2030-2-2-I
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten
Vom 18. Februar 2010
Auf Grund des Art. 126 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 desGesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl S. 160, BayRS 2030-2-2-I), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Einstellungsbehörde (Abs. 2) kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 und unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution des Bewerbers von Satz 1 Nr. 3 zulassen.“
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Es wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Wirtschaftskriminaldienst
(1) 1Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Wirtschaftskriminaldienstes wird erworben durch
- 1.
- ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- 2.
- eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entspricht, nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig ist und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Fachrichtung vermittelt hat.
2Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine einjährige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei und bei Dienststellen der Landespolizei, insbesondere der Kriminalpolizei, oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.
(2) 1Bei einer Einstellung in den Wirtschaftskriminaldienst finden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 7 keine Anwendung. 2Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob der Bewerber auf Grund der nach Abs. 1 zu fordernden Nachweise die Laufbahnbefähigung erworben hat. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs fest.“
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 1 werden das Komma und das Wort „einschlägiges“ gestrichen sowie nach dem Wort „einen“ die Worte „Bachelorabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Während der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfolgt eine mindestens sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei, bei Dienststellen der Landespolizei oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.“
- b)
- In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden das Komma und das Wort „einschlägiges“ gestrichen sowie nach dem Wort „einen“ die Worte „Masterabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen“ eingefügt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 18. Februar 2010
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister