Fundstelle GVBl. 2010 S. 211

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Verordnung

805-2-A, 751-1-A
805-2-A , 751-1-A

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts und der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften

Vom 27. April 2010


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442),

2.
§ 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258),

3.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl I S. 1270),

4.
§ 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1939),

5.
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723),

6.
§ 24 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl I S. 556),

7.
Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umwelt- fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-U), zuletzt geändert durch § 78 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

die Bayerische Staatsregierung,

8.
§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634), in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86),

9.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2008 (GVBl S. 783), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Nrn. „11.1.4 bis 11.1.5“ durch die Nrn. „10.1.3 bis 10.1.5 und 10.2.3“ ersetzt.

b)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:

1.
das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software,

2.
das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika.“

c)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) 1Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. 2Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 3Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 4Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.“

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ ersetzt.

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Nrn. 2.1 und 2.2 gestrichen.

bb)
In Nr. 4 wird die Nr. 4.4 gestrichen.

cc)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 6.5 werden die Worte „EG-Kontrollrichtlinien-Verordnung“ durch die Worte „Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG“ ersetzt.

bbb)
Nr. 6.8 wird gestrichen.

dd)
In Nr. 7 werden bei Nr. 7.5 die Worte „Bundeserziehungsgeldgesetz und“ gestrichen.

ee)
Nr. 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 8.7 wird die Nr. „304/2003“ durch die Nr. „689/2008“ ersetzt sowie die Worte „und andere Verordnungen“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 8.10 wird der Schlusspunkt gestrichen.

ccc)
Es werden folgende Nrn. 8.11 bis 8.14 angefügt:

„8.11
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase


8.12
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)


8.13
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber


8.14
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.


ff)
In Nr. 10 werden bei Nr. 10.3 die Worte „,Verordnung über Grundlegende Anforderungen bei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE“ gestrichen.

b)
Teil II Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „BMI Bundesministerium des Innern“ sowie die Worte „StMF Staatsministerium der Finanzen“ werden gestrichen.

bb)
Die Worte „StMUGV Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ werden durch die Worte „StMUG Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

cc)
Nach den Worten „StMWIVT Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ werden die Worte „ZBS Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt“ eingefügt.

c)
Teil III wird wie folgt geändert:

aa)
Lfd. Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Lfd. Nr. 1.1.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

bbb)
In der Lfd. Nr. 1.1.4 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ die Worte „nach der Getränkeschankanlagenverordnung“ gestrichen.

ccc)
In der Lfd. Nr. 1.3.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

bb)
Bei Lfd. Nr. 2 wird in der Lfd. Nr. 2.1 in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ in Buchst. b das Wort „Nr.“ durch das Wort „Nrn.“ und das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMUG“ ersetzt.

cc)
Bei Lfd. Nr. 3 werden in der Lfd. Nr. 3.3 in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ nach dem Wort „ZLS“ die Worte „soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellengesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist“ angefügt.

dd)
Lfd. Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Lfd. Nr. 4.1.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

bbb)
Die Lfd. Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/
Stelle
4.2
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 14 Abs. 6 Satz 2
Anerkennung
befähigter Personen
LfU
“.

ccc)
Die in der Lfd. Nr. 4.3.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMUG“ ersetzt.

ddd)
In der Lfd. Nr. 4.3.2 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

ee)
Bei der Lfd. Nr. 5 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „Reg“ und das Wort „StMUGV“ jeweils durch die Worte „siehe Art. 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LEntwUmweltZustG“ ersetzt.

ff)
Lfd. Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Lfd. Nr. 6.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

bbb)
Die Lfd. Nrn. 6.5 bis 6.6.2 werden durch folgende Lfd. Nrn. 6.5 bis 6.6.3 ersetzt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/
Stelle
6.5
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG
6.5.1
Nr. 9 Abs. 1 Satz 2
Stellen, an die die Informationen weitergeleitet werden
GAA
6.5.2
Nr. 10 Abs. 6
Erhebung der für die Berichte erforderlichen Daten bzw.
Informationen
Pol. / ZBS
GAA
6.5.3
Nr. 10 Abs. 5 und 6
Entgegennahme und
Weiterleitung der Berichte
StMAS
Die gesammelten Erhebungen
von Pol und ZBS nimmt das StMAS über
das StMI entgegen.
6.6
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
6.6.1
§ 1 Abs. 3 Nr. 2
Bewilligung von Abweichungen
GAA
6.6.2
§ 4 Abs. 2
Ausgabe Fahrerkarten,Unternehmenskarten, Werkstattkarten
TÜV Verkehrs- und Fahrzeug-GmbH;
Dekra Automobil GmbH
6.6.3
§ 20 Abs. 1 und 2
Verlangen der Vorlage einer Bestätigung über arbeitsfreie Tage
wie Nr. 6.4.1“.

gg)
Lfd. Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Lfd. Nrn. 7.1.1 und 7.1.3 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ jeweils nach den Worten „Amt für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

bbb)
In der Lfd. Nr. 7.1.4 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

ccc)
In der Lfd. Nr. 7.5 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Worte „Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und“ gestrichen.

hh)
Lfd. Nr. 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Lfd. Nrn. 8.1.1 bis 8.1.8 werden durch folgende Lfd. Nrn. 8.1.1 bis 8.1.9 ersetzt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/
Stelle
8.1.1
§ 9 Abs.1, § 10 Abs. 2
Adressatenbehörde für die
Bundesstelle für Chemikalien
LGL (Leitstelle)
8.1.2
§ 16e
Benennung der Informations- und
Behandlungszentren für Vergiftungen
StMAS
8.1.3
§ 16f Abs. 2
Adressatenbehörde für die Zulassungsstelle
LGL
8.1.4
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme der Mitteilung
über die Übertragung der Auf-
bewahrungspflicht
LGL
8.1.5
§ 19b Abs. 1
Erteilung der GLP-Bescheinigung
LGL
8.1.6
§ 21 Abs. 1
und 2
Aufsicht über die Ausführung der
Bestimmungen des Gesetzes, der
darauf gestützten Rechtsverordnungen
und der EG-Verordnungen im Sinn des Abs. 2
GAA
soweit nicht in der Lfd.
Nr. 8 andere Behörden/
Stellen bestimmt sind
8.1.7
§ 22 Abs. 1
Adressatenbehörde für die
Bundesstelle für Chemikalien
LGL
8.1.8
§ 22 Abs. 1a Nr. 1
Adressatenbehörde für die
Zulassungsstelle
LGL
8.1.9
§§ 1 ff.
Übrige Aufgaben
wie Nr. 8.1.6“.

bbb)
In den Lfd. Nrn. 8.4, 8.5 und 8.6 wird jeweils in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ die Nr. „8.1.4“ durch die Nr. „8.1.6“ ersetzt.

ccc)
Die Lfd. Nr. 8.7 erhält folgende Fassung:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/Stelle
8.7
VO (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die
Aus- und Einfuhr gefähr-
licher Chemikalien
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
wie Nr. 8.1.6


“.


ddd)
In der Lfd. Nr. 8.8 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

eee)
In der Lfd. Nr. 8.9 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ die Nr. „8.1.4“ durch die Nr. „8.1.6“ ersetzt.

fff)
Die Lfd. Nr. 8.9.5 wird aufgehoben.

ggg)
In der Lfd. Nr. 8.10 werden in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ die Worte „Nr. 4, 5.1,“ durch die Worte „Nrn. 4, 5.1, 5.2,“ und die Nr. „8.1.4“ durch die Nr. „8.1.6“ ersetzt.

hhh)
Es werden folgende Lfd. Nrn. 8.11 bis 8.14 angefügt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/
Stelle
8.11
Verordnung (EG) Nr. 842/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
GAA
8.12
Verordnung zum Schutz
des Klimas vor Veränderungen
durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutz-
verordnung – ChemKlimaschutzV)
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
GAA
8.12.1
§ 4 Abs. 2 und 3
Rücknahmeverpflichtung (Abs. 2) und Verlangen der Vorlage von
Aufzeichnungen über Art und
Menge der zurückgenommenen
oder entsorgten Stoffe und
Zubereitungen sowie über deren Verbleib (Abs. 3)
KVB nach § 4 Abs. 1 Nr.  9 Abfallzuständigkeitsverordnung
8.12.2
§ 5 Abs. 3
Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen
LfU
8.12.3
§ 6
Bescheinigung für Betriebe
LfU
8.13
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Verbot der
Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
Aufsicht über die Ausführung
der Bestimmungen
Art. 1: GAA
Im Übrigen: Zuständige Abfallbehörde
8.14
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006
Aufsicht über die Ausführung
der Bestimmungen
GAA




“.


ii)
Lfd. Nr. 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Lfd. Nrn. 9.1.3 bis 9.1.11 werden durch folgende Lfd. Nrn. 9.1.3 bis 9.1.12 ersetzt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/Stelle
9.1.3
§ 17 Abs. 4
Zulassung der Bauart von Bauteilen
oder Systemen (Schranklager)
StMAS
9.1.4
§ 21 Abs. 3 Satz 4
Prüfung der Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung
wie Nr. 9.1.2
9.1.5
§ 23
Verlangen der Vorlage von Urkunden
wie Nr. 9.1.2
9.1.6
§ 26 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
über das Abhandenkommen von
explosionsgefährlichen Stoffen
Pol
Diese verständigt die
sonstigen Überwachungs-
behörden nach Nr. 9.1.9
9.1.7
§ 26 Abs. 2
Entgegennahme der Anzeige
über einen Unfall mit explosions-
gefährlichen Stoffen
wie Nr. 9.1.2
9.1.8
§ 27 Abs. 1 und 5
Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb
oder Umgang und zur Verbringung,
Ausnahmen von dem Alterserfordernis
wie Nr. 9.1.2
9.1.9
§ 30
Überwachung des Umgangs und
Verkehrs
GAA
Gde in den Fällen
des § 23 Abs. 2 der
1. SprengV
KVB im Rahmen der Zuständigkeit nach
Nr. 9.1.2
für die Verbringung: auch Pol
9.1.10
§ 31 Abs. 1
und 2, § 32
Auskunftsverlangen, Nachschau,
Anordnungen
wie Nr. 9.1.9
9.1.11
§§ 34 und 35
Entgegennahme der Anzeige über den Verlust
von Urkunden, Verlangen der Rückgabe von
Urkunden, Ungültigkeitserklärung
wie Nr. 9.1.2
9.1.12
§ 5 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2, § 11 Satz 2,
§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, §§ 14, 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5
Satz 2, §§ 32a, 33, 48 Satz 2
Übrige Aufgaben
GAA




“.

bbb)
Die bisherigen Lfd. Nrn. 9.2.1 bis 9.2.4 werden durch folgende Lfd. Nrn. 9.2.1 bis 9.2.5 ersetzt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/
Stelle
9.2.1
§ 3 Abs. 3
Überprüfung des Nachweises
der Bestimmung für militärische
oder polizeiliche Zwecke
GAA
Für die Verbringung: auch Pol
9.2.2
§ 12c Abs. 2 und 4
Akkreditierung, Benennung, Überwachung der benannten Stellen
ZLS, soweit nicht nach
dem Akkreditierungsstellengesetz
die Akkreditierungsstelle zuständig ist.
9.2.3
§ 19 Abs. 2
Ausnahmen
StMAS
9.2.4
§ 23 Abs. 6 Satz 2
a)
Genehmigung der für den
Brandschutz zuständigen
Stelle (Halbsatz 1)
b)
Genehmigung der für die
öffentliche Sicherheit und
Ordnung zuständigen Stelle
(Halbsatz 2)
Gde


KVB
9.2.5
§ 24 Abs. 1
Ausnahme
a)
von dem Verbot des
§ 20 Abs. 1 und 2
b)
von dem Verbot des § 21 Abs. 1
c)
von dem Verbot des § 23 Abs. 2

StMAS
GAA
Gde “.


ccc)
Die bisherigen Lfd. Nrn. 9.2.5 bis 9.2.8 werden die Lfd. Nrn. 9.2.6 bis 9.2.9.

ddd)
Die bisherige Lfd. Nr. 9.2.9 wird Lfd. Nr. 9.2.10 und erhält in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ folgende Fassung:

„§ 2 Abs. 5, § 3 Nr. 11 und 12, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 12a Abs. 5, § 12b Abs. 4, § 23 Abs. 3 und 7, § 25 Abs. 2, §§ 25a, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 Abs. 5 Satz 2, § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1, § 41 Abs. 4, 5 und 5a, § 44“.


jj)
Die Lfd. Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Lfd. Nrn. 10.1.2 bis 10.1.11 werden durch folgende Lfd. Nrn. 10.1.2 bis 10.1.8 ersetzt:

"
Lfd. Nr.
Anzuwendende Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe
Zuständige Behörde/Stelle
10.1.2
§ 13 Abs. 3
Antrag an die zuständige
Bundesoberbehörde auf Ent-
scheidung
soweit eine Meinungsverschiedenheit den Strahlenschutz betrifft: LfU
im Übrigen:
a)
für nichtaktive Medizinprodukte: Reg
b)
für aktive Medizinprodukte: LGL
10.1.3
§ 15 Abs. 1, 2 und 5
Überwachung und Benennung der benannten Stellen und Anerkennung von Prüflaboratorien
a)
für nichtaktive Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika: ZLG
b)
für aktive Medizinprodukte: ZLS
10.1.4
§ 16 Abs. 1, 2 und 4
Widerruf der Benennung sowie Entgegennahme der Mitteilung über Einstellung des Betriebs oder Verzicht
wie Nr. 10.1. 3
10.1.5
§ 18 Abs. 3 Nrn. 2 und 3
Entgegennahme von Unterrichtungen durch die benannten Stellen
wie Nr. 10.1.3
10.1.6
§§ 25, 30 Abs. 2 und
§ 31 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen
a)
für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg
b)
für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA
10.1.7
§ 26 Abs. 1 und 2
Überwachung
Soweit der Betrieb von Medizinprodukten betroffen ist: GAA
Soweit klinische Prüfungen betroffen sind:
a)
für nichtaktive Medizinprodukte:
Reg
b)
für aktive Medizinprodukte:
LGL
Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind:
a)
für sonstige In-Vitro-Diagnostika:
Reg
b)
für energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika:
LGL
Im Übrigen wie
Nr. 10.1.10
10.1.8
§ 26 Abs. 6
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Sachverständige
wie Nr. 10.1.3
(bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens nimmt die ZLS diese Aufgabe kommissarisch wahr)“.

bbb)
Die bisherige Lfd. Nr. 10.1.12 wird die Lfd. Nr. 10.1.9.

ccc)
Die bisherige Lfd. Nr. 10.1.13 wird die Lfd. Nr. 10.1.10 und es wird die Nr. „10.1.9“ durch die Nr. „10.1.6“ ersetzt.

ddd)
In der Lfd. Nr. 10.3 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Worte „, Verordnung über Grundlegende Anforderungen bei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE“ gestrichen.

kk)
Bei Lfd. Nr. 11 wird in der Lfd. Nr. 11.1.1 in der Spalte „Zuständige Behörde“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.




§ 2

Die Anlage der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl S. 680, BayRS 751-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 330), wird wie folgt geändert:


1.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Worten „Landesamt für Umwelt“ werden die Worte „StMAS Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ eingefügt.

b)
Die Worte „StMUGV Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ werden durch die Worte „StMUG Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.


2.
Teil III wird wie folgt geändert:

a)
Bei Lfd. Nr. 1 wird in den Lfd. Nrn. 1.2 bis 1.6, 1.8 und 1.9 in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ jeweils durch das Wort „StMUG“ ersetzt.

b)
Lfd. Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Lfd. Nrn. 2.1 und 2.2 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ jeweils durch das Wort „StMUG“ ersetzt.

bb)
In der Lfd. Nr. 2.4 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMAS“ ersetzt.

cc)
In der Lfd. Nrn. 2.5 wird in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ durch das Wort „StMUG“ ersetzt.

c)
Bei Lfd. Nr. 3 wird in den Lfd. Nrn. 3.8 und 3.11 in der Spalte „Zuständige Behörde/Stelle“ das Wort „StMUGV“ jeweils durch das Wort „StMAS“ ersetzt.


§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

München, den 27. April 2010

Der Bayerische Ministerpräsident in Vertretung


Martin Z e i l ,
Stellvertreter des Ministerpräsidenten und Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin