2013-1-2-F
Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses
Vom 10. Mai 2010
Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S.169), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 559), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Abkürzungsverzeichnis wird in der Spalte „Abkürzung“ und der Spalte „Gegenstand“ jeweils wie folgt geändert:
- a)
- Die Worte „BayEBG“ und „Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz“ werden durch die Worte „BayESG“ und „Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz“ ersetzt.
- b)
- Nach den Worten „BayWaldG“ und „Waldgesetz für Bayern“ werden die Worte „BayWeinRAV“ und „Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften“ eingefügt.
- c)
- Nach den Worten „EBO“ und „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung“ werden die Worte „EBOA“ und „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen“, „EBPV“ und „Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung“ und „EBV“ und „Eisenbahnbetriebsleiterverordnung“ eingefügt.
- d)
- Nach den Worten „EGBGB“ und „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ werden die Worte „EIBV“ und „Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung“ eingefügt.
- 2.
- Die Lfd. Nr. 1.III.0/ wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.2.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Worte „per E-Mail“ durch die Worte „auf elektronischem Weg“ ersetzt.
- b)
- In der Tarif-Stelle 2.1 werden in der Spalte „Gebühr“ nach den Worten „2,50 €“ die Worte „je übermittelte Datei“ angefügt.
- 3.
- In der Lfd. Nr. 1.IV.0 wird nach der Bezeichnung „1.IV.0“ ein Schrägstrich eingefügt.
- 4.
- Es wird folgende Lfd. Nr. 1.V.0/ eingefügt:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.V.0/
|
Investitionskosten:
|
||
1
|
Wird eine Gebühr nach den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nach den Investitionskosten berechnet, gilt – soweit in den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nichts anderes bestimmt ist – Folgendes:
|
||
2
|
Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenanspruchs gem. Art. 11 KG für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.
|
||
3
|
Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen.
|
“. |
- 5.
- Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tarif-Stelle 1.12 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „3.000 €“ durch die Worte „4.500 €“ ersetzt.
- b)
- In den Tarif-Stellen 1.24.1.1.1 und 1.24.1.1.2 werden in der Spalte „Gebühr“ jeweils die Worte „20 €“ durch die Worte „40 €“ ersetzt.
- c)
- Die Tarif-Stelle 1.44 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.44
|
Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfämtern (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. der PrüfVBau)
|
125 bis 3.000 €“. |
- d)
- Die Tarif-Stelle 1.50 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.50
|
Genehmigung von Abgrabungen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG:
|
||
1.50.1
|
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit einem verwertbaren Abbaugut
|
||
bis zu 50.000 m3
|
100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3
|
||
über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3
|
1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3
|
||
über 500.000 m3
|
3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3
|
||
Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.
|
|||
1.50.2
|
Bei anderen selbstständigen Abgrabungen
|
50 bis 2.000 €
|
|
1.50.3
|
Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.50.1 oder 1.50.2 um 40 %.
|
“. |
- e)
- In der Tarif-Stelle 1.54.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 1.250 €“ durch die Worte „50 bis 2.500 €“ ersetzt.
- f)
- In der Tarif-Stelle 3.3.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „mildtätige Zwecken“ durch die Worte „mildtätige Zwecke“ ersetzt.
- g)
- In der Tarif-Stelle 3.10 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 1 nach dem Wort „Genehmigungsverfahrens“ die Worte „nach Art. 60 BayBO“ eingefügt.
- 6.
- Die Lfd. Nr. 2.II.3/ erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
2.II.3/
|
unbesetzt
|
“. |
- 7.
- Die Lfd. Nr. 2.II.4/ wird wie folgt geändert:
- a)
- Es werden folgende neuen Tarif-Stellen 1.1.4 und 1.1.5 eingefügt:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.1.4
|
Datenübermittlungen der Meldebehörden nach Art. 28 MeldeG
|
0,05 bis 0,10 € je übermittelter Datensatz, mindestens 5 € je Übermittlungsvorgang
|
|
1.1.5
|
Datenübermittlungen der AKDB im automatisierten Abrufverfahren nach § 7 Abs. 1 MeldDV aus dem nach § 6 MeldDV geschaffenen Datenbestand
|
0,32 € je übermittelter Datensatz
“. |
- b)
- Die bisherige Tarif-Stelle 1.1.4 wird Tarif-Stelle 1.1.6, und in der Spalte „Gegenstand“ werden die Worte „Art. 31 Abs. 5 MeldeG“ durch die Worte „Art. 28 Abs. 5 MeldeG“ ersetzt.
- c)
- Die bisherigen Tarif-Stellen 1.1.5 bis 1.1.7 werden Tarif-Stellen 1.1.7 bis 1.1.9.
- 8.
- Die Lfd. Nr. 2.II.5/ wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tarif-Stelle 2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „45 €“ durch die Worte „48 €“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgende neue Tarif-Stelle 3 eingefügt:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
3
|
Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der
Polizei: |
||
Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde
|
48 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde“.
|
- c)
- Die bisherige Tarif-Stelle 3 wird Tarif-Stelle 4.
- 9.
- Die Lfd. Nr. 5.II.1/ erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.II.1/
|
Eisenbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart:
|
||
1
|
Eisenbahnen:
|
||
1.1 |
Genehmigung nach § 6 Abs. 3 AEG
|
125 bis 10.000 €
|
|
1.2
|
Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG
|
125 bis 5.000 €
|
|
1.3
|
Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 16 Abs. 1 BayESG
|
50 bis 12.000 € |
|
1.4
|
Erlaubnis nach § 7f AEG (auch soweit sie als durch Zeitablauf erteilt gilt)
|
125 bis 10.000 € |
|
1.5
|
Befreiung nach § 9 Abs. 1e, § 9a Abs. 5 AEG
|
250 bis 1.500 €
|
|
1.6
|
Entscheidung nach § 11 AEG
|
250 bis 1.500 €
|
|
1.7
|
Genehmigung nach § 12 AEG
|
75 bis 1.500 €
|
|
1.8
|
Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG
|
100 bis 1.500 €
|
|
1.9
|
Befreiung nach § 14 AEG
|
100 bis 1.500 €
|
|
1.10
|
Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 18 AEG für Betriebsanlagen:
|
||
1.10.1
|
Planfeststellung:
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
15.000 € zuzüglich 3 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
37.500 € zuzüglich 2 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
117.500 € zuzüglich 1 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
1.10.2
|
Plangenehmigung:
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
3 ‰ der Investitions-
kosten, mindestens 500 € |
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
7.500 € zuzüglich 1,5 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
18.750 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
über 50 Mio. €
|
58.750 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
1.10.3
|
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.10.1 und 1.10.2 je Änderungsvorgang um 45 %.
|
||
1.10.4
|
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:
|
||
1.10.4.1
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG |
Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2
|
|
1.10.4.2
|
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2
BayVwVfG |
250 bis 500 € |
|
1.10.4.3
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG |
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2
|
|
1.10.5
|
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
10.000 € zuzüglich 2 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
25.000 € zuzüglich 1 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
1.10.6
|
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG
oder Art. 78 BayVwVfG |
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1
|
|
1.10.7
|
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2
oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden. |
||
1.11
|
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG, § 3 Abs. 3 Satz 1 BEVVG oder eines Anhörungsverfahrens nach dem MBPlG:
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
10.000 € zuzüglich 2 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
25.000 € zuzüglich 1 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Anhörungsverfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.
|
|||
1.12
|
Freistellung nach § 23 AEG
|
100 bis 10.000 €
|
|
1.13
|
Anordnung nach Art. 6 Abs. 3 BayESG
|
50 bis 250 €
|
|
1.14
|
Anordnung nach Art. 16 Abs. 2 BayESG
|
50 bis 5.000 €
|
|
1.15
|
Zulassung oder Anerkennung nach Art. 17 Nr. 3 BayESG
|
75 bis 1.250 €
|
|
1.16
|
Zulassung nach Art. 17 Nr. 4 BayESG
|
75 bis 1.250 €
|
|
2
|
Sonstige Bahnen besonderer Bauart:
|
||
2.1
|
Erlaubnis nach Art. 42 Abs. 1 BayESG
|
50 bis 2.500 €
|
|
2.2
|
Anordnung nach Art. 42 Abs. 4 BayESG
|
50 bis 1.250 € “.
|
- 10.
- In der Überschrift der Lfd. Nr. 5.II.2/ werden vor dem Wort „Eisenbahnkreuzungsgesetz“ das Wort „Eisenbahnen“ und ein Gedankenstrich eingefügt.
- 11.
- Die Lfd. Nrn. 5.II.3/ bis 5.II.5/ erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.II.3/
|
Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Bundes:
|
||
1
|
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und Eisenbahn-Signalordnung
|
||
1.1
|
Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EBO oder § 3 ESBO
|
100 bis 2.500 € |
|
1.2
|
Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO oder § 32 Abs. 1 ESBO
|
100 bis 5.000 €
|
|
1.3
|
Anerkennung von Sachverständigen nach § 33
Abs. 5 Nr. 1 EBO oder § 33 ESBO |
75 € |
|
1.4
|
Sonstige Amtshandlungen nach der EBO oder ESBO
|
100 bis 2.500 €
|
|
1.5
|
Abweichungen von der ESO nach Abschnitt A,
Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ESO |
50 bis 250 € |
|
2
|
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV), Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
|
||
2.1
|
Bestätigung nach § 2 EBV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
|
75 bis 250 € |
|
2.2
|
Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV
|
75 bis 250 €
|
|
3
|
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
|
||
Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1
Nr. 1 EIBV |
250 bis 1.500 € |
||
5.II.4/
|
Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Freistaates Bayern:
|
||
1
|
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA)
|
||
1.1
|
Ausnahme nach § 3 Abs. 1
|
50 bis 250 €
|
|
1.2
|
Anerkennung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Kesselsachverständigen nach § 21 Abs. 12
Nr. 3 oder Druckbehältersachverständigen nach § 22 Abs. 5 Nr. 3 |
75 bis 250 € |
|
1.3
|
Fristverlängerung nach § 41 Abs. 1
|
50 €
|
|
2
|
Betriebsleiterverordnung
|
||
2.1
|
Bestätigung nach § 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
|
75 bis 250 € |
|
2.2
|
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
|
100 €
|
|
5.II.5/
|
Seilbahnen (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz):
|
||
1
|
Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
|
100 bis 2.500 €
|
|
2
|
Zustimmung (auch, soweit durch Zeitablauf ersetzt) nach Art. 23 Abs. 2
|
100 bis 1.250 € |
|
3
|
Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 oder 3
|
1,5 ‰ der Investitionskosten für
den seilbahntechnischen Teil der Anlage, mindestens 100 € |
|
4
|
Verlängerung einer Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 BayESG i. V. m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG
|
10 % der Gebühr nach
Tarif-Stelle 3, mindestens 50 € |
|
5
|
Zustimmung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3
|
50 bis 1.250 €
|
|
6
|
Erlass einer Anordnung und einer Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 5 und 6 Satz 2
|
30 bis 300 € |
|
7
|
Auferlegung nach Art. 28
|
30 bis 175 €
|
|
8
|
Bestätigung nach Art. 30 Abs. 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
|
50 bis 1.000 € |
|
9
|
Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4
|
50 €
|
|
10
|
Besondere Anforderung von Betriebs- oder Prüfungsberichten nach Art. 32 Abs. 2 und 3
|
30 bis 125 € |
|
11
|
Weiterführungsgenehmigung nach Art. 33 Abs. 1
|
30 bis 600 €
|
|
12
|
Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 2
|
50 bis 30.000 €
|
|
13
|
Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Art. 37 (Art. 48, 49 BayVwVfG)
|
30 bis 300 € |
|
14
|
Aufforderung nach Art. 37 Nr. 1
|
50 bis 30.000 €
|
|
15
|
Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 oder Abs. 2
|
50 bis 30.000 € “.
|
- 12.
- Die Tarif-Nr. 5.II.6/8 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
8
|
Planfeststellungsverfahren nach §§ 28, 29 oder § 41 Abs. 1:
|
||
8.1
|
Planfeststellungsbeschluss:
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
15.000 € zuzüglich 3 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
37.500 € zuzüglich 2 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
117.500 € zuzüglich 1 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
8.2
|
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.
|
||
8.3
|
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:
|
||
8.3.1
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG |
Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1
|
|
8.3.2
|
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG
|
250 bis 500 € |
|
8.3.3
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG |
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1
|
|
8.4
|
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
10.000 € zuzüglich 2 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
25.000 € zuzüglich 1 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
8.5
|
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
|
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1
|
|
8.6
|
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.
|
“. |
- 13.
