Nutzungshinweise zum GVBl.
Amtliche Verkündung
Gemäß Art. 76 der Verfassung des Freistaates Bayern werden die vom Landtag beschlossenen Gesetze vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) bekannt gemacht. Gemäß Nr. 2 der Veröffentlichungsbekanntmachung werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen der Staatsregierung und der Staatsministerien grundsätzlich im GVBl. veröffentlicht. Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des GVBl., das von der Bayerischen Staatskanzlei herausgegeben wird und über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH bezogen werden kann:
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Die Online-Ausgabe des GVBl.
Auf der Verkündungsplattform Bayern wird eine elektronische Fassung aller Ausgaben des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblattes (GVBl.) zurück bis ins Jahr 1945 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die amtlich verkündete Fassung der Gesetze, Verordnungen und weiterer Inhalte des GVBl. verbleibt weiterhin die Druckfassung (s.o.). Das GVBl. wird elektronisch lediglich nachrichtlich („nichtamtlich“) geführt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Gesetze und Verordnungen auf der Verkündungsplattform wird deshalb keine Haftung übernommen. Maßgebend ist allein der in der amtlichen Ausgabe des GVBl. abgedruckte Text.
Bürgerservice BAYERN.RECHT
Die Rechtsetzung erfolgt heute überwiegend durch die Änderung bestehender Gesetze oder Rechtsverordnungen. Bei solchen Änderungsgesetzen bzw. -verordnungen werden stets nur die Änderungsbefehle zum bisher geltenden Recht verkündet. Dies hat zur Folge, dass Änderungsgesetze oder -verordnungen aus sich heraus oft kaum verständlich sind. Gleiches gilt in vielen Fällen für Verwaltungsvorschriften.
Deshalb werden für die Praxis sogenannte konsolidierte Fassungen hergestellt, in die die Änderungen durch die einschlägigen Änderungsgesetze und -verordnungen eingearbeitet wurden. Über den Bürgerservice BAYERN.RECHT steht das konsolidierte bayerische Landesrecht der Allgemeinheit zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Die Konsolidierung der Vorschriften erfolgt grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung durch den Verlag C.H.BECK im Auftrag des Freistaates Bayern.