Fundstelle GVBl. 2010 S. 103

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Verordnung

7101-1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Gewerberecht
  • Gewerbeordnung
7101-1-W

Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV)

Vom 9. Februar 2010


     Auf Grund von § 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2,§ 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258), § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl IS. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Sachliche Zuständigkeit

     (1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für

1.
den Vollzug der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den folgenden Abs. 2 bis 8 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

2.
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung.

     (2) Die kreisangehörigen Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden, sind zuständig für den Vollzug der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie den Vollzug des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen.

     (3) 1Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3, § 33d Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, sowie § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung; ferner im Sinn von § 14 Abs. 5 und § 60cAbs. 1 der Gewerbeordnung neben der Kreisverwaltungsbehörde. 2Die Gemeinde ist außerdem zuständige Behörde im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl I S. 1598), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992). 3Soweit die Gemeinde nach Satz 1 oder 2 zuständig ist, ist sie auch zuständige Behörde im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d der Gewerbeordnung.

     (4) Die Polizei ist zuständig neben der Kreisverwaltungsbehörde

1.
für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung(BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl IS. 43),

2.
zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 der Gewerbeordnung.

     (5) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.

     (6) Soweit die Industrie- und Handelskammern auf Grund des Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und sonstigen Personen im Sinn des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung zuständig sind, sind sie auch für die Rücknahme und den Widerruf solcher öffentlicher Bestellungen zuständig, die von den Regierungen vor dem 1. April 1958 ausgesprochen worden sind.

     (7) 1Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind neben den Gemeinden zuständige Behörden im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung. 2 Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. 3 Sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über sämtliche bei ihnen eingegangene Daten der Gewerbeanzeigen.

     (8) 1Die Industrie- und Handelskammern sind ferner neben der Kreisverwaltungsbehörde zuständige öffentliche Stelle im Sinn des § 29 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen. 2Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.


§ 2

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist

1.
im Sinn von § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung die Gemeinde, bei der der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält;

2.
beim Vollzug der Bewachungsverordnung

a)
für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 3 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,

b)
für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 3 BewachV gemeldet ist.


§ 3

Verfahren über eine einheitliche Stelle

     Verfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a bis 3, §§ 34d, 34e und 60a der Gewerbeordnung werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.


§ 4 Änderung der Gaststättenverordnung

     Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl S. 295, BayRS 7130-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Art. 59 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Vor Erteilung einer Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes sind das Jugendamt und die Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen rechtzeitig zu beteiligen.“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 6 können über eine einheit-liche Stelle abgewickelt werden.“


§ 5

Änderung der Verordnung über Aufgabender Großen Kreisstädte

     In § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl S. 981), werden die Worte „, und zum Vollzug der §§ 69 bis 69b sowie § 70a GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO“ gestrichen und werden im Klammerzusatz die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Worte „Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.


§ 6

Änderung der Verordnung über Zuständigkeitenim Ordnungswidrigkeitenrecht

     Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 552), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, denen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) Aufgaben übertragen worden sind,“ gestrichen.

b)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nrn. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nrn. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 bis 11a der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b der Gewerbeordnung unterliegen,“.

2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 8 werden folgende neue Nr. 9 und folgende Nrn. 10 und 11 eingefügt:

„9.
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit letztere Vorschrift sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung bezieht,§ 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit er sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder des § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung bezieht, § 144 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Gewerbeordnung,

10.
§ 146 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,

11.
§ 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,“.

b)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 12.


§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

     (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

     (2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Abs. 2,

2.
§ 1 Abs. 3 hinsichtlich der Zuständigkeiten im Sinn von § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2,

3.
§ 5

am 1. Juli 2010 in Kraft.

     (3) Mit Ablauf des 28. Februar 2010 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 24. September 1998 (GVBl S. 675, BayRS 7101-1-W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVBl S. 1030), mit Ausnahme des § 1 Abs. 3; dieser tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft,

2.
die Zweite Zuständigkeitsverordnung zum Blindenwarenvertriebsgesetz (2. ZustVBliwaG) vom 15. März 1966 (BayRS 7120-12-W).

München, den 9. Februar 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r