2030-2-3-I
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
Vom 23. Februar 2010
Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LbV-Fw) vom 7. September 1993 (GVBl S. 630, BayRS 2030-2-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2006 (GVBl S. 123), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten“ durch das Wort „Laufbahnverordnung“ ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 werden die Worte „(§ 13 LbV)“ durch die Worte „(§ 12 LbV)“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 4 werden die Worte „(§ 55 LbV)“ durch die Worte „(§ 67 LbV)“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „(§ 13 LbV)“ durch die Worte „(§ 12 LbV)“ ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
- 5.
- § 4a erhält folgende Fassung:
„§ 4a
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst für besondere Verwendungen
Zum Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst für besondere Verwendungen können abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LbV nur Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht, die Hauptbrandmeisterprüfung bestanden und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Verleihung des Beförderungsamtes des Hauptbrandmeisters im Hauptbrandmeisterdienst bewährt haben.“
- 6.
- In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 4a in der bis 31. März 2010 geltenden Fassung zugelassen wurden, führen ihn nach den dort geltenden Voraussetzungen fort.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
München, den 23. Februar 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r