Fundstelle GVBl. 2010 S. 226

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Verordnung

2129-2-1-1-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Abfallbeseitigung
2129-2-1-1-UG

Sechste Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Vom 28. April 2010


Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfall- zuständigkeitsverordnung – AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2007 (GVBl S. 57), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen

1.
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und

2.
nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie nach dem Batteriegesetz (BattG) und darauf gestützter Rechtsvorschriften, soweit sich aus einem dieser Gesetze oder einer dieser Rechtsvorschriften nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.“

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 7 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Nr. 9 wird das Wort „sowie“ durch die Worte „mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 der Altfahrzeug-Verordnung und mit Ausnahme des Vollzugs der Deponieverordnung (DepV),“ ersetzt.

cc)
Nr. 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Worten „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ wird das Wort „(ElektroG)“ gestrichen.

bbb)
Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

ccc)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:

„§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt sowie“.

dd)
Es wird folgende Nr. 11 angefügt:

„11.
für den Vollzug des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, Abs. 2 und 5 BattG und soweit sich aus dem Batteriegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „der Deponieverordnung“ durch das Wort „DepV“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde

1.
auch zuständig für den Vollzug der Deponieverordnung und

2.
Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

München, den 28. April 2010

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister