Fundstelle GVBl. 2010 S. 138

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Gesetz

9210-1-W, 702-2-W
702-2-W , 9210-1-W

Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen1)

Vom 24. März 2010


     Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

     Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ – Ingenieurgesetz – IngG – (BayRS 702-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.“

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Verfahren nach Art. 2 bis 4 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“


§ 2

     In Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2009 (GVBl S. 576), werden nach dem Wort „übertragen“ die Worte „und das Verfahren, insbesondere für Anerkennungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, regeln“ eingefügt.


§ 3

     Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.

München, den 24. März 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).