Fundstelle GVBl. 2010 S. 17

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Verordnung

2236-5-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Wirtschaftsschulen
2236-5-1-UK

Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO)

Vom 30. Dezember 2009


     Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 68, 86 Abs. 15, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht


Erster Teil

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schulaufsicht


Zweiter Teil

Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum

Abschnitt 1

Schulgemeinschaft

§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung

Abschnitt 2

Schulleiterin und Schulleiter

§ 4 Schulleiterin und Schulleiter

Abschnitt 3

Lehrkräfte

§ 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 6 Sitzungen
§ 7 Einberufung
§ 8 Beschlussfassung
§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss

Abschnitt 4

Schülerinnen und Schüler

§ 10 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte
§ 11 Klassensprecherinnen und Klassensprecher
§ 12 Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
§ 13 Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher
§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
§ 15 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
§ 16 Entlassung
§ 17 Volljährige Schülerinnen und Schüler


Abschnitt 5

Schule und Erziehungsberechtigte

§ 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
§ 20 Geschäftsgang
§ 21 Wahl des Elternbeirats
§ 22 Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher


Abschnitt 6

Schulforum

§ 23 Schulforum

Abschnitt 7

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 24 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Schülerfirma
§ 25 Sammlungen und Spenden


Dritter Teil

Aufnahme und Schulwechsel

Abschnitt 1

Aufnahme in die Eingangsstufe

§ 26 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme
§ 27 Probeunterricht an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen

Abschnitt 2

Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

§ 28 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme
§ 29 Aufnahmeprüfung
§ 30 Probezeit
Abschnitt 3

Gastschülerinnen und Gastschüler

§ 31 Gastschülerinnen und Gastschüler

Abschnitt 4

Schulwechsel

§ 32 Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe

Vierter Teil

Schulbetrieb

Abschnitt 1

Einrichtung von Klassen und Fächern

§ 33 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
§ 34 Wahlpflichtfächergruppen (Ausbildungsrichtungen)
§ 35 Wahlpflichtfächer und Wahlfächer

Abschnitt 2

Schulbesuch

§ 36 Teilnahme
§ 37 Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler
§ 38 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 39 Beendigung des Schulbesuchs
§ 40 Höchstausbildungsdauer

Abschnitt 3

Stunden und Fächer

§ 41 Stundenplan, Unterrichtszeit
§ 42 Stundentafeln
§ 43 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
§ 44 Ethikunterricht

Fünfter Teil

Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

Abschnitt 1

Hausaufgaben und Leistungsnachweise

§ 45 Hausaufgaben
§ 46 Nachweise des Leistungsstands
§ 47 Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten
§ 48 Stegreifaufgaben, mündliche und praktisch Leistungen, fachliche Leistungstests
§ 49 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 50 Bewertung der Leistungen
§ 51 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 52 Bildung der Jahresfortgangsnote

Abschnitt 2

Vorrücken und Wiederholen

§ 53 Entscheidung über das Vorrücken
§ 54 Vorrücken auf Probe
§ 55 Nachprüfung
§ 56 Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 57 Freiwilliges Wiederholen
§ 58 Verbot des Wiederholens

Abschnitt 3

Schülerbogen, Zeugnisse

§ 59 Schülerbogen
§ 60 Zwischen- und Jahreszeugnisse
§ 61 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs


Sechster Teil

Prüfungen

Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Wirtschaftsschulen

§ 62 Prüfungsausschuss
§ 63 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 64 Schriftliche Prüfung
§ 65 Mündliche Prüfung
§ 66 Praktische Prüfung
§ 67 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 68 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 69 Notenausgleich
§ 70 Abschlusszeugnis
§ 71 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 72 Verhinderung an der Teilnahme
§ 73 Nachholung der Abschlussprüfung
§ 74 Unterschleif

Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 75 Allgemeines
§ 76 Zulassung
§ 77 Schriftliche und praktische Prüfung
§ 78 Mündliche Prüfung
§ 79 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 80 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Abschnitt 3

Ergänzungsprüfungen

§ 81 Ergänzungsprüfungen


Siebter Teil

Schlussvorschriften

§ 82 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Anlagen:

    Anlage 1 Stundentafel für vierstufige Wirtschaftsschulen

    Anlage 2 Stundentafel für dreistufige Wirtschaftsschulen

    Anlage 3 Stundentafel für zweistufige Wirtschaftsschulen


Erster Teil

Allgemeines


§ 1

Geltungsbereich
(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)

     (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Wirtschaftsschulen und die staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.

     (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.


§ 2

Schulaufsicht
(vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

     (1) Zu den Aufgaben der Regierungen gehört es auch, die Schulen bei der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen.

     (2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) oder die von ihm beauftragte Stelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.


Zweiter Teil

Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum

Abschnitt 1

Schulgemeinschaft

§ 3

Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG)

     1Die Schulgemeinschaft soll ihre Gestaltungsspielräume nutzen; dazu gehört es, innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern, welche im Rahmen von Schulversuchen freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.

Abschnitt 2

Schulleiterin und Schulleiter


§ 4

Schulleiterin und Schulleiter
(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)

     (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.

     (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unbeschadet von § 5 Nr. 2 und § 20 Abs. 4 über die Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen, über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.

     (3) 1Schulinterne Erhebungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu genehmigen, andere Erhebungen vom Staatsministerium. 2Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Regierungen, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwands­trägers. 3Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe von Daten verpflichtet. 4Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.

Abschnitt 3

Lehrkräfte
(vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)


§ 5

Aufgaben der Lehrerkonferenz

     Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,

2.
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.


§ 6

Sitzungen

     (1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

     (2) 1Die Lehrerkonferenz soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 2Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.

     (3) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen; die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.


§ 7

Einberufung

     (1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Regierung unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

     (2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2Die schriftliche Bekanntmachung kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.


§ 8

Beschlussfassung

     (1) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes zusammengerufen, ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleiben unberührt.

     (2) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

     (3) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleiben unberührt. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. 3Besteht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte unterstützt werden.


§ 9

Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)

     (1) Die Klassenkonferenz (Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) hat neben den Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.

     (2) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Pflichtfach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.

     (3) Dem Disziplinarausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.

     (4) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.

Abschnitt 4

Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62, 62a und 63 BayEUG)

§ 10

Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte

     (1) 1Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.
     (2) 1Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

     (3) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten und bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

     (4) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkräfte entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.


§ 11

Klassensprecherinnen und Klassensprecher

     1Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt. 2Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.


§ 12

Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss

     (1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

     (2) 1Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 2Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter. 3Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus dem Amt aus, findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.


§ 13

Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher

     (1) Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.

     (2) 1Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen findet in der Regel einmal im Jahr eine Zusammenkunft der Schülersprecherinnen und Schülersprecher mit der Regierung statt. 2Die Gesamtleitung bei den Aussprachetagungen hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regierung.

     (3) 1Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Regierung; soweit an den Berufsschulen keine Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt wurden, wirken stattdessen die Tagessprecherinnen und Tagessprecher an der Entscheidung mit. 3§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 14

Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

     (1) 1Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

     (2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

     (3) 1Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.


§ 15

Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungs­maßnahmen
(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)

     (1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

     (2) 1Nach einem Schulwechsel kann eine früher besuchte öffentliche Schule die Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schülerin oder des Schülers an der Schule die Entlassung angedroht oder die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre. 2Ist bei einem Schulwechsel gegen eine Schülerin oder einen Schüler bereits eine Untersuchung anhängig, führt die abgebende Schule diese zu Ende und entscheidet, ob eine der in Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden wäre. 3Die Feststellung, dass die Entlassung angedroht worden wäre, steht einer Androhung der Entlassung gleich; die Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler entlassen worden wäre, steht einer Entlassung gleich. 4Für das Verfahren gelten die für die Androhung der Entlassung bzw. für die Entlassung geltenden Vorschriften.

     (3) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG und Nacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung der Regierung.

     (4) Die Regierung ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.


§ 16

Entlassung

     (1) Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen.

     (2) 1Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9, 10 Satz 1 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4Ist die Mitwirkung des Elternbeirats beantragt, erhält die oder der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.

     (3) § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 17

Volljährige Schülerinnen und Schüler

     Schülerinnen und Schüler nehmen mit dem Eintritt der Volljährigkeit die durch diese Verordnung jeweils bestimmten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten wahr; § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 5

Schule und Erziehungsberechtigte
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)


§ 18

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

     (1) 1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.

     (2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.

     (3) 1In jedem Schulhalbjahr wird ein Elternsprechtag abgehalten, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2In jedem Schuljahr sind in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beantragt. 3Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

§ 19

Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft

     (1) 1Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.

     (2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

     (3) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts, der Auflösung des Elternbeirats oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

     (4) 1Eheleute oder Personen, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
§ 20

Geschäftsgang

     (1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

     (2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

     (3) 1Der Elternbeirat kann die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters verlangen. 2Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufwandsträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

     (4) 1Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Lehr- und Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 2Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 bleiben unberührt.

     (5) 1Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 21

Wahl des Elternbeirats

     (1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden zu Beginn eines Schuljahres durchgeführt.

     (2) 1Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, ermächtigte Personen im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannten Leiterinnen und Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.

     (3) 1Über Ort und Zeit der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.

     (4) Der Wahlvorstand erstellt über die Wahlversammlung eine Niederschrift, die zu den Schulakten genommen wird.


§ 22

Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher

     Über das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

Abschnitt 6

Schulforum
(vgl. Art. 69 BayEUG)


§ 23

Schulforum

     (1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.

     (2) 1Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.

     (3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.

Abschnitt 7

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 24

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Schülerfirma

     (1) 1Fallen für die Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. 3Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr bzw. ihm damit beauftragten Bediensteten. 4Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.

     (2) 1Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Schülerfirma ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft schließt die Versicherung für die mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten teilnehmenden minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. für die volljährigen Schülerinnen und Schüler in deren Namen ab. 3Diese haben die Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu entrichten.


§ 25

Sammlungen und Spenden

     (1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.

     (2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt werden.

     (3) 1Wird die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch erhebliche Zuwendungen Dritter unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.


Dritter Teil

Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 44 BayEUG)

Abschnitt 1

Aufnahme in die Eingangsstufe


§ 26

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme

     (1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.

     (2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 als Eingangsstufe der vierstufigen und die Jahrgangsstufe 8 als Eingangsstufe der dreistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.
für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule geeignet ist (Abs. 3),

2.
den Besuch mindestens der vorausgehenden Jahrgangsstufe der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums nachweisen kann,

3.
am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 15. Lebensjahr (vierstufige Wirtschaftsschule) bzw. das 16. Lebensjahr (dreistufige Wirtschaftsschule) noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

     (3) 1Für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule sind im Sinn des Abs. 2 Nr. 1 geeignet

1.
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule, wenn sie im Zwischenzeugnis dieser Schule eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreichen.

2.
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule

a)
wenn sie mit dem Zwischenzeugnis die Vorrückungserlaubnis in den M-Zug der Hauptschule erhalten haben; Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz in die Jahrgangsstufe 7 des M-Zugs der Hauptschule eintreten können, müssen diese Jahrgangsstufe erfolgreich absolviert haben, bevor sie an die Wirtschaftsschule übertreten können oder

b)
wenn sie im M-Zug der Hauptschule die Vorrückungserlaubnis in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder im Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern des M-Zugs, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaft unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 oder in den Fächern Deutsch, Englisch (soweit Pflichtfach) und Mathematik mindestens die Note 4 nachweisen.

3.
Schülerinnen und Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder im Jahreszeugnis der der Eingangstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 oder in den Fächern Deutsch, Englisch (soweit Pflichtfach) und Mathematik mindestens die Note 4 nachweisen.


4.
Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben.

2Das Zeugnis des Gymnasiums bzw. der Realschule oder des M-Zugs der Hauptschule und der mit Erfolg besuchte Probeunterricht gelten hinsichtlich des Satzes 1 nur für das folgende Schuljahr.


     (4) 1Wurde einer Schülerin oder einem Schüler des Gymnasiums das Wiederholen am Gymnasium versagt, kann sie oder er auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 in die gleiche oder nächst höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule nur aufgenommen werden, wenn sie oder er nach den Zeugnissen und dem Gutachten des Gymnasiums, in dem auch die Ursachen für das Versagen am Gymnasium mitzuteilen sind, für den Besuch der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule geeignet erscheint. 2Entsprechendes gilt für eine Schülerin oder einen Schüler des M-Zugs der Hauptschule oder der Realschule. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

     (5) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 als Eingangsstufe der zweistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.
den qualifizierenden Hauptschulabschluss nachweist und im Fach Englisch im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder im Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss mindestens die Note 3 erzielt hat,

2.
die Jahrgangsstufe 9 des M-Zugs der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums mit Erfolg durchlaufen hat oder

3.
die Jahrgangsstufe 9 des M-Zugs der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums ohne Erfolg durchlaufen hat, wenn im Jahreszeugnis der jeweiligen Jahrgangsstufe 9 in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erzielt wurde.

     (6) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, bemühen sich die Leiterinnen und Leiter der staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dieser nicht, entscheidet die Regierung mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

     (7) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.


§ 27

Probeunterricht an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen

     (1) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 nicht gegeben sind, führt die Wirtschaftsschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2Er findet für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule im letzten Drittel des Schuljahres statt. 3Für die übrigen Schülerinnen und Schüler wird der Probeunterricht in den letzten Tagen der Sommerferien durchgeführt. 4In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung, können Schülerinnen und Schüler der Hauptschule mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters am Probeunterricht zum Termin nach Satz 3 teilnehmen. 5Den Beginn des Probeunterrichts nach den Sätzen 2 und 3 setzt das Staatsministerium fest.

     (2) 1Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. 2Der Probeunterricht nach Abs. 1 Satz 3 kann gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. 3Der Probeunterricht kann für mehrere Wirtschaftsschulen gemeinsam durchgeführt werden; die Regierung kann hierzu Anordnungen treffen.

     (3) Schülerinnen und Schüler, die am Probeunterricht einer Wirtschaftsschule teilgenommen haben, können diesen im selben Kalenderjahr nicht wiederholen.

     (4) 1Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender einen Aufnahmeausschuss, dem neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter Lehrkräfte der Wirtschaftsschule angehören. 2Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses bestellen. 3Diese oder dieser kann auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Aufnahmeausschuss berufen.

     (5) 1Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Aufgabe der Wirtschaftsschule zugrunde gelegt.

     (6) 1Der Probeunterricht beginnt mit einem Unterrichtsgespräch. 2Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Mitgliedern des Aufnahmeausschusses benotet; am Ende des Probeunterrichts werden insbesondere zur Klärung von Zweifelsfällen ergänzende Prüfungsgespräche durchgeführt. 3Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.

     (7) 1Die Schülerinnen und Schüler haben mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Hauptschule, das den Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird, vermerkt.

     (8) Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben, aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben, werden in die Wirtschaftsschule aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen.



Abschnitt 2

Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe


§ 28

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme

     (1) 1Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2§ 26 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4, 6 und 7 gelten entsprechend. 3Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule findet nicht statt.

     (2) Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien oder Realschulen bzw. von Schülerinnen und Schülern im M-Zug öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen in die höhere Jahrgangsstufe 8 oder 9 entfällt die Aufnahmeprüfung, wenn

1.
die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder

2.
das Jahreszeugnis der vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 aufweist und Unterricht in Englisch erteilt wurde.

     (3) Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen, die nicht den M-Zug besuchen, in die höhere Jahrgangsstufe 8 oder 9 entfällt die Aufnahmeprüfung, wenn die bisherige Schule die Eignung für die betreffende Jahrgangsstufe der Wirtschaftsschule bestätigt und das Jahreszeugnis der Hauptschule der vorausgehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 aufweist.

     (4) Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsschule oder der Realschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe zugelassen werden.

     (5) Schülerinnen und Schüler, die eine Wirtschaftsschule verlassen haben und später wieder eintreten wollen, dürfen nur aufgenommen werden, wenn dadurch die Ausbildungsdauer nicht unterschritten wird; Wiederholungsjahre bleiben dabei außer Betracht.


§ 29

Aufnahmeprüfung

     (1) 1Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule. 2Nicht geprüft werden Fächer, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums oder der Realschule oder des M-Zuges der Hauptschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Hauptschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird. 3Nicht geprüft werden ferner Fächer, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte. 4Die Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule beschränkt sich für Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens die Note 2 und in der Gesamtbewertung einen Notendurchschnitt von mindestens 2,0 nachweisen, sowie für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 28 Abs. 2 auf die Fächer Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Textverarbeitung.

     (2) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich oder praktisch und gegebenenfalls zusätzlich mündlich durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind in den Fächern Deutsch, Englisch und Rechnungswesen oder Wirtschaftsmathematik zu fertigen. 3Praktische Arbeiten sind in dem Fach Textverarbeitung zu fertigen.

     (3) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für eine höhere Jahrgangsstufe der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden. 3§ 27 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 30

Probezeit

     (1) 1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. 2In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Wirtschaftsschule gewachsen ist. 3Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium oder von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule entfällt die Probezeit, wenn die übertretende Schülerin oder der übertretende Schüler die Vorrückungserlaubnis für die nächst höhere Jahrgangsstufe erhalten hat; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.

     (2) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz

1.
in der Regel innerhalb der Woche vor dem Termin für die Ausgabe des Zwischenzeugnisses;

2.
bei Schülerinnen und Schülern, bei denen sich schon früher eindeutig zeigt, dass sie für die Wirtschaftsschule nicht oder noch nicht geeignet sind, innerhalb der ersten sieben Schultage im Dezember; mit dieser Entscheidung endet die Probezeit.

     (3) 1Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese über den Termin des Zwischenzeugnisses hinaus, längstens bis zum Ende des Schuljahres, verlängert werden. 2Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung. 3Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.

     (4) 1In den Pflichtfächern, in denen die Schülerinnen und Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurden oder die an der Wirtschaftsschule ein höheres Lehrziel haben, müssen die Schülerinnen und Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. 2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellungen bestehen kann, müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie im Unterricht erfolgreich mitarbeiten können. 3Bis dahin können die Schülerinnen und Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.

     (5) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, ist dies unverzüglich den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. 3§ 39 Abs. 3 bleibt unberührt.

     (6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen, in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.


Abschnitt 3

Gastschülerinnen und Gastschüler


§ 31

Gastschülerinnen und Gastschüler

     1Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.


Abschnitt 4

Schulwechsel


§ 32

Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule oder in eine andere Wahlpflichtfächergruppe

     (1) Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten §§ 28 bis 30 entsprechend.

     (2) Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

     (3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestellt wird.

     (4) Für den Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule gilt § 30 Abs. 4 entsprechend


Vierter Teil
Schulbetrieb

Abschnitt 1

Einrichtung von Klassen und Fächern
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)


§ 33

Klassen und andere Unterrichtsgruppen

     1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Bildung von Klassen, die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von Ergänzungsunterricht und von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an einem Ort mehrere Klassen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, soll er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.


§ 34

Wahlpflichtfächergruppen (Ausbildungsrichtungen)
(vgl. Art. 6 und 14 BayEUG)

     (1) Ausbildungsrichtungen I und II im Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BayEUG sind an der vierstufigen Wirtschaftsschule die Wahlpflichtfächergruppen H und M.

     (2) 1Je nach den örtlichen Erfordernissen kann an einer Wirtschaftsschule Unterricht in nur einer Wahlpflichtfächergruppe oder in beiden Wahlpflichtfächergruppen erteilt werden. 2Die Entscheidung trifft bei staatlichen Wirtschaftsschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger, der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.


§ 35

Wahlpflichtfächer und Wahlfächer

     (1) 1In der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule wird die Wahlpflichtfächergruppe, in der zwei-, drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule werden die Wahlpflichtfächer im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten gewählt. 2§ 33 gilt entsprechend. 3Das für die Jahrgangsstufe 9 an der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule bzw. für die Jahrgangsstufe 10 an der zweistufigen Wirtschaftsschule gewählte Wahlpflichtfach ist auch für die Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 verbindlich.

     (2) Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden.


Abschnitt 2

Schulbesuch
(vgl. Art. 56 BayEUG)


§ 36

Teilnahme

     (1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

     (2) 1Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Wird das Zeugnis nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

     (3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen von der Schule vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.


§ 37

Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler

     (1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2Auch in Freistunden sind die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen; Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 und 11 kann gestattet werden, während der Freistunden die Schulanlage zu verlassen. 3Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.

     (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schülern.


§ 38

Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

     (1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist den Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt.

     (2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers erfolgen. 5Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG.


§ 39

Beendigung des Schulbesuchs

     (1) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule ist schriftlich durch einen Erziehungsberechtigten zu erklären.

     (2) 1Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2Ein späterer Eintritt in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist nur unter Beachtung der Bestimmungen über die Altersgrenze möglich.

     (3) Die Leitung der zuletzt besuchten Wirtschaftsschule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächst gelegene Berufsschule zu verständigen.


§ 40

Höchstausbildungsdauer

     (1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt bei vierstufigen Wirtschaftsschulen sechs, bei dreistufigen Wirtschaftsschulen fünf und bei zweistufigen Wirtschaftsschulen vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen, M-Zügen der Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien in den entsprechenden Jahrgangsstufen verbrachten Schuljahre. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an zweistufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten zweistufigen Wirtschaftsschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren.

     (2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Wirtschaftsschulabschluss nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

     (3) Die Regierung kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.


Abschnitt 3

Stunden und Fächer
(vgl. Art. 5, 45 bis 48 BayEUG)


§ 41

Stundenplan, Unterrichtszeit

     (1) 1Der Stundenplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

     (2) 1Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit im Benehmen mit dem Schulforum und dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fest.

     (3) 1Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2Die Regierung kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.


§ 42

Stundentafeln

     (1) 1Für die Wirtschaftsschule gelten die Stundentafeln gemäß Anlagen 1 bis 3. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.

     (2) Mit Genehmigung der Regierung kann der Unterricht gemäß den Anlagen in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

     (3) 1Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern (ausgenommen in Prüfungsfächern in der letzten Jahrgangsstufe) erteilt werden. 2Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.

     (4) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer in der Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln gemäß den Anlagen um nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden überschreiten.

     (5) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 der Wirtschaftsschule eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht im Fach Englisch hatten, kann die Regierung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.


§ 43

Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
(vgl. Art. 46 BayEUG)

     (1) 1Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.

     (2) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung für das folgende Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.

     (3) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Die Zulassung spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus. 4Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

     (4) 1Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.


§ 44

Ethikunterricht
(vgl. Art. 47 BayEUG)

     (1) Sind an einer Schule mindestens fünf Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, muss für diese Schülerinnen und Schüler Ethikunterricht als Pflichtfach eingerichtet werden.

     (2) Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht gilt § 43 Abs. 4 entsprechend.


Fünfter Teil

Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

Abschnitt 1

Hausaufgaben und Leistungsnachweise
(vgl. Art. 52 BayEUG)


§ 45

Hausaufgaben

     1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können. 2Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.


§ 46

Nachweise des Leistungsstands

     (1) 1Leistungsnachweise im Sinn des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

     (2) 1In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung. 2In den Fächern Textverarbeitung, Datenverarbeitung, Sport und Musische Erziehung kann auf mündliche Leistungsnachweise verzichtet werden.

     (3) 1Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten gefordert werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres. 2In dreistündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 3§ 48 Abs. 3 bleibt unberührt.

     (4) 1Im Fach Deutsch kann eine Schulaufgabe durch eine Deutsche Hausaufgabe ersetzt werden. 2In den übrigen Fächern kann eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.

     (5) 1Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.

     (6) Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.


§ 47

Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten

     (1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden.

     (2) 1Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Aufsätzen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu verlängern. 3In der letzten Jahrgangsstufe können in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung höchstens je zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 5Zur Bearbeitung einer Deutschen Hausaufgabe oder einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.

     (3) Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr 30 Minuten betragen.

     (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.


§ 48

Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen, fachliche Leistungstests

     (1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen.

     (2) 1In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. 2Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.

     (3) 1In den Fächern Übungsfirmenarbeit, Textverarbeitung, Sport und Musische Erziehung sind praktische Leistungsnachweise zu erbringen. 2Im Fach Rechnungswesen kann eine Kurzarbeit oder eine Schulaufgabe durch einen praktischen Leistungsnachweis größeren Umfangs ersetzt werden. 3In den Fächern Projektarbeit und Datenverarbeitung können an Stelle der Kurzarbeiten praktische Leistungsnachweise größeren Umfangs erbracht werden. 4In den Fächern Textverarbeitung und Übungsfirmenarbeit werden im Schuljahr an Stelle der schriftlichen Leistungen gemäß § 46 Abs. 3 mindestens zwei praktische Leistungsnachweise größeren Umfangs mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten gefordert; § 47 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

     (4) 1Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 52 zählen sie wie mündliche Leistungen. 3An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.

     (5) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. 2§ 47 Abs. 4 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.




§ 49

Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme

     (1) Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen, Stegreifaufgaben, praktische Leistungsnachweise und fachliche Leistungstests innerhalb einer Woche korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.

     (2) 1Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben. 2Stegreifaufgaben, praktische Leistungsnachweise und fachliche Leistungstests können mit nach Hause gegeben werden. 3Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise der Schülerin oder des Schülers unterbleiben.

     (3) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie erbracht worden sind, aufbewahrt.

     (4) Den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen auf Antrag Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.


§ 50

Bewertung der Leistungen

     (1) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Beim deutschen Aufsatz muss dies geschehen. 3Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 4Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen auch zu bewerten.

     (2) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

     (3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

     (4) 1Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder eine Deutsche Hausaufgabe oder eine Schriftliche Hausarbeit nicht termingerecht abgegeben, wird die Note 6 erteilt. 2§ 72 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 51

Nachholung von Leistungsnachweisen

     (1) 1Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Schülerinnen und Schüler mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

     (2) 1Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen vorliegen.

     (3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.

     (4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.


§ 52

Bildung der Jahresfortgangsnote

     (1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gewichtet die Lehrkraft die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

     (2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß § 46 Abs. 1 gebildet. 2Über die Gewichtung der Noten für die Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppe. 3§ 46 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

     (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen(vgl. Art. 53 BayEUG)


§ 53
Entscheidung über das Vorrücken
     (1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme der Fächer Sport und Musische Erziehung. 3Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis

1.
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder

2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5

    aufweist, sofern nicht gemäß § 54 das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß § 55 eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird. 4 Eine Bemerkung gemäß § 60 Abs. 5 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.

     (2) Bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern und Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.

     (3) 1Treten Schülerinnen und Schüler später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung nach § 61 Satz 1 keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächst höhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.


§ 54

Vorrücken auf Probe

     (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 der dreistufigen Wirtschaftsschule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 der vierstufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

     (2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten.“

     (3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.


§ 55

Nachprüfung

     (1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 8 und 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule sowie der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

     (2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.

     (3) Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob Schülerinnen und Schüler, die von einer Realschule oder einem Gymnasium an die Wirtschaftsschule übergetreten sind und die betreffende Jahrgangsstufe bereits einmal besucht haben, zur Nachprüfung zugelassen werden.

     (4) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

     (5) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen sie nicht mindestens die Note 4 erzielten. 2Die Prüfung wird schriftlich oder praktisch durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

     (6) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung

1.
nach der Jahrgangsstufe 8 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen,

2.
nach der Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde,

3.
nach der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde.

2Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten im Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächst höhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen.


§ 56

Überspringen einer Jahrgangsstufe

     1Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 3Hinsichtlich der Probezeit gilt § 30 entsprechend.


§ 57

Freiwilliges Wiederholen

     (1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 2Das freiwillige Wiederholen bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

     (2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten an Stelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

     (3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Widerholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.


§ 58

Verbot des Wiederholens

     (1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 40) nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.

     (2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art.  53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.

Abschnitt 3

Schülerbogen, Zeugnisse


§ 59

Schülerbogen

     (1) 1Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.

     (2) 1Der Schülerbogen wird beim Schulwechsel an die aufnehmende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergegeben. 2Er verbleibt mindestens 20 Jahre bei der zuletzt besuchten Schule.

     (3) Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.


§ 60

Zwischen- und Jahreszeugnisse

     (1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgegeben. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. 3Abweichend davon werden im Wahlfach Mathematik Noten erteilt.

     (2) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 7 und 8 für eine oder beide Jahrgangsstufen, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.

     (3) 1Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis bzw. in den Informationen über das Notenbild angegeben; besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 40) nicht mehr wiederholen darf, wird darauf besonders hingewiesen. 2Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Vorrückens durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen.

     (4) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis bzw. von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2Das unterschriebene Zeugnis bzw. die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern spätestens am Schuljahresende zurückgegeben.

     (5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 aufgenommen.

     (6) 1War eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, erhält sie oder er an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung. 2Entsprechendes gilt für das Fach Musische Erziehung.

     (7) Bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern und Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

     (8) 1In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten aufzunehmen. 2Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 3In den Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 4Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung, als Schülerlotse oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.

     (9) 1Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 52 der Volksschulordnung entspricht, trägt die Wirtschaftsschule auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“

     (10) Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt.


§ 61

Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

     1Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, erhalten sie auf Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. 2Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe.


Sechster Teil
Prüfungen


Abschnitt 1

Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Wirtschaftsschulen
(vgl. Art. 54 BayEUG)


§ 62

Prüfungsausschuss

     (1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die während des Schuljahres in den Abschlussklassen unterrichtet haben. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.

     (2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 2Die oder der Vorsitzende

1.
setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,

2.
kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden. Verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,

3.
ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,

4.
muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Regierung herbeiführen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,

5.
hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen,

6.
erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüferinnen und Prüfern zugewiesen sind.

     (3) 1Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen. 2Diese oder dieser hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.
Sie oder er kann auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss berufen.

2.
Sie oder er kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern. Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

     (4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

     (5) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.

     (6) 1 Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Regierung zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

     (7) 1Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von allen Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.


§ 63

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

     1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis zu versagen ist, können auf Antrag von der Abschlussprüfung befreit werden.

§ 64

Schriftliche Prüfung

     (1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff folgender Fächer:

1.
in der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule auf die Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaft sowie in der Wahlpflichtfächergruppe H auf das Fach Rechnungswesen und in der Wahlpflichtfächergruppe M auf das Fach Mathematik,

2.
in der zweistufigen Wirtschaftsschule auf die Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen.

    2In den Fällen des § 42 Abs. 5 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
    
     (2) 1Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 240 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in den Fächern Englisch sowie Betriebswirtschaft je 105 Minuten. 2Die Arbeitszeit im Fach Rechnungswesen beträgt im theoretischen Prüfungsteil 120 Minuten und im praktischen Prüfungsteil 60 Minuten.

     (3) 1Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Datum die Wahl, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülerinnen und Schülern überlassen bleiben soll. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 4Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.

     (4) Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

     (5) 1Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.


§ 65

Mündliche Prüfung

     (1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Abs. 2 bis 4 finden für die Prüfung im Fach Englisch keine Anwendung. 3Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.

     (2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 64 Abs. 1, außer im Fach Englisch), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

    2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.

     (3) Schülerinnen und Schüler haben sich - ausgenommen im Fach Englisch - der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.

     (4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, kann von mündlichen Prüfungen abgesehen werden.

     (5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

     (6) 1Die mündliche Prüfung ist - ausgenommen im Fach Englisch - eine Einzelprüfung; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule. 2Im Fach Englisch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern statt; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs. 3Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch von mindestens zwei Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen; in den übrigen Fächern wird die mündliche Prüfung in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 4Die mündliche Prüfung dauert im Fach Englisch bei drei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern mindestens 20 Minuten, bei zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern mindestens 15 Minuten; in den übrigen Fächern dauert sie je Fach mindestens 10 Minuten. 5Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen. 6Das Fach Textverarbeitung kann nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.


§ 66

Praktische Prüfung

     (1) 1Die praktische Prüfung in Textverarbeitung und in Rechnungswesen wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt. 2Wird der Unterricht in Textverarbeitung im ersten Halbjahr zusammengefasst, wird die Prüfung zu Beginn des zweiten Halbjahres durchgeführt.

     (2) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

     (3) 1Im Fach Rechnungswesen bildet die praktische Prüfung einen Teil der schriftlichen Prüfung nach § 64; für den theoretischen und den praktischen Prüfungsteil wird jeweils eine Teilnote gebildet. 2Bei Bildung der Note der schriftlichen Prüfung zählt die Note des theoretischen Prüfungsteils zweifach und die Note des praktischen Prüfungsteils einfach.


§ 67

Bewertung der Prüfungsleistungen

     (1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt; diese Prüferin oder dieser Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. 4Im Übrigen gelten § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.

     (2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

     (3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.


§ 68

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

     (1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.

     (2) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch zählt abweichend von Satz 1 die Note der schriftlichen Prüfung dreifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Die Bildung der Prüfungsnote in Textverarbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsministeriums für die Prüfung in Textverarbeitung an den bayerischen Wirtschaftsschulen.

     (3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n, 5 gibt jedoch die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, die Jahresfortgangsnote entspricht nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr als die Prüfungsnote. 4Beruht die Prüfungsnote allein auf einer mündlichen Prüfung, gibt in der Regel die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 5In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

     (4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei

1.
Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 69 gewährt wird,

2.
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 69 gewährt wird,

3.
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.

     (5) 1Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.


§ 69

Notenausgleich

     (1) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

1.
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder

2.
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder

3.
mindestens Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern

     Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

     (2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.


§ 70

Abschlusszeugnis

     (1) 1Der Wirtschaftsschulabschluss wird durch ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2§ 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 6 sowie Abs. 8 Satz 4 über das Jahreszeugnis gelten entsprechend.

     (2) 1Das Abschlusszeugnis soll eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers enthalten, die von der Klassenkonferenz vorgeschlagen wird. 2§ 60 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.

     (3) 1Auf Antrag wird in das Abschlusszeugnis die Note eines Fachs, das vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurde, mit folgender Fußnote übernommen: „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe ... übernommen.“ 2Die aus früheren Jahrgangsstufen übernommenen Noten bleiben bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung außer Betracht.

     (4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“

     (5) Über die Zeugnisse nach Abs. 1 und 4 beschließt der Prüfungsausschuss.


§ 71

Wiederholung der Abschlussprüfung

     (1) 1Die Abschlussprüfung darf zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2Will die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zweck die letzte Jahrgangsstufe wiederholen, darf dies grundsätzlich nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

     (2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.

     (3) 1Freiwillige Wiederholerinnen und Wiederholer der Abschlussprüfung, die die letzte Jahrgangsstufe nicht noch einmal besuchen, sind keine anderen Bewerberinnen und Bewerber gemäß §§ 75 ff. 2Bei der Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 68 entsprechend; zur Bildung der Gesamtnote wird die Jahresfortgangsnote der im Vorjahr besuchten Jahrgangsstufe herangezogen.


§ 72

Verhinderung an der Teilnahme

     (1) Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

     (2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

     (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.


§ 73

Nachholung der Abschlussprüfung

     (1) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteiles - nachholen. 2Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Regierung. 3Diese kann eine Schule ihres Aufsichtsbezirks mit der Abnahme der Prüfung beauftragen.

     (2) 1Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Regierung. 2Die Regierungen können hierbei zusammenwirken.

§ 74

Unterschleif

     (1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

     (2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

     (3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

     (4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.



Abschnitt 2

Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 75

Allgemeines

     (1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Wirtschaftsschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Wirtschaftsschule zugelassen werden.

     (2) Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen im Fach Englisch unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung einige Unterrichtsstunden in einer Abschlussklasse besuchen.

     (3) Es gelten die Bestimmungen der §§ 62 bis 74, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


§ 76

Zulassung

     (1) Die Zulassung ist bis spätestens 1. März bei der öffentlichen Wirtschaftsschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

     (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,

2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,

3.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt und/oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

5.
eine verbindliche Erklärung über die Wahlpflichtfächergruppe und die gemäß § 78 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 gewählten Prüfungsfächer,

6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat.

     (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Wirtschaftsschulbesuch möglich wäre,

2.
die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat (hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland) oder

3.
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.

     (4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder

2.
nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.

     (5) 1Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich. 2Die Regierung kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen Wirtschaftsschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.

     (6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.


§ 77

Schriftliche und praktische Prüfung

     (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer gemäß § 64 Abs. 1, die praktische Prüfung auf die Fächer gemäß § 66 Abs. 1.

     (2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Fächern der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Fachs Englisch zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Der Antrag zu einer freiwilligen mündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung einzureichen.


§ 78

Mündliche Prüfung

     (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

1.
das Fach Englisch,

2.
das Fach Volkswirtschaft,

3.
ein Wahlpflichtfach bzw. ein weiteres Pflichtfach und

4.
ein weiteres Vorrückungsfach der letzten Jahrgangsstufe.

2In höchstens zwei Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.

     (2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der letzten Jahrgangsstufe und dauert je Fach mindestens 15 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll, unbeschadet der notwendigen Behandlung anderer Stoffgebiete, auch auf Lehrplanthemen der letzten Jahrgangsstufe eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Stoffgebieten des Lehrplans vorbehalten bleiben.

     (3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die mündliche Prüfung im Fach Englisch § 65 Abs. 6 Sätze 2 und 3 Halbsatz 1, Satz 4 Halbsatz 1 entsprechend.


§ 79

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

     (1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung jeweils einfach. 3Die Bildung der Prüfungsnote in Textverarbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsministeriums für die Prüfung in Textverarbeitung an den bayerischen Wirtschaftsschulen. 4In den Fällen der § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den gleichgewichteten Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.

     (2) 1Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nichtbestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Wirtschaftsschule gewertet werden kann.

     (3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im fünften Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

     (4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 74 zu verfahren.



§ 80

Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

     (1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.

     (2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.

     (3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der staatlich genehmigten Ersatzschule mit.

     (4) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der staatlich genehmigten Ersatzschule als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden, soweit sie eine für Wirtschaftsschulen geeignete Lehramtsbefähigung besitzt oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist. 2Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.

     (5) Entscheidungen nach Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


Abschnitt 3

Ergänzungsprüfungen


§ 81

Ergänzungsprüfungen

     (1) 1Ergänzungsprüfungen in den Fächern Rechnungswesen oder Mathematik können von Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen oder von anderen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig mit der Abschlussprüfung oder auch nachträglich abgelegt werden, wenn sie für den in Aussicht genommenen Berufsweg oder Bildungsgang erforderlich sind. 2Die Prüfungen werden im Rahmen der Abschlussprüfung durchgeführt.

     (2) 1Die Zulassung ist bis spätestens 1. März zu beantragen. 2Eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber vorbereitet hat und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses sind beizufügen. 3Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

     (3) 1Die Ergänzungsprüfungen werden schriftlich vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus der oder dem Vorsitzenden und je zwei Berichterstattenden für jedes Prüfungsfach besteht. 2Die Bewerberinnen und Bewerber können zusätzlich in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder sich freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 75 bis 80.

     (4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erzielt wurde.

     (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.


Siebter Teil
Schlussvorschriften


§ 82

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

     (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten die §§ 26 und 27 bereits am 1. Februar 2010 in Kraft.

     (2) 1Mit Ablauf des 31.Juli 2009 tritt die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) vom 25. August 1983 (GVBl S. 971, BayRS 2236-5-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl S. 132), mit Ausnahme der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 außer Kraft. 2Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 treten bereits mit Ablauf des 31. Januar 2010 außer Kraft.

München, den 30. Dezember 2009


Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister

Anlagen