- Die Lfd. Nrn. 5.II.7/ und 5.II.8/ erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.II.7/
|
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung:
|
||
1
|
Verlangen nach § 5 Abs. 4
|
50 bis 500 €
|
|
2
|
Fristsetzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1
|
50 bis 500 €
|
|
3
|
Beschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2
|
50 bis 500 € |
|
4
|
Genehmigung nach § 6
|
50 bis 3.000 €
|
|
5
|
Bestätigung nach § 9
|
50 bis 500 €
|
|
6
|
Entscheidung nach § 15 Abs. 4
|
50 bis 500 €
|
|
7
|
Verlangen nach § 16 Abs. 9
|
50 bis 300 €
|
|
8
|
Festsetzung nach § 50 Abs. 1
|
50 bis 300 €
|
|
9
|
Fristverlängerung oder Festsetzung nach § 57 Abs. 5
|
50 bis 1.000 €
|
|
10
|
Gestattung nach § 58 Abs. 3
|
50 bis 500 €
|
|
11
|
Zustimmung nach § 60 Abs. 3
|
50 bis 1.000 €
|
|
12
|
Fristverlängerung nach § 60 Abs. 9 Satz 2
|
50 bis 500 €
|
|
13
|
Entscheidung nach § 60 Abs. 10 Satz 2
|
50 bis 150 €
|
|
14
|
Aufsicht nach § 61
|
50 bis 500 €
|
|
15
|
Abnahme nach § 62:
|
||
15.1
|
Bei Betriebsanlagen
|
50 bis 2.000 €
|
|
15.2
|
Bei Fahrzeugen
|
50 bis 500 € je Fahrzeug
|
|
5.II.8/
|
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung:
|
||
1
|
Zulassung zur Prüfung nach § 9
|
50 bis 250 €
|
|
2
|
Durchführung der Prüfung nach § 12 Abs. 1
|
50 bis 1.000 € “.
|
- 14.
- Die Tarif-Nr. 5.III.3/1.10 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.10
|
Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG:
|
||
1.10.1
|
Planfeststellung:
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
8 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.500 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
20.000 € zuzüglich 4 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
50.000 € zuzüglich 2 ‰
der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 50 Mio. €
|
130.000 € zuzüglich 1 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.
|
|||
1.10.2
|
Plangenehmigung
|
50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1
|
|
1.10.3
|
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:
|
||
1.10.3.1
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG |
Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1
|
|
1.10.3.2
|
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2
BayVwVfG |
250 bis 500 € |
|
1.10.3.3
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG |
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1
|
|
1.10.4
|
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):
|
||
Bei Investitionskosten
|
|||
bis 2,5 Mio. €
|
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €
|
||
über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
|
10.000 € zuzüglich 2 ‰
der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 10 Mio. bis 50 Mio. €
|
25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
über 50 Mio. €
|
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰
der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten |
||
1.10.5
|
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
|
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 10.1
|
|
1.10.6
|
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.
|
“. |
- 15.
- Die Lfd. Nr. 6.II.1/ wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tarif-Stelle 2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „§ 6 Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „§ 3c BayWeinRAV“ ersetzt.
- b)
- In der Tarif-Stelle 3 erhält die Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
Genehmigung nach § 6 Abs. 4, Anordnung nach § 6 Abs. 5
|
“. |
- c)
- In der Tarif-Stelle 4.1 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „40 € zuzüglich 4 €“ durch die Worte „45 € zuzüglich 4,50 €“ ersetzt.
- d)
- In der Tarif-Stelle 6 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 €“ durch die Worte „30 €“ ersetzt.
- e)
- In der Tarif-Stelle 7 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 250 €“ durch die Worte „30 bis 300 €“ ersetzt.
- f)
- In der Tarif-Stelle 8 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „7,50 bis 30 €“ durch die Worte „10 bis 40 €“ ersetzt.
- 16.
- In der Tarif-Nr. 6.II.3/5.2.5.8 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „1.000“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
- 17.
- Die Lfd. Nr. 6.II.4/ wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarif-Stellen 3.1.1 bis 3.1.3 erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
3.1.1
|
Je angefangenes Ar des zur Anerkennung von Reben im Sinn des § 2 Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 angemeldeten Mutterrebenbestandes
|
0,70 € je Sorte, mindestens 7 €
|
|
3.1.2
|
Je angefangene 1.000 Stück der in Rebschulen besichtigten Reben im Sinn des § 2 Nrn. 7 und 8
|
3,50 € je Sorte, mindestens 20 € je Betrieb
|
|
3.1.3
|
Je angefangene 1.000 Stück der besichtigten Reben im Sinn des § 2 Nrn. 9 und 10
|
3,50 € je Sorte, mindestens 20 € je Betrieb
“.
|
- b)
- In der Tarif-Stelle 3.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „22,50 €“ durch die Worte „25 €“ ersetzt.
- c)
- In der Tarif-Stelle 3.3.1 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „40 €“ durch die Worte „45 €“ ersetzt.
- d)
- In der Tarif-Stelle 3.4 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „6 €“ durch die Worte „7 €“ ersetzt.
- e)
- In der Tarif-Stelle 3.5 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „22,50 €“ durch die Worte „25 €“ ersetzt.
- f)
- In der Tarif-Stelle 3.6 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „17,50 €“ durch die Worte „20 €“ ersetzt.
- g)
- In der Tarif-Stelle 3.7 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „12,50 bis 60 €“ durch die Worte „15 bis 70 €“ ersetzt.
- h)
- In der Tarif-Stelle 3.8.2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „12,50 bis 115 €“ durch die Worte „15 bis 130 €“ ersetzt.
- 18.
- In der Tarif-Nr. 7.IX.1/6 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „250 bis 350 €“ durch die Worte „150 bis 300 €“ ersetzt.
- 19.
- Die Lfd. Nr. 7.IX.2/ wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende neue Tarif-Stelle 5 eingefügt:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5
|
Erlaubnis nach § 7a oder ihre Verlängerung
|
150 bis 300 €
“.
|
- b)
- Die bisherige Tarif-Stelle 5 wird Tarif-Stelle 6, und in der Spalte „Gegenstand“ werden die Worte „§ 7a,“ gestrichen.
- c)
- Die bisherige Tarif-Stelle 6 wird Tarif-Stelle 7.
- 20.
- Die Tarif-Nrn. 7.IX.5/6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
6
|
Erlaubnis nach § 9a oder ihre Verlängerung
|
150 bis 300 €
|
|
7
|
Erlaubnis nach § 11 oder ihre Verlängerung:
|
||
7.1
|
Befristet
|
50 € je angefangenes Jahr
|
|
7.2
|
Unbefristet
|
150 bis 300 €
“.
|
- 21.
- Die Lfd. Nr. 7.IX.11/ wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende neue Tarif-Stelle 4.2 eingefügt:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
4.2
|
Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 16 Buchst. d, dass Eingeweide oder Eingeweideteile nicht so bald wie möglich entfernt werden müssen
|
20 bis 1.500 € “.
|
- b)
- Die bisherigen Tarif-Stellen 4.2 bis 4.8 werden Tarif-Stellen 4.3 bis 4.9.
- c)
- Die Tarif-Stelle 5.5.4 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.5.4
|
Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.5.1 bis 5.5.3 werden Auslagen nicht erhoben. Die kostendeckende Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn sie unter der Mindestgebühr liegt.
|
“ |
- d)
- Die Tarif-Stelle 5.6.7 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.6.7
|
Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.6.1 bis 5.6.6 werden Auslagen nicht erhoben. Die kostendeckende Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn sie unter der Mindestgebühr liegt.
|
“ |
- e)
- Die Tarif-Stelle 5.8.5 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.8.5
|
Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.8.1 bis 5.8.4 werden Auslagen nicht erhoben. Die kostendeckende Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn sie unter der Mindestgebühr liegt.
|
“ |
- f)
- Die Tarif-Stelle 5.9.6 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
5.9.6
|
Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.9.1 bis 5.9.3 werden Auslagen nicht erhoben. Die kostendeckende Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn sie unter der Mindestgebühr liegt.
|
“ |
- 22.
- Die Tarif-Nrn. 8.I.0/13 bis 18 erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
13
|
Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung des Abnahmescheins:
|
||
13.1
|
Zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie
|
||
13.1.1
|
der Klasse I oder 0 DepV
|
0,025 bis 0,10 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €
|
|
13.1.2
|
der Klasse II oder III DepV
|
bis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1.1
|
|
13.1.3
|
Tarif-Stelle 13.1.1 oder 13.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV.
|
||
13.1.4
|
Ermäßigung:
|
||
Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.
|
|||
13.2
|
Zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-
Stelle 13.1 oder ihres Betriebs |
||
13.2.1
|
bei Investitionskosten
|
||
bis 125.000 €
|
1.500 bis 3.250 €
|
||
über 125.000 € bis 250.000 €
|
6.500 €
|
||
über 250.000 € bis 500.000 €
|
6.500 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten
|
||
über 500.000 € bis 2,5 Mio. €
|
9.000 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten
|
||
über 2,5 Mio. €
|
21.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
13.2.2
|
Sind mit der Änderung einer Deponie keine Investitionskosten verbunden (z. B. bei einer Kapazitätserhöhung durch weitere Aufschüttung ohne bauliche oder anlagentechnische Veränderungen, bei einer Änderung einer bestimmten Einbauart [Mischbetrieb statt Sondereinbau, Mischdeponie statt Monodeponie] etc.), ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 zu berechnen. Der Gebührenberechnung ist in diesem Fall das nutzbare Volumen der genehmigten Anlage zugrundezulegen.
|
||
13.2.3
|
Investitionskosten
|
s. Lfd. Nr. 1.V.0/
|
|
13.3
|
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2
oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden. |
||
13.4
|
Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 13.1 oder 13.2 erhöht sich um den Betrag, der nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.4, 1.50, 1.51, 1.52 oder 1.53 zu erheben wäre, wenn eine in Zusammenhang mit einem Deponievorhaben durchgeführte Abgrabung oder Aufschüttung gesondert durchgeführt würde.
|
||
13.5
|
Ergeht im Rahmen der Planfeststellung eine fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal bei der Genehmigungsbehörde oder bei anderen öffentlichen Stellen, die dafür keine eigenen Gebühren erheben können, in den Bereichen des Lärm- und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung, der Luftreinhaltung, der Anlagensicherheit, der Abfallvermeidung oder der sparsamen Energienutzung, ist die Gebühr für jedes der genannten Prüffelder um den durch die Stellungnahme verursachten Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 250 und höchstens 2.500 € für jedes der genannten Prüffelder, zu erhöhen.
|
||
13.6
|
Ist mit der Planfeststellung die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.5 ergibt, um 40 %.
|
||
13.7
|
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.6 ergibt, je Änderungsvorgang um 45 %.
|
||
13.8
|
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:
|
||
13.8.1
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76
Abs. 1 BayVwVfG |
Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 oder 13.2
|
|
13.8.2
|
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2
BayVwVfG |
250 bis 500 € |
|
13.8.3
|
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder
Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG |
15 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.6
|
|
14
|
Zulassung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5
BayAbfG |
150 bis 1.500 € |
|
15
|
unbesetzt
|
||
16
|
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG oder Art. 77 BayVwVfG:
|
||
16.1
|
In den Fällen der Tarif-Stelle 13.1
|
0,01 bis 0,08 € je m3 nutz-
baren Volumens, mindestens 1.000 € |
|
16.2
|
In den Fällen der Tarif-Stelle 13.2
bei Investitionskosten
|
||
bis 125.000 €
|
500 bis 2.000 €
|
||
über 125.000 € bis 250.000 €
|
4.000 €
|
||
über 250.000 € bis 500.000 €
|
4.500 € zuzüglich 4 ‰
der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 500.000 € bis 2,5 Mio. €
|
5.500 € zuzüglich 2,5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten
|
||
über 2,5 Mio. €
|
11.500 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
16.3
|
Tarif-Stelle 13.1.4 gilt entsprechend.
|
||
17
|
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
|
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13
|
|
18
|
Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung eines Abnahmescheins:
|
||
18.1
|
Zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien
|
||
18.1.1
|
der Klasse I oder 0 DepV
|
0,025 bis 0,08 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €
|
|
18.1.2
|
der Klasse II oder III DepV
|
bis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 18.1.1
|
|
18.1.3
|
Tarif-Stelle 18.1.1 oder 18.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV.
|
||
18.1.4
|
Ermäßigung:
|
||
Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.
|
|||
18.2
|
Zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-Stelle 18.1 oder ihres Betriebs
|
||
18.2.1
|
für Investitionskosten
|
||
bis 125.000 €
|
500 bis 1.500 €
|
||
über 125.000 € bis 250.000 €
|
3.000 €
|
||
über 250.000 € bis 500.000 €
|
3.000 € zuzüglich 5 ‰
der 250.000 € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 500.000 € bis 2,5 Mio. €
|
4.250 € zuzüglich 4 ‰
der 500.000 € übersteigenden Investitionskosten |
||
über 2,5 Mio. €
|
12.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten
|
||
18.3
|
Die Tarif-Stellen 13.2.2 bis 13.7 gelten entsprechend.
|
“ |
- 23.
- Die Lfd. Nr. 8.II.0/ wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Tarif-Stelle 1.1.3 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.1.3
|
Die Bestimmung der Investitionskosten richtet sich nach der Lfd. Nr. 1.V.0/.
|
“ |
- b)
- Die Tarif-Stelle 1.4 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.4
|
Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ermäßigt sich um 30 %, wenn
|
||
|
|||
|
|||
|
“ |
- c)
- Die Tarif-Stelle 1.9 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
1.9
|
Nachträgliche Anordnungen:
|
||
1.9.1
|
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1
|
150 bis 15.000 €
|
|
Ist in den Fällen des § 17 Abs. 1a der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen, beträgt die Gebühr
|
300 bis 20.000 € |
||
1.9.2
|
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a:
|
||
1.9.2.1
|
Sofern der Anlagenbetreiber die Gründe für die nachträgliche Anordnung zu vertreten hat
|
150 bis 15.000 € |
|
1.9.2.2
|
Sonst
|
kostenfrei
|
|
1.9.3
|
Die Tarif-Stelle 1.3.2 gilt entsprechend.
|
“ |
- d)
- Die Tarif-Stelle 1.22 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
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||
1.22
|
Sonstige Überwachungsmaßnahmen nach § 52
Abs. 2 und 3, soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind: |
||
1.22.1
|
Grundgebühr
|
150 bis 1.000 €
|
|
1.22.2
|
Die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.22.1 erhöht sich
|
||
1.22.2.1
|
bei Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur
4. BImSchV um |
2.000 bis 10.000 € |
|
1.22.2.2
|
bei anderen Anlagen um
|
1.500 bis 5.000 €
|
|
sofern die Sachverhaltsfeststellung mit eigenem Personal oder Beauftragten durchgeführt wurde.
|
|||
1.22.2.3
|
Die Mindestgebühr nach der Tarif-Stelle 1.22.2.1 oder 1.22.2.2 kann ausnahmsweise bis auf 500 bzw. 400 € ermäßigt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall atypisch geringe fachliche Schwierigkeiten aufwirft und atypisch geringen Verwaltungsaufwand verursacht.
|
||
1.22.3
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Die Tarif-Stelle 1.4 gilt entsprechend, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erfüllt worden oder nicht geboten sind.
|
“ |
- e)
- In der Tarif-Stelle 3.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
- f)
- Die Tarif-Stelle 8 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
8
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unbesetzt
|
“. |
- g)
- Die Tarif-Stelle 9 erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
9
|
Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV:
|
||
9.1
|
Zulassung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
|
5 bis 100 €
|
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9.2
|
Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 2
|
25 bis 1.000 €
|
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9.3
|
Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2
|
50 bis 500 €
|
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9.4
|
Ausnahme nach § 6
|
50 bis 750 € “.
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- h)
- Die Tarif-Stelle 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Tarif-Stelle 10.2 wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherige Tarif-Stelle 10.3 wird Tarif-Stelle 10.2.
- cc)
- Die bisherige Tarif-Stelle 10.4 wird Tarif-Stelle 10.3 und erhält folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
10.3
|
Vor-Ort-Inspektion nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
|
wie zu Tarif-Stelle 1.22
“.
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- i)
- Die Tarif-Stellen 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
„
Tarif-Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro |
|
Lfd. Nr.
|
Tarif-Stelle
|
||
11
|
Verordnung über Großfeuerungsanlagen –13. BImSchV:
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||
11.1
|
Ausnahme nach § 21
|
wie zu Tarif-Stelle 2
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11.2
|
Bekanntgabe als Messstelle nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 17 Abs. 1 13. BImSchV, sofern die Bekanntgabe nicht in Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt
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wie zu Tarif-Stelle 1.18 |
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12
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unbesetzt
|
“. |
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 10. Mai 2010
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister