2330-3-I , 2330-2-I
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
Vom 24. März 2010
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562, ber. S. 781, BayRS 2330-3-I) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Art. 35 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.
- 2.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Zahl „12 000“ durch die Zahl „14 000“, die Zahl „18 000“ durch die Zahl „22 000“ und die Zahl „4 100“ durch die Zahl „4 000“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze, höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen, bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen
- 1.
- Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder
- 2.
- sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten
werden können. 2Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht.“
- 3.
- Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Ist in einer Förderentscheidung nach
- 1.
- §§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- 2.
- §§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- 3.
- dem Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes oder
- 4.
- dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung
Bezug genommen, findet an Stelle der danach bestimmten Einkommensgrenze die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht, wenn in der Förderentscheidung für alle oder einen Teil der Wohnungen eine gegenüber den Einkommensgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 angehobene Einkommensgrenze bestimmt ist.“
- 4.
- Art. 35 wird aufgehoben.
§ 2
Das Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.
- 2.
- Art 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1“ durch die Worte „§ 88e Abs. 2 und 3“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „an dessen Stelle die Einkommensgrenze des Art. 5“ durch die Worte „Art. 34 Abs. 3“ ersetzt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
München, den 24. März 2010
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r