2129-2-1-UG
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom 24. März 2010
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz − BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Ablagerung nach § 6 der Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV abgelagert werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 DepV mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten.“
- 2.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „sonst förderlich ist oder“ die Worte „in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach Art oder Menge“ gestrichen.
- 3.
- In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Art. 91“ durch die Worte „Art. 92“ und die Worte „Art. 79“ durch die Worte „Art. 80“ ersetzt.
- 4.
- Art. 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Besitzer nicht aus privaten Haushaltungen stammender gefährlicher Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen.“
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Als Trägerin der Sonderabfallentsorgung hat die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Pflicht zur Entsorgung der ihr nach Abs. 1 zu überlassenden Abfälle. 2Der Umfang dieser Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. 3Die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH hat regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sonderabfall verfügbar zu halten.“
- 5.
- Art. 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände“ durch die Worte „§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- 6.
- In Art. 23 Abs. 4 werden die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- 7.
- Art. 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden nach den Worten „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,“ die Worte „des Batteriegesetzes,“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- 8.
- In Art. 30 werden nach den Worten „Elektro- und Elektronikgerätegesetz,“ die Worte „das Batteriegesetz,“ eingefügt.
- 9.
- Art. 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und dieses Gesetzes“ durch die Worte „, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen“ und die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „Landesentwicklung und Umweltfragen“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.
- 10.
- Art. 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- sich entgegen Art. 10 Abs. 1 nicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH bedient,“.
- b)
- Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
München, den 24. März 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r