7803-l-L
Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen
Vom 11. Februar 2010
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl S. 223, BayRS 7803-1-L) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach § 24 folgender § 24a eingefügt:
- „§ 24a
- Berufs- und arbeitspädagogische Eignung“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „landwirtschaftlicher“ werden die Worte „bzw. landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher“ und nach dem Wort „landwirtschaftliche“ werden die Worte „bzw. landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche“ eingefügt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinn der Ausbilder-Eignungsverordnung ist zu vermitteln.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „fachtheoretischen“ gestrichen.
- bb)
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Teile der Meisterprüfung, in der Abteilung Hauswirtschaft alle Teile der Meisterprüfung, können im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abgelegt werden.“
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- die Abteilung Hauswirtschaft Wissen und Können zur Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalts, zur Übernahme von Führungsaufgaben in Großhaushalten bis hin zur Gründung bzw. Führung von hauswirtschaftlichen Einkommenskombinationen in landwirtschaftlichen Unternehmen oder eigenständigen hauswirtschaftlichen Unternehmen zu vermitteln.“
- c)
- In Abs. 3 werden nach dem Wort „Unternehmerhaushalte“ die Worte „unter besonderer Beachtung sozialer und pädagogischer Aspekte“ eingefügt.
- d)
- Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst zwei fachtheoretische Semester mit je 20 Unterrichtswochen (erstes und drittes Semester). ²Das zweite Semester umfasst 14 Unterrichtswochen mit integriertem Praktikum.“
- b)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „für“ wird das Wort „Ernährung,“ eingefügt.
- cc)
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
- 4.
- Der Wortlaut des § 4 erhält folgende Fassung:
„In der Abteilung Landwirtschaft müssen Aufnahmeanträge mit den nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. September bei der Landwirtschaftsschule eingehen; in der Abteilung Hauswirtschaft bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Schulbeginn.“
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Abs. 2 Satz 6 werden vor dem Wort „ausüben“ die Worte „oder dem der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereich“ eingefügt und werden nach dem Wort „die“ die Worte „eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb“ durch die Worte „eine derartige Tätigkeit“ ersetzt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.
- c)
- Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Am Ende des ersten Semesters findet im zwei- und dreisemestrigen Studiengang die schriftliche Abschlussprüfung im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik entsprechend § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt. 2Die praktische Prüfung nach § 4 Abs. 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung findet im zweiten Semester statt.“
- d)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„3Der fachpraktische Teil umfasst eine Semesterarbeit in Form einer Betriebsdokumentation mit Betriebsbeschreibung und Erfassung der Leistungs- und Kostenzahlen von mindestens drei wichtigen Produktionsverfahren. 4An zwei Schultagen findet unter Betreuung des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft die Vorbereitung auf die praktische Prüfung (Arbeitsunterweisung) im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik statt.“
- bb)
- Sätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
- e)
- Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) 1In der Abteilung Hauswirtschaft besteht das zweite Semester der dreisemestrigen Form aus 10 Wochen Vollzeitunterricht in Modulform sowie vier Wochen Betriebspraktikum in einem hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieb. 2Das vierwöchige Betriebspraktikum wird gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums abgeleistet.“
- f)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
„(5) 1Das erste Semester der zweisemestrigen Form beginnt mit einem zweiwöchigen Tierhaltungslehrgang und einem sechswöchigen Betriebspraktikum. ²Im ersten Semester ist ein zweiwöchiges Praktikum im Großhaushalt integriert. ³Im zweiten Semester leisten die Studierenden ein zweiwöchiges Praktikum im Kindergarten und ein dreiwöchiges Praktikum in einer Einsatzzentrale einer Station für Dorfhelfer oder Dorfhelferinnen ab.“
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In den Landwirtschaftsschulen finden folgende verbindliche Schulveranstaltungen statt:
- 1.
- Abteilung Landwirtschaft
- a)
- im ersten Semester ein fünftägiges Landmaschinenseminar an einer Landmaschinenschule,
- b)
- im ersten und dritten Semester ein fünftägiges Seminar „Soziale und religiöse Bildung“ an einer Bildungseinrichtung für den ländlichen Raum,
- 2.
- Abteilung Hauswirtschaft
- a)
- im ersten Semester des dreisemestrigen Studiengangs ein fünftägiges, im zweiten Semester des zweisemestrigen Studiengangs ein dreitägiges Seminar „Soziale und religiöse Bildung“ an einer Bildungseinrichtung für den ländlichen Raum,
- b)
- im dreisemestrigen Studiengang ein viertägiges Seminar „Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte“ und ein viertägiges Seminar „Haushaltstechnik“.
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung nach § 1 oder § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweist, kann auf Antrag durch die Schulleitung von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen und an der schriftlichen sowie praktischen Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik befreit werden.“
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Schulaufgaben können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form durchgeführt werden.“
- b)
- Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) In der Abteilung Hauswirtschaft ist in Pflichtfächern mit praktischem Unterricht mindestens eine der Schulaufgaben in praktischer Form durchzuführen.
(4) 1Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist abweichend von Abs. 1 Satz 2 im ersten und dritten Semester in jedem Pflichtfach mindestens eine Schulaufgabe durchzuführen. ²Im zweiten Semester dieses Studiengangs werden die Inhalte aller Fächer mit Ausnahme des Fachs Berufs- und Arbeitspädagogik mit mindestens einer Schulaufgabe abgeprüft.“
- c)
- Dem Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Die Schulaufgaben und Bewertungsbögen müssen drei Jahre aufbewahrt werden.“
- d)
- Abs. 6 wird aufgehoben.
- e)
- Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden Abs. 6 und 7.
- f)
- Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8 und erhält folgende Fassung:
„(8) 1In der Abteilung Landwirtschaft ist die Betriebsdokumentation bis zum Semesterende vorzulegen. 2Die zuständige Lehrkraft bewertet die Betriebsdokumentation. 3Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
- g)
- Abs. 10 wird aufgehoben.
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Stegreifaufgaben können durch eine angekündigte Kurzarbeit über den Stoff mehrerer Unterrichtsstunden ersetzt werden.“
- bb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
„4§ 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Buchführung“ durch das Wort „Rechnungswesen“ ersetzt.
- bb)
- Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4§ 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.“
- 10.
- § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Stegreifaufgaben“ die Worte „bzw. Kurzarbeiten“ eingefügt und die Worte „des Arbeitsprojekts“ durch die Worte „der Arbeitsunterweisung (praktischer Teil im Sinn der Ausbilder-Eignungsverordnung)“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Stegreifaufgaben“ die Worte „bzw. Kurzarbeiten und für die praktische Arbeitsunterweisung“ eingefügt und die Worte „bzw. des Arbeitsprojekts“ gestrichen.
- c)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Stegreifaufgaben“ die Worte „bzw. Kurzarbeiten“ eingefügt.
- d)
- Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„4Bei der Ermittlung der Semester-Zeugnisnote bzw. der schriftlichen Note (einsemestriger Studiengang) im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) und die auf zwei Dezimalstellen berechnete Note der schriftlichen Abschlussprüfung (Zahlenwert) zu gleichen Teilen gewertet.“
- e)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- 11.
- In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „bzw. das Arbeitsprojekt“ gestrichen.
- 12.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Es finden folgende Prüfungen statt:
- 1.
- beim dreisemestrigen Studiengang der schriftliche Teil der Abschlussprüfung, im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik am Ende des ersten Semesters, im zweiten Semester die einschlägige Arbeitsunterweisung und am Ende des dritten Semesters die weiteren Teile der Abschlussprüfung,
- 2.
- beim zweisemestrigen Studiengang der schriftliche Teil der Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik am Ende des ersten Semesters, im zweiten Semester die einschlägige Arbeitsunterweisung sowie eine Prüfung zum Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Teil I der Weiterbildung zum staatlich geprüften Dorfhelfer oder zur staatlich geprüfte Dorfhelferin,
- 3.
- beim einsemestrigen Studiengang eine Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.“
- b)
- Abs. 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. in der Abteilung Landwirtschaft
- a)
- Unternehmensführung,
- b)
- Pflanzliche Produktion und Vermarktung,
- c)
- Tierische Produktion und Vermarktung,
- d)
- Berufs- und Arbeitspädagogik,“.
- c)
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- „1.
- In der Abteilung Landwirtschaft schriftlich, in Form einer Wirtschafterarbeit und in Form einer praktischen Arbeitsunterweisung durchgeführt. Die schriftlichen Prüfungen dauern in den Prüfungsfächern nach Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b, c und d je 180 Minuten. In den Prüfungsfächern nach Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und c stehen zwei Themen zur Wahl. Im Prüfungsfach nach Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a ist eine Wirtschafterarbeit als Hausarbeit zu erstellen. Die Wirtschafterarbeit umfasst die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines wesentlichen Betriebszweigs. Im Prüfungsfach Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ist neben der schriftlichen Prüfung eine praktische Arbeitsunterweisung mit einem Fachgespräch mit einer Gesamtdauer von bis zu 60 Minuten durchzuführen;
- 2.
- in der Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung, in Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie nach Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb schriftlich mit einer Dauer von 180 Minuten, in Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc schriftlich mit einer Dauer von 180 Minuten und in Form einer praktischen Arbeitsunterweisung mit Fachgesprächen mit einer Gesamtdauer von bis zu 60 Minuten durchgeführt;“.
- bb)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Klammerhinweis „(Haushaltsmanagement)“ wird durch die Worte „sowie nach Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee“ ersetzt.
- bbb)
- Die Klammerhinweise „(Ernährung und Service)“, „(Erziehung und Familie)“ und „(Unternehmensgründung)“ werden gestrichen.
- ccc)
- Der Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.
- ddd)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Im Prüfungsfach nach Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee ist neben der schriftlichen Prüfung eine praktische Arbeitsunterweisung mit Fachgespräch mit einer Gesamtdauer von bis zu 60 Minuten durchzuführen;“.
- d)
- Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „reicht“ die Worte „nach Anforderung“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Buchst. c bis e“ durch die Worte „Buchst. b bis c“ und die Worte „in den Teilen“ durch die Worte „in Teil“ ersetzt sowie die Worte „und Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ gestrichen.
- cc)
- Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„4Am Ende des zweiten Semesters wird ein Themenvorschlag für die Wirtschafterarbeit unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Lehrkraft bzw. nach Zulassung zur Meisterprüfung vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss erarbeitet. 5Nach Festlegung des Themas der Wirtschafterarbeit steht für die Anfertigung ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung.“
- e)
- Abs. 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
„(8) 1Die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen, in der Wirtschafterarbeit und in der praktischen Arbeitsunterweisung mit Fachgespräch werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstkorrektor und einer weiteren Lehrkraft oder einem Mitglied des Meisterprüfungsausschusses als Zweitkorrektor nach den Richtlinien des Staatsministeriums bewertet. 2Die Note für die Leistung in der schriftlichen Prüfung und die Leistung in der Wirtschafterarbeit bzw. in der praktischen Arbeitsunterweisung ergibt sich jeweils aus dem Mittelwert der Noten des Erst- bzw. Zweitkorrektors, wobei jeder Prüfer die Leistung mit einer ganzen Note bewertet. 3Die Leistung der Prüfung nach Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd wird mit einer ganzen Note bewertet, die beide Prüfer unabhängig voneinander festlegen. 4Für die Ermittlung der Gesamtnote zählen der Mittelwert aus der Note der Präsentation zweifach und der Mittelwert aus der Note des Kolloquiums einfach. 5Zur Benotung der praktischen Arbeitsunterweisung mit Prüfungsgespräch und praktischer Prüfung sind Bewertungsbögen zu verwenden; § 15 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) 1Die Prüfungsnote im Prüfungsfach Berufs- und Arbeitspädagogik ergibt sich aus dem Mittelwert der Semesterzeugnisnote bzw. der schriftlichen Note (einsemestriger Studiengang) und der Note der praktischen Unterweisung mit Fachgespräch. 2Die Prüfungsnote im Prüfungsfach Unternehmensgründung besteht aus der von beiden Prüfern gemeinsam festgelegten ganzen Note.“
- 13.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Abs. 7 Satz 4 wird aufgehoben.
- 14.
- § 24 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 15.
- Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
1Studierende haben die beruf- und arbeitspädagogische Eignung nach § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung, wenn die Abschlussprüfung im Prüfungsfach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. 2Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird im Abschlusszeugnis eingetragen.“
- 16.
- Anlagen 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, dreisemestrig
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Schultage |
3. Sem.
Wochenstunden |
||
1.
|
Pflichtfächer
|
|||
1.1
|
Produktions- und Verfahrenstechnik
|
|||
1.1.1
|
Pflanzliche Produktion und Vermarktung1)
|
5
|
5
|
|
1 EDV
|
-
|
|||
1.1.2
|
Tierische Produktion und Vermarktung1)
|
6
|
5
|
|
1 EDV
|
-
|
|||
1.1.3
|
Naturschutz und Landschaftspflege
|
2
|
-
|
|
1.1.4
|
Tiergesundheit und Tierschutz
|
-
|
2
|
|
1.1.5
|
Waldwirtschaft mit Seminar Waldbau1) 2)
|
1
|
-
|
|
1.2
|
Betriebs- und Unternehmensführung
|
|||
1.2.1
|
Betriebslehre1)
|
5
|
5
|
|
1.2.2
|
Unternehmensführung1)
|
-
|
9
|
|
1.2.3
|
Rechnungswesen
|
3
|
-
|
|
2 EDV
|
-
|
|||
1.2.4
|
Rechtslehre
|
-
|
2
|
|
1.2.5
|
Steuer- und Sozialrecht
|
-
|
2
|
|
1.2.6
|
Volkswirtschaft und Agrarpolitik mit Seminar Ländliche Entwicklung2)
|
1
|
1
|
|
1.3
|
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
|
|||
1.3.1
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
4
|
-
|
|
1.3.2
|
Rhetorik, Gesprächsführung und Präsentation
|
1
|
1
|
|
2.
|
Schultage
|
|||
2.1
|
Produktionstechnik im Bereich Pflanzenbau1)
|
4
|
||
2.2
|
Produktionstechnik im Bereich Tierhaltung1)
|
4
|
||
2.3
|
Rechnungswesen
|
3
|
||
2.4
|
Einkommensalternativen
|
1
|
||
2.5
|
Naturschutz und Landschaftspflege
|
1
|
||
2.6
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
2
|
||
Mindestpflichtstunden/Schultage
|
32
|
15
|
32
|
|
3.
|
Wahlfächer
|
|||
3.1
|
Musische Bildung
|
1
|
1
|
|
3.2
|
Sport
|
1
|
1
|
1) In den Fächern Pflanzliche Produktion und Vermarktung, Tierische Produktion und Vermarktung und Waldwirtschaft sowie in Betriebslehre und Unternehmensführung (3. Semester) können je nach regionalem Schwerpunkt jeweils eine Stunde im Tausch verringert bzw. erhöht werden. Ein Tausch um jeweils einen Schultag ist auch bei den Schultagen Pflanzenbau und Tierhaltung möglich bzw. an Stelle eines Schultags Pflanzenbau kann auch ein Schultag Waldbau angeboten werden.
2) Mindestens zweitägiges Seminar in den Bereichen Ländliche Entwicklung und Waldbau am Ende des ersten Semesters zusätzlich zu den ausgewiesenen Pflichtstunden.
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, dreisemestrig
– Fachgebiet landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung –
– Fachgebiet landwirtschaftlich-hauswirtschaftliche Unternehmensführung –
1. Sem. Wochenstunden
|
2. Sem.
Wochenstunden1) |
3. Sem.
Wochenstunden |
||
1.
|
PFLICHTFÄCHER
|
|||
1.1
|
Betriebs- und Unternehmensführung
|
5
|
-
|
6
|
1.2
|
Personal- und Qualitätsmanagement
|
4
|
-
|
3
|
1.3
|
Projektmanagement
|
1
|
4
|
-
|
1.4
|
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen
|
6
|
-
|
6
|
1.5
|
Verpflegung
|
4
|
4
|
6
|
1.6
|
Haus- und Textilpraxis
|
4
|
4
|
6
|
1.7
|
Hausgartenbau
|
2
|
2
|
1
|
1.8
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
3
|
2
|
-
|
1.9
|
Landwirtschaftliche Produktion und Betriebsführung
|
1
|
2
|
4
|
1.10
|
Rhetorik und Gesprächsführung
|
2
|
-
|
-
|
1.11
|
Einkommensalternativen im ländlichen Bereich
|
-
|
7
|
-
|
1.12
|
Großhaushalt
|
-
|
5
|
-
|
1.13
|
Haushaltstechnik
|
-
|
3
|
-
|
Mindestpflichtstunden /Woche
|
32
|
33
|
32
|
|
2.
|
WAHLFÄCHER
|
|||
2.1
|
Musische Bildung
|
1
|
-
|
1
|
2.2
|
Sport
|
1
|
-
|
1
|
1) im schulischen Teil, modular
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, zweisemestrig
– Fachgebiet Haushalt und Familie –
– Fachgebiet Haushalt und Familie –
1. Sem.
Wochenstunden |
2. Sem.
Wochenstunden |
|||
PFLICHTFÄCHER
|
||||
1.
|
Allgemeinbildende Fächer
|
|||
1.1
|
Religion
|
1
|
1
|
|
1.2
|
Methodentraining
|
1
|
-
|
|
2.
|
Haushalt und Familie
|
|||
2.1
|
Erziehung und Familie
|
3
|
3
|
|
2.2
|
Ernährung und Service
|
7
|
7
|
|
2.3
|
Haushaltsmanagement
|
7
|
7
|
|
2.4
|
Nutz- und Wohngarten
|
1
|
3
|
|
2.5
|
Projektmanagement
|
2
|
3
|
|
3.
|
Landwirtschaft und Unternehmertum
|
|||
3.1
|
Berufs- und Arbeitspädagogik
|
4
|
2
|
|
3.2
|
Betriebsführung und Tierhaltung
|
3
|
2
|
|
3.3
|
Unternehmensgründung
|
3
|
4
|
|
Mindestpflichtstunden
|
32
|
32
|
"
|
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Für Studierende, die im Schuljahr 2009/2010 das dritte Semester besuchen, gilt bis zum Abschluss des Schulbesuchs, längstens bis 31. März 2010, die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
München, den 11. Februar 2010
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r ,