Fundstelle GVBl. 2010 S. 128

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Verordnung

9210-2-W
  • Verkehrswesen
  • Straßenverkehr
  • Straßenverkehr allgemein
  • Allgemeines Straßenverkehrsrecht
9210-2-W

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 26. Februar 2010


     Auf Grund des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2009 (GVBl S. 576), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:


§ 1

     Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 552), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Ersten Teils 4. Abschnitt erhält folgende Fassung:

„4. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)“.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller nach § 57b Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57bAbs. 9 StVZO“ durch die Worte „von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc zur StVZO“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Nr. 2 wird Nr. „8.1“ durch Nr. „9.1“ ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:

    „(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind als untere Verwaltungsbehörden für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. 2Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) vom 21. April 2009 (BGBl I S. 872, 873).“

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Worte „der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 72 Abs. 2, Anlage VIII Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 StVZO.“

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1a Satz 1 werden die Worte „Fahrzeughalter, zur endgültigen Außerbetriebsetzung und zur vorübergehenden Stilllegung(§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1a Nr. 1 StVZO, § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 27a StVZO, § 27 Abs. 6 StVZO)“ durch die Worte „Fahrzeughalter und zur Außerbetriebsetzung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 FZV)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

    „(2) 1Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeuggewerbes ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach jeweils Nr. 8.1 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.1 der Anlage XVIIId zur StVZO. 2Er ist ferner zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.2 der Anlage XVIIId zur StVZO, soweit nicht der Bundesinnungsverband zuständig ist.

    (3) Die örtlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach jeweils Nr. 1.1 der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId zur StVZO (Anerkennungsstellen).

    (4) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa zur StVZO, soweit er die Stellen nach Nr. 7.1.4 der Anlage VIIIc und nach Nr. 7.1 der Anlage XVIIa zur StVZO ermächtigt hat.“

5.
Der 5. Abschnitt wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

München, den 26. Februar 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin Z e i l , Staatsminister