Fundstelle GVBl. 2010 S. 224

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Verordnung

200-6-1-W

  • Verwaltung
  • Behördenaufbau, Allgemeine Behördenorganisation
200-6-1-W

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner – AVBayEAG)1)

Vom 28. April 2010


Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners

(1) 1Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) entspricht. 2Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass

1.
der Dienstleistungserbringer sich mit Hilfe aller geschäftsüblichen Kommunikationsmittel an sie wenden kann;

2.
sie für Dienstleistungserbringer zu den behördenüblichen Zeiten erreichbar und, soweit elektronisch kommuniziert wird, grundsätzlich jederzeit empfangsbereit sind sowie die Erreichbarkeit auf behördenübliche Weise, insbesondere auch in elektronischen Portalen, bekannt gegeben wird;

3.
in ihrem Zuständigkeitsbereich die Auskünfte nach Art. 71c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) jederzeit auf dem aktuellem Stand der verfügbaren Informationen erteilt werden können;

4.
Eingänge in elektronischer Form nach Art. 71e Satz 1 BayVwVfG empfangen, verarbeitet und weitergeleitet werden können;

5.
dem Dienstleistungserbringer mit Hilfe einer Status- und Fristenüberwachung jederzeit Auskunft über den Verfahrensstand gegeben werden kann.


§ 2

Elektronische Informationsbereitstellung

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal (Dienstleistungsportal Bayern, www.eap.bayern.de) verwenden.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass

1.
die von ihnen bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (einschließlich Erreichbarkeit),

2.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden, von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 EG und

3.
die von ihnen verwendeten Formulare und online-Anwendungen

im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.

(3) 1Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. 2Die Einzelheiten hierzu legt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Verwaltungsvorschrift fest.


§ 3

Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde

Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.


§ 4

Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Im Hinblick auf die zweijährige Erprobungsphase haben die Einheitlichen Ansprechpartner dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über

1.
die Anzahl der Informationsanfragen,

2.
die Anzahl der Fälle, in denen der Einheitliche Ansprechpartner die Koordinierung von Verfahren übernommen hat,

3.
ihren personellen Aufwand für die Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner.

2Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.


§ 5

Datenschutz

(1) 1Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt voneinander zu verarbeiten. 2Handelt es sich beim Einheitlichen Ansprechpartner zugleich um die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde, müssen auch bei sachlich zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen personenbezogene Daten getrennt nach dem jeweiligen Aufgabenbereich verarbeitet werden.

(2) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 3 darf die zuständige Stelle diejenigen personenbezogenen Daten an den Einheitlichen Ansprechpartner übermitteln, die erforderlich sind, um dem Antragsteller jederzeit über den aktuellen Verfahrensstand Auskunft geben zu können.

(3) 1Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge auf Auskunft und Benachrichtigung, Berichtigung, Löschung und Sperrung nach den Art. 10, 11, 12 und 13 des Bayerischen Datenschutzgesetzes entgegen zu nehmen. 2Soweit erforderlich, leitet er die Anträge an diejenigen Stellen weiter, denen er personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt hat. 3Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. 4Mitteilungen dieser Stellen werden auf Verlangen der Betroffenen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes.


§ 6

Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner

(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:

1.
Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

2.
Landkreis Regensburg

3.
Landkreis Schwandorf.

(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Gemeinden:

1.
Stadt Bamberg

2.
Landeshauptstadt München

3.
Stadt Nürnberg

4.
Stadt Schweinfurt.


§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

München, den 28. April 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin Z e i l , Staatsminister


1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).