nach außen
(es ist zu bewerten anhand des Umgangs mit den Bürgerinnen und Bürgern, nachgeordneten Behörden, anderen Dienststellen und Institutionen sowie eines dienstleistungsorientierten Verhaltens)
wirtschaftliches Verhalten, Kostenbewusstsein
(es ist zu messen anhand der Inanspruchnahme von Personalkapazitäten und Sachmitteln)
ggf. weitere Einzelmerkmale nach Festlegung durch die obersten Dienstbehörden allgemein für ihren Geschäftsbereich oder für bestimmte Fachbereiche
 
6.2.1.3
Führungsverhalten
 
Für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, ist für folgende Einzelmerkmale jeweils ein Punktewert zu vergeben:
 
Organisation
Anleitung und Aufsicht
(hierbei sind fachliche Anleitung, Führen durch Zielvereinbarungen, kooperativer Führungsstil sowie Delegation zu berücksichtigen)
Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(dabei sind Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortung sowie Förderung der beruflichen Fortentwicklung zu berücksichtigen)
ggf. weitere Einzelmerkmale nach Festlegung durch die obersten Dienstbehörden allgemein für ihren Geschäftsbereich oder für bestimmte Fachbereiche
 
6.2.2
Beurteilung der Eignung und Befähigung
 
6.2.2.1
Eignung
 
Für folgende Einzelmerkmale ist jeweils ein Punktewert zu vergeben:
 
Auffassungsgabe
geistige Beweglichkeit
(Kreativität, Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben)
Urteilsvermögen
Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft
Einsatzbereitschaft
(Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben, Engagement)
Belastbarkeit
(physische Belastbarkeit, psychische Belastbarkeit, Gesundheitszustand)
Führungspotential
ggf. weitere Einzelmerkmale nach Festlegung durch die obersten Dienstbehörden allgemein für ihren Geschäftsbereich oder für bestimmte Fachbereiche.
 
6.2.2.2
Befähigung
 
1Für folgende Einzelmerkmale ist jeweils ein Punktewert zu vergeben:
 
Fachkenntnisse
mündliche Ausdrucksfähigkeit
schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Verhandlungsgeschick
Fortbildungsstreben
sonstiges fachliches Können
(z.B. pädagogische Befähigung, Fremdsprachenkenntnisse, EDV-Kenntnisse, andere Spezialkenntnisse)
ggf. weitere Einzelmerkmale nach Festlegung durch die obersten Dienstbehörden allgemein für ihren Geschäftsbereich oder für bestimmte Fachbereiche
 
2Beim Einzelmerkmal „sonstiges fachliches Können“ kann auf die Vergabe eines Punktewertes verzichtet werden. 3Pädagogische Befähigung, Fremdsprachen-, EDV- oder andere Spezialkenntnisse sollen jedoch ausdrücklich vermerkt werden.
 
6.2.3
1Beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie Teamverhalten, Führungsverhalten, Organisationsfähigkeit, Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft tragen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 BayGlG Rechnung. 2Sie stellen sog. Schlüsselkompetenzen dar, die auch außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ihre Ausprägung finden. 3Mit der Aufnahme in die Beurteilungsbögen werden diese Einzelkriterien Teilaspekte bei der Anwendung des Leistungsgrundsatzes und erlangen ausdrückliche Relevanz für die dienstliche Beurteilung. 4Wenn und soweit diese Eigenschaften, die auch bei Betreuungs- und Pflegetätigkeiten von Kindern, Kranken oder alten Menschen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, sich erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern, finden sie ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien.
 
6.2.4
1Die Aufzählung der Einzelmerkmale innerhalb der beiden Blöcke „fachliche Leistung“ und „Eignung und Befähigung“ ist nicht abschließend. 2Sie soll lediglich einen einheitlichen Mindeststandard sicherstellen. 3Um auch den spezifischen Anforderungen einzelner Laufbahnen und Laufbahngruppen Rechnung zu tragen, können die obersten Dienstbehörden – abhängig von den besonderen Anforderungen spezieller Tätigkeitsbereiche – diese Einzelmerkmale bei gleichem Bedeutungsgehalt sprachlich anders fassen oder um zusätzliche eigene Einzelmerkmale ergänzen.
 
6.2.5
1Bei den Einzelmerkmalen ist Raum gelassen für verbale Hinweise oder Erläuterungen, insbesondere zu signifikanten Stärken und Schwächen in Bezug auf das jeweilige Einzelmerkmal, die für die Vergabe des Punktewerts maßgeblich waren. 2Nicht jedoch ist damit der Punktewert lediglich verbal zu umschreiben.
 
1Verbale Ergänzungen bzw. Erläuterungen zu den einzelnen Einzelmerkmalen sind für die Beurteilenden grundsätzlich fakultativ. 2Verbale Erläuterungen sind für die Fälle des § 62 Abs. 1 Satz 4 LbV zwingend vorgeschrieben.
 
1Zu den Einzelmerkmalen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen, gehören das Merkmal „Teamverhalten“ (vgl. unter Nr. 6.2.1.2) und das Merkmal „Anleitung und Aufsicht“ (vgl. unter Nr. 6.2.1.3). 2Die obersten Dienstbehörden können, allgemein für ihren Geschäftsbereich oder für bestimmte Fachbereiche die verbalen Erläuterungen in diesem Fall durch weitere zu bepunktende Untergliederungen ersetzen, wenn sich dadurch ein ebenso differenziertes Bild ergibt. 3Ebenso ist das Merkmal „sonstiges fachliches Können“ – falls es im Einzelfall bepunktet werden sollte (vgl. Nr. 6.2.2.2) – zu erläutern, da der Punktewert hier aus sich heraus nicht verständlich ist.
 
1Ferner sind verbale Hinweise oder Erläuterungen vorzunehmen, wenn sich die Beurteilung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat. 2Darunter ist nicht die Verschlechterung um einzelne Punktewerte, sondern vielmehr um mindestens eine Punktegruppe zu verstehen. 3Eine wesentliche Änderung liegt dabei nicht vor, wenn sich die Verschlechterung durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt. 4Eine Begründung ist auch notwendig, wenn sich die Bewertung auf bestimmte prägende einzelne Vorkommnisse gründet.
 
Die obersten Dienstbehörden können des Weiteren über diese Bestimmung hinaus weitere verbale Erläuterungen umfassend oder nur für einzelne Einzelmerkmale verbindlich festlegen.
 
Die Beurteilenden haben in diesen Fällen das jeweilige Merkmal mit eigenen Worten unter Ausschöpfung der im Sprachschatz gebotenen Ausdrucksmöglichkeiten näher zu erläutern, so dass die individuelle Ausprägung der einzelnen Elemente des Merkmals bei der oder dem zu Beurteilenden treffend und differenzierend gekennzeichnet wird.
 
6.2.6
Ergänzende Bemerkungen
 
Die ergänzenden Bemerkungen erfahren keine Punktebewertung, sondern erfolgen in rein verbaler Form.
 
1Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe eines bestimmten Punktewerts im Gesamturteil plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist hier diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. 2Die für die Aufgabenerfüllung besonders wichtigen Leistungsmerkmale sollen gekennzeichnet werden. 3Soweit für den Arbeitsplatz wichtige Leistungsmerkmale nicht vorgeschrieben sind, können diese hinzugesetzt und bewertet werden. 4Beruht die Charakterisierung bei einem Beurteilungsmerkmal im Wesentlichen auf einem bestimmten Vorkommnis, so soll dieses Ereignis angegeben werden.
 
1Außerdem kann hier das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von den Beamtinnen und Beamten gezeichnete Bild durch ergänzende Bemerkungen abgerundet werden, insbesondere zu ihren hervorstechenden Charakterzügen und zur Einschätzung ihrer Persönlichkeit, die in den beiden Blöcken „fachliche Leistung“ und „Eignung/Befähigung“ noch nicht ausreichenden Niederschlag gefunden haben, aber in die Gesamturteilsbildung einbezogen werden sollen. 2Hierzu zählt auch der Fall, dass schwerbehinderte Beamtinnen oder schwerbehinderte Beamte trotz der mit ihrer Behinderung verbundenen Erschwernis gute oder gar herausragende Leistungen erbringen.
 
1Soweit es zur Abrundung des Gesamtbildes erforderlich erscheint, können auch – soweit dies der oder dem Beurteilenden bekannt ist – die Teilnahme an Lehrgängen (insbesondere an Fortbildungslehrgängen), der Erwerb von Leistungszeugnissen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Dozen-
ten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit vermerkt werden. 2Soweit die oder der zu Beurteilende nicht widerspricht, können auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personalrats, einer Schwerbehindertenvertretung oder als soziale Ansprechpartnerin oder sozialer Ansprechpartner angegeben werden.
 
Disziplinarmaßnahmen (Art. 6 BayDG) oder missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG) sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken.
 
1Soweit Veranlassung besteht, sollte hier auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können (z.B. längere Krankheiten, schlechter Gesundheitszustand der oder des zu Beurteilenden, häufige Versetzung oder häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes im Beurteilungszeitraum). 2Große Aufmerksamkeit sollte dem Leistungsverlauf gewidmet werden. 3Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und deren Ursachen ist besonders einzugehen. 4Hat die oder der Beurteilte während der Berichtszeit in unterschiedlichen Funktionen ein nicht gleichwertiges Leistungsniveau gezeigt, so ist dies ggf. zum Ausdruck zu bringen.
 
6.3
Periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
 
1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes sind im Regelfall nicht in derselben ausführlichen Weise zu beurteilen wie die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes. 2Vor allem können die einzelnen Beurteilungsmerkmale wie folgt verringert werden:
 
1Für eine Beurteilung der Arbeitsweise genügt es, wenn lediglich die Eigeninitiative und Selbständigkeit, die Organisationsfähigkeit, das Arbeitstempo, das Teamverhalten und das Verhalten nach außen bewertet werden. 2Die Beurteilung der Eignung braucht sich nur auf die Auffassungsgabe, die geistige Beweglichkeit, die Entschlusskraft, die Entscheidungsfreude, die Verantwortungsbereitschaft, die Einsatzbereitschaft und die Belastbarkeit zu erstrecken. 3Bei der Beurteilung der Befähigung ist es in der Regel nicht notwendig, auf das Verhandlungsgeschick einzugehen. 4Soweit es jedoch die Besonderheiten einer Laufbahn oder eines Dienstpostens erfordern, sind auch diese Merkmale oder das Führungsverhalten (Verhalten als Vorgesetzte oder als Vorgesetzter) anzusprechen.
 
1Im Übrigen ergeben sich gegenüber der periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes keine Besonderheiten. 2Bei der periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes können Formblätter nach dem Muster der Anlage 4 verwendet werden.
 
6.4
Periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes
 
Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes genügt die Bewertung folgender Einzelmerkmale:
 
1Im Rahmen des Arbeitserfolgs die Arbeitsmenge und Arbeitsgüte, im Rahmen der Arbeitsweise das Arbeitstempo und das Teamverhalten sowie im Rahmen der Beurteilung der Eignung und Befähigung die Einsatzbereitschaft, die Belastbarkeit und die Fachkenntnisse. 2Besondere, für die betreffende Laufbahn wertvolle weitere fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten sind beim sonstigen fachlichen Können zu erläutern. 3Bei der periodischen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes können Formblätter nach dem Muster der Anlage 5 verwendet werden.
 
6.5
Vereinfachte Beurteilungen (§ 61 Abs. 6 Satz 2 LbV)
 
6.5.1
Wiederholte periodische Beurteilung
 
1Sofern Beamtinnen und Beamte in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden sind und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, so genügt es für die neue Beurteilung, wenn eine entsprechende Feststellung auf einem gesonderten Blatt niedergelegt wird. 2Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine nochmalige vereinfachte Beurteilung nicht zulässig.
 
6.5.2
Beurteilung von Probebeamtinnen und –beamten
 
1Die dienstliche Beurteilung von Probebeamtinnen und -beamten vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit
(§ 58 LbV) kann auf eine verbale, im Rahmen einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit abzugebende Stellungnahme, ob sie sich während der Probezeit bewährt haben und ihre Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben ist, beschränkt werden (§ 61 Abs. 5 LbV). 2In diesem Fall ist sie mit einer in Nr. 7.2 vorgesehenen Bewertungsstufe abzuschließen.
 
1Kommen Beamtinnen und Beamte für eine Abkürzung der Probezeit in Frage (vgl. § 37 Abs. 2, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 LbV), ist außerdem zu würdigen, ob ihre Leistungen – gemessen an denen der übrigen Probebeamtinnen und -beamten ihrer Laufbahn – erheblich über dem Durchschnitt liegen. 2Eine Präjudizierung für die spätere periodische Beurteilung ist mit dieser Feststellung nicht verbunden, da der Vergleichsmaßstab ein völlig anderer ist (hier: nur Probebeamtinnen und -beamte – dort: alle Beamtinnen und Beamte der gleichen Besoldungsgruppe und Laufbahn).
 
Im Falle einer Verlängerung der Probezeit ist eine erneute Probezeitbeurteilung zu erstellen.
 
6.6
Zwischenbeurteilungen
 
1Eine Zwischenbeurteilung im Sinn des § 60 LbV hat keine selbständige Bedeutung. 2Sie soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten in einem förmlichen Beurteilungsbeitrag bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann. 3Die obersten Dienstbehörden können festlegen, dass die Zwischenbeurteilung – ggf. auf Antrag der Beamtinnen und Beamten – ein Gesamturteil enthält. 4Eine Stellungnahme zur Übertragung eines höheren Amtes entfällt.
 
Wird nach einer periodischen Beurteilung eine Zwischenbeurteilung erstellt, soll auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt werden, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.
 
1Bei kurzen Beurlaubungen ist hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Zwischenbeurteilung eine restriktive, am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des § 60 LbV geboten. 2Eine Zwischenbeurteilung bei einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst (z.B. für eine Tätigkeit als Personalrat) ist daher nur dann zu erstellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung mindestens ein Jahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist (§ 60 LbV) und Beamtinnen oder Beamte bei der (nächsten) periodischen Beurteilung auf Grund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt werden oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird.
 
1Bei einem Behördenwechsel, dem eine Abordnung vorangeht, ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn die zeitliche Voraussetzung des § 60 LbV bei Beginn der Abordnung erfüllt ist. 2Der einem Behördenwechsel vorangegangene Abordnungszeitraum ist von der aufnehmenden Behörde in der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen; dieser Zeitraum wird in eine ggf. zu erstellende Zwischenbeurteilung nicht einbezogen.
 
 
7.
Gesamturteil
 
7.1
1Das Gesamturteil ist in einer Punktebewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV). 2Im Einzelnen gelten die oben unter Nr. 3.2 dargelegten Grundsätze.
 
7.1.1
1Das Gesamturteil besteht nicht in der Durchschnittspunktezahl aus den Punktewerten der Einzelmerkmale. 2Es wäre beurteilungsfehlerhaft, wenn die Einzelmerkmale lediglich aneinander gereiht und das Gesamturteil mehr oder weniger als rechnerisches Mittel der Einzelbewertungen gebildet würde. 3Dies würde weder den gezeigten Leistungen der beurteilten Beamtinnen und Beamten gerecht, noch böte es eine hinreichende Grundlage für künftige Personalentscheidungen.
 
1Vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 2Hierbei ist zum einen zu beachten, dass in der Regel bei der oder dem zu Beurteilenden nicht alle Merkmale gleich positiv oder negativ ausgeprägt sind. 3Jeder Mensch hat seine Stärken und Schwächen. 4Schwächen in einem Punkt können durch Stärken in anderen Eigenschaften kompensiert werden. 5Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung sehr unterschiedlich ist. 6Dieser Bewertungsspielraum ist auch von Bedeutung für die Aussage über die künftige dienstliche Verwendbarkeit. 7Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sowie die vorgenommenen Gewichtungen (Nr. 6.2.6) sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.
 
7.1.2
1Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen. 2Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen das Gesamturteil tragen.
 
7.2
Probezeitbeurteilungen
 
1Probezeitbeurteilungen im Sinn des § 58 LbV dienen primär der Feststellung, ob die betreffenden Beamtinnen und Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind. 2Dafür ist es nicht erforderlich, die Beamtinnen und Beamten insoweit schon in die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LbV vorgesehene Punktebewertung einzubeziehen. 3Daher können sich Probezeitbeurteilungen auf folgende Bewertungen beschränken:
 
7.2.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Laufbahn – hinsichtlich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und daher die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, erhalten das Gesamturteil „geeignet“.
 
7.2.2
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht festgestellt werden und ist deshalb die Probezeit gemäß § 6 Abs. 3 LbV zu verlängern, so ist das Gesamturteil „noch nicht geeignet“ zu erteilen.
 
7.2.3
Beamtinnen und Beamte, die sich während der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt haben, sind mit „nicht geeignet“ zu beurteilen.
 
7.2.4
Wird die Probezeitbeurteilung mit einer Punktebewertung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LbV abgeschlossen, so muss diese mit einer evtl. Feststellung, dass die Leistungen der Probebeamtin oder des Probebeamten erheblich über dem Durchschnitt liegen und daher eine Abkürzung der Probezeit in Frage kommen kann (vgl. Nr. 6.5.2), in der Regel übereinstimmen.
 
 
8.
Verwendungseignung
 
1Nach dem abschließenden Gesamturteil ist eine detaillierte Aussage zur Verwendungseignung zu treffen (§ 61
Abs. 4 Satz 1 LbV). 2Im Einzelnen handelt es sich hier um Aussagen zur Aufstiegseignung in die nächsthöhere Laufbahn, zur Führungseignung und zur sonstigen Verwendungseignung.
 
8.1
Aufstiegseignung in die nächsthöhere Laufbahn
 
1Die Aufstiegseignung ist losgelöst vom Gesamturteil zu sehen. 2Erscheint die oder der Beurteilte für den Aufstieg geeignet, so soll ein entsprechender positiver Vermerk in die Beurteilung aufgenommen werden. 3Eine derartige positive Aussage ist gerechtfertigt, wenn sich die oder der Beurteilte bisher durch weit überdurchschnittliche Leistungen ausgezeichnet hat, auf Grund ihrer oder seiner Fachkenntnisse und ihres oder seines allgemeinen Bildungsstandes den Anforderungen eines etwaigen Zulassungsverfahrens und den Aufgaben der neuen Laufbahn voraussichtlich gewachsen sein wird und erwarten lässt, dass sie oder er nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn die Aufstiegsprüfung bestehen wird bzw. die entsprechende Befähigung vom Landespersonalausschuss festgestellt werden wird. 4Eine negative Äußerung bei fehlender Aufstiegseignung hat zu unterbleiben.
 
Der Vermerk über die Zuerkennung der Aufstiegseignung ist zeitgerecht vor Abschluss des Beurteilungsverfahrens in die Beurteilung aufzunehmen.
 
8.2
Führungseignung
 
1Sofern für die Beurteilte oder den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 2Dabei bedarf es insoweit einer Differenzierung, als die Frage der Führungsqualifikation im Rahmen der Verwendungseignung auch für solche Bedienstete in Frage kommt, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. 3So ist die bereits gezeigte Führungsbefähigung im Rahmen der Einzelbewertungen des Führungsverhaltens (Nrn. 6.2.1.3 und 6.2.2.1) zu werten. 4Im Rahmen der Verwendungseignung soll die – ausführlich zu treffende – Aussage über die Führungsqualifikation darauf beschränkt werden, inwieweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden ist. 5Für die Beurteilung der Führungseignung bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird ergänzend auf die „Fürsorgerichtlinien“ 2005 verwiesen.
 
8.3
Sonstige Verwendungseignung
 
Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Verwendungseignung konkret darzulegen, für welchen Kreis von Aufgaben und Dienstposten und für welches Amt die oder der Beurteilte in Betracht kommt und welche Einschränkungen (z.B. Bewährungsvorbehalte) ggf. bestehen.
 
Zur Feststellung einer möglichst breiten Verwendungseignung gehören auch Aussagen über die Mobilität und sonstige Flexibilität der oder des Beurteilten.
 
 
9.
Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
 
1Beamtinnen und Beamte, die am letzten Tag des der Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden grundsätzlich nicht mehr periodisch beurteilt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LbV). 2Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten anordnen (§ 59
Abs. 3 Satz 2 LbV). 3Auf schriftlichen Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist diese oder dieser in die periodische Beurteilung einzubeziehen (§ 59 Abs. 3 Satz 3 LbV). 4Der Antrag soll möglichst bis zum Ablauf des der Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums gestellt werden; er ist an die beurteilende Behördenleitung zu richten. 5In der Beurteilung ist zu vermerken, dass sie auf Antrag erstellt worden ist.
 
 
10.
Beurteilungsverfahren
 
10.1
1Die Beurteilung muss aus Rechtsgründen grundsätzlich durch die oder den Dienstvorgesetzten erfolgen. 2Wird die Beurteilung von der Behördenleitung als Dienstvorgesetztem erstellt, so muss diese die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten hören. 3Die Behördenleitung soll die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. 4Mehrere unmittelbare Vorgesetzte erstellen einen einheitlichen Beurteilungsentwurf in gegenseitigem Einvernehmen.
 
1Hat die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt, so soll die Behördenleitung – oder die oder der mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragte jetzige unmittelbare Vorgesetzte – nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten hören, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. 2Entsprechendes gilt, wenn die oder der unmittelbare Vorgesetzte innerhalb der Behörde den Arbeitsplatz gewechselt hat.
 
10.2
1Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden von der Stammbehörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde beurteilt, sofern die Abordnung nicht zu einer außerbayerischen oder nichtstaatlichen Dienststelle besteht; in diesem Fall erfolgt die Beurteilung durch die Stammbehörde im Benehmen mit der aufnehmenden Behörde. 2Ist die oder der zu Beurteilende am Beurteilungsstichtag bereits länger als sechs Monate abgeordnet, hat die beurteilende Dienststelle bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. 3Gleiches gilt, wenn die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet war.
 
10.3
1§ 63 Abs. 1 Satz 4 LbV eröffnet die Möglichkeit, für die Erstellung der Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs eine Beurteilungskommission vorzusehen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 2Ein solches kann insbesondere dann angenommen werden, wenn dadurch (z.B. bei großen Personalkörpern) die Gleichmäßigkeit der Beurteilungen sichergestellt werden soll.
 
10.4
1Um Verantwortung und Funktion der oder des unmittelbaren Vorgesetzten bei Beurteilungen zu stärken, erhält jede Beurteilung abschließend noch folgenden Hinweis:
 
„Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten:
 
Ohne Einwendungen
Andernfalls bitte Begründung (ggf. auf gesondertem Beiblatt):
…“.
 
2Die obersten Dienstbehörden können weiter gehende Beteiligungsrechte und -pflichten der oder des unmittelbaren Vorgesetzten vorsehen, wie z.B. eine Mitzeichnung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers.
 
10.5
1Die nach Nrn. 10.1 und 10.4 vorgesehene Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten entfällt, wenn die oder der unmittelbare Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe einer Laufbahn angehören. 2In diesen Fällen ist die oder der nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen, sofern sie oder er nicht bereits für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten zuständig ist. 3Gehört die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung und die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe einer Laufbahn an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.
 
10.6
1Die dienstlichen Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen (Art. 44 Satz 2 BayBG, § 64 Abs. 1 Satz 1 LbV). 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat bei der Eröffnung die Beurteilung mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LbV). 3Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. 4Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Hilfen gegeben werden, wie sie oder er etwa die aufgetretenen Schwächen beseitigen kann. 5Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Eröffnung und Besprechung der Beurteilung einer oder einem Vorgesetzten der Beamtinnen und Beamten übertragen, die oder der an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. 6Beamtinnen und Beamte haben das Recht, die Beurteilung mit der oder dem Dienstvorgesetzten zu besprechen.
 
Den Beamtinnen und Beamten ist eine Ausfertigung oder ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen.
 
10.7
Bezüglich des besonderen Verfahrens bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird auf die „Fürsorgerichtlinien“ 2005 verwiesen.
 
 
11.
Ergänzende Vorschriften
 
11.1
Die obersten Dienstbehörden können ergänzende, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses auch abweichende Regelungen treffen, soweit dies die besonderen Verhältnisse für einzelne Laufbahnen erfordern; bei nichtstaatlichen obersten Dienstbehörden erteilt die Zustimmung die oberste Aufsichtsbehörde.
 
11.2
Eine abweichende Regelung für die Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treffen die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses.
 
 

Abschnitt 4
Abordnung und Versetzung

 
 
1.
Dauer von Abordnungen
 
1Abordnungen dienen dem vorübergehenden Einsatz von Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle. 2Die Dauer einer Abordnung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
 
 
2.
Versetzung über den Landesbereich hinaus
 
2.1
Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern
 
2.1.1
1Treten Beamtinnen oder Beamte im Wege der Versetzung (§ 15 BeamtStG) in den Dienst des Freistaates Bayern über, so bleibt ihr Beamtenverhältnis hiervon unberührt. 2Eine Ernennung ist daher nicht erforderlich.
 
2.1.2
1Beamtinnen und Beamte erhalten im Falle der Versetzung nach § 15 BeamtStG von der aufnehmenden Stelle (Ernennungsbehörde) eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:
 
„Auf Grund der Versetzung ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Freistaates Bayern übergetreten.
 
Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihre Bezüge als ... aus einer Planstelle bei ...“.
 
2Ändert sich durch die Versetzung die Amtsbezeichnung, so ist in der Mitteilung Satz 2 wie folgt zu fassen:
 
„Sie führen nunmehr die Amtsbezeichnung ... und erhalten ab diesem Zeitpunkt Ihre Bezüge aus einer Planstelle bei ...“.
 
2.2
Versetzung in den Bereich eines außerbayerischen Dienstherrn
 
1Die Versetzung zu einem anderen, nicht dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn hat zur Folge, dass Beamtinnen und Beamte vom Wirksamwerden der Versetzung an dem Beamtenrecht des neuen Dienstherrn unterstehen und damit einen anderen beamtenrechtlichen Status erhalten. 2Einer über den Bereich des Landes hinausreichenden Versetzung kommen somit Wirkungen zu, die allgemein nur durch eine Ernennung herbeigeführt werden können. 3Im Hinblick auf diese vergleichbaren Rechtswirkungen ist davon auszugehen, dass über den Bereich des Landes hinausreichende Versetzungen ebenso wie Ernennungen rechtswirksam nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werden können (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG, § 8 Abs. 4 BeamtStG).
 
1Um eine teilweise Unwirksamkeit von Versetzungsverfügungen zu vermeiden, sind Beamtinnen und Beamte nicht mit Rückwirkung zu versetzen. 2In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Versetzung erst mit Aushändigung der Versetzungsverfügung wirksam wird, wenn nicht in der Verfügung ausdrücklich ein späterer Tag für das Wirksamwerden bestimmt wird.
 
 

Abschnitt 5
Ruhestand

 
 
1.
Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
 
1.1
Vorrang von Präventionsmaßnahmen
 
1.1.1
Als Präventionsmaßnahmen kommen in Betracht:
 
Mitarbeitergespräche,
Motivationsmaßnahmen,
medizinisch notwendige Kurmaßnahmen,
Anti-Stressprogramme,
psychologische Hilfestellungen,
Umschulungen, Fortbildungen, Weiterbildungen,
Umsetzungen in gleichwertige Tätigkeiten als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument,
konsequente Anwendung der § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG (Rehabilitation vor Versorgung); ggf. Übertragungen eines anderen Amts derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn oder einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe,
bei Lehrkräften die vorübergehende Ermäßigung der Unterrichtspflicht.
 
1.1.2
1Die oder der Dienstvorgesetzte hat schon im Vorfeld und rechtzeitig die in der Aufrechterhaltung ihrer Dienstfähigkeit gefährdeten Beamtinnen und Beamten sowie etwaige Ursachen für die Gefährdung, die zu einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führen können, zu ermitteln und präventive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 2Die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
 
1.1.3
§ 84 Abs. 2 SGB IX bleibt unberührt.
 
1.2
Prüfung der Dienstfähigkeit
 
1.2.1
Nach erfolglosen Maßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ist die Dienstfähigkeit der Beamtinnen und Beamten im Einzelfall und die Unabweisbarkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach strengen Maßstäben zu prüfen.
 
1.2.2
1Vor der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nach § 26 BeamtStG, Art. 65 ff. BayBG haben Dienstvorgesetzte oder von ihnen beauftragte Vorgesetzte mit der oder dem Betroffenen ein persönliches Gespräch zu führen, um einen aktuellen persönlichen Eindruck und ggf. weitere Informationen zu erhalten. 2Dieses Gespräch soll auch der Vorbereitung einer späteren Entscheidung über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit der oder des Betroffenen dienen. 3Ein solches Gespräch ist nicht erforderlich, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten es nicht zulässt oder auf Grund einer erheblichen organischen Erkrankung eine Ruhestandsversetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
 
1.2.3
1Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte (vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 66 Abs. 1 BayBG). 2Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet die nach Art. 71 Abs. 1 BayBG zuständige Behörde.
 
1.2.4
1Bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wirkt der Personalrat auf Antrag der oder des Beschäftigten nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom
10. April 2007 (GVBl S. 276), mit. 2Die Beamtin oder der Beamte ist rechtzeitig von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und auf ihr bzw. sein Antragsrecht hinzuweisen.
 
1Ebenfalls auf Antrag der oder des Beschäftigten ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 18 Abs. 3
Satz 2 BayGlG zu beteiligen; die oder der Beschäftigte soll über ihr bzw. sein Antragsrecht unterrichtet werden. 2Die Information der oder des Gleichstellungsbeauftragten soll gleichzeitig mit der Unterrichtung der Personalvertretung erfolgen.
 
Unabhängig von einem Antrag ist die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamten nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören.
 
1.3
Gutachtensauftrag (insbesondere Sachverhaltsschilderung durch die oder den Dienstvorgesetzten)
 
1.3.1
1Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung (sogenanntes amtsärztliches Zeugnis) über die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen. 2Wird trotz einer dreimonatigen durchgehenden krankheitsbedingten Fehlzeit kein Gutachten angefordert, so hat die oder der Dienstvorgesetzte die Gründe hierfür schriftlich festzuhalten.
 
1.3.2
1Die oder der Dienstvorgesetzte stellt bei der Anforderung eines Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend dar und teilt sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mit. 2Der Gutachtensauftrag enthält daneben konkrete Fragen an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtungsarzt (vgl. Nr. 1.4.2.5). 3Die Beamtin oder der Beamte erhalten auf Wunsch eine Kopie des Gutachtensauftrags.
 
1.3.3
1Zur Sachverhaltsmitteilung gehört insbesondere die bisher ausgeübte Funktion der Beamtinnen oder Beamten. 2Die oder der Dienstvorgesetzte beschreibt das Anforderungsprofil des derzeit ausgeübten Dienstpostens konkret und umfassend. 3Neben einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung ist auch auf physische und psychische Anforderungen und Belastungen hinzuweisen, denen Beamtinnen oder Beamte in ihrem Amt konkret ausgesetzt sind.
 
1.3.4
1Die oder der Dienstvorgesetzte schildert den bisherigen Krankheitsverlauf aus ihrer oder seiner Sicht und berücksichtigt dabei insbesondere die Fehlzeitentwicklung, Zeitpunkt und Dauer der letzten Krankschreibung und gibt an, ob innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde. 2Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten Auskünfte über ihre Krankheit zu erteilen.
 
1.3.5
1Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit wesentlich sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit zur Erfüllung der den Beamtinnen oder Beamten obliegenden Dienstpflichten. 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat daher die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen konkret darzulegen.
 
1.3.6
1In Anwendung des Grundsatzes vom Vorrang von Präventionsmaßnahmen berichtet die oder der Dienstvorgesetzte auch über das Ergebnis der im Vorfeld zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit durchgeführten Präventionsmaßnahmen. 2Dazu ist die nach Nr. 1.1.2 gefertigte Dokumentation über die durchgeführten Präventionsmaßnahmen vorzulegen.
 
1.3.7
1In den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG zu beachten. 2Diese Vorschriften sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen andere Aufgaben, auch geringerwertige Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe, übertragen werden können. 3Die Übertragung anderer Aufgaben hat Vorrang vor der Ruhestandsversetzung. 4In Ausführung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ trägt die oder der Dienstvorgesetzte die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in dem Gutachtensauftrag vor und beschreibt dabei insbesondere genau das Anforderungsprofil der anderen Verwendungsmöglichkeiten.
 
1Dabei ist die oder der Dienstvorgesetzte verpflichtet, im Einzelfall auch mit anderen in Betracht kommenden Dienststellen eine Abklärung der sonstigen Verwendungsmöglichkeiten herbeizuführen. 2Auf die Wahrung der Anonymität der oder des Bediensteten ist besonders zu achten. 3Ggf. wendet sich die oder der Dienstvorgesetzte an eine übergeordnete Behörde.
 
1.3.8
Die oder der Dienstvorgesetzte teilt in dem Gutachtensauftrag sämtliche sonstigen der Dienststelle bekannten Umstände mit, die für die Abfassung des Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung wesentlich erscheinen.
 
1.4
Zeugnis der Gesundheitsverwaltung
 
1.4.1
1Das amtsärztliche Zeugnis zur Frage der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen soll der oder dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben geben. 2Es hat daher neben Aussagen zur Dienstfähigkeit zusätzliche Angaben, insbesondere über geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und zur gesundheitlichen Eignung der oder des Untersuchten für die bisherige Tätigkeit und die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen anderweitigen oder sonstigen Verwendungsmöglichkeiten zu enthalten. 3Zu diesem Zweck stellt die oder der Dienstvorgesetzte an die Begutachtungsärztinnen oder Begutachtungsärzte konkrete Fragen zu den nachstehend unter Nr. 1.4.2.5 aufgeführten Bereichen.
 
1.4.2
1Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches – StGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998, BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149, Art. 30, 31 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung – Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG vom 24. Juli 2003, GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008,
GVBl S. 464) gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu der den Gutachtensauftrag erteilenden Behörde. 2Diese ärztliche Schweigepflicht (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG) besteht aber nur insoweit, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG, Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 3, Art. 31 Abs. 8 Nr. 3 GDVG) gedeckt ist. 3Die Gutachtenspflicht der Ärztin oder des Arztes beruht auf den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Dienstherrn, der seine gesetzlichen Aufgaben nur bei Kenntnis des Gesundheitszustandes der oder des Bediensteten wahrnehmen kann. 4Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen ergibt die Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig, dass die oder der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Angaben verlangen darf.
 
1.4.2.1
In Zweifelsfällen ist die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen.
 
1.4.2.2
Soweit die Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, tritt daher die ärztliche Schweigepflicht zurück und die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt handelt im Rahmen ihrer oder seiner gesetzlichen Gutachtenspflicht.
 
1.4.2.3
Erforderlich sind regelmäßig alle ärztlichen Erkenntnisse, deren Kenntnis für die oder den Dienstvorgesetzten notwendig ist, um die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung begründen zu können.
 
1.4.2.4
1Eine Mitteilung weiterer, über die Erforderlichkeit hinausgehender ärztlicher Erkenntnisse durch die Ärztin oder den Arzt an die zuständige Dienstbehörde ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete mit der Weitergabe dieser ärztlichen Erkenntnisse einverstanden ist. 2Eine derartige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten kann mittels einer schriftlichen Erklärung der oder des Betroffenen erreicht werden. 3Die oder der Untersuchte ist jedoch nicht verpflichtet, diese Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären.
 
1.4.2.5
Fragebereiche der oder des Dienstvorgesetzten an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtensarzt:
 
1Bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit teilt die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt der über die Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der oder des Bediensteten mit. 2Die Diagnose selbst sowie die Feststellungen, die zu dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich ist. 3Die oder der Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der (funktionalen) ärztlichen Diagnose und Gesamtbeurteilung daher in der Regel nur nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Einzelkrankheiten und Gesamtbefund) auf die Dienstfähigkeit. 4Die oder der Dienstvorgesetzte bittet um eine Beschreibung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen, insbesondere um eine Darlegung etwaiger Funktionseinschränkungen, z.B. kein Publikumsverkehr, erforderliche Unterbrechungen, Reduzierung der Arbeitszeit, keine Arbeiten unter Zeitdruck.
1Die oder der Dienstvorgesetzte hat ein Prognoseurteil zur voraussichtlichen Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen einzuholen, insbesondere darüber, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist, ob infolge der Erkrankung mit einer dauernden Unfähigkeit der oder des Bediensteten zur Erfüllung ihrer oder seiner bisherigen Pflichten zu rechnen ist, ob sie oder er überhaupt in absehbarer Zeit zum Dienst erscheinen und während der vollen Arbeitszeit Dienst leisten kann bzw. welche gesundheitlichen (Teil)Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten bestehen. 2Ferner sind Auskünfte darüber einzuholen, ob Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen, psychotherapeutische Behandlung, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung, Heilkur) erfolgversprechend erscheinen und ob ein Antrag nach dem SGB IX für sinnvoll erachtet wird. 3Hält die Amtsärztin oder der Amtsarzt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für Erfolg versprechend, so begründet sie oder er dies unter Darlegung der vermuteten Dauer.
Im Gutachten ist festzustellen, ob bzw. inwieweit die oder der Betroffene hinsichtlich ihrer oder seiner gesundheitlichen Eignung die Anforderungen der von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen anderen oder sonstigen Verwendungsmöglichkeiten erfüllen kann.
1Ferner ist danach zu fragen, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten wird (falls die oder der Betroffene in den Ruhestand versetzt wird zum Zwecke der Reaktivierung). 2Bei organischen Erkrankungen sollen Nachuntersuchungen nur dann angeordnet werden, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
 
1.5
Ergänzende fachärztliche Begutachtung
 
1Für das Zeugnis der Gesundheitsverwaltung kann es erforderlich sein, dass ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen. 2Die oder der Dienstvorgesetzte erklärt möglichst bereits im Gutachtensauftrag Einverständnis mit einer etwa erforderlichen Zusatzbegutachtung und ggf. den Umfang der Bereitschaft zur Kostenübernahme.
 
1.6
Mitwirkungspflichten der Beamtinnen und Beamten
 
1.6.1
Soweit es für die sachgerechte Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten erforderlich ist, sind die zu untersuchenden Beamtinnen oder Beamten auf Grund ihrer dienstrechtlichen Treuepflicht zu Mitwirkungshandlungen, wie z.B. der (ggf. teilweisen) Entbindung von privaten ärztlichen Gutachterinnen oder Gutachtern oder evtl. zugezogenen Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern von der Schweigepflicht, der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von fachärztlichen Zeugnissen verpflichtet.
 
1.6.2
1Die dienstrechtliche Treuepflicht gebietet, dass die Betroffenen an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken. 2Je zweifelhafter ein Fall ist, umso höhere Anforderungen sind an die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Mitwirkungspflichten zu stellen. 3Haben Beamtinnen oder Beamte die Ruhestandsversetzung beantragt (Art. 65 Abs. 3 BayBG), entfällt die Mitwirkungspflicht, wenn sie den Antrag zurücknehmen.
 
1.6.3
1Unterlassen Beamtinnen oder Beamte die im Einzelfall erforderlichen Mitwirkungshandlungen, so ist das Gutachten unter Hinweis auf fehlende oder lückenhafte ärztliche oder andere Informationen zur Vorgeschichte in dem aus ärztlicher Sicht möglichen Umfang zu erstellen. 2Die eingeschränkte Aussagekraft des Gutachtens ist zu erläutern. 3Ist der Sachverhalt auf Grund des nur eingeschränkt aussagefähigen Gutachtens aus Sicht der oder des Dienstvorgesetzten nicht vollständig aufklärbar, trägt die oder der Bedienstete, die oder der den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG gestellt hat, hierfür die Beweislast.
 
1.6.4
Die oder der Dienstvorgesetzte weist Beamtinnen oder Beamte auf ihre Mitwirkungspflichten und auf die möglichen Folgen einer Unterlassung hin.
 
1.7
Verfahren
 
1.7.1
Der Gutachtensauftrag ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage 6 enthaltenen Formblatts einzuholen, wobei Teil 1 des Formblatts von der Dienststelle und Teil 2 des Formblatts von der begutachtenden Ärztin oder dem begutachtenden Arzt auszufüllen ist.
 
1.7.2
Die (erste) Untersuchung durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt soll innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach dem Gutachtensauftrag erfolgen, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dies zulässt und die zuständige Behörde des Gesundheitsdienstes dazu in der Lage ist.
 
1.7.3
Art. 67 BayBG ist zu beachten.
 
1.8
Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten
 
1Die oder der Dienstvorgesetzte trifft die Entscheidung über die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses. 2Wird Dienstunfähigkeit bejaht, ist im Rahmen der erforderlichen Begründung darzulegen, warum keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht oder in Frage kommt.
 
1.9
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
 
Für die Versetzung in den Ruhestand von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird auf die „Fürsorgerichtlinien“ 2005 verwiesen.
 
 
2.
Antragsruhestand
 
2.1
1Bei der Entscheidung über Ruhestandsversetzungen auf Antrag müssen die dienstlichen Interessen in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. 2Bei der erforderlichen Abwägung des dienstlichen Interesses mit den Individualinteressen ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Fiskalische Gründe dürfen nicht berücksichtigt werden.
 
2.2
Den dienstlichen Interessen ist in der Regel dann der Vorrang einzuräumen, wenn Beamtinnen oder Beamte in ihrem Aufgabengebiet unentbehrlich sind (etwa weil sie laufende Projekte betreuen oder eine längerfristige Vertreterfunktion wahrnehmen) und die Ablehnung des Antrags keine unzumutbare Härte darstellt.
 
2.3
Das dienstliche Interesse tritt demgegenüber regelmäßig zurück, wenn die konkret wahrgenommene Aufgabe wegfällt, die Planstelle eingezogen wird oder eine frei werdende laufbahnadäquate Stelle eingespart wird, deren Wertigkeit 75 v. H. der durch die Ruhestandsversetzung frei werdenden Stelle entspricht.
 
2.3.1
Berechnung der Wertigkeit
 
2.3.1.1
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einsparung ist der Termin des Ruhestandseintritts der Beamtin oder des Beamten.
 
2.3.1.2
Basis für den Vergleich der Wertigkeit der Stellen sind die durchschnittlichen Stellengehälter (also ohne Versorgung und Arbeitsplatzkosten), die jeweils zur Haushaltsaufstellung bekannt gegeben werden.
 
2.3.1.3
1Bei Einsparung einer laufbahnadäquaten Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerstelle sind die einsparbaren Beträge vor dem Vergleich in entsprechende Beträge für Beamtinnen und Beamte umzurechnen. 2Die Umrechnung erfolgt anhand der in den Haushaltsvollzugsrichtlinien beschriebenen Vergleichbarkeit.
 
2.3.2
Die Heranziehung von Stellenbruchteilen ist zulässig.
 
Beispiel (Beträge 2009):
 
75 v. H. von A 13 (gehobener Dienst) = Einsparung 0,83 A 12-Stelle oder 1,15 A 10-Stelle
 
2.4
1Im konkreten Einzelfall können bei der Entscheidung darüber hinaus auch weitere Gesichtspunkte eine frühere Ruhestandsversetzung rechtfertigen, soweit dies für die Realisierung der Zielsetzungen der Verwaltungsreform förderlich ist. 2Beispielsweise überwiegen die Individualinteressen die dienstlichen Interessen regelmäßig dann, soweit die Ruhestandsversetzung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Behördenverlagerung steht und die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller wahrgenommene Aufgabe an einen anderen Ort verlagert werden soll.
 
2.5
Vor der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung soll ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt werden, in dem insbesondere der Zeitpunkt des vorgesehenen Ruhestandseintritts und die Gründe, die evtl. einer antragsgemäßen Ruhestandsversetzung entgegenstehen, erörtert werden.
 
 
3.
Begrenzte Dienstfähigkeit
 
3.1
Allgemeines
 
Die begrenzte Dienstfähigkeit ermöglicht es, Beamtinnen oder Beamte bei einer dauerhaften bloßen Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden.
 
3.2
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
 
3.2.1
1Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn des § 27 BeamtStG liegt vor, wenn Beamtinnen oder Beamte unter Beibehaltung ihres Amts ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. 2Die entsprechende Feststellung ist vergleichbar zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu treffen. 3Es kommt also darauf an, ob Beamtinnen oder Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 v. H. auf Dauer fähig sind.
 
3.2.2
1Wenn die oder der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit bei einer Beamtin oder einem Beamten hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. 2Dies ist auch dann der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit beantragt.
 
3.2.2.1
1Soweit Zweifel über das Bestehen oder den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bestehen, sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und jede oder jeder höhere Dienstvorgesetzte) ärztlich untersuchen und falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG gilt entsprechend.
 
3.2.2.2
Hinsichtlich der Mitteilung aus Untersuchungsbefunden des ärztlichen Gutachtens gilt Art. 67 BayBG entsprechend.
 
3.2.2.3
1Die oder der Dienstvorgesetzte soll bei dem amtsärztlichen Gutachten neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine ärztliche Stellungnahme dazu anfordern, ob die Beamtin oder der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann oder eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Erfolg versprechend erscheint. 2Der beurteilenden Ärztin oder dem beurteilenden Arzt sind zu diesem Zweck Angaben über die ausgeübte Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten und Möglichkeiten anderer Verwendung (einschließlich deren Anforderungen) zu machen.
 
3.2.2.4
1Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten nicht möglich ist, sind vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung nach dem Grundsatz „anderweitige Verwendung vor Versorgung“ zu prüfen und ggf. auszuschöpfen. 2§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3  BeamtStG gelten entsprechend.
 
3.2.2.5
Soweit aus ärztlicher Sicht nur noch eine begrenzte Dienstfähigkeit gegeben und keine anderweitige volle Verwendung möglich ist, gelten die Ausführungen unter den folgenden Nrn. 3.2.3 bis 3.2.9.
 
3.2.3
1Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. 2Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens (siehe Nr. 3.2.2) zu entscheiden. 3Zuständig für die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Stelle, die nach Art. 18 Abs. 1 und 2 BayBG für die Ernennung zuständig wäre (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG).
 
1Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wirkt der Personalrat auf Antrag der oder des Beschäftigten nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG mit. 2Die Beamtin oder der Beamte ist rechtzeitig von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und auf ihr bzw. sein Antragsrecht hinzuweisen.
 
3.2.4
1Die beabsichtigte Entscheidung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist den Beamtinnen oder Beamten oder ihren Vertretern schriftlich mitzuteilen. 2Diese können hiergegen innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 3Die Entscheidung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist den Beamtinnen oder Beamten oder ihren Vertretern zuzustellen.
 
1Der zuständigen Pensionsbehörde ist nach der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit der Personalakt zur Berechnung des (fiktiven) Ruhegehalts zu übersenden, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zustehen würde (§ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG). 2Den Bezügestellen sind von den personalverwaltenden Stellen alle für die Festsetzung und Abrechnung der (Teil-)Dienstbezüge maßgeblichen Vorgänge mitzuteilen. 3Dazu gehört insbesondere der Beginn der eingeschränkten Verwendung (vgl. Nr. 3.2.5) und der Umfang der Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, der in einem auf drei Nachkommastellen (kaufmännisch) gerundeten Vomhundertsatz der regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen ist. 4Beim Einsatz eines integrierten Verfahrens zur Personal- und Stellenverwaltung sowie zur Bezügeabrechnung können abweichende Regelungen getroffen werden.
 
Den Beamtinnen und Beamten sind ab dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit die Bezüge entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG zu kürzen.
 
3.2.5
1Beamtinnen und Beamte werden mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird (vgl. Nr. 3.2.4), gemäß den Bestimmungen des § 27 BeamtStG verwendet. 2Auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtinnen oder Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
 
3.2.6
1Ab dem nach Nr. 3.2.5 maßgebenden Zeitpunkt wird die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, herabgesetzt. 2Es handelt sich allerdings nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtinnen und Beamten die ihnen mögliche Dienstleistung nicht nur teilweise, sondern vollständig erbringen. 3Die Regelungen der Teilzeitbeschäftigung im BayBG sind daher nicht anwendbar.
 
3.2.7
1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrem statusrechtlichen Amt und werden grundsätzlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. 2Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht der Beamtinnen und Beamten an einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an ihre Zustimmung gebunden. 3Auch mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten soll in der Regel nur eine Funktion übertragen werden, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist.
 
3.2.8
1Soweit bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert wird, wird der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Grundlage entzogen. 2In diesem Fall besteht für den Dienstherrn kein Anlass mehr, Beamtinnen und Beamte nach § 27 BeamtStG zu verwenden, da sich bei Bewilligung einer weiter gehenden Reduzierung der Arbeitszeit die Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin in zeitlicher Hinsicht auf einen Umfang beschränken, den zu erfüllen sie in der Lage sind. 3Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen der Reduzierung der Arbeitszeit richten sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen, nicht nach den Grundsätzen der begrenzten Dienstfähigkeit.
 
3.2.9
1Hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten gilt bei Beamtinnen und Beamten, die begrenzt dienstfähig sind, Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG mit der Maßgabe, dass die verminderte als regelmäßige Arbeitszeit angesehen wird. 2Eine Genehmigung von Nebentätigkeiten ist deshalb in der Regel wegen übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft zu versagen, wenn diese den Bruchteil von acht Wochenstunden überschreitet, der dem Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG reduzierten Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entspricht. 3Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von der persönlichen regelmäßigen Arbeitszeit ausgegangen wird.
 
Beispiel:
 
Einer zu 50 v. H. dienstfähigen Beamtin oder einem zu 50 v. H. dienstfähigen Beamten – Arbeitszeit 21 Wochenstunden (bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden) – wäre in der Regel eine Nebentätigkeit zu versagen, die vier Stunden in der Woche überschreitet.
 
3.3
Ergänzende Geltung von Abschnitt 5 Nr. 1 – Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten –
 
Ergänzend sind bei der Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit Abschnitt 5 Nr. 1 – Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern – entsprechend anzuwenden.
 
 
4.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – Anordnung und Kostentragung
 
4.1
Allgemeines
 
1§ 29 Abs. 4 BeamtStG sieht die Verpflichtung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zur Teilnahme an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit vor. 2Diese Verpflichtung gilt in gleichem Maße für (vorübergehend) dienstunfähige aktive Beamtinnen und Beamte, sofern hierdurch eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG vermieden werden kann, und teildienstfähige Beamtinnen und Beamte, sofern die vollständige Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann.
 
4.2
Anordnung der Maßnahme
 
Eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahme) kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
 
1Die Maßnahme dient unmittelbar der Beseitigung krankheitsbedingter Leistungsdefizite der Beamtin oder des Beamten und damit der Wiederherstellung der (vollständigen oder teilweisen) Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. 2Die Erfolgsaussichten der Maßnahme sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; dabei soll auch eine Abschätzung der zu erwartenden Dauer und Kosten gegeben werden.
Die Maßnahme ist für die Beamtin oder den Beamten zumutbar.
Die für die Maßnahme anfallenden Kosten sind unter Anlegung eines strengen Wirtschaftlichkeitsmaßstabs angemessen.
 
4.3
Kostentragung
 
4.3.1
1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, dass er die notwendigen und angemessenen Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten durch die angeordnete Rehabilitationsmaßnahme entstehen, vollständig trägt. 2Die Beurteilung von Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten erfolgt nach den beihilferechtlichen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. 3Zu den notwendigen Kosten gehören nicht die Beträge, die sich im Rahmen der Beihilfefestsetzung infolge der Berücksichtigung von Selbstbehalten bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mindernd ausgewirkt haben. 4Von der Kostentragung durch den Dienstherrn ausgeschlossen sind mittelbare Folgekosten, die ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren.
 
4.3.2
1Die nach Nr. 4.3.1 erstattungsfähigen Aufwendungen sind um die der Beamtin oder dem Beamten anderweitig zustehenden Leistungen (Leistungen der Beihilfe, aus einer privaten Krankenversicherung, einer Krankenhaustagegeldversicherung und vergleichbaren privaten Zusatzversicherungen, Leistungen nach dem SGB IX etc.) zu mindern. 2Sofern anlässlich einer stationären Behandlung Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, ist die Fürsorgeleistung in sinngemäßer Anwendung der beihilferechtlichen Regelungen um die entsprechenden Eigenbehalte zu mindern.
 
4.4
Verfahren
 
4.4.1
1Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet die Ernennungsbehörde vor Beginn der Maßnahme; abweichend hiervon entscheidet in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG die für die Beamtin oder den Beamten zuständige oberste Dienstbehörde. 2Mit der Anordnung der Maßnahme soll die Zusage der Kostenübernahme verbunden werden.
 
4.4.2
1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten setzt die nach Nr. 4.4.1 zuständige Behörde die vom Dienstherrn zu erstattenden Kosten nach Abschluss der Maßnahme durch förmlichen Abrechnungsbescheid fest. 2Hierzu kann sie mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten bei der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle Auskunft über die für die Maßnahme getroffene Beihilfefestsetzung anfordern.
 
4.4.3
1Während der Durchführung der Maßnahme können auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen Abschlagszahlungen geleistet werden. 2Übersteigen die geleisteten Abschlagszahlungen den sich aus Nr. 4.3 ergebenden Erstattungsbetrag, so hat die Beamtin oder der Beamte den übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.
 
4.4.4
Die entstehenden Kosten sind bei Kap. 13 03 Tit. 443 03 – Fürsorgeleistungen für Beamte (Richter) aufgrund § 45 BeamtStG – abzurechnen.
 
 
5.
Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand
 
5.1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei
 
5.1.1
Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes (§ 25 BeamtStG, Art. 62, 129 bis 132 BayBG),
 
5.1.2
Versetzung in den Ruhestand (§ 26 BeamtStG, Art. 64 bis Art. 66 BayBG),
 
5.1.3
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§§ 30, 31 BeamtStG, Art. 68, 69 BayBG).
 
5.2
Inhalt der Urkunde
 
5.2.1
Die Urkundsformel lautet wie folgt:
 
5.2.1.1
Bei Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes (zu Nr. 5.1.1):
 
„Gemäß § 25 des Beamtenstatusgesetzes
und Art. 624 des Bayerischen Beamtengesetzes tritt
Herr/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
mit Ablauf des Monats ...
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“;
 
5.2.1.2
Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
mit Ablauf des Monats …
gemäß Art. 64 Nr. 1 oder 2 des
Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“;
 
5.2.1.3
Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 65 Abs. 3 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 65 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“;
 
5.2.1.4
Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 66 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“;
 
5.2.1.5
Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Art. 68 BayBG (zu Nr. 5.1.3):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 68 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den einstweiligen Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“;
 
5.2.1.6
Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 BeamtStG, Art. 69 Abs. 1 BayBG (zu Nr. 5.1.3):
 
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß § 18 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes
und Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes in den
einstweiligen Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank der Bayerischen Staatsregierung aus.“.
 
5.2.2
Der Zusatz in der Urkunde über den Dank für die geleisteten Dienste unterbleibt, wenn Führung oder Leistung es nicht rechtfertigen, den Dank hierfür auszusprechen.
 
5.2.3
Im Falle der Zuständigkeit der Staatsregierung für die Versetzung in den Ruhestand nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG sind in die Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach den Worten „versetze ich“ die Worte „auf Grund Beschlusses der Bayerischen Staatsregierung“ einzufügen.
 
5.3
Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung
 
Wird bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Einzelfall ein späterer als der regelmäßige Zeitpunkt oder bei der Versetzung in den Ruhestand ein früherer als der regelmäßige Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestandes festgesetzt (Art. 70 Satz 1, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 BayBG), so sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Ablauf des ...“ unter Angabe des Zeitpunkts einzufügen.
 
5.4
Ausfertigung und Aushändigung der Urkunde
 
1Hinsichtlich der Ausfertigung der Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist Abschnitt 2 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. 2Die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBG richtet sich nach Art. 10 BayBG.
 
 
6.
Regelungen für Richterinnen und Richter
 
6.1
Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
1Das Verfahren zur Versetzung von Richterinnen auf Lebenszeit und Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich nach Art. 78 BayRiG, das Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 78a BayRiG. 2Die Vorschrift über die anderweitige volle Verwendung nach dem Grundsatz „anderweitige Verwendung vor Versorgung“ (Nr. 3.2.2.4) ist für Richterinnen und Richter nicht anzuwenden.
 
6.2
Antragsruhestand
 
Für Richterinnen und Richter findet die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 und 4 BayRiG Anwendung.
 
 

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

 
 
1.
Politische Betätigung
 
1.1
1Gemäß § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit die allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen. 2Daraus folgt auch die Verpflichtung, Entscheidungen der Staatsregierung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern sowie alles zu unterlassen, was die Durchführung dieser Entscheidungen behindert.
 
1.2
1Außerhalb des Dienstes haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gemäß § 33 Abs. 2, § 34 BeamtStG, § 39 des Deutschen Richtergesetzes bei einer Betätigung im öffentlichen Leben bzw. bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren. 2Dies ergibt sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes. 3Das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürgerinnen und Bürger in eine objektive und neutrale Amtsführung bzw. in die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter darf durch die Betätigung im öffentlichen Leben oder eine politische Betätigung nicht gefährdet werden.
 
1.3
1Diese Anforderungen können auch von örtlichen und persönlichen Verhältnissen (z.B. vom Bekanntheitsgrad einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Richterin oder eines Richters) abhängen. 2Unvereinbar mit diesen Pflichten ist auch eine Kritik an den Verfassungsorganen in gehässiger, agitatorischer und aufhetzender Weise.
 
1.4
1Diese Verhaltenspflichten gelten auch bei einer Betätigung in Bürgerinitiativen. 2Dabei können sie gegebenenfalls auch die Pflicht umfassen, sich im Rahmen einer derartigen Betätigung von Kräften zu distanzieren, die Ziele verfolgen, die mit der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.
 
 
2.
Eid und Gelöbnis
 
2.1
Eidespflicht
 
2.1.1
1Nach Art. 187 BV sind Beamtinnen und Beamte auf die Verfassung zu vereidigen. 2Sie legen diesen Eid dadurch ab, dass sie den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG leisten.
 
2.1.2
1Der Diensteid muss grundsätzlich während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses nur einmal abgelegt werden. 2Eine Wiederholung des Diensteides ist daher nicht erforderlich, wenn das Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird.
 
2.1.3
1Ist das Beamtenverhältnis beendet worden, so ist bei einer Wiederernennung zur Beamtin oder zum Beamten grundsätzlich eine erneute Eidesleistung erforderlich. 2Dies gilt auch bei der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch Ablegung der Laufbahnprüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG. 3Von einer erneuten Eidesleistung ist aber entsprechend Nr. 2.1.2 insbesondere abzusehen, wenn gleichzeitig mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses die Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe oder mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt.
 
2.1.4
1Eine erneute Vereidigung ist erforderlich, wenn Beamtinnen und Beamte von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem bayerischen Dienstherrn übertreten. 2Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn, so bedarf es keiner Wiederholung der Eidesleistung.
 
2.1.5
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden, haben den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG auch dann zu leisten, wenn sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits den Eid auf die Verfassung nach Art. 187 BV abgelegt haben.
 
2.1.6
Werden Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Diensteid bereits geleistet haben, zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter im Dienste des Freistaates Bayern ernannt, so haben sie im Falle einer im unmittelbaren Anschluss an das Richterverhältnis erfolgenden Wiederernennung zur Beamtin oder zum Beamten keinen erneuten Diensteid zu leisten.
 
2.2
Ausnahmen von der Eidespflicht
 
2.2.1
1Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger im Sinn des Art. 35 BayBG legen keinen Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG ab, sondern lediglich ein Gelöbnis nach § 33 Satz 2 LbV. 2Eine Vereidigung nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG erfolgt erst bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
 
2.2.2
1Grundsätzlich haben auch Beamtinnen und Beamte, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG abzulegen. 2Nach § 38 Abs. 3 BeamtStG, Art. 73 Abs. 3 BayBG kann bei ihnen jedoch von einer Vereidigung abgesehen werden. 3Davon ist Gebrauch zu machen, wenn ausländische Beamtinnen und Beamte nach dem Recht ihres Heimatlandes durch die Ablegung des Eides Nachteile erleiden, insbesondere ihre ausländische Staatsangehörigkeit verlieren würden. 4An Stelle des Diensteides ist in diesen Fällen das Gelöbnis nach Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayBG abzulegen.
 
2.2.3
Erklären Beamtinnen und Beamte, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so haben sie anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis ihrer Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung ihrer Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten (§ 38 Abs. 2 BeamtStG, Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBG).
 
2.3
Verfahren
 
2.3.1
1Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. 2Entsprechendes gilt für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
 
2.3.2
1Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihr oder ihm beauftragten Beamten abzunehmen. 2Haben Beamtinnen und Beamte keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, so nimmt den Diensteid die Beamtin oder der Beamte ab, die oder der nach Bestimmung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß Art. 135 BayBG die Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt; diese Beamtin oder dieser Beamte kann eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten mit der Abnahme des Eides beauftragen.
 
2.3.3
1Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden. 2Vor der Eidesleistung sind Beamtinnen und Beamte mit dem Inhalt des Eides bekannt zu machen und auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen. 3Der Diensteid wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. 4Die oder der Schwörende soll dabei die rechte Hand, bei ihrer Behinderung die linke erheben.
 
2.3.4
1Über die Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem in der Anlage 7 aufgeführten Muster aufzunehmen. 2Die Niederschrift ist von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen. 3Die Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.
 
2.3.5
1Legen Beamtinnen und Beamte an Stelle des Diensteides ein Gelöbnis nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BayBG ab, so gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß. 2Die Verhandlungsniederschrift ist entsprechend zu fassen und zu den Personalakten zu nehmen.
 
2.4
Sonstiges
 
2.4.1
1Weigern sich Beamtinnen und Beamte, den Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. 2Jeder Fall der Eides- oder Gelöbnisverweigerung ist unverzüglich der obersten Dienstbehörde mitzuteilen. 3Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, sind zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). 4Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam (Art. 56 Abs. 4 Nr. 1 BayBG). 5Bis zur Entlassung ist den Beamtinnen und Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG).
 
2.4.2
Die besonderen Vorschriften über die Ablegung des Richtereides nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes und Art. 5 BayRiG bleiben unberührt.
 
 
3.
Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Bayern
 
3.1
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten
 
3.1.1
Allgemeines
 
3.1.1.1
1Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 2Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde annehmen.
 
3.1.1.2
1Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). 2Bei Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.
 
3.1.2
Rechtsfolgen
 
3.1.2.1
Freiheits- bzw. Geldstrafe
 
1Beamtinnen oder Beamte, die für eine im Zusammenhang mit ihrem Amt stehende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich der Vorteilsannahme strafbar, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. 2Enthält die Handlung, für die Beamtinnen oder Beamte einen Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, eine Verletzung ihrer Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.
 
3.1.2.2
Weitere Rechtsfolgen
 
Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, z.B. dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§ 73 ff. StGB).
 
1Werden Beamtinnen oder Beamte wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 BeamtStG). 2Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. 3Sind Beamtinnen oder Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verlieren sie mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte (§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322, 847, 2033, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 3. April 2009, BGBl I S. 700).
 
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein Disziplinarverfahren durchgeführt, bei dem Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen müssen.
 
Darüber hinaus haften Beamtinnen und Beamte für den durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 48 BeamtStG).
 
3.1.3
Zur Erläuterung des § 42 BeamtStG wird im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen:
 
3.1.3.1
„Belohnungen“ oder „Geschenke“ im Sinn des § 42 BeamtStG sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, auf die Beamtinnen und Beamte keinen gesetzlich begründeten Anspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).
 
Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht.
 
Ein derartiger Vorteil kann liegen in
 
der Zahlung von Geld,
der Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen (z.B. Baumaschinen, Fahrzeuge) zum privaten Gebrauch,
besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
der Gewährung von Rabatten, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört, generell eingeräumt werden,
der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z.B. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen),
der Mitnahme auf Urlaubsreisen,
Bewirtungen,
der Gewährung von Unterkunft,
dem Bedenken mit einem Vermächtnis sowie
sonstigen Zuwendungen jeder Art.
 
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
 
1Für die Anwendbarkeit des § 42 BeamtStG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil den Beamtinnen oder Beamten unmittelbar oder – z.B. bei Zuwendungen an Angehörige – nur mittelbar zugute kommt. 2Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen „rechtfertigt“ nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
 
3.1.3.2
1„In Bezug auf das Amt“ im Sinn des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass Beamtinnen oder Beamte ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. 2Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. 3Zum „Amt“ gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten stehende Nebentätigkeit.
 
1Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtinnen oder Beamten gewährt werden, sind nicht „in Bezug auf das Amt“ gewährt. 2Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtinnen oder Beamten verknüpft sein. 3Erkennen Beamtinnen oder Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen sie weitere Vorteile nicht mehr annehmen. 4Die unter Nr. 3.1.3.3 dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.
 
3.1.3.3
1Beamtinnen und Beamte dürfen eine nach § 42 BeamtStG zustimmungsbedürftige Zuwendung, die nicht nach Nr. 3.1.3.5 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist, erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. 2Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so dürfen Beamtinnen und Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, müssen aber um die Zustimmung unverzüglich nachsuchen. 3Haben Beamtinnen oder Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 42 BeamtStG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so haben sie die Genehmigung nach § 42 BeamtStG zu beantragen. 4Darüber hinaus sind sie verpflichtet, über jeden Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken zu beeinflussen, ihre Dienstvorgesetzte oder ihren Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
 
3.1.3.4
1Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtinnen oder Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer Befangenheit entstehen lassen könnte. 2Die Zustimmung darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. 3Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten. 4Eine Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.
 
Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit der Tat nicht aus, wenn der Vorteil von Beamtinnen oder Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.
 
3.1.3.5
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der Beamtinnen und Beamten (z. B. aus Anlass eines Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.
 
3.1.3.6
Vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3.1.3.8 gilt das Gleiche für die übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.
 
3.1.3.7
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 
3.1.3.8
1Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Beamtinnen und Beamte nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. 2Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kfz vom Bahnhof).
 
3.2
Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden
 
3.2.1
1Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 3 TV-L). 2Das Gleiche gilt für in Ausbildung stehende Personen, für die ein tarifrechtliches Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht. 3Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen.
 
3.2.2
1Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinne des Strafrechts gleichgestellt. 2Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach §§ 331 und 332 StGB bestraft. 3Den Beamtinnen und Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind bzw. nach § 2 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleich gestellt sind; vgl. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung des Verpflichtungsgesetzes vom 19. Februar 1975 (FMBl S. 110, StAnz Nr. 9, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 29. Dezember 1980, FMBl 1981 S. 56, StAnz 1981 Nr. 1/2).
 
3.2.3
Die Ausführungen unter Nr. 3.1.2.2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.
 
3.2.4
Bei der Handhabung des § 3 Abs. 3 TV-L und entsprechender Bestimmungen sind die unter Nr. 3.1.3 dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
 
3.3
Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten
 
3.3.1
1Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und die in Ausbildung stehenden Personen des Freistaates Bayern sind auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 42 BeamtStG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften ergeben. 2Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
 
3.3.2
1Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 42 BeamtStG und §§ 331 bis 334 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, „Vieraugenprinzip“, unangekündigte Kontrollen). 2Bedienstete, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden.
 
3.4
Ergänzende Anordnungen
 
3.4.1
Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um den speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden.
 
3.4.2
Den obersten Dienstbehörden wird empfohlen, Bediensteten in bestimmten Aufgabengebieten (z.B. Vergabe, Beschaffungswesen), in denen besondere Gefährdungen gesehen werden, für bestimmte Zeiträume aufzugeben, Zuwendungen von Personen, mit deren Angelegenheiten die Bediensteten dienstlich befasst sind, schriftlich anzuzeigen.
 
 

Abschnitt 7
Nebentätigkeiten

 
 
1.
Öffentliche Ehrenämter
 
1Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Nebentätigkeit. 2§ 3 Abs. 1 BayNV enthält eine Begriffsbestimmung des öffentlichen Ehrenamtes. 3Hierbei wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob eine Tätigkeit, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als Ehrenamt bezeichnet ist. 4Nicht ausreichend ist daher, wenn eine Tätigkeit in einer Satzung oder Verwaltungsvorschrift als Ehrenamt bezeichnet ist. 5§ 3 Abs. 2 BayNV beinhaltet die wichtigsten Fallgruppen der öffentlichen Ehrenämter. 6Soweit eine dieser Tätigkeiten nicht in einem Gesetz oder in einer anderen Rechtsverordnung als Ehrenamt bezeichnet ist, hat die Aufzählung konstitutive Bedeutung. 7Ansonsten liegen die Voraussetzungen für ein öffentliches Ehrenamt nur dann vor, wenn es sich um eine auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNV maßgebenden Betrag nicht übersteigt.
 
 
2.
Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten
 
2.1
1Die Genehmigungsbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.
 
1In Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 BayBG sind beispielhaft und damit nicht abschließend die wichtigsten Versagungsgründe aufgezählt. 2Soweit ein solcher Fall vorliegt, ist auf Grund der gesetzlichen Fiktion eine darüber hinausgehende Prüfung, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten kann, nicht mehr erforderlich.
 
2.2
Hinsichtlich der in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten Versagungsgründe ist im Einzelnen folgendes zu beachten:
 
2.2.1
Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG:
 
1Zu dem Versagungsgrund der übermäßigen Inanspruchnahme durch Nebentätigkeiten gibt Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG eine widerlegbare Vermutung, dass im Regelfall dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden übersteigt (Regelvermutung). 2Bei kurzfristig mit einer stärkeren zeitlichen Beanspruchung verbundenen Nebentätigkeiten, z.B. bei Prüfungen und Fortbildungsveranstaltungen, kann die durchschnittliche Belastung im Kalendervierteljahr berücksichtigt werden.
 
1Bei der Prüfung der Regelvermutung im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG sind neben den im Einzelfall genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auch die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten mit einzubeziehen. 2Bei dienstlich angeordneten Nebentätigkeiten im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBG ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Anrechnung gerechtfertigt ist. 3Dabei sind insbesondere die Beanspruchung der Beamtin oder des Beamten und eine etwaige Ausübung der angeordneten Nebentätigkeit während der Arbeitszeit zu berücksichtigen. 4Dagegen besteht bei der Prüfung, ob die Grenze im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG überschritten wird, grundsätzlich keine Veranlassung, die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten zu erfragen. 5Angaben über die zeitliche Beanspruchung durch solche Nebentätigkeiten sollen nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten durch die beantragte Nebentätigkeit dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG beeinträchtigt werden können.
 
1Die Regelvermutung des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG bezeichnet eine kritische Grenze, die die Genehmigungsbehörde zu einer besonders sorgfältigen Einzelfallprüfung verpflichtet. 2Hierbei sind auch die individuelle Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten sowie ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der Betätigung der Beamtinnen und Beamten zu würdigen. 3Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ist eine Kürzung der zeitlichen Grenze nach Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht vorgesehen. 4Für diesen Personenkreis gilt die Grenze von acht Stunden in der Woche in gleicher Weise wie für Vollzeitbeschäftigte.
 
1Im Rahmen der besonderen Prüfung des Versagungsgrundes der übermäßigen Inanspruchnahme durch die Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG ist bei der Ermittlung der jährlichen Dienstbezüge von der Definition der Dienstbezüge in § 1 Abs. 2 BBesG auszugehen. 2Wegen des Begriffs der Entgelte und geldwerten Vorteile wird auf § 2 Abs. 4 BayNV hingewiesen.
 
2.2.2
Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG:
 
1Eine Nebentätigkeit kann Beamtinnen oder Beamte z.B. dann in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten, insbesondere mit ihrer Verpflichtung zur beamtenrechtlichen Loyalität bringen, wenn sich Inhalt oder Ergebnis der Nebentätigkeit gegen die Ziele und Interessen richtet, die Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung ihres Hauptamtes zu beachten oder zu vertreten haben. 2Es genügt dabei die bloße Möglichkeit der Pflichtenkollision, die sich auf Grund der Pflichtenlage der Behörde und der angestrebten Nebentätigkeit konkretisiert hat. 3Im Übrigen wird sich dieser Versagungsgrund häufig mit den Versagungsgründen nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 4 BayBG überschneiden.
 
2.2.3
Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG:
 
1Dieser Versagungsgrund gilt unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit im Einzelfall Beamtinnen oder Beamte in einen Widerstreit mit ihren Dienstpflichten bringen kann. 2Der Behördenbegriff ist im Sinn des allgemein gültigen Behördenbegriffs (Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG, BayRS 2010-1-I, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008, GVBl S. 312), zu verstehen. 3Bei der Zugehörigkeit zu einer „Behörde“ ist die gesamte Behörde und nicht die Tätigkeit in bestimmten Organisationseinheiten (z.B. Abteilungen, Referate, Sachgebiete) maßgeblich. 4Die Behörde „kann tätig werden“, wenn nach der Lebenserfahrung eine nicht ganz ferne Möglichkeit besteht, dass sie sich mit der Angelegenheit befassen wird.
 
Auf die in § 6 Abs. 5 BayNV festgelegten Ausnahmen von dem gesetzlichen Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG wird hingewiesen.
 
2.2.4
Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG:
 
1Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung ist es z.B. abträglich, wenn Beamtinnen oder Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit unter Hinweis auf ihre dienstliche Stellung um Aufträge werben. 2In Ausübung der Nebentätigkeit darf die dienstliche Fernsprechnummer nur insoweit angegeben werden, als die Ausübung im dienstlichen Interesse erfolgt.
 
2.3
Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß Art. 89 oder Art. 90 BayBG beurlaubt sind oder eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, sind die zusätzlichen Nebentätigkeitsbegrenzungen in Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 3, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu beachten.
 
1Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb wird allgemein eine Ausnahme von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BayBG zugelassen (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG). 2Die Bestimmungen des Art. 81 Abs. 3 BayBG werden dadurch nicht berührt.
 
 
3.
Nebentätigkeitsgenehmigung
 
3.1
Genehmigungsverfahren
 
3.1.1
Soweit bei der Antragstellung die in § 6 Abs. 1 BayNV geforderten Angaben in einzelnen Punkten noch nicht abschließend gemacht werden können, ist in die Genehmigung die Auflage aufzunehmen, dass die Angaben unverzüglich schriftlich nachzuholen sind, sobald sie bekannt sind.
 
3.1.2
Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigung soll zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG und § 6 Abs. 2 Satz 3 BayNV).
 
3.1.3
In die Nebentätigkeitsgenehmigung sollen auch aufgenommen werden:
 
Die Verpflichtung, die Beendigung der Nebentätigkeit sowie nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen, sofern es sich nicht nur um unwesentliche Änderungen handelt, unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 BayNV);
ein Hinweis auf die Verpflichtung, Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit auszuüben bzw. die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayBG;
ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt (Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG).
 
3.1.4
Soweit im Einzelfall veranlasst, sollen ferner Hinweise aufgenommen werden
 
auf die in Art. 81 Abs. 5 BayBG enthaltenen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und die in diesem Zusammenhang bestehende Entgeltpflicht sowie
auf die bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst einzuhaltenden Abführungspflichten.
 
3.1.5
1Auf die Mitbestimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayPVG im Falle der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit wird hingewiesen. 2Wird die Genehmigung teilweise versagt oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, die einer teilweisen Versagung oder einem teilweisen Widerruf der Genehmigung gleichstehen, ist ebenfalls ein beteiligungspflichtiger Tatbestand gegeben.
 
3.2
Allgemeine Genehmigung
 
3.2.1
1Durch den Hinweis in § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV auf die gesetzlichen Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 BayBG ist sichergestellt, dass eine allgemeine Genehmigung nur gilt, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV findet daher z.B. keine Anwendung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die von Beamtinnen oder Beamten insgesamt ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche übersteigt. 3Die Vergütungsgrenze in § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV bezieht sich auf alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. 4Damit liegen die Voraussetzungen für eine allgemeine Genehmigung nicht vor, wenn Beamtinnen oder Beamte eine Nebentätigkeit mit einer Jahresvergütung von 900 € übernehmen wollen und bereits eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit mit einer jährlichen Vergütung von 1 300 € ausüben. 5Die allgemeine Genehmigung erfasst auch Nebentätigkeiten, die gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c BayBG trotz der Unentgeltlichkeit genehmigungspflichtig sind.
 
3.2.2
1Auf Grund von § 7 Abs. 5 BayNV wird bestimmt, dass die Lehrtätigkeit von Beamtinnen oder Beamten des Freistaates Bayern an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien bis zu vier Wochenstunden pro Semester allgemein als genehmigt gilt, soweit dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht entgegenstehen. 2§ 7 Abs. 2 BayNV ist entsprechend anzuwenden.
 
3.3
Aufzeichnungen über Nebentätigkeitsgenehmigungen
 
1Sowohl aus personalwirtschaftlichen als auch aus beamtenpolitischen Gründen ist es erforderlich, einen Überblick über Entwicklungen in Bezug auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Angehörige des bayerischen öffentlichen Dienstes zu erhalten. 2Vor diesem Hintergrund sind – unter Verzicht auf personenbezogene Daten – Aufzeichnungen über die erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 7 BayNV sowie über Untersagungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu führen. 3Es sollen insbesondere folgende Daten festgehalten werden:
 
Besoldungsgruppe (Entgeltgruppe) und Laufbahn
Art, Dauer und zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
Höhe der Vergütung
Datum der Genehmigung
Ausübung innerhalb der Arbeitszeit
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
 
1Außerdem sind die Fälle zu erfassen, in denen die Genehmigung versagt wurde. 2Der Versagungsgrund ist zu vermerken.
 
1Die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen. 2Die vertrauliche Behandlung dieser Daten ist sicherzustellen.
 
 
4.
Ausübung von Nebentätigkeiten
 
Ein für die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit notwendiges dienstliches bzw. öffentliches Interesse im Sinn des Art. 81 Abs. 4 BayBG wird in der Regel im Fall von Aus- und Fortbildungs- sowie von Prüfungstätigkeiten vorliegen, sofern diese Tätigkeiten nicht ohnehin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden.
 
1Auch wenn gemäß Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayBG die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit gestattet ist, bedürfen Beamtinnen und Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit einer gesonderten Freistellung durch die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzten. 2Dies gilt auch für die Fälle der Bejahung des dienstlichen Interesses oder der Ausübung von Nebentätigkeiten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn.
 
 
5.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
 
5.1
Von der Kannvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 BayNV (Verzicht auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts) ist Gebrauch zu machen, wenn die Vergütung für solche Nebentätigkeiten insgesamt 1 230 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.
 
5.2
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Kostenerstattung des in § 16 BayNV geregelten Bereichs ist vom Begriff der Vergütung im Sinn des § 2 Abs. 4 BayNV auszugehen.
 
5.3
1Bei der nach § 16 Abs. 2 BayNV anzustellenden Prüfung, ob die pauschal errechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v. H. von den tatsächlich entstandenen Kosten abweicht, ist nicht auf die einzelnen Leistungsgruppen, sondern auf die Abweichung im Gesamtergebnis abzustellen. 2Bei der Festlegung abweichender Bemessungsfaktoren ist der Grundsatz der Kostendeckung für die einzelnen Bemessungsgrößen eine verbindliche Vorgabe, von der aus das Maß der Abweichung zu ermitteln ist.
 
1Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte vor, dass die pauschale Kostenerstattung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV unangemessen ist, so ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und ggf. eine Berechnung nach Abs. 2 durchzuführen. 2Die Kosten des in Anspruch genommenen Personals sind hierbei nach den jeweils vom Staatsministerium der Finanzen ermittelten Personaldurchschnittskosten festzustellen.
 
1Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BayNV kann bei der Berechnung der Kostenerstattung nach Abs. 2 nur eine Leistungsgruppe spitz berechnet werden, während bei den übrigen Leistungsgruppen die Pauschalbemessung nach Abs. 1 Satz 2 zugrunde gelegt werden kann, soweit der Kostendeckungsgrundsatz gewahrt ist. 2Allerdings muss im Gesamtergebnis die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BayNV geforderte Abweichung um mehr als 25 v. H. von der pauschalen Kostenerstattung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV) vorliegen.
 
1Der Vorteilsausgleich wird auch bei der spitzen Berechnung der Kostenerstattung pauschal (50 v. H. der zu erstattenden Kosten) ermittelt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BayNV). 2Zu beachten ist aber die Abschneidegrenze in § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV, wonach der Vorteilsausgleich 40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten darf.
 
Beispiel:
 
Eine Bedienstete nimmt im Rahmen einer Gutachtertätigkeit alle drei Leistungsgruppen in Anspruch. Sie erhält eine Vergütung von 30 000 €.
 
Berechnung des pauschalen Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 1 BayNV
 
4 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen
1 200 €
8 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal
2 400 €
4 v. H. für den Verbrauch von Material
1 200 €
Kostenerstattung
4 800 €
Vorteilsausgleich
 
(50 v. H. der Kostenerstattung)
2 400 €
Nutzungsentgelt
7 200 €
 
Die Bedienstete weist nach, dass die Kosten für das verbrauchte Material nur 300 € betragen haben. Für die Inanspruchnahme des Personals errechnet sich nach den Personaldurchschnittskosten ein Betrag von 1 000 €. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Pauschalberechnung unangemessen ist.
 
Berechnung des Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 2 BayNV
 
Inanspruchnahme von Personal (Spitzabrechnung)
1 000 €
Verbrauch von Material (Spitzabrechnung)
300 €
Inanspruchnahme von Einrichtungen (Pauschalberechnung)
1 200 €
Kostenerstattung
2 500 €
Die Abweichung gegenüber der pauschal berechneten Kostenerstattung beträgt mehr als 25 v. H. Damit ist die Kostenerstattung nach § 16 Abs. 2 BayNV spitz zu berechnen.
Vorteilsausgleich (50 v. H. der Kostenerstattung gemäß § 16
 
Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 BayNV)
1 250 €
Gesamtnutzungsentgelt
3 750 €
 
Eine Korrektur des Vorteilsausgleichs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV ist nicht veranlasst, da die Abschneidegrenze (40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung) nicht überschritten wird.
 
5.4
1Die Vorschrift des § 17 erstreckt sich auf sämtliche ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich einschließlich der Gutachtertätigkeit, gesondert honorierter Forschungsvorhaben, Medikamenten-, Feldversuche und dergleichen. 2Zum Begriff „Krankenhäuser“ wird auf § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes  (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) hingewiesen.
 
1Soweit die Krankenhäuser unter den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit unter die Bundespflegesatzverordnung fallen, finden die Kostenerstattungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung Anwendung. 2Damit entfällt eine eigenständige Berechnung der Kostenerstattung nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen. 3Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses berechnet und ist deshalb die Kostenerstattung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen, sollen die Festsetzungsstellen nur bei Meinungsverschiedenheiten über die jeweils zu entrichtende Kostenerstattung die von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten bezogenen Nebeneinkünfte oder Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, bekannt geben.
 
1Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 3 BayNV ist Bemessungsgrundlage für den Vorteilsausgleich der Gesamtbetrag der nach Abzug der Kostenerstattung verbleibenden Nebentätigkeitsvergütung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 BayNV). 2Vergütungen an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren sich Beamtinnen oder Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit bedienen, sowie sonstige berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Versicherungsprämien, Kammerbeiträge, Kosten für Honorareinziehung) können bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs nicht abgezogen werden.
 
 
6.
Pflichten der Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
 
1Die Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten sind gehalten, die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen strikt anzuwenden und im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zu sorgen, dass bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Missbräuche verhindert werden. 2Dabei ist vor allem auch darauf zu achten, dass Nebentätigkeiten, soweit sie nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder kein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt worden ist oder nicht eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, nicht während der Arbeitszeit und nicht in den Diensträumen ausgeübt werden. 3Verstöße sind als Dienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich zu verfolgen bzw. als Arbeitspflichtverletzungen zu behandeln.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es nicht mit dem Sinn und Zweck des Nebentätigkeitsrechts im Einklang stehen würde, Beamtinnen oder Beamten zur Ausübung einer Nebentätigkeit unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren, soweit nicht ein dienstliches oder öffentliches Interesse an einer solchen Beurlaubung besteht.
 
 
7.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
 
7.1
Auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeiten
 
7.1.1
1Der Vorschlag oder die Veranlassung zur Übernahme einer Nebentätigkeit kann auch von einer anderen staatlichen Behörde als der Beschäftigungsbehörde ausgehen, weil der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich auf den Dienstherrn abstellt. 2Die in diesem Zusammenhang notwendige Prüfung, ob die Nebentätigkeit mit den Aufgaben des Hauptamtes vereinbar ist, kann jedoch nur die zuständige Dienstbehörde vornehmen. 3Vor einer Maßnahme im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG hat daher die veranlassende Behörde zunächst das Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten sicherzustellen.
 
7.1.2
Bei der Übernahme von nebenamtlichen Lehraufträgen und bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern wird empfohlen, wie folgt zu verfahren:
 
7.1.2.1
1Ist eine Behörde zugleich Bildungseinrichtung bzw. Prüfungsorgan und zuständige Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten im Sinn des Art. 81 Abs. 6 BayBG, so enthält die Bestellung auch die dienstliche Veranlassung des Dienstherrn. 2Gehören Beamtinnen und Beamte einer nachgeordneten Behörde an, so soll zuvor die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte gehört werden.
 
7.1.2.2
1Ist eine Behörde nicht zugleich Bildungseinrichtung bzw. Prüfungsorgan und zuständige Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten, so übersendet die Bildungseinrichtung bzw. das Prüfungsorgan das Bestellungsschreiben der zuständigen Dienstbehörde, die es (ggf. über die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten) den Beamtinnen oder Beamten aushändigt. 2Die Aushändigung enthält die (stillschweigende) dienstliche Veranlassung. 3Kommt eine dienstliche Veranlassung im Einzelfall nicht in Betracht, so unterbleibt die Aushändigung. 4Der Bildungseinrichtung bzw. dem Prüfungsorgan sind die Gründe für diese Maßnahme mitzuteilen.
 
7.2
Unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten
 
7.2.1
1Die unentgeltliche Übernahme eines Nebenamts, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung ist von den genehmigungsfreien unentgeltlich ausgeübten Nebentätigkeiten ausgenommen und daher genehmigungspflichtig. 2In der Regel werden diese Tätigkeiten aber unter die allgemeine Genehmigung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV fallen.
 
7.2.2
1Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit durch unentgeltliche Ausübung eines freien Berufs liegt nur dann vor, wenn diese Tätigkeit geschäftsmäßig im Sinn von „regelmäßig“ und „auf Dauer gerichtet“ ausgeübt wird. 2So ist z.B. eine gelegentliche unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinn des § 15 AO durch Beamtinnen oder Beamte der Steuerverwaltung, soweit sie geringen Umfang hat, nicht als Ausübung eines freien Berufs anzusehen.
 
7.3
Vortragstätigkeit
 
Als genehmigungsfreie Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG gelten sowohl der Einzelvortrag wie eine Vortragsreihe außerhalb einer in ein Lehrziel eingebundenen Lehr- und Unterrichtstätigkeit.
 
7.4
Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden
 
1Bei der genehmigungsfreien Nebentätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden ist der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG zu beachten. 2Rechtlich geschützte gewerkschaftliche Tätigkeiten und innergewerkschaftliche Angelegenheiten dürfen weder behindert noch ausgeforscht werden.
 
7.5
Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen
 
Genehmigungsfreie Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen dürfen nicht während der Arbeitszeit und nicht in den Diensträumen ausgeübt werden.
 
7.6
Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten
 
1Auch bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten ist die oder der Dienstvorgesetzte verpflichtet, einer missbräuchlichen Ausübung von Nebentätigkeiten, insbesondere während der Arbeitszeit entgegenzutreten. 2Die nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG bestehenden Auskunfts- und Nachweispflichten der Beamtinnen oder Beamten über Art und Umfang solcher Nebentätigkeiten greifen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegen. 3Eine generelle Anzeigepflicht hinsichtlich Art und Umfang für alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten besteht dagegen nicht.
 
7.7
Ausübung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten
 
Durch die in Art. 82 Abs. 3 BayBG getroffene Verweisung auf Art. 81 Abs. 4 und 5 BayBG wird sichergestellt, dass Beamtinnen oder Beamte auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben und Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur unter den in Art. 81 Abs. 5 BayBG geregelten Voraussetzungen in Anspruch nehmen dürfen.
 
 
8.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
 
8.1
Bei der Prüfung der Frage, ob Tätigkeiten für den bayerischen öffentlichen Dienst zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
 
8.2
Hinsichtlich von Unterrichts-, Vortrags- und Prüfertätigkeiten ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
 
8.2.1
Unterrichts- und Vortragstätigkeiten
 
Unterrichts- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Beschäftigten des eigenen Ressorts sind grundsätzlich zum Nebenamt zu rechnen, es sei denn, dass diese Tätigkeit ausdrücklich als Aufgabe des Hauptamtes übertragen ist.
 
1Ist ein Amt wegen des Einsatzes ihrer Inhaberin oder seines Inhabers in der Aus- und Fortbildung höher bewertet (z.B. Amt der Seminarrektorin oder des Seminarrektors oder der Studiendirektorin bzw. des Studiendirektors bei entsprechenden Funktionen) oder wird dieser Einsatz durch Gewährung einer Zulage abgegolten, gehört die Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung zu den Aufgaben des Hauptamts. 2Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die höhere Einstufung des Amts oder die Gewährung der Zulage nicht auf der Funktion in der Aus- und Fortbildung, sondern (auch) auf anderen herausgehobenen Funktionen beruht (z.B. Studiendirektorin als stellvertretende Schulleiterin und Seminarlehrerin bzw. Studiendirektor als stellvertretender Schulleiter und Seminarlehrer).
 
1Sonstige Unterrichts- und Vortragstätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des eigenen Ressorts wahrgenommen werden, gehören grundsätzlich zum Hauptamt; sie dürfen nur dann als Nebenamt übertragen werden, wenn die Thematik des Vortrags erheblich über den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Hauptamt hinausreicht. 2Unterrichts- und Vortragstätigkeit außerhalb der Aufgaben des eigenen Ressorts sind in der Regel im Nebenamt zu übertragen.
 
Die praktische Unterweisung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängerinnen oder Dienstanfängern und sonstigen Nachwuchskräften sowie Vortragstätigkeiten bei Dienstbesprechungen rechnen immer zum Hauptamt; sie können nicht im Nebenamt übertragen werden.
 
8.2.2
Prüfertätigkeiten
 
1Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer bei beamtenrechtlichen Prüfungen gehört wegen der Besonderheiten des Prüfungsrechts grundsätzlich zum Nebenamt, es sei denn, dass diese Tätigkeit ausdrücklich als Aufgabe im Hauptamt übertragen ist. 2Nr. 8.2.1 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
8.2.3
Vergütung
 
Für Unterrichts-, Vortrags- und Prüfertätigkeiten, die hauptamtlich ausgeübt werden, darf keine gesonderte Vergütung gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
 
Werden Unterrichts-, Vortrags-, Prüfer- oder sonstige Tätigkeiten im Nebenamt übertragen, darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn für die nebenamtliche Tätigkeit keine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt wird; bei entsprechender Entlastung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzumuten, das Nebenamt unentgeltlich auszuüben (§ 9 Abs. 2 BayNV).
 
 
9.
Ablieferungspflicht und Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen
 
9.1
1Nebentätigkeitsvergütungen, für die der ablieferungsfreie Höchstbetrag gilt, sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt diesen Höchstbetrag übersteigen. 2Soweit der Ablieferungsfreibetrag entfällt, sollen Nebentätigkeitsvergütungen – abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen – abgeliefert werden, nachdem sie zugeflossen sind.
 
9.2
1Auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 BayHO) ist ein Verzicht auf ablieferungspflichtige Nebentätigkeitsvergütungen, die der Beamtin oder dem Beamten von einem Dritten gewährt werden, nicht zulässig. 2Dadurch würde nämlich auf Einnahmen verzichtet, die nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen dem Grunde nach dem Staat zustehen. 3Dies gilt auch für die unmittelbar von der Staatskasse bezahlten Vergütungen für Treuhänder, Staatsbeauftragte und Staatskommissare, da die betreffende Bank oder sonstige Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, dem Staat die gewährte Vergütung zu erstatten.
 
9.3
1Für Beamtinnen und Beamte, denen ablieferungspflichtige Nebentätigkeitsvergütungen zufließen, kann zur Abführung der Vergütungen bei der Staatsoberkasse Bayern ein eigenes Personenkonto eingerichtet werden. 2Zahlungen sind in diesem Fall auf ein Konto der Staatsoberkasse Bayern unter Angabe der Nummer des Personenkontos und des Verwendungszwecks zu leisten. 3Die Personenkontonummer wird den Beamtinnen und Beamten von der Staatsoberkasse Bayern unmittelbar mitgeteilt.
 
9.4
1Beamtinnen und Beamte können die Unternehmen, für die sie Nebentätigkeiten ausüben, auch beauftragen, die ablieferungspflichtigen Vergütungen unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. 2Ferner ist es zulässig, die Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmen an den Freistaat Bayern mit der Auflage abzutreten, den abzuliefernden Betrag an die Staatsoberkasse Bayern abzuführen. 3Die Abtretungserklärung, die den abzuliefernden Betrag zu enthalten hat, ist der für die Abrechnung der Nebentätigkeitsvergütungen zuständigen Abrechnungsstelle zuzuleiten, die als Anordnungsstelle die Annahmeanordnung erstellt und diese der Staatsoberkasse Bayern zur weiteren Veranlassung übermittelt.
 
9.5
1Abzugsfähige Aufwendungen im Sinn von § 10 Abs. 2 BayNV sind z.B. Fahrkosten, sonstige Reisekosten, Umsatzsteuern, Nutzungsentgelte und Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Der Abzug setzt voraus, dass kein Auslagenersatz gewährt worden ist. 3So kann z.B. die für die Nebentätigkeitsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer nicht abgezogen werden, wenn sie der Beamtin oder dem Beamten vom Auftraggeber erstattet wird. 4Der Erstattungsbetrag rechnet aber nicht zur Vergütung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BayNV). 5Nicht absetzbar sind dagegen Aufwendungen für Personensteuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer).
 
9.6
Bei der Abrechnung ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:
 
9.6.1
1Für die Abrechnung ist der hierfür vorgesehene Vordruck (Anlage 8) zu verwenden. 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beamtinnen und Beamten ihres bzw. seines Bereichs rechtzeitig zur fristgerechten Abgabe der Abrechnung aufzufordern. 3Auf die Abrechnung wird verzichtet, soweit den Beamtinnen und Beamten ausschließlich ablieferungsfreie Nebentätigkeitsvergütungen im Sinn des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 BayNV zufließen.
 
9.6.2
1Die Bearbeitung der Abrechnungen obliegt der Stelle, die für Entscheidungen auf nebentätigkeitsrechtlichem Gebiet nach Art. 81 Abs. 6 BayBG jeweils zuständig ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine andere Zuständigkeit bestimmen.
 
9.6.3
1Die zuständige Stelle prüft die eingehenden Abrechnungen und stellt mit Hilfe des Berechnungsvordrucks (Anlage 9) fest, inwieweit eine Ablieferungspflicht besteht. 2Sie erteilt Zahlungsanordnung, sofern (noch) abzuliefernde Beträge anzunehmen oder zuviel eingezahlte Beträge wieder auszuzahlen sind und verständigt die Beamtin oder den Beamten hiervon. 3Beamtinnen und Beamten ist auch ein Abdruck der Berechnung des Ablieferungsbetrags zuzuleiten. 4Wird von der Abrechnung abgewichen, so ist ein begründeter Ablieferungsbescheid zu erteilen.
 
1Der Zahlungsanordnung ist zur Erleichterung der Rechnungsprüfung die Berechnung beizufügen. 2Ist keine Zahlungsanordnung mehr zu erteilen, da der abzuliefernde Betrag bereits auf Grund einer früheren Zahlungsanordnung eingezahlt worden ist, so ist der Kasse im Nachgang zu dieser Zahlungsanordnung die Berechnung zuzuleiten.
 
9.6.4
Beamtinnen und Beamte haben die abzuliefernden Beträge bei der für die Abrechnungsbehörde (vgl. Nr. 9.6.2) zuständigen Kasse einzuzahlen und den Einzahlungsgrund anzugeben.
 
9.6.5
1Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte gelten die Nrn. 9.6.1 bis 9.6.4 entsprechend, sofern wegen des Bezugs ablieferungspflichtiger Vergütungen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abrechnung besteht (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 BayNV). 2Der Freibetrag gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BayNV ist für jeden vollen Kalendermonat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses um ein Zwölftel zu kürzen. 3Die Abrechnung ist von der oder dem früheren Dienstvorgesetzten anzufordern.
 
 
10.
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
 
10.1
1Nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zugelassen werden. 2Die Bewilligung einer Ausnahme ist nicht nur für Einzelfälle, sondern auch für bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder Nebentätigkeiten möglich.
 
10.2
1Bei der Bewilligung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Sie ist in besonders gelagerten Fällen dann in Betracht zu ziehen, wenn geeignetes Personal sonst nicht für die Übernahme von Nebentätigkeiten gewonnen werden könnte. 3Ein solcher Ausnahmefall ist im Allgemeinen zu bejahen bei Vergütungen für Hausmeisterdienste, für die nebenamtliche Geschäftsführung bei kommunalen Zweckverbänden oder für Tätigkeiten in der Entwicklungshilfe, z.B. in den Staaten des ehemaligen Ostblocks. 4Die Ausnahmeregelung wird auch dann anzuwenden sein, wenn Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte ohne Entlastung im Hauptamt durch die Nebentätigkeit regelmäßig in einem über Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG hinausgehenden zeitlichen Umfang (mehr als fünf Stunden im Monat) in Anspruch genommen werden, obwohl sie die Nebentätigkeitsvergütung in vollem Umfang abzuliefern haben. 5Aus Fürsorgegründen können von Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten bei angeordneten Nebentätigkeiten nicht vergütungsfreie Arbeitsleistungen verlangt werden, für die im Hauptamt eine Mehrarbeitsvergütung zu leisten wäre.
 
10.3
1Bei Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV sind die Freigrenzen des § 9 Abs. 3 BayNV zu beachten. 2Die Höhe der zu belassenden Vergütung soll sich entsprechend dem für die Nebentätigkeit aufgewandten Stundenmaß in der Regel an den Mehrarbeitsvergütungen für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit orientieren. 3Hausdienstvergütungen können in voller Höhe von der Ablieferungspflicht freigestellt werden.
 
 

Abschnitt 8
Arbeitszeit

 
 
1.
Gleitende Arbeitszeit
 
1.1
Allgemeines
 
1.1.1
1Die gleitende Arbeitszeit ist das Regelarbeitszeitmodell. 2Die feste Arbeitszeit kann in den staatlichen Verwaltungen nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 3Dies ist dann der Fall, wenn bei einer Dienststelle dringende dienstliche Gründe oder Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der gleitenden Arbeitszeit entgegenstehen. 4Die feste Arbeitszeit kann unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für Teile einer Dienststelle oder für bestimmte Gruppen von Beschäftigten angeordnet werden.
 
1.1.2
1Die gleitende Arbeitszeit räumt den Beschäftigten die Möglichkeit ein, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen in den festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen. 2Die Dauer der nach der Arbeitszeitverordnung bestimmten bzw. tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt.
 
1.1.3
1Die Detailregelungen zur gleitenden Arbeitszeit sind bei den einzelnen Dienststellen unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 bis 6 AzV sowie dieser Verwaltungsvorschriften und etwaiger ergänzender Regelungen der zuständigen obersten Dienstbehörde in einer Dienstvereinbarung (Art. 73 BayPVG) zwischen der Dienststellenleitung und dem zuständigen Personalrat festzulegen (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG). 2Der Begriff Dienststelle bestimmt sich nach Art. 6 BayPVG. 3Soweit der Abschluss einer Dienstvereinbarung nicht möglich ist, trifft die Dienststellenleitung die erforderlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Wohles der Beschäftigten und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind zu beachten.
 
1.1.4
Soweit in den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften eine Mitwirkung der Personalvertretung vorgesehen ist, sind auch die oder der Gleichstellungsbeauftragte bzw. die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
 
1.1.5
Die Arbeitszeitvorschriften
 
des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG),
des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG),
des Mutterschutzgesetzes (MuSchG),
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (BayMuttSchV),
des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) sowie
der einschlägigen Bestimmungen in den Tarifverträgen und
in anderen Rechtsvorschriften
werden durch die gleitende Arbeitszeit nicht berührt.
 
1.1.6
Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten (z.B. Fahrdienst, Hausverwaltung, Pforte, Telefonzentrale, Botendienst, Reinigungsdienst, Bühnenbereich) können mit Zustimmung des Personalrats besondere Regelungen getroffen werden.
 
1.2
Begriffe
 
1.2.1
Sollzeit
 
1Beginn und Ende der Sollzeit sowie die zeitliche Lage der Pausen sind in den nach Nr. 1.1.3 zu treffenden Regelungen festzulegen. 2Der Beginn und das Ende der Sollzeit sind insbesondere von Bedeutung für die Ermittlung des Umfangs der Reisezeiten oder der Freistellung vom Dienst aus einem anerkannt wichtigen Grund.
 
Am Faschingsdienstag beträgt die Sollzeit die Hälfte der für diesen Tag festgelegten Sollzeit, soweit am Nachmittag dieses Tages Dienstbefreiung gewährt wird.
 
1.2.2
Rahmenzeit
 
Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende.
 
1.2.3
Präsenzzeit
 
1Die Präsenzzeit ist die tägliche Mindestarbeitszeit, die Beschäftigte ableisten müssen. 2Der Umfang der täglichen Präsenzzeit beträgt mindestens vier Stunden und ist in den nach Nr. 1.1.3 zu treffenden Regelungen festzulegen. 3Die zeitliche Lage der Präsenzzeit können die Beschäftigten unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und möglicher weiterer Vorgaben in den Regelungen nach Nr. 1.1.3 in Absprache mit den Vorgesetzten individuell bestimmen. 4Hiervon unberührt bleiben Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 AzV.
 
1.2.4
Tägliche Höchstarbeitszeit
 
1Ausnahmen von dem Grundsatz, dass täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden dürfen, sind nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der Dienststellenleitung aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. 2Pausen werden auf die tägliche Höchstarbeitszeit nicht angerechnet.
 
1.2.5
Pausen
 
1Die Pause kann auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 2Dem Erfordernis des § 7 Abs. 3 AzV wird Rechnung getragen, wenn die Arbeit in einem Zeitraum von sechseinhalb Stunden nach Dienstbeginn durch Pausen im Umfang von mindestens 30 Minuten unterbrochen wird. 3Beschäftigte, die an einem Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden Dienst leisten, können auf Pausen verzichten.
 
1.2.6
Gleitzeiten
 
1Gleitzeiten sind die Teile der Rahmenzeit, welche die Präsenzzeit überschreiten. 2Innerhalb der Rahmenzeit können Beschäftigte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen nach Maßgabe der Nrn. 1.2.2 bis 1.2.5 selbst bestimmen.
 
1.3
Arbeitszeitermittlung
 
1.3.1
Elektronische Arbeitszeiterfassung
 
1.3.1.1
1Es soll nur ein Zeiterfassungssystem angeschafft werden, das dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 2Es muss den besonderen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung gerecht werden, die sich aus der Arbeitszeitverordnung und diesen Verwaltungsvorschriften ergeben. 3Insbesondere soll das Zeiterfassungssystem die Ermittlung der Anwesenheitszeiten, die Saldierung mit den Sollzeiten, die Kappung der übertragungsfähigen Zeitguthaben am Ende des Abrechnungszeitraums, die Überwachung des Arbeitszeitausgleichs sowie Auswertungen in Form von Listen oder Journalen ermöglichen.
 
Im Funktionsumfang soll außerdem die Ermittlung des Anspruchs auf Erholungsurlaub einschließlich angesparter Urlaubstage und deren Verrechnung sowie die Dokumentation und statistische Auswertung von Fehlzeiten enthalten sein.
 
Beim Einsatz eines elektronischen Zeiterfassungssystems ist Art. 75a Abs. 1 BayPVG zu beachten.
 
1.3.1.2
Im Zeiterfassungssystem ist jeweils Dienstbeginn, Beginn und Ende der Pausen, Dienstende sowie jedes sonstige Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle zu dokumentieren.
 
1Auf die Erfassung der Pause kann verzichtet werden, wenn Beschäftigte aus diesem Anlass die Dienststelle nicht verlassen. 2In diesem Fall gilt eine Pause im Umfang von 30 Minuten als eingebracht. 3Satz 2 gilt auch, wenn das Ende der Pause vor Ablauf von 30 Minuten seit ihrem Beginn erfasst worden ist und die Dauer aller Pausen insgesamt 30 Minuten unterschreitet. 4Soweit nur ein Teil der Pause in der Dienststelle verbracht oder wenn die Arbeit durch Pausen in der Dienststelle von insgesamt mehr als 30 Minuten unterbrochen wird, ist die Erfassung der tatsächlichen Dauer der Pausen, ggf. über eine nachträgliche Berichtigung, erforderlich.
 
1.3.1.3
Wenn Beschäftigte aus einem anerkannt wichtigen Grund (z.B. infolge eines Unfalls, eines zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Erkrankung unumgänglichen Arztbesuchs, der Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter, der Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind) mit Genehmigung des Vorgesetzten während ihrer Sollzeit abwesend sind, ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit während ihrer Sollzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.
 
1.3.1.4
1Bei Beschäftigten, die während eines Arbeitstages dienstunfähig krank werden und deshalb den Dienst beenden müssen, gilt auch die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit bis zum Ende der für sie jeweils geltenden Sollzeit als Arbeitszeit. 2Unterschreitet die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Arbeitszeit die an dem jeweiligen Tag für sie festgelegte Sollzeit, so wird diese als Arbeitszeit angerechnet.
 
1.3.1.5
Bleiben Beschäftigte berechtigt einen oder mehrere Tage dem Dienst fern (z.B. wegen Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Fortbildung), so gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit als abgeleistet.
 
1.3.1.6
1Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für die Beschäftigten jeweils geltende Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen, soweit die Dienstreise die gesamte Sollzeit umfasst und die Reisezeiten nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind. 2Hiervon abweichend ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit zu erfassen, wenn sie die tägliche Sollzeit übersteigt.
 
Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort sowie die Reisezeiten, soweit sie nach der Art des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind, als Arbeitszeit.
 
Günstigere tarifliche Regelungen sowie die Regelungen nach Abschnitt 9 Nr. 1 über den Ausgleich von Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit anfallen, bleiben unberührt.
 
1.3.1.7
Bei Dienstgängen ist Nr. 1.3.1.6 entsprechend anzuwenden.
 
1.3.2
Elektromechanische Arbeitszeiterfassung
 
1.3.2.1
Zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit erhalten die Beschäftigten Zeiterfassungskarten.
 
1.3.2.2
1Die Zeiterfassungskarten sind nach Ablauf des vorgesehenen Führungszeitraums, spätestens jedoch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, unter Gegenüberstellung der Sollzeiten und der tatsächlich erbrachten Istzeiten abzurechnen. 2Die Art der Abrechnung richtet sich nach dem jeweiligen Kartensystem.
 
Bei der Abrechnung ist unter Berücksichtigung der Zeitguthaben oder Zeitschulden des vorangegangenen Führungszeitraumes der neue Iststand zu ermitteln und für den nächsten Führungszeitraum auf der neuen Zeiterfassungskarte vorzutragen.
 
1.3.2.3
Die ausgefüllten Karten sind von den Beschäftigten zu unterzeichnen und der von der Dienststellenleitung bestimmten Stelle zuzuleiten.
 
1.3.2.4
Im Übrigen gelten die Regelungen in den Nrn. 1.3.1.2 bis 1.3.1.7 entsprechend.
 
1.3.3
Handschriftliche Arbeitszeiterfassung
 
1.3.3.1
1Die oder der Beschäftigte trägt Dienstbeginn und Dienstende sowie Beginn und Ende der Pausen täglich in entsprechende Dokumente ein. 2Sie sind für die Einhaltung ihrer Sollzeit verantwortlich.
 
1.3.3.2
Im Übrigen gelten die Regelungen in den Nrn. 1.3.2.2 bis 1.3.2.4 entsprechend.
 
1.3.4
Besondere Pflichten der Beschäftigten
 
1.3.4.1
Die Beschäftigten sind für die Erbringung ihrer Sollzeit im Rahmen der zulässigen Abweichungen sowie für die sachliche und bei der Verwendung von elektromechanischen Zeiterfassungsgeräten oder handschriftlicher Arbeitszeiterfassung auch für die rechnerische Richtigkeit der erfassten Daten verantwortlich.
 
1.3.4.2
Der Missbrauch der durch diese Regelungen geschaffenen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten (z.B. Manipulation der Zeiterfassungsanlage, Erfassung der Arbeitszeit für andere Beschäftigte oder vorsätzliche Falscheintragungen) stellt ein schweres Dienstvergehen dar bzw. kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
 
1.3.5
Datenschutzrechtliche Behandlung der Zeiterfassungsdaten
 
1.3.5.1
1Das im Zusammenhang mit der Zeiterfassung anfallende Datenmaterial ist längstens zwei Jahre vorzuhalten, sofern im Einzelfall nicht eine längere Frist erforderlich ist. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums. 3Art. 12 des Bayerischen Datenschutzgesetzes – BayDSG vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), ist zu beachten. 4Danach sind Daten in Dateien oder Akten zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der im Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsbehörde liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 5Soweit im Rahmen der Zeiterfassung erhobene Daten auch für Zwecke der Verwaltung von Fehlzeiten verwendet werden, ist für die Aussonderung dieser Daten die Fünfjahresfrist des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 BayBG zu beachten.
 
1.3.5.2
Das Zeiterfassungssystem ist entsprechend den in Art. 7 Abs. 2 BayDSG vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen abzusichern (Passwortschutz, Verschlüsselungstechniken u.ä.).
 
1.4
Arbeitszeitausgleich
 
1.4.1
1Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sollen an anderen Tagen innerhalb des Abrechnungszeitraums im Rahmen der zulässigen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. 2Die Ableistung der Präsenzzeit bleibt hiervon unberührt.
 
1.4.2
1Abweichend von der nach Nr. 1.2.3 bestehenden Anwesenheitspflicht können Beschäftigte mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten gegen Einarbeitung der ausfallenden Sollzeit frei nehmen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Zahl der Gleittage nach Satz 1 ist in den nach Nr. 1.1.3 zu treffenden Regelungen zu bestimmen und darf 24 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit Beschäftigte an einem Arbeitstag nicht mindestens die für sie geltende Präsenzzeit anwesend sind und soweit kein Fall der Nrn. 1.3.1.3 bis 1.3.1.7 vorliegt.
 
Der Arbeitszeitausgleich ist in der Weise zu gewähren, dass die Funktionsfähigkeit der Dienststelle an den einzelnen Arbeitstagen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
 
1.4.3
1Die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung der Dienststellenleitung. 2Für bestimmte Anlässe oder bestimmte Beschäftigte kann die Genehmigung allgemein erteilt werden.
 
1.4.4
Bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen keine Zeitguthaben oder Zeitschulden mehr bestehen.
 
1.5
Besondere Regelungen
 
1.5.1
1Teilzeitbeschäftigte haben die Arbeitszeit ebenfalls im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten. 2Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften sind auf diesen Personenkreis sinngemäß anzuwenden. 3Für Teilzeitkräfte, deren individuelle Sollzeit an einzelnen Wochentagen der Sollzeit von Vollzeitkräften entspricht, gelten an diesen Tagen die Regelungen für Vollzeitkräfte. 4In den übrigen Fällen können die Präsenz- und Rahmenzeit an den jeweiligen Arbeitstagen sowie die tägliche Höchstarbeitszeit im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. 5Ist die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Kalenderjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so kann die Zahl der Tage für den Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.4.2 Satz 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünftagewoche vermindert werden.
 
1.5.2
Die tägliche Höchstarbeitszeit von Beschäftigten, auf die das Mutterschutzgesetz bzw. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen Anwendung findet, darf achteinhalb Stunden nicht übersteigen.
 
1.5.3
Beschäftigte unter 18 Jahren nehmen an der gleitenden Arbeitszeit unter Beachtung der besonderen Regelungen des § 11 AzV bzw. den Arbeitszeitbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes teil.
 
1.5.4
Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen nehmen an Tagen, an denen sie zu Hause Dienst leisten, an der gleitenden Arbeitszeit grundsätzlich nicht teil; die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen zulassen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
 
1.6
Mehrarbeit/Überstunden
 
1Für angeordnete oder nachträglich genehmigte Mehrarbeit der Beamtinnen bzw. Beamten oder Überstunden der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gelten die entsprechenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. 2Der Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden ist auch während der Präsenzzeit zulässig. 3Die Begrenzung des Arbeitszeitausgleichs nach Nr. 1.4.2 Satz 2 findet beim Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden keine Anwendung. 4Mehrarbeit und Überstunden sind gesondert zu erfassen bzw. gesondert zu kennzeichnen. 5Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist zu beachten.
 
1.7
Arbeitszeitüberwachung
 
1Die Dienststellenleitung hat die Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung der Dienstvereinbarung durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. 2Sie kann sich hierzu jederzeit Buchungsübersichten oder Arbeitszeitkarten vorlegen lassen. 3Eine wirksame Kontrolle der handschriftlichen Aufzeichnungen ist sicherzustellen.
 
1.8
Einschränkungen
 
1Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann im Einzelfall aus bestimmtem Anlass zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs durch die oder den Dienstvorgesetzten eingeschränkt werden. 2Dies gilt z.B. für Dienstbesprechungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, vorhersehbaren verstärkten Publikumsverkehr, Nach-mittags- und Abendsprechstunden, Gruppenarbeiten und zur Erledigung termingebundener Arbeiten. 3Soweit die Einschränkung eine Woche übersteigt, soll der Personalrat gehört werden.
 
1.9
Delegation der Rechte und Pflichten der Dienststellenleitung
 
Die Dienststellenleitung kann die ihr nach den vorstehenden Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Befugnisse und Verpflichtungen allgemein oder im Einzelfall delegieren, soweit dies zweckmäßig erscheint.
 
1.10
Ergänzende Bestimmungen
 
Ergänzende Bestimmungen trifft die Dienststellenleitung mit Zustimmung des Personalrats.
 
 
2.
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
 
2.1
Regelungen zum Verfahren
 
Die personalverwaltenden Dienststellen des Staates teilen den Bezügestellen Folgendes mit:
 
2.1.1
Bei Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung:
 
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Altersteilzeit,
den Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit in einem auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundeten Vomhundertsatz der regelmäßigen Arbeitszeit; in den Fällen der Nr. 2.5 (Altersteilzeit für teildienstfähige Beamtinnen und Beamte) außerdem den ebenfalls auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundeten Durchschnitt der bis zum Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit geleisteten Arbeitszeit,
den Arbeitszeitanteil während der Altersteilzeit; der maßgebliche Arbeitszeitstatus ist die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit; er wird in einem auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundeten Vomhundertsatz der regelmäßigen Arbeitszeit angegeben,
ob Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell abgeleistet wird.
 
2.1.2
Im Rahmen eines Blockmodells zusätzlich:
 
Den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit,
den voraussichtlichen Beginn der Freistellungsphase; dies hat Bedeutung für die neben den Altersteilzeitdienstbezügen zu gewährenden sonstigen Bezügebestandteile.
 
2.1.3
1Die Bezügestellen sollen jeweils einen Abdruck des Bescheids erhalten. 2Darin nicht aufgeführte Daten im Sinn der Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 sind in einem ergänzenden Begleitschreiben mitzuteilen.
 
2.1.4
Beim Einsatz eines integrierten Verfahrens zur Personal- und Stellenverwaltung sowie zur Bezügeabrechnung können von den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 abweichende Regelungen getroffen werden.
 
2.2
Verfahren zur Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell
 
2.2.1
Die Altersteilzeit muss sich nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
 
2.2.2
1Der Endtermin für Blockaltersteilzeit ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG. 2Die Altersteilzeit im Blockmodell kann nur dann bis zu einem vor der gesetzlichen Altersgrenze liegenden Zeitpunkt bewilligt werden, wenn
 
2.2.2.1
im Bewilligungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinn des Art. 64 Nr. 1 BayBG vorliegen oder
 
2.2.2.2
die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert ist (Art. 64 Nr. 2 BayBG).
 
2.2.3
Die Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt nach folgendem Verfahren:
 
2.2.3.1
Vor Beginn der Altersteilzeit: Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell mit
 
Festlegung des Bewilligungszeitraumes (Anfangs- und Endtermin auf der Grundlage einer Prognose über den voraussichtlichen Ruhestandstermin; vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG und Nr. 2.3) und
Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts für den Fall, dass die für den Ruhestandstermin erhebliche Sachlage sich ändert (vgl. Nr. 2.3.2. ggf. in Verbindung mit Nr. 2.3.3).
 
1Beamtinnen und Beamte sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, Änderungen der für den Ruhestandstermin maßgeblichen Sachlage unverzüglich dem Dienstherrn mitzuteilen. 2An diese Verpflichtung kann ggf. zeitnah vor dem Freistellungstermin nochmals erinnert werden, da hier vielfach letztmalig die Möglichkeit besteht, die Ansparphase zu verlängern, um einem Wegfall besonders schwerwiegender Gründe Rechnung zu tragen.
 
2.2.3.2
Im Falle des Antragsruhestands zeitnah vor dem Ruhestands-Termin: Versetzung in den Ruhestand auf der Basis vorliegender besonders schwerwiegender Gründe (vgl. aber Nr. 2.3.2.3).
 
2.3
Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG
 
2.3.1
1Eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand ist gemäß Art. 64 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe zulässig. 2Als besonders schwerwiegende Gründe kommen in Betracht:
 
2.3.1.1
Persönliche Gründe, wenn den Beamtinnen und Beamten eine Weiterbeschäftigung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nicht zuzumuten ist, z.B.:
 
Schwere Krankheit oder schwere Funktionsbeeinträchtigung (ab einem anerkannten oder laut amtsärztlicher Feststellung anzuerkennenden Grad der Behinderung) der Beamtinnen und Beamten.
1Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinn von Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG. 2Die zeitliche Beanspruchung der Beamtinnen und Beamten muss dabei einen hinreichend relevanten Umfang erreichen. 3Die sozialübliche Beanspruchung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (z.B. gelegentliche Fahrten mit Angehörigen zu ärztlichen Untersuchungen oder sozialadäquate Besuche bei Angehörigen in Pflegeheimen) reicht nicht aus.
Die In-Aussicht-Stellung oder Zusicherung des Antragsruhestands auf der Basis der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage.
 
2.3.1.2
Dienstliche Gründe, bei denen das Interesse des Dienstherrn an einer Weiterbeschäftigung der Beamtinnen und Beamten bis zur gesetzlichen Altersgrenze entfällt, z.B.
 
Einzug der Planstelle der Beamtinnen und Beamten oder Einsparung einer frei werdenden laufbahnadäquaten Stelle, deren Wertigkeit 75 v. H. der frei werdenden Stelle entspricht; Abschnitt 5 Nrn. 2.3.1.1, 2.3.1.2 und 2.3.2 gelten entsprechend;
Wegfall der Aufgabe der Beamtin oder des Beamten;
Zielsetzungen der Verwaltungsreform (z.B. wenn die Ruhestandsversetzung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Behördenverlagerung steht, die von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabe an einen anderen Ort verlagert werden soll, und eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten nicht in Betracht kommt).
 
2.3.1.3
Besonders schwerwiegende Gründe sind insbesondere nicht:
 
Fiskalische Gründe,
das Erreichen des 64. Lebensjahres,
die bloße Entbehrlichkeit einer Beamtin oder eines Beamten, weil eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bereitsteht.
 
2.3.2
Nachträgliches Hinzutreten oder nachträglicher Wegfall besonders schwerwiegender Gründe
 
2.3.2.1
Fallen die besonders schwerwiegenden Gründe noch in der Ansparphase weg, ist die Bewilligungsdauer nachträglich auf der Grundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BayVwVfG zu ändern.
 
2.3.2.2
Die Bewilligungsdauer ist ebenfalls nachträglich auf der Grundlage des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BayVwVfG zu ändern, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell zunächst für die Dauer bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bewilligt worden ist und Beamtinnen und Beamte in der Ansparphase nachträglich Gründe darlegen, die eine Ausnahme im Sinn des Art. 64 Nr. 1 BayBG rechtfertigen.
 
2.3.2.3
1Beim Wegfall der besonders schwerwiegenden Gründe nach Antritt der Freistellungsphase ist im Rahmen des Art. 49 BayVwVfG eine Einzelfallabwägung anzustellen, bei der das Interesse des Dienstherrn an einer möglichen Wiederaufnahme der Dienstleistung gegenüber dem Interesse der Beamtinnen und Beamten abzuwägen ist, die Altersteilzeit wie zunächst vorgesehen zu beenden. 2Bei der Ermessensabwägung sind insbesondere die Interessen der Beamtinnen und Beamten gebührend zu beachten.
 
2.3.2.4
1Beim Hinzutreten besonders schwerwiegender Gründe in der Freistellungsphase wäre ein Widerruf des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit weder aus der Sicht des Dienstherrn noch der Beamtinnen und Beamten sachgerecht, da Beamtinnen und Beamte ohnehin von der Pflicht zur aktiven Dienstleistung freigestellt sind und ihnen ansonsten für die noch ausstehende Freistellungszeit die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Anreize der Altersteilzeit genommen würden. 2Überdies würden Beamtinnen und Beamte bei der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mit einem Versorgungsabschlag belastet.
 
2.3.2.5
Der Wegfall oder das Hinzutreten von besonders schwerwiegenden Gründen betrifft lediglich die Frage nach der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, nicht aber die Zumutbarkeit der Altersteilzeit im Sinn von Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG und führt daher nicht zur Unmöglichkeit der Freistellung im Sinn von Art. 91 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BayBG, die damit schon tatbestandlich nicht einschlägig sind.
 
Zudem entspricht in diesen Fallkonstellationen auch die Rechtsfolge einer Abwicklungsstörung, die in der Rückabwicklung der Altersteilzeit besteht, nicht der Interessenlage der Beamtinnen und Beamten.
 
2.3.3
1Beim nachträglichen Hinzutreten oder nachträglichen Wegfall einer Schwerbehinderung im Sinn von Art. 64 Nr. 2, Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG ist entsprechend Nr. 2.3.2 zu verfahren. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine nach Wegfall der Schwerbehinderung eventuell weiterhin vorhandene Funktionsbeeinträchtigung die Annahme eines besonders schwerwiegenden Grundes im Sinn von Art. 64 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG rechtfertigt.
 
2.4
Abwicklungsstörungen beim Blockmodell
 
2.4.1
1Für die in Art. 91 Abs. 2 Satz 3 BayBG enumerativ genannten Fälle, in denen die vorgesehene Abwicklung der Blockaltersteilzeit unmöglich wird, sehen Art. 91 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 BayBG eine dienstrechtliche Regelung vor. 2Danach wird bei Altersteilzeit im Blockmodell beim Eintritt eines Ereignisses, das die vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich macht (z.B. vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit), eine statusrechtliche Rückabwicklung vorgenommen. 3Diese stellt die betroffenen Beamtinnen und Beamten rückwirkend so, wie es ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht.
 
2.4.2
Die statusrechtliche Rückabwicklung der Altersteilzeit erfolgt in zwei Schritten:
 
2.4.2.1
1Hinsichtlich der bereits durch Freistellung ausgeglichenen Ansparzeiten erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 4 BayBG kein Widerruf der Altersteilzeit. 2Dabei wird gesetzlich unterstellt, dass durch die Freistellung die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten ausgeglichen wurden.
 
2.4.2.2
1Hinsichtlich der nicht durch Freistellung ausgeglichenen Ansparzeiten ist die Altersteilzeit rückwirkend zu widerrufen. 2Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus der Beamtinnen und Beamten entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt.
 
Beispiel:
 
Sachverhalt: Einer oder einem bislang im vollen Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Beamtin oder Beamten wird Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Laufzeit von insgesamt fünf Jahren (zweieinhalb Jahre Vollbeschäftigung, zweieinhalb Jahre Freistellungsphase) gewährt. Nach drei Jahren Laufzeit, also ein halbes Jahr nach Beginn der Freistellungsphase, tritt ein Ereignis ein, das die vorgesehene Abwicklung der Altersteilzeit unmöglich macht.
 
Lösung: Durch die Inanspruchnahme der halbjährigen Freistellungsphase wurde das letzte halbe Jahr der Ansparphase bereits vollständig ausgeglichen. Ein Widerruf erfolgt insoweit nicht. Für die verbliebenen zwei Jahre Ansparphase, die nicht durch Freistellung ausgeglichen werden konnten, wird die Altersteilzeit widerrufen und gleichzeitig der Arbeitszeitstatus auf 100,000 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt.
 
2.5
Altersteilzeit für teildienstfähige Beamtinnen und Beamte
 
2.5.1
Für teildienstfähige Beamtinnen und Beamte kommt die Gewährung von Altersteilzeit in Betracht, wenn sie in der Lage sind, den in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeitumfang zu erbringen und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG).
 
2.5.2
1Für das Blockmodell ist zu beachten, dass Beamtinnen und Beamte in der Ansparphase einen erhöhten Arbeitszeitumfang einzubringen haben (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG), der – je nach dem Grad der Teildienstfähigkeit – häufig nicht mehr zu erbringen sein wird, so dass in diesen Fallkonstellationen das Blockmodell nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative BayBG ausscheidet. 2Möglich bleibt aber das Blockmodell nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative BayBG, weil die Situation bei einer Teildienstfähigkeit vor Beginn der Altersteilzeit insofern nicht anders ist als bei einer Teilzeitbeschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit; die Ansparphase verlängert sich dann entsprechend.
 
2.5.3
Status, Besoldung und Versorgung richten sich ab dem Eintritt in die Altersteilzeit allein nach den Regelungen für die Altersteilzeit.
 
2.6
Berechnung des in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeitumfangs bei vorheriger Teildienstfähigkeit bzw. längerfristiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge
 
2.6.1
Soweit Beamtinnen und Beamte in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit im Status der Teildienstfähigkeit Dienst geleistet haben, sind diese Dienstzeiten mit dem entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeitumfang im Sinn des § 27 BeamtStG in die Berechnung der in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeit einzubeziehen.
 
2.6.2
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit werden bei der Berechnung der in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeit nicht berücksichtigt, d.h. die Arbeitszeit wird für den Zeitraum der Beurlaubung innerhalb des Fünfjahreszeitraums mit „Null“ angesetzt.
 
2.7
Beförderungen in der Blockaltersteilzeit
 
1Eine Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Blockaltersteilzeit ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Altersteilzeit nach dem 31. März 2006 angetreten wurde. 2Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um funktionsgebundene oder nicht funktionsgebundene Beförderungsämter handelt. 3Für Beamtinnen und Beamte, die eine höherwertige Funktion bzw. einen höherwertigen Dienstposten über eine längeren Zeitraum wahrgenommen haben, aber mangels erforderlicher Planstelle nicht befördert werden konnten, bleiben Beförderungen bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zulässig. 4Für Beamtinnen und Beamte in Verwaltungsreformbereichen, die Alterteilzeit nach Art. 91 Abs. 5 BayBG in Anspruch nehmen, gilt das Beförderungsverbot erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs.
 
2.8
Altersdienstermäßigung für Richterinnen und Richter
 
Für die Altersdienstermäßigung von Richterinnen und Richtern nach Art. 8c BayRiG gelten die vorstehenden Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.7 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Beschäftigungsumfang aus Art. 8c BayRiG ergibt.
 
 

Abschnitt 9
Fürsorge

 
 
1.
Freizeitausgleich wegen Inanspruchnahme durch Reisezeiten
 
Aus Fürsorgegründen wird bei Inanspruchnahme durch Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit (§ 7 Abs. 2 AzV in Verbindung mit Abschnitt 8 Nr. 1.2.1) oder der täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 AzV) anfallen, ein Freizeitausgleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
 
1.1
1Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeiten, es sei denn, dass während der Reisezeiten vorgeschriebener Dienst zu verrichten ist. 2Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit oder der täglichen Arbeitszeit anfallen, können daher nicht als Mehrarbeit im Sinn des Art. 87 Abs. 2 BayBG berücksichtigt werden. 3Reisezeiten, die in die für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende Sollzeit oder tägliche Arbeitszeit fallen, werden grundsätzlich auf die Arbeitszeit angerechnet.
 
1.2
1Werden Beamtinnen und Beamte wegen Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter – Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG – vom 24. April 2001, GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005, GVBl S. 287, oder Dienstgängen (Art. 2 Abs. 4 BayRKG) außerhalb der für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte festgelegten Sollzeit oder täglichen Arbeitszeit beansprucht, so werden Reisezeiten zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen. 2Abweichend von Satz 1 erhöht sich der Umfang des Freizeitausgleichs auf zwei Drittel der Reisezeiten, soweit Beamtinnen und Beamte durch Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Anspruch genommen werden.
 
1.3
1Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft. 2Für die Rückreise gilt Satz 1 entsprechend. 3Wartezeiten ohne Dienstleistung, z.B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht.
 
1.4
1Der Freizeitausgleich soll innerhalb von drei Monaten gewährt werden. 2Bei der kalendermonatlichen Abrechnung werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
 
1.5
Nrn. 1.1 bis 1.4 gelten nicht für Lehrkräfte und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer an staatlichen Schulen.
 
 
2.
Rechtsschutz für Bedienstete des Freistaates Bayern
 
2.1
Rechtsschutz in Strafverfahren für alle Bediensteten
 
2.1.1
Ist gegen Bedienstete des Freistaates Bayern wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 der Strafprozessordnung – StPO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074, 1319, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149), erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, so kann ihnen auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge oder Entgelt nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
 
2.1.2
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist, dass
 
2.1.2.1
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil im Falle einer Verurteilung von Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen den Freistaat Bayern zu rechnen wäre),
 
2.1.2.2
die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
 
2.1.2.3
nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Bediensteten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft,
 
2.1.2.4
die vorläufige Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und
 
2.1.2.5
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.
 
2.1.3
1Rechtsanwaltsgebühren sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung regelmäßig nur, soweit sie die mittlere Rahmengebühr (halbierte Summe der jeweiligen Mindest- und Höchstgebühr) gemäß Anlage 1 Teil 4 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700), nicht übersteigen. 2Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr darf nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens oder Vorschusses berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. 3In diesem Fall haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung eines Darlehens oder Vorschusses unmittelbar nach Beauftragung der Verteidigerin oder des Verteidigers, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. 4Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Anwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. 5Zahlungen dürfen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung geleistet werden.
 
2.1.4
1Werden Bedienstete im Strafverfahren freigesprochen, so werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 endgültig auf den Staatshaushalt übernommen. 2Das gleiche gilt, wenn
 
2.1.4.1
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder
 
2.1.4.2
Bedienstete außer Verfolgung gesetzt werden und fest steht oder zumindest die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.
 
2.1.5
1Werden Bedienstete verurteilt, so haben sie grundsätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu tragen. 2Liegt nur ein geringes Verschulden vor, so können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Rechtsverteidigungskosten, falls es aus Gründen der beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geboten erscheint, zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, endgültig auf den Staatshaushalt übernommen werden. 3Auch bei nur teilweiser Übernahme der Kosten bleibt Nr. 2.5.3 (Eigenbeteiligung) unberührt.
 
2.1.6
1Haben Bedienstete gegen eine strafgerichtliche Entscheidung auf Weisung der obersten Dienstbehörde einen Rechtsbehelf eingelegt, so sind auch bei einer Verurteilung die dadurch entstehenden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig auf den Staatshaushalt zu übernehmen. 2In diesem Fall sind auch die den Bediensteten auferlegten Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen von Nebenklägerinnen oder Nebenklägern zu übernehmen. 3Bei der Erteilung der Weisung soll den Bediensteten die Übernahme der Kosten schriftlich zugesichert werden.
 
2.1.7
1Soweit die Kosten der Rechtsverteidigung nicht endgültig auf den Staatshaushalt übernommen werden, ist der Vorschuss oder das Darlehen zu tilgen. 2Den Bediensteten soll in begründeten Fällen Ratenzahlung bewilligt werden.
 
2.1.8
1Liegen die Voraussetzungen der Nrn. 2.1.2.1, 2.1.2.2 und 2.1.2.5 vor, so können die den Bediensteten des Freistaates Bayern erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.1.3 bis 2.1.6 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gestellt werden. 3Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden.
 
2.2
Rechtsschutz in Strafverfahren für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte und Justizvollzugsbeamtinnen und –beamte
 
2.2.1
1Ist gegen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte oder Justizvollzugsbeamtinnen oder -beamte des Freistaates Bayern auf Veranlassung eines Dritten wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, besteht ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. 2Solange lediglich ein Ermittlungsverfahren läuft, ist Voraussetzung für die Rechtsschutzgewährung, dass die Verteidigungsmaßnahme wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage bereits zu diesem frühen Zeitpunkt geboten erscheint. 3Den Beamtinnen und Beamten ist auf ihren Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
 
2.2.2
Rechtsschutz kann nicht gewährt werden, wenn offenkundig ist, dass die Beamtinnen oder Beamten ein schweres Verschulden trifft.
 
2.2.3
1Nrn. 2.1.2.5, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 gelten entsprechend. 2Nr. 2.1.4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Anwendung der Nr. 2.1.4.2 die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung ist.
 
2.2.4
1Werden Beamtinnen oder Beamte verurteilt, so haben sie grundsätzlich die Rechtsverteidigungskosten selbst zu tragen. 2Liegt kein schweres Verschulden vor, so werden die notwendigen Rechtsverteidigungskosten nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 auf den Staatshaushalt übernommen.
 
2.2.5
1Die den Beamtinnen oder Beamten erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten werden unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
 
2.2.6
Sind die in Nr. 2.2.1 erwähnten Maßnahmen nicht auf Veranlassung eines Dritten erfolgt, richtet sich die Gewährung von Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften der Nr. 2.1.
 
2.3
Rechtsschutz in Zivilverfahren für alle Bediensteten
 
2.3.1
Werden Bedienstete des Freistaates Bayern wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren in Anspruch genommen (Passivprozess), so gelten die Vorschriften unter Nr. 2.1 mit Ausnahme von Nr. 2.1.3 (Honorarvereinbarung) entsprechend.
 
2.3.2
1Wollen Bedienstete eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen, gerichtlich durchsetzen (Aktivprozess), so kann ihnen auf ihren Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge oder Entgelt nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen gewährt werden. 2Die Gewährung von Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen ist im Regelfall ausgeschlossen.
 
2.3.2.1
Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist, dass
 
sie sowohl auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten als auch aus dienstlichen Gründen geboten erscheint,
im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen,
die Maßnahme der Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
die vorläufige Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.
 
2.3.2.2
Bedienstete sollen Maßnahmen der Rechtsverfolgung im Sinn der Nr. 2.3.2 grundsätzlich erst dann ergreifen, wenn ihrem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz stattgegeben worden ist.
 
2.3.2.3
1Soweit Bedienstete obsiegen, werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 endgültig auf den Staatshaushalt übernommen. 2Ist ein Kostenerstattungsanspruch insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit der oder des Beklagten nicht durchsetzbar und werden die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auf den Staatshaushalt übernommen, so ist der Kostenerstattungsanspruch an den Dienstherrn abzutreten.
 
2.3.2.4
Soweit Bedienstete unterliegen, haben sie die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, es liegt ein besonderer Härtefall vor; eine Kostentragungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die oder der Dienstvorgesetzte gegenüber der oder dem Bediensteten erklärt hat, dass sie oder er die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche insbesondere auf Grund des extremistischen Hintergrunds des Sachverhalts für geboten hält.
 
2.3.2.5
Nrn. 2.1.6 (Rechtsbehelf auf Weisung) und 2.1.7 (Tilgung, Ratenzahlung) gelten entsprechend.
 
2.3.2.6
1Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2.3.2.1 1., 2., 3. und 5. Spiegelstrich vor, so können die den Bediensteten des Freistaates Bayern erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.3.2.3 bis 2.3.2.5 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
 
2.3.2.7
1Rechtsanwaltsgebühren, die die gesetzlichen Gebührensätze übersteigen, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht bei Sachverhalten mit herausgehobener Bedeutung; hierzu zählen insbesondere Sachverhalte mit extremistischem Hintergrund. 3In diesem Fall ist Nr. 2.1.3 (Kosten der Rechtsverfolgung) entsprechend anzuwenden.
 
2.3.2.8
Auf die gemäß §§ 403 ff. StPO bestehende Möglichkeit, einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, schon im Strafverfahren geltend zu machen, wird ausdrücklich hingewiesen.
 
2.4
Rechtsschutz in Zivilverfahren für Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte und Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen
 
2.4.1
Wegen der besonderen Gefahrensituation kann Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten Rechtsschutz auch zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Amtshandlung erlittenen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gewährt werden, wenn
 
2.4.1.1
die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 der Zivilprozeß-ordnung – ZPO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781, zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, BGBl I S. 2586); Mutwilligkeit z.B. bei vorhersehbarer Zahlungsunfähigkeit der oder des Beklagten),
 
2.4.1.2
im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen,
 
2.4.1.3
die Maßnahme der Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
 
2.4.1.4
die vorläufige Übernahme der Kosten den Beamtinnen und Beamten nicht zugemutet werden kann und
 
2.4.1.5
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.
 
2.4.2
1Obsiegen Beamtinnen oder Beamte, ist ihr Kostenerstattungsanspruch jedoch insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit der oder des Beklagten nicht durchsetzbar, so werden die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 auf den Staatshaushalt übernommen. 2In diesem Fall ist der Kostenerstattungsanspruch an den Dienstherrn abzutreten.
 
2.4.3
Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.2.4 bis 2.3.2.7 gelten entsprechend.
 
2.5
Gemeinsame Vorschriften für Zivil- und Strafverfahren
 
2.5.1
1Über die Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens sowie über die
Übernahme von Rechtsverteidigungs- oder Rechtsverfolgungskosten auf den Staatshaushalt entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
 
2.5.2
1Die Gewährung von Rechtsschutz ist unter eingehender Darstellung des Sachverhalts auf dem Dienstwege bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Der Antrag ist – unbeschadet Nrn. 2.1.8 und 2.2.5 – für jede Instanz neu zu stellen.
 
2.5.3
1Bedienstete, denen Rechtsschutz gewährt wird, tragen – außer in den Fällen der Nr. 2.1.6 (Rechtsbehelf auf Weisung) – einen Teil der Kosten ihrer Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst (Grundsatz der angemessenen Eigenbeteiligung). 2Der Eigenanteil ist schon bei der Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens zu berücksichtigen. 3Von der Festsetzung eines Eigenanteils kann in begründeten Fällen teilweise oder ganz abgesehen werden. 4Bei Sachverhalten mit herausgehobener Bedeutung, insbesondere bei Sachverhalten mit extremistischem Hintergrund ist in der Regel von der Festsetzung einer Eigenbeteiligung abzusehen.
 
2.5.3.1
Bei der Berechnung des Eigenanteils sind die jeweiligen Bezüge (Dienstbezüge oder Entgelt), die Versorgungsbezüge und die den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen.
 
2.5.3.2
Die Höhe des Eigenanteils bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zu den folgenden Gruppen im Zeitpunkt der Antragstellung:
 
Gruppe 1: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 2 bis A 8 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 8;
 
Gruppe 2: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 9 bis A 12 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 9 bis E 12;
 
Gruppe 3: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü;
 
Gruppe 4: Beamtinnen und Beamte der BesGr B 2 bis B 5, R 3 bis R 5;
 
Gruppe 5: Beamtinnen und Beamte der BesGr B 6 und höher, R 6 und höher.
 
2.5.3.3
Der Eigenanteil beträgt 5 v. H. der notwendigen Kosten für Gruppe 1, 10 v. H. für Gruppe 2, 20 v. H. für Gruppe 3, 30 v. H. für Gruppe 4 und 40 v. H. für Gruppe 5.
 
2.5.3.4
1Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezügen erfolgt die Zuordnung nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 2Ihr Eigenanteil soll um 25 v. H. gemindert werden.
 
2.5.4
Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter – Pflichtversicherungsgesetz – PflVG – vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl I S. 2833), in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetzes – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl I S. 1102), und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch von Bediensteten gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihnen auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
 
2.5.5
1Vorschüsse an Bedienstete des Freistaates Bayern, die Dienstbezüge oder Entgelt aus Landesmitteln erhalten, sind im Vorschussbuch zu buchen. 2Darlehen sind als Ausgabe bei Titel 546 49 – Vermischte Verwaltungsausgaben –, Einnahmen aus Tilgungen von Darlehen bei einem Titel der Gruppe 182 (ggf. apl.) – Sonstige Darlehensrückflüsse aus dem Inland –, zu buchen. 3Die auf die Staatskasse endgültig zu übernehmenden Rechtsverteidigungs- oder Rechtsverfolgungskosten, Kosten einer Nebenklägerin oder eines Nebenklägers und Gerichtskosten sind, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, bei Titel 546 49 – Vermischte Verwaltungsausgaben – als Ausgabe zu buchen.
 
2.5.6
1Bedienstete des Freistaates Bayern im Sinn dieser Regelung sind aktive und ehemalige Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern. 2Die Regelung gilt nach Art. 2 Abs. 1 BayRiG auch für Richterinnen, Richter, ehemalige Richterinnen und ehemalige Richter im Dienste des Freistaates Bayern.
 
2.5.7
1Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Sinn dieser Regelung sind die im Vollzugsdienst aktiven und ehemaligen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (Art. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizeiaufgabengesetz – PAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990, GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2008, GVBl S. 421). 2Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte im Sinn dieser Regelung sind die im Strafvollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten aktiven und ehemaligen Dienstkräfte des Freistaates Bayern. 3Angehörige der Sicherheitswacht nach dem Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.
 
2.5.8
Alle Bediensteten sind in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Rechtschutzgewährung durch den Dienstherrn hinzuweisen.
 
 
3.
Kranzspenden und Nachrufe beim Tod von Behördenangehörigen
 
Bei Kranzspenden und bei der Veröffentlichung von Nachrufen anlässlich des Todes von Behördenangehörigen ist bei den Dienststellen der bayerischen Staatsverwaltung wie folgt zu verfahren:
 
3.1
Kranzspenden
 
3.1.1
Kranzspenden aus öffentlichen Mitteln werden gewährt beim Tod von:
 
3.1.1.1
Im Dienst stehenden Behördenangehörigen,
 
3.1.1.2
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern im Ruhestand,
 
3.1.1.3
früheren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder wegen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern ausgeschieden sind.
 
3.1.2
Bei Kranzspenden sind Schleifen in den Farben weiß und blau mit dem Namen der letzten Dienststelle zu verwenden.
 
3.1.3
Anstelle einer Kranzspende kann der dafür aufzuwendende Betrag auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen Person oder der Hinterbliebenen als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10b Abs. 1 EStG verwendet werden.
 
3.2
Nachrufe
 
1Im Dienst stehende Behördenangehörige werden durch einen Nachruf (Todesanzeige) ihrer letzten Dienststelle geehrt. 2Der Nachruf ist von der Dienststellenleitung und dem vorsitzenden Mitglied des Personalrats bzw. des Richter-/Staatsanwaltsrats zu unterzeichnen. 3Er soll in einer Tageszeitung veröffentlicht werden und sich auf ein kurzes Wort des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. 4Ausnahmen von Sätze 1 bis 3 sind in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.
 
3.3
Kosten
 
3.3.1
Die Kosten der Kranzspende und Nachrufanzeige haben sich unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung der verstorbenen Person und unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in einem engen Rahmen zu halten.
 
3.3.2
Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe sind von der Dienststelle zu bestreiten, bei der die verstorbene Person zuletzt beschäftigt war; sie sind bei einem Titel der Gruppe 511 zu buchen.
 
 
4.
Fortbildung an Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien und Förderung der Verwaltungs- und Wirtschaftsdiplominhaberinnen und -inhaber
 
1Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Fortbildung ist dem Studium an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien und der Förderung der Diplominhaberinnen und -inhaber besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 2Hierbei ist Folgendes zu beachten:
 
4.1
Die Verwaltungsangehörigen sollen in geeigneter Weise auf die Fortbildungsmöglichkeiten durch ein Studium an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien hingewiesen werden.
 
4.2
1Den Studierenden der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien kann zur Teilnahme an den Vorlesungen und zur Ablegung der Diplomprüfungen (Klausurarbeiten, mündliche Prüfung) Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn nach Maßgabe der Vorschriften der Urlaubsverordnung gewährt werden. 2Eine Studienbescheinigung ist zum Nachweis der Teilnahme vorzulegen und zu den Personalakten zu nehmen.
 
4.3
1Bei dienstlichen Beurteilungen ist als ein Kriterium der Befähigung das Fortbildungsstreben der Beamtinnen und Beamten zu würdigen; hierbei ist der erfolgreiche Besuch einer Fortbildungsstätte, besonders einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu berücksichtigen (Abschnitt 3 Nr. 6.2.2.2). 2Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren, soweit für diesen Personenkreis Beurteilungen abgegeben werden.
 
4.4
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit dem Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie erhalten auf Antrag eine einmalige Beihilfe von 300 €, wenn sie
 
4.4.1
die Diplomprüfung auf Grund der Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien des Freistaats Bayern vom 26. September 2001 oder auf Grund der Prüfungsordnung für den verwaltungswissenschaftlichen Studiengang an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien des Freistaates Bayern vom 18. Januar 2002 bestanden und
 
4.4.2
bei Ablegung der Diplomprüfung im Dienste des Freistaates Bayern gestanden haben.
 
4.5
Bei der Gewährung der Beihilfe, die Inhaberinnen und Inhaber eines Verwaltungs- und eines Wirtschaftsdiploms nur ein Mal erhalten können, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:
 
4.5.1
1Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe muss innerhalb eines Jahres seit Ausfertigung des Diploms gestellt werden. 2Er ist mit dem Original nebst drei Kopien des Diploms bei der oder dem Dienstvorgesetzten einzureichen. 3Diese bzw. dieser beglaubigt die Kopien und gibt das Original an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurück. 4Eine Kopie nimmt die oder der Dienstvorgesetzte zu den Personalakten. 5Zwei Kopien des Diploms sind der vorgesetzten Dienstbehörde zu übersenden. 6Sie nimmt eine Kopie zu den Personalakten und verwendet eine andere Kopie als Unterlage für die Auszahlungsanordnung. 7Ist die vorgesetzte Dienstbehörde nicht Ernennungsbehörde und bewirtschaftende Dienststelle für die Haushaltsmittel, so gibt sie den Antrag mit den Kopien an die oberste Dienstbehörde weiter.
 
4.5.2
Die Beihilfe ist zu Lasten des Sammelansatzes eines jeden Einzelplanes bei Gruppe 525 „Aus- und Fortbildung, Umschulung“ zu verausgaben.
 
4.5.3
1Der Erwerb eines Diploms einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie liegt im überwiegenden Interesse des Dienstherrn. 2Die Beihilfe stellt daher keinen Arbeitslohn dar und ist nach R 19.7 LStR 2008 steuerfrei.
 
4.6
Den obersten Dienstbehörden wird empfohlen, eine Liste der Diplominhaberinnen und -inhaber unter Angabe des bei der Diplomprüfung erzielten Ergebnisses sowie der nach der Ablegung der Diplomprüfung erfolgten Beförderungen zu führen, bzw. die Führung bei den Ernennungsbehörden anzuordnen.
 
4.7
1Die Diplome der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien sind zwar weder Befähigungsnachweise für die Wahrnehmung bestimmter Ämter, noch gibt ihr Besitz einen Anspruch auf Beförderung oder sonstige unmittelbare berufliche Vorteile. 2Das Diplom einer Verwaltungs- oder Wirtschafts-Akademie ist jedoch als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse anzusehen, denen wie folgt Rechnung zu tragen ist:
 
4.7.1
1Wenn Diplominhaberinnen bzw. Diplominhaber durch die Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und dadurch ihre dienstlichen Leistungen nachweislich wesentlich gesteigert haben, ist ihnen bei entsprechender dienstlicher Beurteilung nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des § 8 LbV Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen (§ 67 Abs. 3 und 4 LbV). 2Die Inhaberinnen oder Inhaber von Verwaltungsdiplomen sind daher regelmäßig auf Dienstposten zu verwenden, wo sie ihre neu erworbenen Kenntnisse beweisen und sich im praktischen Dienst besonders bewähren können.
 
4.7.2
Bei Diplominhaberinnen bzw. Diplominhabern, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen wurden und die in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, soll die Einführungszeit (§ 51 Abs. 3 LbV) bis zu einem Jahr gekürzt werden.
 
4.7.3
Bei sonst gleicher Eignung und Leistung sollen Diplominhaberinnen oder Diplominhaber bei Beförderungen den Vorzug haben.
 
 

Abschnitt 10
Schadenersatz

 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Schadenereignis
 
Der für die Gewährung von Sachschadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 2 BayBG maßgebliche Schaden muss in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Unfallereignis, das von außen auf die Beamtin oder den Beamten eingewirkt hat, eingetreten sein.
 
1.2
Antragstellung
 
1Anträge sind unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Nachweis des entstandenen Sachschadens innerhalb der Meldefrist von drei Monaten zu stellen. 2Staatliche Beamtinnen und Beamte verwenden hierfür das im Internet abrufbare Formblatt (www.lff.bayern.de/formularcenter/dienstunfall) und senden es an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg. 3Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 32 BayVwVfG) möglich.
 
1.3
Leistungsausschluss
 
1Hat die Beamtin oder der Beamte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nicht gewährt. 2Sachschadenersatz wird auch dann nicht gewährt, wenn mit dem Unfall keine körperliche Gefährdung verbunden war, es sein denn, der Schaden ist an einem Arbeitsmittel entstanden.
 
1.4
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 75 € nicht übersteigt.
 
1.5
Ersatzfähigkeit
 
1Der Ersatz ist auf die nach allgemeiner Verkehrsanschauung üblicherweise mitgeführten Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt werden. 2Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, welche die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat (Arbeitsmittel); hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug, das aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstreise oder eines -ganges benutzt wird. 3Unerheblich ist, wer Eigentümer des beschädigten Gegenstandes ist. 4Erstattungsfähig sind tatsächlich entstandene und notwendige Reparaturkosten. 5Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist bis zur Höhe des Zeitwertes Entschädigung zu leisten. 6Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel einschließlich Sehhilfen. 7Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst. 8Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.
 
1.6
Erstattung durch Dritte
 
1Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann (z.B. Kfz-Versicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen). 2Auf den Klageweg ist nicht zu verweisen, wenn die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. 3Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften vor.
 
 
2.
Sachschadenersatz bei Kfz-Schäden
 
2.1
Ersatzfähige Kraftfahrzeugschäden
 
Schäden an Kraftfahrzeugen werden nur ersetzt, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeugs
 
triftige Gründe zur Durchführung einer Dienstreise oder eines -ganges (vgl. Nr. 2.2) oder
schwerwiegende Gründe bei der Fahrt von der Familienwohnung zur Dienststelle und zurück (vgl. Nr. 2.3)
 
vorliegen.
 
2.2
Ersatz bei triftigen Gründen
 
Triftige Gründe liegen vor
 
2.2.1
bei den mit der Dienstreise oder dem -gang veranlassten Fahrten mit einem der Beamtin oder dem Beamten gehörenden Kraftfahrzeug, wenn dies vor Antritt der Dienstreise oder des -ganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist (Art. 6 Abs. 1 BayRKG). Beginn und Ende einer Dienstreise sowie das Vorliegen triftiger Gründe richten sich nach den Angaben in der Dienstreisegenehmigung/-anordnung;
 
2.2.2
bei Wegeunfällen, wenn das Kraftfahrzeug am Unfalltag nur wegen einer Dienstreise oder eines -ganges benutzt werden sollte oder benutzt wurde und für die Benutzung im Rahmen der Dienstreise triftige Gründe gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRKG anerkannt waren.
 
2.3
Schadensregulierung
 
1Der Freistaat Bayern hat für die Ersatzleistung an staatliche Beamtinnen und Beamte in den in Nr. 2.2 aufgeführten Fällen eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung abgeschlossen. 2Ansprüche staatlicher Beamtinnen und Beamter sind unmittelbar bei der Versicherung geltend zu machen.
 
2.4
Ersatz bei schwerwiegenden Gründen
 
1Schwerwiegende Gründe können sich ergeben
 
2.4.1
aus der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z.B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit, nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),
 
2.4.2
aus den örtlichen Verhältnissen am Wohn- oder Dienstort, die eine Kraftfahrzeugbenutzung im Zusammenhang mit der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich machen (Park-and-ride-System),
 
2.4.3
wegen der persönlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten (z.B. außergewöhnliche Gehbehinderung) oder
 
2.4.4
aus dienstlichen Gründen, wenn umfangreiches Gepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportiert werden muss, welches auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lässt.
 
2Die Nutzung des Kraftfahrzeugs allein aus Gründen der Zeitersparnis ist kein schwerwiegender Grund.
 
2.5
Begrenzung der Ersatzleistung
 
Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen, die aus schwerwiegenden Gründen benutzt werden, beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 €, von Krafträdern und Zweirädern auf 150 € der nicht gedeckten Kosten.
 
2.6
Ersatzfähiger Schaden
 
1Sachschäden an Kraftfahrzeugen sind nur bis zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am Tage des Unfalls erstattungsfähig, auch wenn am Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. 2Erstattungsfähig sind auch nachgewiesene Kosten, die mit der Behebung des Kraftfahrzeugschadens unmittelbar zusammenhängen, wie Abschleppkosten und Kosten für Kfz-Kennzeichen. 3Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Kraftfahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).
 
2.6.1
1Leistungsobergrenze bei Neufahrzeugen ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Kaufpreis in der jeweiligen Ausstattung am Tage des Unfalls. 2Der Restwert des Unfallfahrzeugs oder der beim Verkauf erzielte Erlös wird angerechnet.
 
2.6.2
Mittelbare Schäden, wie z.B. ein merkantiler Minderwert oder Vermögensschäden, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens, sind nicht erstattungsfähig.
 
 
3.
Ersatz sonstiger Kosten
 
3.1
Ersatz für Erste-Hilfe-Leistung
 
1Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung besondere Kosten entstanden, z.B. für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel, werden diese erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. 2Gleiches gilt für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung einen Schaden erlitten haben und dieser nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.
 
3.2
Ersatz bei erhaltener Pauschale
 
1Für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die gegen eine pauschalierte Entschädigung (z.B. Arbeitsgeräte) verwendet werden, wird kein Ersatz geleistet. 2Pauschalierte Entschädigungen für die Beschaffung von Dienstkleidung ohne Ersatzleistung für beschädigte Gegenstände, schließen Sachschadenersatz nicht aus.
 
 
4.
Entsprechende Anwendung
 
4.1
Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 98 BayBG gelten gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten.
 
4.2
Gleiches gilt für Sachschäden, die Bediensteten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht, dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch oder in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses (Art. 114 Abs. 2 BayBG) entstehen.
 
 

Abschnitt 11
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung,
Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

 
 
1.
Mutterschutzverordnung
 
1.1
Fortzahlung von Zulagen während der Beschäftigungsverbote
 
1Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. 2Unterschreitet die Dauer des Beamtenverhältnisses diesen Zeitraum, so ist der kürzere Zeitraum zugrunde zu legen. 3Bei Beginn des Beamtenverhältnisses während eines Monats unterbleibt eine Hochrechnung der gezahlten Zulagen auf einen vollen Monat.
 
1Der sich bei der Berechnung ergebende Monatsbetrag steht laufend für die Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum letzten Tag einer sich daran anschließenden Stillzeit zu. 2Der Zuschuss wird nach Ablauf der in die Elternzeit fallenden Mutterschutzfristen in einer Summe gezahlt.
 
1.2
Zuschuss nach § 5a BayMuttSchV
 
1.2.1
1Der Zuschuss nach § 5a BayMuttSchV ist auch dann zu gewähren, wenn ein Urlaub aus familienpolitischen Gründen ab der Geburt eines weiteren Kindes durch eine Elternzeit unterbrochen wird. 2Für die Gewährung ist es ohne Bedeutung, für welches Kind Elternzeit genommen wird.
 
1.2.2
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses übersendet die Beschäftigungsbehörde der antragsberechtigten Beamtin ein Informationsschreiben mit einem Antwortteil, welcher die Anschrift der zuständigen Bezüge-/Anordnungsstelle enthält.
 
 
2.
Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern an Bildschirmgeräten
 
Ergänzend zur Verordnung über die Anwendung der Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl S. 116, BayRS 2030-2-28-F) sowie der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildschArbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I S. 1843), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl I S. 2768), wird Folgendes geregelt:
 
2.1
Ärztliche Untersuchung
 
2.1.1
Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen anzubieten.
 
2.1.2
Eine erneute Untersuchung der Augen ist bei gegebener Veranlassung, ansonsten nach dreijähriger Beschäftigung an einem Bildschirmarbeitsplatz seit der jeweils letzten Untersuchung anzubieten.
 
2.1.3
1Die Untersuchungen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 werden vom personalärztlichen oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine augenärztliche Untersuchung veranlasst. 2Besteht kein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl der Beamtinnen und Beamten durchzuführen.
 
2.1.4
Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.
 
2.2
Unterrichtung, Einweisung und Einarbeitung
 
1Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz hat die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtinnen und Beamten über die Regelungen der BildschArbV und dieser Regelung in geeigneter Weise zu unterrichten. 2Ferner sollen die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig und im erforderlichen Umfang in die Handhabung der Arbeitsmittel eingewiesen werden. 3Um eine ergonomisch richtige Handhabung der Arbeitsmittel zu gewährleisten, sollen die Beamtinnen und Beamten auf die Ausführungen im Anhang zur BildschArbV über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen hingewiesen werden.
 
2.3
Für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger (Art. 35 BayBG) gelten die Regelungen entsprechend.
 
 
3.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
 
Zur Anwendung der Vorschriften des SGB IX auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtinnen und Beamte wird auf die „Fürsorgerichtlinien“ 2005 verwiesen.
 
 
4.
Jugendarbeitsschutz
 
4.1
Erstuntersuchung
 
Das Zeugnis des Gesundheitsamtes, durch das die gesundheitliche Eignung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nachzuweisen ist, gilt als Nachweis der Erstuntersuchung im Sinn des Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBG.
 
4.2
Nachuntersuchung
 
1Dienstvorgesetzte haben die Nachuntersuchung rechtzeitig zu veranlassen sowie den jugendlichen Beamtinnen und Beamten den Zweck dieser Untersuchung mitzuteilen. 2Sie soll vom Gesundheitsamt vorgenommen werden, soweit diese Behörde die Einstellungsuntersuchung (Erstuntersuchung) durchgeführt hat. 3Das Recht der jugendlichen Beamtinnen und Beamten, für die Nachuntersuchung eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt zu wählen, bleibt unberührt.
 
4.3
Geltungsbereich
 
Art. 100 BayBG ist für jugendliche Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger (Art. 35 BayBG) entsprechend anzuwenden.
 
 

Abschnitt 12
Jubiläumszuwendung

 
 
1.
Dankurkunde
 
1.1
Form
 
1In der Urkunde soll den Beamtinnen und Beamten für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste der Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung ausgesprochen werden. 2Die Urkunde soll von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Behörde oder von deren Vertretern handschriftlich unterzeichnet werden. 3Sie ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. 4Hat die oberste Dienstbehörde die Entscheidung über die Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung auf eine andere Behörde übertragen, ist die Dankurkunde wie folgt auszufertigen:
 
„Für die Bayerische Staatsministerin/Für den Bayerischen Staatsminister (z.B. der Finanzen)
... (Angabe der Behörde)
(Unterschrift)
(Amtsbezeichnung)“.
 
1.2
Aushändigung
 
Die Dankurkunde soll in würdiger Form von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder deren Vertretern ausgehändigt werden; Behördenleiterinnen und -leiter sollen von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Behörde oder deren Vertretern geehrt werden.
 
 
2.
Verfahren
 
2.1
Jubiläumsdienstzeit
 
1Alle nach den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), berücksichtigungsfähigen Zeiten sind mit ihrer tatsächlichen Dauer anzurechnen. 2Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
 
2.2
Disziplinarmaßnahmen
 
Eine auf Grund einer vorangegangenen Disziplinarmaßnahme unterbliebene Ehrung von Beamtinnen und Beamten kann nicht nachgeholt werden.
 
2.3
Sonderfälle
 
1Nach § 3 Abs. 1 JzV gelten ausschließlich die dort genannten Zeiten als Jubiläumsdienstzeit. 2In Anwendung der genannten Bestimmung kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstjubiläum vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nur deshalb nicht erreicht, weil der maßgebliche Einstellungszeitpunkt im Beamtenverhältnis nicht der Erste eines Monats war und hierfür ursächlich war, dass zu Beginn des Monats ein oder mehrere allgemein arbeitsfreie Tage lagen.
 
Zur Vermeidung unbilliger Härten besteht in diesen Fällen Einverständnis, dass für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde der bzw. die arbeitsfreie(n) Tag(e) zu Beginn des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden und die Ehrung (Zuwendung und Dankurkunde) kurze Zeit vor dem eigentlichen Erreichen des Jubiläumszeitpunktes erfolgt.
 
Bei der Ermittlung und Festsetzung des Jubiläumsdienstalters tritt in diesen Fällen keine Änderung ein.
 
1Für die Gewährung einer Dienstbefreiung verbleibt kein Raum, da der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts und das Erreichen der Jubiläumsdienstzeit unter Berücksichtigung des oder der arbeitsfreien Tage regelmäßig zusammenfallen. 2Eine Vorab-Gewährung der Dienstbefreiung scheidet aus.
 
1Durch die für die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters zuständigen Stellen ist sicherzustellen, dass der Personenkreis, der ein Dienstjubiläum in dem auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monat erreicht, in den an die personalverwaltenden Dienststellen zu übersendenden Listen enthalten ist. 2Die Prüfung, ob die beschriebene Konstellation in Einzelfällen vorliegt, obliegt den personalverwaltenden Dienststellen.
 
1Die Zuständigkeit für die Gewährung der Zuwendung und die Aushändigung der Urkunde richtet sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 1 JzV. 2Die jeweils für die Bezügezahlung zuständigen Stellen sind über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in diesen Ausnahmefällen rechtzeitig zu unterrichten.
 
 

Abschnitt 13
Urlaub

 
 
1.
Dienstbefreiung für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen
 
1Über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschrift der Urlaubsverordnung entscheidet die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf Antrag des Trägers der Veranstaltung. 2Dabei sind folgende Maßstäbe anzulegen:
 
1Die Veranstaltung muss nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, den Beamtinnen und Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihre Fähigkeit gestärkt wird, diesem Verständnis gemäß zu handeln. 2Bei Studienreisen ins Ausland ist die Anerkennung nur möglich, wenn dem Gesamtprogramm überwiegend der Charakter einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung zuerkannt werden kann. 3Die Vermittlung allgemeiner Eindrücke vom politischen System des besuchten Landes ist nicht ausreichend.
1Die Veranstaltung muss seminarähnlichen Charakter haben. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens fünf Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer obligatorisch ist. 3Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.
 
1Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. 2Die Pflicht der oder des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstehen, bleibt unberührt.
 
 
2.
Sonderurlaub für Bewerberinnen und Bewerber um ein kommunales Mandat
 
Soweit Bewerberinnen und Bewerbern um ein kommunales Mandat zur Wahlvorbereitung ein unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, darf die Dauer dieses Sonderurlaubs im Hinblick auf die Regelungen des Bayerischen Abgeordnetengesetzes zwei Monate nicht überschreiten.
 
 
3.
Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen
 
3.1
1Die bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten haben einen Rechtsanspruch, dem Dienst an geschützten Feiertagen fernzubleiben. 2Dieser Anspruch entfällt nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes nur, wenn unaufschiebbare Arbeiten bei der Behörde die Anwesenheit erfordern. 3In diesem Fall steht den Beamtinnen und Beamten kein Freizeitausgleich an anderen Tagen zu, da es sich nicht um die Leistung von Mehrarbeit handelt.
 
3.2
1Ein Fernbleiben vom Dienst hat keine Auswirkungen auf das Besoldungsdienstalter, die laufbahnrechtlichen Dienstzeiten und die ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2Der Anspruch auf Beihilfe wird nicht berührt.
 
3.3
Bei der Einordnung des Feiertags als gesetzlicher oder als geschützter Feiertag ist auf die Verhältnisse des Dienstorts abzustellen.
 
3.4
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zur Vermeidung des Fortfalls der Dienstbezüge bleibt unberührt.
 
3.5
Soweit Beamtinnen und Beamte an einem staatlich geschützten Feiertag zum Besuch des Gottesdienstes oder zum Gräberbesuch bis zu zwei Stunden dem Dienst fernbleiben, wird von einer Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge abgesehen, wenn die Zeit eingearbeitet wird.
 
3.6
In den Erholungsurlaub fallende Arbeitstage, die staatlich geschützt sind, sind auch bei bekenntniszugehörigen Beamtinnen und Beamten als Urlaubstage anzurechnen.
 
 
4.
Beurlaubung zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes
 
Für die Gewährung eines Urlaubs gemäß § 18 UrlV zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes für eine höhere Laufbahn sind, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegenstehen, folgende – im Rahmen der Personalreferentenbesprechung der obersten Dienstbehörden am 6. Mai 1999 abgestimmte – Voraussetzungen bzw. Maßgaben zu beachten:
 
4.1
Gewährung von Sonderurlaub nur zur Ableistung eines im Rahmen einer staatlichen Monopolausbildung vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
 
Die Voraussetzung rechtfertigt sich daraus, dass in diesen Fällen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit im staatlichen Bereich aufgenommen wird und die Ausbildung somit für den Dienstherrn verwertbar ist.
 
4.2
Begrenzung der Dauer der Beurlaubung auf die Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung
 
Der Sonderurlaub ist auf die Dauer bis zum Abschluss der Ausbildung zu begrenzen, da nach dessen Beendigung kein rechtfertigender Grund für eine Fortdauer der Beurlaubung gegeben ist.
 
4.3
Fortfall der Leistungen des Dienstherrn während der Beurlaubung
 
1Während der Dauer der Beurlaubung werden Leistungen des Dienstherrn nicht gewährt, da die Beurlaubung nicht auch dienstlichen Interessen dient. 2Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Sonderurlaub nur dann auch dienstlichen Interessen, wenn die oder der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, welche die Belassung der Bezüge rechtfertigen. 3Diese Voraussetzung ist bei der Gewährung eines Sonderurlaubs zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht erfüllt.
 
4.4
Kein Rechtsanspruch auf Einstellung in einer anderen oder höheren Laufbahn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung
 
1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gewährt den Beschäftigten nach Ablauf der Beurlaubung keinen Rechtsanspruch auf Einstellung oder Übernahme in eine andere bzw. höhere Laufbahn. 2Soweit die Beschäftigten eine Einstellung in eine höhere Laufbahn anstreben, sind sie in die Reihenfolge der übrigen Bewerberinnen und Bewerber einzureihen.
 
4.5
Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung kein Ersatz für Regelaufstieg
 
1Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung stellt keinen Ersatz für die im Rahmen des Aufstiegs vom gehobenen in den höheren Dienst notwendige Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes durch den Landespersonalausschuss dar. 2Allein die Tatsache, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Qualifikation für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat, rechtfertigt keine Bevorzugung im Rahmen der Auswahl der zum Aufstieg zuzulassenden Beschäftigten. 3Die Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg finden auf alle Beschäftigten gleichermaßen Anwendung.
 
4.6
Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit vom Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zur Aufnahme eines Studiums
 
1Dem Antrag auf Gewährung einer Beurlaubung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für eine höhere Laufbahn kann regelmäßig nur dann entsprochen werden, wenn zwischen der Berufung der oder des Beschäftigten in das Beamtenverhältnis auf Probe in der bisherigen Laufbahn und dem Beginn eines Studiums ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. 2Diese Einschränkung ist schon deshalb notwendig, um auszuschließen, dass Beschäftigte die Ausbildung in der niedrigeren Laufbahn lediglich aus Absicherungsgründen durchlaufen, um im Anschluss daran risikolos ein Studium zu beginnen, obwohl sie von vornherein die Einstellung in einer höheren Laufbahn anstrebten. 3Bei einem gewissen zeitlichen Abstand zwischen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der bisherigen Laufbahn kann dieser Zusammenhang weitgehend ausgeschlossen werden. 4Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung der oder des Beschäftigten in der bisherigen Laufbahn Ausbildungskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe (ca. 50 000 €) entstanden sind. 5Diese Aufwendungen sind der Allgemeinheit gegenüber nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Aufwand auch eine angemessene Gegenleistung in Form der Dienstleistung der oder des Beschäftigten gegenübersteht. 6Darüber hinaus besteht bei einer kürzeren Dienstzeit bis zum Beginn eines Studiums die Befürchtung, dass die Beschäftigten u.U. gerade während der für die weitere berufliche Entwicklung entscheidenden laufbahnrechtlichen Probezeit nicht ihr volles Augenmerk auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten legen können und damit die Feststellung der Eignung bis zum Ablauf der regulären Probezeit gefährden. 7Aus diesem Grund ist z.B. auch eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen frühestens nach Ablauf der Probezeit möglich. 8Andererseits wird durch die Regelung dem Weiterbildungsstreben von Beschäftigten entgegengekommen, die nach einer längeren Dienstzeit den Entschluss zu einer Weiterqualifikation fassen.
 
 
5.
Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
 
1Bei Freistellungen nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (BayRS III, 661), die fünf Arbeitstage im Jahr übersteigen, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UrlV). 2Dies gilt auch, wenn § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UrlV nicht zur Anwendung kommen. 3Ferner bestehen im Hinblick auf die gesellschaftliche Bedeutung ehrenamtlicher Jugendarbeit keine Bedenken, dass in diesen Fällen die Zeit der Beurlaubung öffentlichen Belangen dient.
 
 
6.
Geltung der Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 
Die Vorschriften finden auf Richterinnen und Richter sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung.
 
 

Abschnitt 14
Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel

 
 
1.
Sechsjahresfrist
 
1.1
1Die Sechsjahresfrist des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG rechnet ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2Eine Ausbildungskostenerstattung kommt daher nicht in Betracht für Beamtinnen oder Beamte, die nach dem Aufstieg in die entsprechende Laufbahn des gehobenen Dienstes (§ 45 LbV) den Dienstherrn wechseln.
 
1.2
Als Zeiten im Sinn des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBG gelten auch
 
Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,
Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen dienen,
Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 7 des Gesetzes über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz – EÜG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), §§ 9, 16a des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetzes – ArbplSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 253), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629), ggf. in Verbindung mit § 78 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl I S. 1346), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160),
die Elternzeit.
 
1.3
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Sechsjahresfrist sowie bei der Anwendung des Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung behandelt.
 
 
2.
Mehrfacher Dienstherrnwechsel
 
1Bei einem mehrfachen Dienstherrnwechsel von Beamtinnen oder Beamten ist bei der Minderung des Erstattungsbetrages nach Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG auf die gesamte Dienstleistung bei den bisherigen Dienstherren abzustellen. 2Diese lineare Minderung der Ausbildungskosten nach der Zahl der Dienstjahre hat zur Folge, dass der abgebende Dienstherr den Erstattungsbetrag auch dann zu ermäßigen hat, wenn Beamtinnen oder Beamte bei ihm kein volles Jahr Dienst geleistet haben, aber nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe während dieser Dienstzeit ein Dienstjahr im Sinn von Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG vollenden.
 
 
3.
Verzicht auf den Erstattungsbetrag
 
Ein Verzicht auf die Erstattung der Ausbildungskosten nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO ist nur möglich, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung bei der Schuldnerin oder beim Schuldner führen würde.
 
 
4.
Gleichwertigkeit
 
1Für die Frage der Gleichwertigkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG ist es unerheblich, ob das neue Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet ist. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Befristung erkennbar mit dem Ziel vereinbart wird, dass der Erstattungsanspruch wegen Ablaufs der Zweijahresfrist des Art. 139 Abs. 3 Satz 1 BayBG entfällt.
 
 
5.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
 
1Die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt ausschließlich nach dem Leistungsprinzip. 2Eine bei der Einstellung entstehende Verpflichtung zur Ausbildungskostenerstattung darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
 
 

Abschnitt 15
Schlussvorschriften

 
 
1.
Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherren
 
1.1
Den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren.
 
1.2
Diese Dienstherren werden gebeten, grundsätzlich ein dienstliches Interesse im Sinn des Art. 81 Abs. 4 Satz 1 BayBG anzuerkennen, wenn Beamtinnen oder Beamte eine Nebentätigkeit im Rahmen der Ausbildung, Prüfung oder Fortbildung der Beschäftigten des bayerischen öffentlichen Dienstes übernehmen, soweit diese Nebentätigkeit nicht ohnehin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn wahrgenommen wird.
 
 
2.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
 
 
3.
Außerkrafttreten
 
Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz (VV-BayBG) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46) außer Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
1 Einzusetzen je nach Bedarf: auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit, als Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter, auf Zeit für die Dauer
von ...
2 Einzutragen ist die jeweilige Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung; bei der Verleihung einer Amtszulage sind zusätzlich die Wörter „mit Amtszulage“ anzufügen.
3 Im Falle der Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits vor der Ernennung übertragen war, ist die Dauer der Amtsperiode entsprechend zu kürzen.
4 Im Fall des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts ist „Art. 62“ durch „Art. 63“ zu ersetzen.

Anlagen