Fundstelle GVBl. 2010 S. 158

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Verordnung

212-2-1-UG
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
212-2-1-UG

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG)

Vom 16. März 2010


     Auf Grund von Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-UG), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 55), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

     Die Höhe der Vergütung nach Art. 4 Abs. 1 AGTPG wird für jedes Mitglied der Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende für jede abschließende Stellungnahme auf 200 € festgesetzt.


§ 2

     1Die von den Transplantationszentren der Bayerischen Landesärztekammer zu erstattenden Kosten nach Art. 4 Abs. 2 AGTPG werden auf 900 € festgesetzt. 2Diese Kosten sind nur zu erstatten, wenn tatsächlich eine Transplantation durchgeführt wird.


§ 3

     1Die von den Krankenhäusern den Transplantationsbeauftragten nach Art. 8 Abs. 3 AGTPG zu zahlende pauschale Vergütung wird auf monatlich 5 € pro Intensivbett, das im Krankenhaus vorgehalten wird, festgesetzt. 2Hat ein Krankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, so erhält jeder oder jede von ihnen eine Vergütung, die der Anzahl der in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich vorgehaltenen Intensivbetten entspricht. 3Intensivbetten im Sinn dieser Verordnung sind Beatmungsbetten, nicht hingegen reine Überwachungsbetten.


§ 4

     (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
     (2) Mit Ablauf des 31. März 2010 treten

1.
die Verordnung über die Höhe der Vergütung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG) und über die Kostenerstattung nach Art. 5 Abs. 2 AGTTG vom 1. Juni 2001 (GVBl S. 310, BayRS 212-2-1-UG) sowie

2.
die Verordnung über die Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (Transplantationsbeauftragtenvergütungsverordnung – TBV) vom 10. Oktober 2009 (GVBl S. 558, BayRS 212-2-2-UG)

außer Kraft.

München, den 16. März 2010

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister