204-1-2-UK
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Vom 27. April 2010
Auf Grund von Art. 21a Abs. 6 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212, BayRS 204-1-2-UK), geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (GVBl S. 676), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3.6 werden nach dem Wort „Praktika“ ein Komma und das Wort „Kammernummer“ angefügt.
- b)
- Es wird folgende Nr. 4.7 angefügt:
- „4.7
- Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule
Zweck:
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Ausweisung der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule im Berufsabschlusszeugnis
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Empfänger:
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die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen
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betroffener Schülerkreis:
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alle Schüler, die der Übermittlung der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule zur Aufnahme in das Berufsabschlusszeugnis zustimmen (bei Minderjährigen muss auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen)
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zugrundeliegende Rechtsvorschrift:
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§ 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
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übermittelte Daten:
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Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule“.
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- 2.
- In Anlage 6 Nr. 5 wird das Wort „laufenden“ gestrichen und werden nach dem Wort „gelöscht“ die Worte „, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden“ eingefügt.
- 3.
- In Anlage 8 Nr. 5 werden die Worte „einen Monat“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 27. April 2010
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister