2129-2-1-1-UG
Sechste Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung
Vom 28. April 2010
Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfall- zuständigkeitsverordnung – AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl S. 565, BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2007 (GVBl S. 57), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen
- 1.
- nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder darauf gestützter Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und
- 2.
- nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie nach dem Batteriegesetz (BattG) und darauf gestützter Rechtsvorschriften, soweit sich aus einem dieser Gesetze oder einer dieser Rechtsvorschriften nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.“
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 7 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 9 wird das Wort „sowie“ durch die Worte „mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 der Altfahrzeug-Verordnung und mit Ausnahme des Vollzugs der Deponieverordnung (DepV),“ ersetzt.
- cc)
- Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach den Worten „Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ wird das Wort „(ElektroG)“ gestrichen.
- bbb)
- Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
- ccc)
- Es wird folgender Halbsatz angefügt:
„§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt sowie“.
- dd)
- Es wird folgende Nr. 11 angefügt:
- „11.
- für den Vollzug des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, Abs. 2 und 5 BattG und soweit sich aus dem Batteriegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „der Deponieverordnung“ durch das Wort „DepV“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde
- 1.
- auch zuständig für den Vollzug der Deponieverordnung und
- 2.
- Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 28. April 2010
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister