2210-4-3-WFK
Verordnung zur Änderung der Fachhochschulabweichungsverordnung
Vom 8. März 2010
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
§ 7 der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an bayerischen Fachhochschulen (Fachhochschulabweichungsverordnung – FHAbwVO) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 384, BayRS 2210-4-3-WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG kann auch der oder die Frauenbeauftragte Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.“
- 2.
- Die bisherigen Abs. 2 bis 9 werden Abs. 3 bis 10.
- 3.
- Es wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) 1Abweichend von Art. 52 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 BayHSchG erfolgt die Mitwirkung der Studierenden außer durch die Mitwirkung ihrer gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen durch ein Studentisches Parlament und dessen Vorstand. 2Das Studentische Parlament ist das höchste Beschluss fassende Gremium der Studierenden und besteht aus je einem oder einer von jeder Fachschaftsvertretung entsandten Delegierten, doppelt so vielen weiteren Mitgliedern, die in direkter Wahl im Rahmen der allgemeinen Hochschulwahlen gewählt werden, und dem Vertreter oder der Vertreterin der Gruppe der Studierenden im Senat. 3Das Studentische Parlament wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Vorstands des Studentischen Parlaments, dem die Aufgaben nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG obliegen. 4Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben, zur Wahl, Geschäftsordnung, zum Vorstand des Studentischen Parlaments, zur Organisation in Referaten und Arbeitskreisen, zum Zusammentreten und zur Beschlussfassung regelt die Grundordnung, die notwendige Abweichungen von der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen vorsehen kann. 5Art. 52 Abs. 6 und Art. 53 BayHSchG gelten für die Gremien nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.“
- 4.
- Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 12.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
München, den 8. März 2010
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister