Fundstelle GVBl. 2010 S. 196

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Verordnung

2035-2-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Personalvertretungsrecht
2035-2-F

Verordnung
zur Änderung der
Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Vom 13. April 2010


Auf Grund des Art. 90 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl S. 868, BayRS 2035-2-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „jeweiligen“ gestrichen und werden nach dem Wort „mitzuwirken“ ein Strichpunkt und folgender Halbsatz eingefügt:

„die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die verhinderten Mitglieder“.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen; soweit nichts anderes bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Die Bekanntgabe soll auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nach Satz 3 ist zulässig, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.“

c)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt.“

2.
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.“

3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 3 wird als neuer Satz 2 eingefügt.

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort „Stimmabgabe“ wird das Wort „schriftlich“ eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Bekanntgabe der Namen seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 5),“ und das Wort „jedoch“ gestrichen.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „siebenundsiebzig“ durch das Wort „siebzig“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „unterschreiben“ die Worte „und am Tag seines Erlasses bekanntzugeben; ein Abdruck dieser Wahlordnung ist beizufügen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. l erhält folgende Fassung:

„l)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;“.

bb)
Buchst. q erhält folgende Fassung:

„q)
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht;“.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

6.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs; im Fall des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. 2Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Buchst. a eingefügt:

„a)
nichtwählbare Personen bezeichnen,“.

bb)
Die bisherigen Buchst. a, b und c werden Buchst. b, c und d.

8.
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, sofort“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

9.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Spätestens am dritten Arbeitstag nach“ durch das Wort „Nach“ ersetzt und die Worte „durch das Los“ gestrichen.

b)
Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Maßgeblich ist hierfür die Zahl der bei der letzten Wahl auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Für Wahlvorschläge, die an der letzten Wahl nicht teilgenommen haben, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.“

10.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt.“

11.
§ 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„bei gemeinsamer Durchführung kann auf die Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2) keine Verwechslungsgefahr besteht“.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „nach Maßgabe der Absätze 1 und 2“ durch die Worte „schriftlich gemäß Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bayern“ die Worte „sowie für Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG“ eingefügt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „von Dienststellen, Teilen von Dienststellen oder Nebenstellen mit“ durch das Wort „im“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird als neuer Abs. 3 eingefügt und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „zur Verfügung zu stellen“ werden durch die Worte „auszuhändigen oder zu übersenden“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich ist.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; das Wort „Sonderschulen“ wird durch die Worte „Förderschulen und Schulen für Kranke“ und die Worte „Absatzes 2 Buchst. b“ werden durch die Worte „Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

e)
Abs. 5 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5; vor dem Wort „Landwirtschaft“ wird das Wort „, Ernährung“ eingefügt.

14.
In § 20 Abs. 1 werden die Worte „Unverzüglich, spätestens“ durch das Wort „Spätestens“ ersetzt und wird das Komma nach dem Wort „Stimmabgabe“ gestrichen.

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.“

c)
In Abs. 2 werden die Worte „Die öffentliche“ durch das Wort „Diese“ ersetzt und die Worte „des Wahlergebnisses“ gestrichen.

16.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bei Gruppenwahl werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.“

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

17.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.“

b)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; die Worte „2 und 3“ werden durch die Worte „4 und 5“ ersetzt.

18.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

19.
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.“

20.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sind an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, kann dort auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.“

bb)
Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden Sätze 4, 5 und 6.

21.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „nach“ das Wort „den“ eingefügt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen bekanntzugeben.“

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Mitteilungen der Wahlvorstände nach den folgenden Vorschriften bedürfen der Textform. 2Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.“

22.
In § 35 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.

23.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Das“ die Worte „vom Bezirkswahlvorstand zu erlassende“ eingefügt.

bb)
Buchst. i erhält folgende Fassung:

„i)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Zeitpunkt der Einreichungsfrist ist anzugeben;“.

cc)
Es wird folgender neuer Buchst. l eingefügt:

„l)
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;“.

dd)
Der bisherige Buchst. l wird Buchst. m.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2; Buchst. f erhält folgende Fassung:

„f)
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht;“.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte „Absatz 4“ werden durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

e)
Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 werden Abs. 4, 5 und 6.

24.
§ 39 wird aufgehoben.

25.
In § 41 Satz 1 werden die Worte „sind für die schriftliche Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag und derselbe“ durch die Worte „ist im Fall der schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag und ein“ ersetzt.

26.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zur Verfügung zu stellen“ durch die Worte „auszuhändigen oder zu übersenden“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. 2§ 17 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.“

27.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eingeschrieben oder fernschriftlich und mit nachfolgendem einfachen Brief“ gestrichen.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Der Bezirkswahlvorstand stellt spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe das Ergebnis der Wahl fest. 2Er zählt im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Worte „und Ersatzmitglieder“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang bekannt.“

28.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Sind an einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, teilt der Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Leiter der Dienststelle dies dem Bezirkswahlvorstand mit. 2Im Fall des Satzes 1 kann auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist beides unverzüglich nachzuholen.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

29.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

30.
In § 48 Abs. 3 werden die Worte „eingeschrieben oder fernschriftlich und mit nachfolgendem einfachen Brief“ gestrichen.

31.
§ 49 wird aufgehoben.

32.
In § 50 werden nach den Worten „Abs. 3“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

33.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „dienstliche Telefonnummer“ durch die Worte „E-Mail-Adresse, Telefon-“ ersetzt und die Worte „durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe“ gestrichen.

b)
In Abs. 4 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

34.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „§ 2 Abs. 1 und 2, §§“ durch die Worte „§§ 2,“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Frist in § 3 Abs. 1 wird“ durch die Worte „Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h werden“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „dienstliche Telefonnummer“ durch die Worte „E-Mail-Adresse, Telefon-“ ersetzt und die Worte „durch Aushang bis zum Abschluß der Wahl“ gestrichen.

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 werden Abs. 4, 5 und 6.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.

(2) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 1. März 2010 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

München, den 13. April 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r